Verlandung

V. ist ein Prozeß organisch bedingter Sedimentbildung durch den Bewuchs an stehenden Gewässern wie Seen, Altarmen von Flüssen etc.

Aus den abgestorbenen Resten der Pflanzen- und Tierwelt bildet sich Schlamm ("Mudde") oder Torf, wodurch die Wassertiefe mit der Zeit immer mehr verringert wird und die einzelnen Pflanzengemeinschaften, die für die Wasser- und Ufervegetation charakteristisch sind, sich immer mehr in Richtung des Gewässerzentrums verlagern und schließlich das Verschwinden des Gewässers bewirken. Röhricht und Großseggen sind dabei von besonders hohem Bauwert für die Ablagerung organischer Bestandteile. Endstadium ist der Bruchwald.
In anderer Weise verlanden auch die nährstoff- und humusarmen (oligotrophen) und die nährstoffarmen, aber humusreichen (dystrophen) Süßwasserseen. In dem klaren Wasser oligotropher Seen können am Grunde lebende Rosettenpflanzen, in dystrophen Seen schwimmende Torfmoosdecken (Moor) eine allmähliche V. bewirken, an deren Ende wieder Bruchwälder (Auenlandschaft) stehen können.
Graphik: Moor

Autor: KATALYSE Institut

Vernetztes Denken

Das V. beschäftigt sich in erster Linie damit, Systeme unserer Umwelt und die Gesetzmäßigkeiten ihres Zusammenwirkens zu verstehen und zu beschreiben, womit es im Gegensatz zum linearen, monokausalen Ursache-Wirkungs-Denken steht, das häufig nur Teilaspekte eines Systems herausgreift.

Erst wenn wir versuchen, unsere Umwelt durch eine Kombination beider Denkweisen zu verstehen, wenn auch an unseren Universitäten und Schulen das V. gelehrt wird, werden wir von dieser Umwelt ein möglichst wirklichkeitstreues Bild zeichnen und die Folgen möglicher Eingriffe schon vorweg abschätzen können.
Beispiel Landwirtschaft: Statt durch Pestizide möglichen "Schädlingen" zu Leibe zu rücken, kann ein Bauer versuchen, schon vor einem Schädlingsbefall zu erkunden, wie die entsprechende landwirtschaftliche Kultur in ihre Umwelt eingebunden ist (Gibt es Lebensraum für natürliche "Schädlingsbekämpfer"? Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden, um Nützlinge zu fördern? Kann durch Mischkulturen eine Stärkung der Pflanzen und damit weitestgehende Schädlingsresistenz geschaffen werden? Ist der Boden verdichtet, so daß die Pflanzen unter Staunässe leiden? Ist die Kultur an den Standort angepaßt? etc). So erfährt er immer mehr über den wirklichen Zustand seines Ackers, über Schwachstellen in diesem System (u.a. wegen einer verfehlten Agrarpolitik hat der Landwirt heute häufig nicht die finanziellen Möglichkeiten, um entsprechende Konsequenzen aus seinem Wissen ziehen zu können).
Kybernetik, Weltmodelle

Autor: KATALYSE Institut

Verbraucherverhalten

Das V. hat grossen Einfluss auf die Umweltbelastung. Dies beginnt schon beim Konsumverhalten. Der Kauf umweltfreundlicher Produkte (Umweltzeichen) entlastet nicht nur die Umwelt bei Herstellung, Verwendung und Entsorgung, sondern kann auch Einfluss auf die Unternehmenspolitik ausüben (umweltorientierte Unternehmensführung, Ökomarketing).


Das ändert allerdings nichts an der Tatsache, das es das umweltfreundliche Produkt an sich nicht gibt und der beste Umweltschutz oft Konsumverzicht bedeutet. Andererseits kann zum Beispiel das Ersetzen alter Haushaltsgeräte oder Heizungen durch moderne, umweltfreundliche Modelle beträchtliche Einsparungen an Energie- und Ressourcenverbrauch bringen.

Wichtiger als die richtige Produktwahl (Haushaltsgeräte) kann das eigentliche Benutzerverhalten sein, zum Beispiel wie häufig Geräte eingesetzt werden. So werden viele technische Verbesserungen durch verschwenderisches V. zunichte gemacht (Waschmaschine, Duschen).

Siehe auch unter Raumklima, Lüften, Wassersparen, Trinkwasserverbrauch, Abfallvermeidung.

Autor: KATALYSE Institut

Verbundverpackungen

Unter V. versteht man Verpackungen, die durch Kombination unterschiedlicher Materialien (Kunststoffe, Aluminium, Pappe und Papier) erzeugt werden und deren Eigenschaften die der Einzelkomponenten übertreffen.

An ein Verpackungsmaterial werden zahlreiche Anforderungen gestellt wie Sauerstoffsperre zur Verhinderung von Oxidationsprozessen, Wasserdampf- und Aromasperre, Lichtschutz, hohe Festigkeit, Sterilisierbarkeit u.a. Da ein einzelner Werkstoff nicht alle gewünschten Eigenschaften bieten kann, werden unterschiedliche Materialien zu einem Verbund kombiniert, der dann alle gewünschten Eigenschaften aufweist.
Herstellung von V.: Hierbei unterscheidet man zwischen unterschiedlichen Herstellungsverfahren:
1. Beschichtung von Papier, Zellglas oder Kunststoffen mit Lacken oder Harzen. Durch Beschichtung mit Kunststoffen wie Polyethylen oder Polypropylen erhält man verschweißbare V., da diese Kunststoffe sich bei Erwärmung verformen und damit verschweißen lassen.
2. Kaschieren: Hier werden die Verpackungsmaterialien durch Klebstoffe miteinander verbunden. Kleber aus Leim oder Stärke sind als ungefährlich, solche aus Phenol-, Epoxid- oder Acrylharz hingegen als gefährlich einzustufen.
3. Metallisieren: Hier werden temperaturbeständige Kunststoffolien mit Metall, meist Aluminium, bedampft. Die Metallschicht besitzt eine sehr geringe Sauerstoff- und Wasserdampfdurchlässigkeit.
Verwendung von V.:
V. finden nahezu im gesamten Bereich der Lebensmittelverpackung Anwendung. Beispiele sind: Saft- und
H-Milch-Tüten, Milchprodukte, Fleisch- und Fischwaren, Dauerbackwaren, Tiefkühlkost und Fertiggerichte. Der zunehmende Einsatz von
Mikrowellen-Geräten steigert die Produktion von mikrowellengerechten V. Eine ebenfalls große Nachfrage nach V. besteht in der Fleichwarenbranche.
Toxikologie von V.:
Da bei V. Kunststoffe eingesetzt werden, bestehen auch bei V. gesundheitliche Gefahren durch Rest-Monomere und Migration von Additiven. Hinzu kommen Klebstoffe und andere Additive, die speziell zur Herstellung der V. zugesetzt werden müssen.
Recycling von V.:
V. lassen sich sehr schwer oder gar nicht in ihre Einzelkomponenten zerlegen. Werden Kunststoffe wieder eingeschmolzen, so erhält man minderwertige Kunststoffe, die für den Lebensmittelkontakt nicht zugelassen sind. In Pilotprojekten zur Trennung von Polyethylen und Aluminium aus Getränketüten wird die Abtrennung unter Einsatz von heißen organischen Lösungsmitteln vorgenommen. Ob dieses Verfahren tatsächlich umweltfreundlich ist, bleibt zu bezweifeln. Die derzeitigen Entsorgungsmethoden für V. können nicht als echtes Recycling bezeichnet werden. Generell sind Mehrwegsysteme mit Pfand V. vorzuziehen, auch dann, wenn diese einer sog. stofflichen Verwertung zugeführt werden (Kunststoffrecycling, Verpackungsverordnung).

Autor: KATALYSE Institut

Verdünner

Im weiteren Sinne Bezeichnung für feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die zum Verdünnen konzentrierter Stoffe geeignet sind.

Im engeren Sinn versteht man unter den V. leicht verdunstende Flüssigkeiten, die Öl- und Lackfarben, Nitro- und Kunstharzlacken beigemischt werden. V. sind gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und bei Hautkontakt.
Terpentinöl, Toluol, Xylol, Nitroverdünner, Lacke und Anstrichfarben

Autor: KATALYSE Institut

Vergällungsmittel

Werden Waren zugesetzt, um diese aus steuerrechtlichen Gründen als Lebensmittel oder Genußmittel unbrauchbar zu machen (z.B. bei Ethanol, wenn dieser als Spiritus oder Lösemittel gebraucht werden soll, oder bei Streusalz (Streumittel)).
V. verderben oft nicht nur den Geschmack einer Ware, sondern sind für den Menschen z.T. auch giftig. Z.B. wird manchen Parfümalkoholen das giftige Diethylphtalat zugesetzt. Zahlreiche Lebensmittelvergiftungen, die 1981 in Spanien auftraten, wurden auf mit vergälltem
Rapsöl verfälschtes Olivenöl zurückgeführt. Übliche V. für Ethanol sind Aceton, Benzin, 2-Butanon, Ether, Methanol, Metylethylketon (Ketone), Petrolether, Phenol, Pyridinbasen, Terpentinöl. Andere V. für z.B. Streusalz sind Eisenoxid, Soda, Mineralöle, Seifenpulver (Seife).

Autor: KATALYSE Institut

Verjüngung

V. nennt man den natürlichen oder künstlichen Wechsel einer alten mit einer neuen Baumgeneration.

In den Urwäldern geschieht sie in den Lücken, die tote Bäume hinterlassen. In den von Menschen genutzten Wäldern wird V. planmäßig betrieben. Als Natur-V. bezeichnet man jede V., bei der Jungwuchs aus herabfallendem Samen, Stockausschlag oder Wurzelbrut des Altbestandes hervorgeht. Bei der künstlichen V. wird gesät oder gepflanzt. Die größte Behinderung der V. ist in Deutschland seit Jahrzehnten der hohe Wildbestand, der die V. von Mischwald außerhalb von wilddichten Zäunen unmöglich macht (Wildschäden). Dazu kommen nun durch Luftverunreinigung hervorgerufene Schäden: direkte Schädigung der Natur-V. v.a. bei Buchen. Die Wurzeln können den versauerten Oberboden nicht durchdringen, die Pflänzchen sterben ab (Bodenversauerung, Saurer Regen). Bei starker Schädigung der Bäume unterbleibt die Fruktifikation (= Ausbildung von Samen zur Vermehrung durch den Baum, z.B. Tannenzapfen), während sie sich bei einer leichten Schädigung eher verstärkt.
Urwald, Deposition, Waldsterben, Sukzession

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Vanadium

Chemisches Element der V. Nebengruppe, Symbol V, Ordnungszahl 23, Schmelzpunkt 1.910 Grad C, Siedepunkt 3.380 Grad C, Dichte 6,12 g/cm3.

 

V. ist ein stahlgraues, dem Titan ähnliches Metall. Verbindungen finden sich in geringen Konzentrationen ubiquitär in der Erdkruste. V. kommt hauptsächlich in der Oxidationsstufe +3, +4 und +5 vor. Verwendung findet V. in der Stahllegierung, Luftfahrt, Atomindustrie.
Im Tier ist V. ein essentielles Spurenelement, der Mensch nimmt täglich ca. 35 mycrog/d mit der Nahrung zu sich. V.a. bei Inhalation wirken V.-Verbindungen (V.-Pentoxid) toxisch auf die Atemwege.
Höhere Dosen, über den Magen-Darm-Trakt aufgenommen, verursachen Nierenschäden, Fruchtschädigung und Schädigungen des Immunsystems.
Verdachtsmomente auf mutagene und kanzerogene Effekte sind nicht eindeutig zu bewerten.

Autor: KATALYSE Institut

Vektor

f}(lateinisch: Träger, Fahrer.) Eine in Mathematik, Physik und Technik verwendete Größe, die im geometrischen Sinn als eine mit bestimmtem Richtungssinn versehene Strecke aufgefaßt und als Pfeil dargestellt wird.

In der Gentechnologie vermitteln V. den Austausch von DNS zwischen Organismen. Der eigentliche Transfer erfolgt durch Übergabe der V. von einer Zelle auf eine zweite. Ein DNS-V. muß drei Bedingungen erfüllen: Er muß "Passagier-DNS" aufnehmen, in der Wirtszelle vervielfacht werden und mit hoher Effizienz DNS in die Wirtszelle übertragen können. Als V. dienen z.B. Plasmide und Virus-DNS.

Autor: KATALYSE Institut

VDI-Richtlinien

Informationen über den Stand der Technik, u.a. auch auf dem Gebiet der Luftreinhaltung, herausgegeben von der VDI(Verein Deutscher Ingenieure)-Kommission Reinhaltung der Luft.

Die Beachtung der V. wird in einigen Verordnungen (z.B. TA Luft) verbindlich vorgeschrieben. Die Richtlinien haben damit fast die gleiche juristisch bindende Wirkung wie staatliche Verordnungen (Umweltschutzgesetze). Dies ist auf dem Gebiet der Luftreinhaltung deshalb problematisch, weil in der VDI-Kommission Reinhaltung der Luft neben Vertretern der Industrie die Anlagenbetreiber selbst sitzen. Es handelt sich also hier - ähnlich wie beim TÜV - um eine Einrichtung zur freiwilligen Selbstkontrolle der Industrie.

Autor: KATALYSE Institut

Vorbelastung

Bei der Genehmigung einer neu in Betrieb zu nehmenden Anlage (Genehmigungsverfahren) muß die zuständige Behörde eine Bestandsaufnahme der derzeit auftretenden Immissionswerte von Schadstoffen (Immission) vornehmen.

Diese Immissionswerte werden unter dem Begriff V. erfaßt. Die Behörde muß außerdem mit Hilfe einer Ausbreitungsrechnung (Ausbreitung) beurteilen, um welche Immissionskonzentration sich die derzeitige Belastung durch den Betrieb der neuen Anlage erhöhen wird. Diese Immissionen werden Zusatzbelastung genannt. Die Behörde beurteilt dann unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitpunktes der Inbetriebnahme der Anlage, ob im Jahr der Inbetriebnahme die Summe aus Vor- und Zusatzbelastung kleiner als der Immisssionsgrenzwert der TA Luft ist. In Belastungsgebieten gilt, daß die Zusatzbelastung nicht mehr als 1% der V. ausmachen darf. Wenn dies der Fall ist, muß die Behörde die Anlage genehmigen. Jedoch werden in der Anwendungspraxis die Bestimmungen der TA Luft durch Sonderregelungen und Ausnahmegenehmigungen unterlaufen, so daß der Immissionsschutz nicht gewährleistet ist.
Bubble-(Kompensations-)Politik

Autor: KATALYSE Institut

Vorreiter

Deutschland wähnt sich häufig innerhalb Europas einer V.-Rolle im Umweltschutz. Nimmt man die Pro-Kopf-Umweltausgaben zum Maßstab, so steht Deutschland nach der Wiedervereinigung hinter Österreich und vor den Niederlanden an zweiter Stelle.

Gemessen am Industrialisierungsgrad, Verkehrsdichte, Bevölkerungsdichte, Abfallaufkommen und anderen Indikatoren für Umweltbeeinträchtigungen kann dies aber nicht verwundern. In den vergangenen 10 Jahren hat die BRD nicht zuletzt aufgrund eines gestiegenen Problemdrucks (Waldsterben, Gewässerbelastung, Abfall), erhöhten Umweltbewußtseins in der Bevölkerung sowie einer ansteigenden Handlungsbereitschaft in Politik, Wirtschaft und Medien in der Tat die Umweltpolitik entschlossener angepackt, als dies manche andere Mitgliedsstaaten der EG getan haben. Zu erwähnen sind:
- die Begrenzung von Luftschadstoffen durch die Großfeuerungsanlagenverordnung, die Vorbild der Großfeuerungsanlagenrichtlinie der EG war,
- die Entwicklung ökologischer Produktstandards, die z.B. für Kfz, für bestimmte Baustoffe oder FCKW-haltige Produkte gelten, auch Öko-Gütesiegel (Umweltzeichen) - allerdings z.T. mit erheblicher Verspätung gegenüber den USA und Japan,
- der Bau von Kläranlagen (Abwässerreinigung), Abgaben für Abwässereinleitungen,
- die internationale Tropenholz-Politik,
- die Forcierung der Recyclingwirtschaft und
- Produktion und Export von Umwelttechnologien.
Von einer V.-Rolle kann dennoch nicht gesprochen werden. Vielmehr haben andere Europäische Staaten ihrerseits partiell Führungspositionen eingenommen, so z.B.:
Dänemark, Niederlande und Italien in puncto ökologische Steuerreform, Dänemark, Niederlande und Großbritannien in puncto ökologische Reform der Landwirtschaft, Spanien und England beim Unterschutzstellen von ökologisch wertvollen Gebieten entsprechend der Vogelschutzrichtlinie der EG, Schweden und Dänemark bei der Verfolgung einer konsequenten Energiesparpolitik, Schottland bei der Wiederbewaldung mit einheimischen Baumarten, Belgien, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien und die Niederlande beim Verbandsklagerecht für Umweltverbände.
Bezogen auf die Umsetzung von EG-Richtlinien nimmt Deutschland einen Mittelrang innerhalb der EG ein. Verspätet und rechtlich unzureichend umgesetzt wurden u.a. die Trinkwasserrichtlinie, die Seveso-Richtlinie, die Vogelschutzrichtlinie und die Immissionsschutzrichtlinien für Schwefeldioxid und Stickoxide. Ferner zeigt die deutsche Politik keine Bereitschaft zur konsequenten Umsetzung der Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Es gibt großzügige Ausnahmeregelungen, die Öffentlichkeit wird beim
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz ausgeschaltet, nicht alle Bundesländer haben Landesgesetze erlassen - Dinge, die von der EG-Kommission mehrfach gerügt wurden.
In anderen umweltrelevanten Sektoren nimmt Deutschland häufig eher eine abwartende Haltung ein, so etwa bei möglichen Produktverboten von Umweltgiften, in der Regelung der Gentechnologie oder bei der Nordsee-Schutzpolitik.
Schließlich ist auch die explizite Gegnerschaft Deutschlands gegen ökologische Forderungen anderer europäischer Staaten zu nennen:
gegen die Naturschutz-Richtlinie der EG wegen möglicher Folgen für die Landwirtschaft, gegen die Einführung einer deutschen und EG-weit einheitlichen Geschwindigkeitsbegrenzung, gegen die von den Alpenländern geforderten Verkehrsbeschränkungen im Alpentransitverkehr, gegen die von der EG-Kommission geforderte städtische Umweltpolitik auf EG-Ebene, gegen die entschlossene Einführung einer europäischen Kohlendioxidsteuer (Kohlendioxidproblem) auch ohne ein Mitziehen der USA und Japans und gegen die Beendigung der Förderung von Atomprogrammen (Kernkraftwerk) etwa im Bereich der EG-Forschungspolitik.

Autor: KATALYSE Institut

VX

siehe Nervenkampfstoffe.

Autor: KATALYSE Institut

Vinylchlorid

V. ist ein farbloses, narkotisch wirkendes Gas, das mit Luft explosive Gemische bildet.

Es dient als Ausgangsprodukt zur PVC-Herstellung und wird daher in großen Mengen benötigt. Gelagert und transportiert wird V. als verflüssigtes Gas. Bei Beschädigungen der Behälter besteht daher Explosionsgefahr.
V. ist als eindeutig krebserzeugender Stoff ausgewiesen. Es kann kein medizinisch unbedenklicher Grenzwert festgelegt werden, da jede noch so geringe V.-Konzentration schädigend wirkt. Für derartige Stoffe werden TRK-Werte vereinbart, die im Falle des V. bei 3 ppm (ml/m3) liegen.
Zur Herstellung von V. werden Ethylen und Chlor umgesetzt. Ein Zwischenprodukt bei dieser Produktion ist Dichlorethan(1,2-), ein Stoff mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.
Bei der PVC-Herstellung aus V. müssen V.-Reste aus dem PVC entfernt werden. Durch diesen Prozeß gelangen in Deutschland jährlich 300 t V. in die Umwelt. 1991 wurden in den alten Bundesländern ca. 1,3 Mio t V. produziert.

Autor: KATALYSE Institut

Volkswirtschaft

Die Gesamtheit aller ökonomischen Austauschbeziehungen und Verflechtungen zwischen den verschiedenen Einzelwirtschaften (private Haushalte, Unternehmen, Staat), die innerhalb eines politisch, demographisch und geographisch abgegrenztes Gebiets meist in einheitlicher Währung integriert werden.

Allerdings haben - etwa in Europa - die Aufweichung der Grenzen und der ungehinderte Warenverkehr eine enge Verflechtung der verschiedenen nationalen V. bewirkt.
Betriebswirtschaftlehre

Autor: KATALYSE Institut

Versickerung

Bewegung des Wassers von der Erdoberfläche in tiefere Bodenschichten.

Die V. ist u.a. abhängig von der Art und Dichte der Vegetation, der Neigung des Geländes, der Struktur von Boden und Gestein und dem Gehalt des Bodens an Poren und Hohlräumen. Je kleiner der Porendurchmesser wird, desto stärker wird die Adhäsion in den Poren und desto langsamer auch die V.. An undurchlässigen und schlecht durchlässigen Bodenschichten staut sich deshalb das versickerte Wasser und bildet das Grundwasser. Auf sehr stark verdichteten Böden kann das Wasser gar nicht erst versickern, sondern fließt oberirdisch ab und führt dann zur Erosion.

Durch die zunehmende Versiegelung des Bodens wird der Wasserkreislauf an solchen Stellen unterbrochen und die Grundwasserneubildung vermindert: ein sinkender Grundwasserspiegel kann die Folge sein.

Das Wasser wird beim Durchsickern der Boden- und Gesteinsschichten gefiltert, d.h. von Schad- und Schmutzstoffen gereinigt, es löst aber auch Salze aus den oberen Bodenschichten und transportiert sie in tiefere Schichten oder bis ins Grundwasser. Dies betrifft natürlich auch Salze, die als Düngemittel in den Boden eingebracht worden sind. Über das Grundwasser gelangen sie ins Trinkwasser und werden hier zu Problemstoffen (Nitrat, Überdüngung).
Regenwasser, Uferfiltrat, Grundwasseranreicherung

Autor: KATALYSE Institut

Vorfluter

Bach oder Fluß, in den die gereinigten Abwässer einer Kläranlage (Abwasserreinigung) eingeleitet werden.

Autor: KATALYSE Institut

Vorsorgeprinzip

Das V. hat das Ziel, vom reparierenden, reagierenden Umweltschutz weg und über diesen hinaus zu einer längerfristigen, an der Belastbarkeit der Umwelt orientierten Umweltplanung überzugehen.

Der Theorie nach sollen über die Abwehr unmittelbarer Gefahren und bereits eingetretener Schäden hinaus die natürlichen Ressourcen geschützt bzw. schonend in Anspruch genommen werden. In der Praxis erfolgt, auch wo dies nicht sachgerecht ist, häufig eine Berufung auf das V., wenn ein politisches Interesse besteht, die (zwingenden) Rechtsfolgen der Gefahrenabwehr nicht eintreten zu lassen.

Vorsorgemaßnahmen unterscheiden sich von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr v.a. durch den mit ihnen eröffneten weiten Ermessens- und Anpassungsspielraum, der nicht selten im Ergebnis zu Lasten der Natur und der Gesundheit genutzt wird, während das Postulat fortschreitenden Umweltschutzes aufrechterhalten werden kann.

Nach dem Grundgedanken des V. sollen Umweltbelastungen von vornherein vermieden und an der Quelle bekämpft werden. Eine Anwendung des V. auf eingetretene Schäden ist dagegen, wenn auch gängige Praxis, für den Umweltschutz kontraproduktiv.

Zur Konkretisierung des V. verfügt das Umweltrecht in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften über unterschiedlich gewichtige Technikstandards, wie die "allgemein anerkannten Regeln der Technik", den "Stand der Technik" und den "Stand von Wissenschaft und Technik", nach denen die Einwirkung auf die Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Konsequent angewandt, müsste es umweltschützende Maßnahmen bereits bei Gefahrverdacht erzwingen (Umkehr der Beweislast im politischen Entscheidungsprozess).

Das V. ist einer der Grundsätze der Umweltpolitik. Die Vorsorge verfolgt über die Schadensbeseitigung und Gefahrenabwehr (Schutzgrundsatz) hinaus drei Ziele:

Durch Vorsorgemaßnahmen soll Risiken entgegengewirkt werden, die auf den Grenzen der menschlichen Erkenntnis, auf anderen nicht zu beseitigenden Unsicherheiten der Bewertung von Immissionswirkungen, auf der Kumulation zahlreicher Immissionsbeiträge oder auf der besonderen Situation eines Betroffenen beruhen (Risikominimierung).
Durch Vorsorgemaßnahmen sollen die Umweltbelastungen allgemein vermindert werden, um das Zusammenleben zu erleichtern (Sicherung der Umweltqualität, Umweltfreundlichkeit). Vorsorge kann unter keinem der genannten Gesichtspunkte uneingeschränkt gefordert werden. Der im Verfassungsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck ist stets zu beachten. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen möglicher Vorsorgemaßnahmen und ihre Kosten abzuwägen.

Autor: KATALYSE Institut

Vollzugsdefizit

Zurückbleiben des Verwaltungsvollzugs hinter den gesetzlichen Erfordernissen.

Im Umweltschuz äußert sich das V. insb. in einer hohen Zahl nicht entdeckter Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften sowie nicht dem Stand der Technik entsprechender umweltbelastender Anlagen.

Ursachen des V. liegen v.a. in unzureichender technischer und personeller Ausstattung, fehlenden Möglichkeiten zur Überwachung, dem Aufgabenverständnis der Behörden sowie in mangelhaftem Umweltbewußtsein der Verursacher.

Autor: KATALYSE Institut

Verwaltungsvorschrift

Im Gegensatz zu Rechtsverordnungen, die allgemeine Rechte und Pflichten der Bürger begründen, binden die von der Exekutive erlassenen V. nur die Angehörigen der eigenen und der nachgeordneten Behörden, soweit sie Weisungen bzgl. der Auslegung und Durchführung von Gesetzen und anderen Rechtsnormen enthalten.

Ähnlich wie Rechtsverordnungen haben Verwaltungsvorschriften also eine normenkonkretisierende Funktion, benötigen aber für ihren Erlass keine parlamentarische Ermächtigung, da sie formal keine Außenwirkung enthalten. Allerdings ist ein Handeln der Behörde entgegen ihrer eigenen Verwaltungspraxis (die dürfte in der Regel dem in den Verwaltungsvorschriften festgesetzten Vorgehen entsprechen) über den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG angreifbar.

Im Umweltrecht dienen V. hauptsächlich der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns und der Definition der in den Gesetzen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit Hilfe der sogenannten Umweltstandards. Diese werden aus den technischen Regelwerken übernommen, die die Auffassungen der privaten und öffentlichen Institutionen vom jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln und die die Funktion haben, in Form von Grenz- bzw. Schwellenwerten für Emissionen und Immissionen vollzugsfähige Anforderungen bereitzustellen (TA Luft, TA Lärm etc.).

Juristische Probleme entstehen dadurch, dass V., obwohl sie sich hautnah auf die Betroffenen auswirken, die Bürger weder berechten noch verpflichten (Drittschutz). Das Fehlen dieser allgemeinen Verbindlichkeit hat somit zur Folge, dass zum einen die Gerichte nicht an die Verwaltungsvorschriften gebunden sind und dass zum anderen den Bürgern aus den Verwaltungsvorschriften keine Klagebefugnis zusteht.

Autor: KATALYSE Institut

Verursacherprinzip

Derjenige trägt die Kosten der Vermeidung oder Beseitigung eines Umweltschadens der für die Entstehung verantwortlich ist.

Das V. ist jedoch nicht nur ein Kostenzuweisungsmodell, sondern sieht im Verursacher von Umweltschäden auch den Adressaten für Verbote, Gebote oder Auflagen seitens des Gesetzgebers und den Verantwortlichen gegenüber der Gesellschaft (z.B. Verpackungsverordnung).

Früher polizeirechtliches Grundprinzip des Umweltrechts und der Umweltpolitik, wonach, als Ergebnis optimaler Allokation (Zurechnung) von Gütern und Produktionsfaktoren, jeder die Kosten tragen muss, die er durch die Inanspruchnahme der knappen Umweltgüter, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Ressourcenreservoir und als Entsorgungsmedium, verursacht (=Internalisierung von externen Kosten}).

Insofern ist das V. hauptsächlich ein Verantwortungs- und als solches materielles und monetäres Zurechnungsprinzip.

Autor: KATALYSE Institut

Verpackungsverordnung

Die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen, kurz V. (VerpackV), verabschiedet im Juni 1991, zielt darauf ab, die Verwendung umweltverträglicherer Stoffe bei der Herstellung von Verpackungen festzuschreiben und das Verpackungsaufkommen (Verpackungsmüll) zu minimieren durch Verpflichtung zur:

- Vermeidung (volumen- und gewichtsmäßigen Beschränkung von Verpackungen auf das unmittelbar notwendige Maß),
- kostenlosen Rücknahme und Wiederverwendung (Wiederbefüllung bzw. erneute Verwendung) der unterschiedlichen Verpackungstypen und, sofern diese nicht realisierbar, d.h. technisch nicht möglich oder nicht zumutbar sind, zur
- kostenlosen Rücknahme und stofflichen Verwertung der Verpackungstypen außerhalb der kommunalen Abfallbeseitigung. Die Rücknahme muß vom Vertreiber durch das Aufstellen geeigneter Sammelbehälter organisiert werden, wobei das Getrennthalten der einzelnen Wertstoffgruppen sicherzustellen ist.
Vertreiber von Flüssigprodukten in Einwegverpackungen werden zur Erhebung eines Pfandes zwischen 0,50 und 2 DM verpflichtet. Der Anteil von Mehrwegverpackungen muß zudem zumindest konstant bleiben.
Mit den Maßnahmen der V, soll bis zum 1.1.1993 eine Erfassungsquote von 60 Gew.-% für Glas, 40 Gew.-% für Weißblech, 30 Gew.-% für Aluminium, Pappe, Karton, Papier und Kunststoff oder von im Schnitt 50 Gew.-% erreicht werden. Bis zum 1.7.1995 sollen die Erfassungsquoten für die einzelnen Verpackungsmaterialien (Glas, Weißblech, Aluminium, Pappe, Karton, Papier, Kunststoff, Verbunde) auf 80 Gew.-% gesteigert werden.
Von den erfaßten Verpackungen müssen bis 1/93 Glas zu 70 Gew.-%, Weißblech zu 65 Gew.-%, Aluminium, Pappe, Karton, Papier zu 60 Gew.-% sowie Kunststoffe und Verbunde zu 30 Gew.-% aussortiert und verwertet werden. Bis 7/95 müssen die Sortierquoten für Glas, Weißblech und Aluminium auf 90 Gew.-% und für Papier, Pappe und Verbunde auf 80 Gew.-% gesteigert werden.
Ausgenommen von der Rücknahmeverpflichtung sind Vertreiber und Hersteller von Verkaufspackungen, die sich an einem System beteiligen, das eine regelmäßige Abholung von Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher gewährleistet (Duales System). Die Hausmüllentsorgung wird damit in 2 Bereiche unterteilt: Die private Wirtschaft übernimmt die Entsorgung von Verpackungen und verwertbaren Konsumgütern, die Kommunen bleiben zur Verwertung des Restmülls verpflichtet. Prinzipiell können Hersteller auch von der Pfanderhebungspflicht befreit werden, wenn ein Holsystem eingerichtet ist, solange der Anteil an Mehrwegverpackungen nicht unter 72% sinkt.
Forderungen:
- Der Anspruch der Verwendung umweltverträglicherer Verpackungsmaterialien erfordert das Verbot bestimmter Ausgangsstoffe (z.B. PVC) und die Beschränkung auf einige Kunststoffarten, deren Kennzeichnung zudem verbindlich gemacht werden muß (Kennzeichnungspflicht).
- Wenn die Verpflichtung zur Abfallvermeidung ernst gemeint ist, sollte die Mehrfachverwendbarkeit von Verpackungen und die Eignung des Verpackungsmaterials für ein stoffliches Recycling festgeschrieben werden. Es müßte jedoch zumindest festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein Verpackungshersteller von dem Anspruch der Wiederverwendbarkeit abweichen darf (Recycling).
- Es muß festgelegt werden, was unter stofflicher Verwertung zu verstehen ist, um auszuschließen, daß der aufwendig erfaßte Verpackungsmüll klammheimlich der "thermischen Verwertung" zugeführt wird (Recycling).
- Die Verbrennung von Verpackungsabfällen muß explizit auf Sonderfälle begrenzt werden und die angesichts des drohenden Entsorgungsnotstandes 1991 erfolgte Änderung von Bundesimmissionsschutzgesetz und Abfallgesetz hinsichtlich der Müllverbrennung in industriellen Feuerungsanlagen (Verwertung und Behandlung von Abfällen in Anlagen, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallentsorgung dienen) rückgängig gemacht werden.
- Eine sinnvollere und kurzfristiger greifende Maßnahme als die in der V. formulierte Quotenfestlegung wäre die Erhebung von Abgaben auf Packstoffe. Wenn jedoch auf die Differenzierung in zwei Entsorgungssektoren gesetzt wird, muß verhindert werden, daß die privatwirtschaftliche Abfallentsorgung sich dem für die öffentliche Abfallentsorgung vorgesehen Kontrollrahmen entziehen kann, denn es kann nicht wie möglicherweise bei den Kommunen davon ausgegangen werden, daß ein Interesse an einer möglichst umweltgerechten Entsorgung und Müllvermeidung besteht.
- Die Schaffung von Recyclingkapazitäten darf nicht dem Markt bzw. dem Zufall überlassen werden, sondern muß Ziel umweltpolitischer Planung werden. Ansonsten bleibt bei 760.000 t Kunststoffabfällen und Recyclingkapazitäten von schätzungsweise 20.000 t (1990), wirklich nur die Verbrennung, wenn der knappe Deponieraum geschont werden soll.
Derzeit ist eine EG-weite V. geplant, die die ohnehin stark kritisierte deutsche V. in fast allen Belangen unterbietet. U.a. sollen durch diese EG-Verpackungsrichtlinie Abfallverwertung und Müllverbrennung, nicht aber Abfallvermeidung festgeschrieben werden. Da bald EG-Recht über Bundesrecht steht, würde die Verabschiedung dieser Richtlinie die deutsche V. außer Kraft setzen.

Autor: KATALYSE Institut

Verordnung

siehe Rechtsverordnung.

Autor: KATALYSE Institut

Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz

Durch das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der UVP im Raumordnungsverfahren bei Verkehrswegen in den neuen Bundesländern herausgenommen.

In den neunziger Jahren wurden eine Reihe von Gesetzen zur Beschleunigung der Planungen für die Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin ,"kurz": Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz -VerkPBG vom 16.12.91 ( BGBl I, 2174) betreffend:
Bundeseisenbahnen, Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen, Verkehrsflughäfen - Straßenbahnen in den neuen Bundesländern erlassen.

Ebenso ein Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege (PlanungsvereinfachungsG) vom 17.12.1993 (BGBl I, 2123): keine UVP erforderlich und Straffung des Anhörungsverfahrens innerhalb eines Monats nach Vorlage der Unterlagen durch den Vorhabensträger hat die Anhörungsbehörde Stellungnahmen einzuholen
und Planauslegung in den Gemeinden zu veranlassen
vom Vorhaben berührte Behörden haben sich binnen 3 Monaten zu äußern nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde binnen 3 Monate die Erörterung abzuschließen und ihre Stellungnahme binnen eines Monats abzugeben bei Änderungen von Bundesfernstraßen Möglichkeit des Absehens von
der förmlichen Erörterung nach § 73 VI VwVfG (zugl. Einbeziehung der Öffentlichkeit n. § 9 I 2 UVPGG; jedoch ist Einwendern dann Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Autor: KATALYSE Institut