Verpackungsverordnung

Die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen, kurz V. (VerpackV), verabschiedet im Juni 1991, zielt darauf ab, die Verwendung umweltverträglicherer Stoffe bei der Herstellung von Verpackungen festzuschreiben und das Verpackungsaufkommen (Verpackungsmüll) zu minimieren durch Verpflichtung zur:

- Vermeidung (volumen- und gewichtsmäßigen Beschränkung von Verpackungen auf das unmittelbar notwendige Maß),
- kostenlosen Rücknahme und Wiederverwendung (Wiederbefüllung bzw. erneute Verwendung) der unterschiedlichen Verpackungstypen und, sofern diese nicht realisierbar, d.h. technisch nicht möglich oder nicht zumutbar sind, zur
- kostenlosen Rücknahme und stofflichen Verwertung der Verpackungstypen außerhalb der kommunalen Abfallbeseitigung. Die Rücknahme muß vom Vertreiber durch das Aufstellen geeigneter Sammelbehälter organisiert werden, wobei das Getrennthalten der einzelnen Wertstoffgruppen sicherzustellen ist.
Vertreiber von Flüssigprodukten in Einwegverpackungen werden zur Erhebung eines Pfandes zwischen 0,50 und 2 DM verpflichtet. Der Anteil von Mehrwegverpackungen muß zudem zumindest konstant bleiben.
Mit den Maßnahmen der V, soll bis zum 1.1.1993 eine Erfassungsquote von 60 Gew.-% für Glas, 40 Gew.-% für Weißblech, 30 Gew.-% für Aluminium, Pappe, Karton, Papier und Kunststoff oder von im Schnitt 50 Gew.-% erreicht werden. Bis zum 1.7.1995 sollen die Erfassungsquoten für die einzelnen Verpackungsmaterialien (Glas, Weißblech, Aluminium, Pappe, Karton, Papier, Kunststoff, Verbunde) auf 80 Gew.-% gesteigert werden.
Von den erfaßten Verpackungen müssen bis 1/93 Glas zu 70 Gew.-%, Weißblech zu 65 Gew.-%, Aluminium, Pappe, Karton, Papier zu 60 Gew.-% sowie Kunststoffe und Verbunde zu 30 Gew.-% aussortiert und verwertet werden. Bis 7/95 müssen die Sortierquoten für Glas, Weißblech und Aluminium auf 90 Gew.-% und für Papier, Pappe und Verbunde auf 80 Gew.-% gesteigert werden.
Ausgenommen von der Rücknahmeverpflichtung sind Vertreiber und Hersteller von Verkaufspackungen, die sich an einem System beteiligen, das eine regelmäßige Abholung von Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher gewährleistet (Duales System). Die Hausmüllentsorgung wird damit in 2 Bereiche unterteilt: Die private Wirtschaft übernimmt die Entsorgung von Verpackungen und verwertbaren Konsumgütern, die Kommunen bleiben zur Verwertung des Restmülls verpflichtet. Prinzipiell können Hersteller auch von der Pfanderhebungspflicht befreit werden, wenn ein Holsystem eingerichtet ist, solange der Anteil an Mehrwegverpackungen nicht unter 72% sinkt.
Forderungen:
- Der Anspruch der Verwendung umweltverträglicherer Verpackungsmaterialien erfordert das Verbot bestimmter Ausgangsstoffe (z.B. PVC) und die Beschränkung auf einige Kunststoffarten, deren Kennzeichnung zudem verbindlich gemacht werden muß (Kennzeichnungspflicht).
- Wenn die Verpflichtung zur Abfallvermeidung ernst gemeint ist, sollte die Mehrfachverwendbarkeit von Verpackungen und die Eignung des Verpackungsmaterials für ein stoffliches Recycling festgeschrieben werden. Es müßte jedoch zumindest festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein Verpackungshersteller von dem Anspruch der Wiederverwendbarkeit abweichen darf (Recycling).
- Es muß festgelegt werden, was unter stofflicher Verwertung zu verstehen ist, um auszuschließen, daß der aufwendig erfaßte Verpackungsmüll klammheimlich der "thermischen Verwertung" zugeführt wird (Recycling).
- Die Verbrennung von Verpackungsabfällen muß explizit auf Sonderfälle begrenzt werden und die angesichts des drohenden Entsorgungsnotstandes 1991 erfolgte Änderung von Bundesimmissionsschutzgesetz und Abfallgesetz hinsichtlich der Müllverbrennung in industriellen Feuerungsanlagen (Verwertung und Behandlung von Abfällen in Anlagen, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallentsorgung dienen) rückgängig gemacht werden.
- Eine sinnvollere und kurzfristiger greifende Maßnahme als die in der V. formulierte Quotenfestlegung wäre die Erhebung von Abgaben auf Packstoffe. Wenn jedoch auf die Differenzierung in zwei Entsorgungssektoren gesetzt wird, muß verhindert werden, daß die privatwirtschaftliche Abfallentsorgung sich dem für die öffentliche Abfallentsorgung vorgesehen Kontrollrahmen entziehen kann, denn es kann nicht wie möglicherweise bei den Kommunen davon ausgegangen werden, daß ein Interesse an einer möglichst umweltgerechten Entsorgung und Müllvermeidung besteht.
- Die Schaffung von Recyclingkapazitäten darf nicht dem Markt bzw. dem Zufall überlassen werden, sondern muß Ziel umweltpolitischer Planung werden. Ansonsten bleibt bei 760.000 t Kunststoffabfällen und Recyclingkapazitäten von schätzungsweise 20.000 t (1990), wirklich nur die Verbrennung, wenn der knappe Deponieraum geschont werden soll.
Derzeit ist eine EG-weite V. geplant, die die ohnehin stark kritisierte deutsche V. in fast allen Belangen unterbietet. U.a. sollen durch diese EG-Verpackungsrichtlinie Abfallverwertung und Müllverbrennung, nicht aber Abfallvermeidung festgeschrieben werden. Da bald EG-Recht über Bundesrecht steht, würde die Verabschiedung dieser Richtlinie die deutsche V. außer Kraft setzen.

Autor: KATALYSE Institut

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