Bei der Genehmigung einer neu in Betrieb zu nehmenden Anlage (Genehmigungsverfahren) muß die zuständige Behörde eine Bestandsaufnahme der derzeit auftretenden Immissionswerte von Schadstoffen (Immission) vornehmen.
Diese Immissionswerte werden unter dem Begriff V. erfaßt. Die Behörde muß außerdem mit Hilfe einer Ausbreitungsrechnung (Ausbreitung) beurteilen, um welche Immissionskonzentration sich die derzeitige Belastung durch den Betrieb der neuen Anlage erhöhen wird. Diese Immissionen werden Zusatzbelastung genannt. Die Behörde beurteilt dann unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitpunktes der Inbetriebnahme der Anlage, ob im Jahr der Inbetriebnahme die Summe aus Vor- und Zusatzbelastung kleiner als der Immisssionsgrenzwert der TA Luft ist. In Belastungsgebieten gilt, daß die Zusatzbelastung nicht mehr als 1% der V. ausmachen darf. Wenn dies der Fall ist, muß die Behörde die Anlage genehmigen. Jedoch werden in der Anwendungspraxis die Bestimmungen der TA Luft durch Sonderregelungen und Ausnahmegenehmigungen unterlaufen, so daß der Immissionsschutz nicht gewährleistet ist.
Bubble-(Kompensations-)Politik
Autor: KATALYSE Institut