Derjenige trägt die Kosten der Vermeidung oder Beseitigung eines Umweltschadens der für die Entstehung verantwortlich ist.
Das V. ist jedoch nicht nur ein Kostenzuweisungsmodell, sondern sieht im Verursacher von Umweltschäden auch den Adressaten für Verbote, Gebote oder Auflagen seitens des Gesetzgebers und den Verantwortlichen gegenüber der Gesellschaft (z.B. Verpackungsverordnung).
Früher polizeirechtliches Grundprinzip des Umweltrechts und der Umweltpolitik, wonach, als Ergebnis optimaler Allokation (Zurechnung) von Gütern und Produktionsfaktoren, jeder die Kosten tragen muss, die er durch die Inanspruchnahme der knappen Umweltgüter, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Ressourcenreservoir und als Entsorgungsmedium, verursacht (=Internalisierung von externen Kosten}).
Insofern ist das V. hauptsächlich ein Verantwortungs- und als solches materielles und monetäres Zurechnungsprinzip.
Autor: KATALYSE Institut