Verwaltungsvorschrift

Im Gegensatz zu Rechtsverordnungen, die allgemeine Rechte und Pflichten der Bürger begründen, binden die von der Exekutive erlassenen V. nur die Angehörigen der eigenen und der nachgeordneten Behörden, soweit sie Weisungen bzgl. der Auslegung und Durchführung von Gesetzen und anderen Rechtsnormen enthalten.

Ähnlich wie Rechtsverordnungen haben Verwaltungsvorschriften also eine normenkonkretisierende Funktion, benötigen aber für ihren Erlass keine parlamentarische Ermächtigung, da sie formal keine Außenwirkung enthalten. Allerdings ist ein Handeln der Behörde entgegen ihrer eigenen Verwaltungspraxis (die dürfte in der Regel dem in den Verwaltungsvorschriften festgesetzten Vorgehen entsprechen) über den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG angreifbar.

Im Umweltrecht dienen V. hauptsächlich der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns und der Definition der in den Gesetzen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit Hilfe der sogenannten Umweltstandards. Diese werden aus den technischen Regelwerken übernommen, die die Auffassungen der privaten und öffentlichen Institutionen vom jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln und die die Funktion haben, in Form von Grenz- bzw. Schwellenwerten für Emissionen und Immissionen vollzugsfähige Anforderungen bereitzustellen (TA Luft, TA Lärm etc.).

Juristische Probleme entstehen dadurch, dass V., obwohl sie sich hautnah auf die Betroffenen auswirken, die Bürger weder berechten noch verpflichten (Drittschutz). Das Fehlen dieser allgemeinen Verbindlichkeit hat somit zur Folge, dass zum einen die Gerichte nicht an die Verwaltungsvorschriften gebunden sind und dass zum anderen den Bürgern aus den Verwaltungsvorschriften keine Klagebefugnis zusteht.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in T - Z, Umweltrecht, V.