Verkehrspolitik

Wie gut oder schlecht V. ist, dafür gibt es einen klaren Maßstab: den Menschen und seine Umwelt.

Die offensichtlichen Nebenwirkungen des Straßenverkehrs, des Lkw-Verkehrs wie des Autofahrens: Luftverschmutzung, globale Erwärmung, Todesopfer und Verletzte aus Verkehrsunfällen, Verlust an Lebensraum und natürlichen Ressourcen sind Folgen einer verfehlten V. aller Bundesregierungen, die durch einseitige Investitionen in das Straßennetz - zu Lasten des Schienennetzes agierten und die Weichen für einen weiteren Ausbau des Individualverkehrs sowie Anstiegs des Güterverkehrs auf der Straße gestellt haben.

Engagierte, umweltverträgliche V. braucht eine zukunftsweisende Gesamtverkehrskonzeption mit folgenden Schwerpunkten: Verkehrsvermeidung, Verminderung der zu erwartenden Verkehrsleistungen im Straßen- und im Flugverkehr, Verlagerung von motorisiertem Individualverkehr auf das Fahrrad, die öffentlichen Verkehrsmittel und auf die Füße, eine fußgänger- und fahrradfreundliche Stadt, in der sich auch Kinder, Alte und Behinderte frei bewegen können, mit Vorrang für umweltverträgliche Verkehrsmittel, Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene, technische Energieeinsparung an Verkehrsmitteln bei Herstellung und Gebrauch sowie technische Maßnahmen zur Emissionsminderung und Schadstoffrückhaltung.

Des weiteren sind Veränderung des Fahrverhaltens und der Verkehrsberuhigung (Geschwindigkeitsbegrenzung und Tempolimit) nötig sowie Aufklärung und Information über die Auswirkungen des Verkehrs im Hinblick auf Verhaltensänderungen der Verkehrsteilnehmer.

Eine wichtige verkehrspolitische Maßnahme muß die konsequente Anwendung der marktwirtschaftlichen Regeln auf den Verkehrssektor sein, d.h. die Umlegung der Folgekosten auf die Autofahrer nach dem
Verursacherprinzip. (Externe Kosten)

(Stand 08.2022)

 

Autor: KATALYSE Institut

Verkehrsleistung

Die V. ist mathematisch das Produkt aus der Anzahl der von Personen zurückgelegten Wege bzw. die Menge transportierter Güter und der dabei zurückgelegten Entfernungen (Einheit: Personen-km oder Pkm bzw. Tonnen-km oder tkm).

Die V. des Personenverkehrs mit motorisierten Verkehrsmitteln hat sich in der BRD von 1955 bis 1990 nahezu verfünffacht (s. Tab. bei Verkehr). Der Grund dafür liegt in der Verlagerung von Fußwegen (Fußgänger) und Fahrten mit dem Fahrrad auf die motorisierten Verkehrsmittel und in der Zunahme der durchschnittlichen Wegelänge.

Besonders stark stiegen der Pkw- und Flugverkehr. Auch im Güterverkehr nahm die V. in der Vergangenheit stark zu. Die mit Abstand größten Zuwächse erzielte dabei der Straßengüterverkehr (Güterverkehr).

Der Anstieg der V. hat zu einer deutlichen Zunahme des Energieverbrauchs (Energie) und der verkehrsbedingten Luft- und Lärmbelastung geführt (Schadstoffe aus Kfz, Straßenverkehrslärm).

Autor: KATALYSE Institut

Verkehrslärmschutzverordnung

Lärm ist in Großstädten zu einem ständigen Bestandteil unseres Lebens geworden. Die unterschiedlichen Nutzungen von Wohnen, Arbeiten und Verkehr führen zwangsläufig zu Konflikten über die Zumutbarkeit von Lärm.

Der Verkehr und hierbei insbesondere der Kraftfahrzeugverkehr stellt dabei den Hauptverursacher dar. Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung weisen darauf hin, dass bei Beurteilungspegeln zwischen 55 und 60 dB(A) tags die Lästigkeit des Verkehrslärms ansteigt, über 60 bis 65 dB(A) erkennbar zunimmt und ab 65 dB(A) vermutlich Gesundheitsrisiken beginnen, die ab 70 dB(A) tags signifikant belegt sind. Als Ursache für gesundheitsschädigende Auswirkungen sehen die Lärmwirkungsforscher des Umweltbundesamtes im Wesentlichen die nächtlichen Lärmbelastungen über 55 dB(A) an, weil Schlafstörungen in besonderem Maße zu Belastungen des Herz-Kreislauf-Systems führen

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz behandelt in den §§ 41 bis 43 die Lärmvorsorge, d. h. die Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen. Konkretisiert wurden diese Vorschriften durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Wenn im Rahmen der beim Neubau, bzw. wesentlichen Änderung von Verkehrswegen notwendigen Planverfahren eine Überschreitung der in Wohngebieten tagsüber von 57 bzw. 59 db(A) und nachts 47 bzw. 49 db(A)geletenden Grenzwerte prognostiziert wird, muss entsprechend den genannten Verordnungen Lärmvorsorge durchgeführt werden, d. h. in der Regel Bau von aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen.

Für bestehende Straßen gibt es keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen, die die Einhaltung bestimmter Lärmbelastungen vorschreiben. Bei Straßen in der Baulast des Bundes - in Berlin Autobahnen sowie Bundesfernstraßen - bestehen dagegen Lärmsanierungsmöglichkeiten nach den "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes-VLärmSchR 97" durch eine freiwillige Verpflichtung des Bundesministers für Verkehr.

Lärmsanierung, insbesondere durch Schallschutzfenster, ist hiernach dann möglich, wenn der Beurteilungspegel einen der folgenden Richtwerte übersteigt. Eine analoge Regelung zur Lärmsanierung auf freiwilliger Basis gibt es seit kurzem auch für Bahnstrecken. Hier ist zunächst eine Lärmsanierung für Bereiche mit besonders hohen Belastungen beabsichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Schallschutzmaßnahmen im Bereich des Straßenverkehrs auch über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 45 StVO möglich. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde straßenverkehrsrechtliche Anordnungen - wie z. B. Lkw-Fahrverbot oder Geschwindigkeitsreduzierung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm.

Autor: KATALYSE Institut

Verbandsklagerecht

Verbandsklagen gibt es in zwei Formen: als sog. egoistisches V. bei dem es um prozessuale Geltendmachung gebündelter Individualrechte geht, sowie als altruistisches V..

Letzteres betrifft die Klagebefugnis von Verbänden, deren spezielle selbstgestellte Aufgabe durch eine Verwaltungsmaßnahme berührt wird, ohne daß es auf eine Individualrechtsverletzung der Mitglieder ankommt. Für die Einführung der egoistischen Verbandsklage wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur überwiegend kein Bedürfnis gesehen, während insb. die Umweltschutzverbände nach wie vor auf der Einführung des V. für anerkannte Natur- und Umweltschutzvereinigungen (sog. 29er Verbände) bestehen, da schwerwiegenden Eingriffen in Natur und Umwelt mangels Rechtsindividualität dieser Schutzgüter sonst mit rechtlichen Mitteln nur sehr mangelhaft entgegengetreten werden könne.

Daneben wird für das V. allgemein die Notwendigkeit angeführt, der Durchsetzung von Umweltinteressen in Konfliktfällen mehr Gewicht zu verschaffen, insb. gehe von ihr auch eine Präventivwirkung aus. Eine Effektivitätssteigerung erfolge auch durch "Streuwirkung" einzelner Entscheidungen.
Trotz wiederholter Anläufe hat das V. auf Bundesebene wegen des anhaltenden Widerstands der Industrie, von Teilen der öffentlichen Verwaltung und der Rechtswissenschaft noch keinen Eingang in die Gesetzgebung finden können, insb. sucht man es im Bundesnaturschutzgesetz vergeblich. Die Länder Bremen, Berlin und Hessen haben als erste V. eingeführt.

In den neuen Bundesländern wird darüber ernsthaft diskutiert. Neue Schubkraft dürfte die Diskussion durch die voraussichtliche Einführung eines "right to know", eines allgemeinen Akteneinsichtsrechts in Umweltbelangen, auf dem Wege der euröpäischen Gesetzgebung, die dann auch für Deutschland verbindlich wäre, erlangen.

Autor: KATALYSE Institut

Umweltzertifikate

(Verschmutzerzertifikate) Als Prototyp einer marktwirtschaftlichen Lösung von Umweltproblemen gelten die sogenannten Umwelt- und Emissionszertifikate. Die theoretische Entwicklung und Ausarbeitung entsprechender Zertifikatsmodelle geht im wesentlichen auf den Amerikaner J.H. Dales Anfang der 60er Jahre zurück. Mit Beginn der 70er Jahre hatte die Diskussion auch Deutschland erreicht.

Die Befürworter der U. gehen von der Vorstellung aus, dass es deshalb Umweltprobleme gibt, weil Umwelt, Luft, Wasser und Boden als freie Produktionsfaktoren, d.h. ohne Kosten im Produktionsprozess, Verwendung finden bzw. als Aufnahmemedium für Schadstoffe frei verfügbar sind. Damit gibt es keinen der Marktwirtschaft systemimmanenten Anreiz für einen Unternehmer, Umweltverschmutzung zu verhindern. Aus dieser Analyse wird die Konsequenz gezogen, die Umwelt zum Wirtschaftsfaktor zu machen, d.h. sie mit einem Preis zu versehen und in den marktwirtschaftlichen Steuerungsmechanismus einzubeziehen.

Zur grundsätzlichen Funktionsweise der U. hat man folgende Vorstellungen entwickelt: In jedem Überwachungsgebiet werden behördlich zulässige Höchstmengen von Schadstoffen festgelegt und durch U. verbrieft. Der Betrieb von emittierenden Anlagen ist an den Besitz solcher Verschmutzungsrechte geknüpft. Sie können zwischen den Unternehmen frei gehandelt werden, so daß diejenigen in ihren Besitz kommen; die den höchsten Preis bezahlen. Wer U. verkauft, muß seine Emissionen vermindern, wer sie einkauft, darf entsprechend mehr emittieren.

Gemäß der ökonomischen Theorie belasten die U. die umweltverschmutzende Produktionsweisen und drängen diese zugunsten sauberer Produktionen zurück. Die Theorie der U. ist dementsprechend faszinierend, die Praxis hingegen frustrierend. Folgende Schwierigkeiten tauchen auf:

* Deutschland besteht unstreitig dort, wo die Besiedlungsdichte hoch ist und wo die industrielle Produktion im wesentlichen stattfindet, überwiegend aus belasteten Regionen. Wo aber hohe Industrialisierung und starke Umweltverschmutzung erfordern, alle vermeidbaren Emissionen zurückzuhalten, also den Stand der Technik bei jeder Anlage einzuhalten, schmilzt der Markt der U. auf Null zusammen. Mangels Masse kann das U.-Modell unter diesen Bedingungen nicht funktionieren.

* Auch im Vorfeld einer vollständigen Anwendung des Standes der Technik kann das U.-Modell nicht funktionieren, denn je knapper Emissionszertifikate sind, desto größer wird die Gefahr, daß sie als Mittel zur Beschränkung des Marktzuganges eingesetzt werden.

Autor: KATALYSE Institut

Umweltzeichen

Das deutsche Umweltzeichen (Blauer Umweltengel) ist aus einer Initiative der Umweltminister von Bund und Ländern vor mehr als 25 Jahren mit dem Ziel der Förderung und Kennzeichnung umweltfreundlicher Produkte entstanden.

Das deutsche Umweltzeichen wird seit 1979 durch die Jury-Umweltzeichen vergeben, einem vom Bundesminister des Innern und dann vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berufenen Beschlußgremiums unabhängiger Persönlichkeiten.

Am Vergabeverfahren des "Blauen Engels" sind die folgenden Institutionen beteiligt:

  • Die Jury-Umweltzeichen (Jury UZ) ist ein unabhängiges Beschlussgremium mit Vertretern aus Umwelt- und Verbraucherverbänden, Gewerkschaften, Industrie, Handel, Handwerk, Kommunen, Wissenschaft, Medien, Kirchen und Bundesländern.
  • Der RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. als Zeichenvergabestelle
  • Das Umweltbundesamt, mit dem Fachgebiet: Methoden der Produktbewertung, Umweltzeichen "Blauer Engel" mit der Geschäftsstelle der Jury Umweltzeichen und die einzelnen Fachabteilungen des Umweltbundesamtes - je nach Produktgruppe.
  • Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist Zeicheninhaber und informiert regelmäßig über die Entscheidungen der Jury Umweltzeichen.

Das Umweltzeichen ist ein freiwilliges Instrument der Umweltpolitik, es kann nur greifen, wenn:

  • umweltfreundliche Produkte definiert und kontrolliert werden können,
  • Hersteller mit entsprechend geprüften Argumenten werben wollen und
  • Verbraucher/Nachfrager das Umweltzeichen beim Einkauf oder in der Beschaffung beachten.

    Für die Vergabe des Umweltzeichens sind nur Produkte geeignet, die im Vergleich zu echten Konkurrenzprodukten über besondere Umweltvorteile verfügen. Dies ist der Fall, wenn sie z.B. weniger Emissionen verursachen (Luftverschmutzung, Lärm, Abwasser, Gewässerbelastung), keine oder kaum Gefahrstoffe enthalten, wiederverwertbar (Recycling) bzw. aus Recyclingprodukten hergestellt und somit ressourcenschonend sind.

    Die Kriterien des Umweltzeichens werden jedoch nicht kontrolliert, grundsätzlich reichen Herstellererklärungen aus. Im Jahr 2005 waren etwa 3.600 Produkte und Dienstleistungen von ca. 580 Zeichennehmern des In- und Auslandes ausgezeichnet. Hiermit hat sich in den letzten Jahren ein leichter Rückgang bei Anmeldern und Produkten ergeben, was u.a. auf die Labelflut im Verbraucherbereich zurück geführt wird.

    Die Vergabegrundlagen des Umweltzeichens haben eine begrenzte Laufzeit von meist drei Jahren. Schwerpunkte sind Heimwerkerprodukte (z.B. schadstoffarme Lacke), Kfz und -Zubehör (wie etwa umweltschonende Pkw mit Drei-Wege-Katalysator, asbestfreie Bremsbeläge (Asbest), abwasserentlastende Kaltreiniger), Hausgeräte (z.B. emissionsarme Ölbrenner, wassersparende Spülkästen (Trinkwasserverbrauch) und Recyclingprodukte (beispielsweise Umweltschutzpapier und Produkte aus gemischten Kunststoffabfällen).

    Die Produktpalette bewerteter und miteinander im Vergleich stehender Produkte wird aus Gründen leichter zu verifizierender Kriterien eng begrenzt. Ein Auto mit Katalysator kann ein Umweltzeichen beantragen, ein wesentlich umweltverträglicheres Fahrrad jedoch nicht, obwohl beide der Fortbewegung dienen. Um dieses Mißverhältnis zu klären, ist die begleitende Information für den Verbraucher zu intensivieren.

    Kritisch zu sehen ist die zunehmende Vergabe für Recyclingprodukte z.B. aus gemischten Kunststoffabfällen (Kunststoffrecycling, Plastifizierung), was die spezifischen Produktions- und Entsorgungsprobleme nicht löst bzw. nur zeitlich verschiebt (Recycling).

    Bei aller Kritik am System des Umweltzeichens ist unbestritten, dass die Umweltzeichenvergabe umweltorientierte Innovationen fördert. Daher versuchen immer mehr europäische Länder, das ökonomisch wie ökologisch erfolgreiche Konzept des deutschen Umweltzeichens zu kopieren.

    Die Europäische Union hat Anfang der neunziger Jahre ein EU-Umweltzeichen (mit der einer

    Sonnenblume als Symbol) eingeführt. Hierbei soll der gesamte Lebenszyklus (Ökobilanz) von Produkten berücksichtigt werden. Insgesamt bleibt das EU-Zeichen jedoch von seinen Umweltansprüchen an Produkten und Dienstleistungen in der Regel hinter den deutschen Umweltzeichen zurück. Amgesichts des großen europäischen Marktes hat sich das europäische Umweltzeichen auch noch nicht durchsetzen können.

 

Autor: KATALYSE Institut

Umweltverträglichkeitsprüfung

Ziel der U. (UVP) ist es, alle umweltrelevanten Maßnahmen privater wie öffentlicher Natur so frühzeitig wie möglich einer umfassenden formalen Prüfung auf die vorhersehbaren Umweltfolgen zu unterziehen.

Die Idee einer U. ist zuerst in de Vereinigten Staaten in nationales Recht umgesetzt worden (National Environmental Policy Act 1969). In der Folgezeit gewann die U. international an Bedeutung, heute gilt sie weltweit als wichtiges Instrument vorsorgender, ganzheitlich orientierter Umweltpolitik. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 27.6.1985 zur U. bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten legt die Kriterien fest, nach denen eine U. erstellt werden muss.

Ziele der U. sind: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten.

Gem. Artikeln 5-10 muss eine U. EG-weit erstellt werden, wenn es sich um Projekte wie Erdölraffinerien, Wärmekraftwerke, die endgültige Beseitigung von radioaktiven Abfällen (Atommüll), um integrierte Hüttenwerke, chemische Anlagen (Chemische Industrie), Anlagen zur Beseitigung von giftigem oder gefährlichem
Abfall (Sonderabfall) sowie um den Bau von Autobahnen, Schnellstraßen, Flugplätzen, Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken, Seehandelshäfen oder Schiffahrtswegen (Verkehr), aber auch um bergbauliche Vorhaben oder die Errichtung von Freizeitanlagen (Freizeit und Umwelt) handelt. Die Vernachlässigung oder Nichtberücksichtigung von Umweltbelangen kann zur Nichtigkeit eines Bebauungsplanes (Bauleitplanung) führen.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht erfolgte mit dreijähriger Verspätung durch das Gesetz über die U. vom 12.2.1990, nachdem ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden war. Dem deutschen Gesetz zufolge sollen die Belange des Umweltschutzes bei der Zulassung von Vorhaben umfassend, medienübergreifend und systematisch erfasst werden.

Problematisch ist die Überforderung bzw. auch der Interessenkonflikt der für Erstellung und Auswertung der U. zuständigen Fachbehörden, die in erster Linie ihre fachlichen Belange (etwa den Straßenbau, die Entsorgungs- oder die Energiewirtschaft) verfolgen und als Planfeststellungs- und Genehmigungsbehörde vorrangig um Durchsetzung des jeweils anliegenden Projektes (z.B. Bau einer Autobahn, einer Mülldeponie oder eines Kernkraftwerks) bemüht sein werden.

Autor: KATALYSE Institut

Umweltstrafrecht

Neben dem Verwaltungsrecht leistet auch das Strafrecht einen erheblichen Beitrag zum Schutz der Umwelt, da es z.B. Leben und Gesundheit (Art.2 Abs.2 Satz 1 GG) und Eigentum (Art.14 GG) schützt.

Der Schutz dieser Rechtsgüter gehört zum Kernbereich des Strafrechts. Daneben hat der Gesetzgeber dem Schutz der Umwelt einen besonderen Abschnitt im Strafgesetzbuch (StGB) gewidmet, dessen wichtigste Vorschriften sind:
Verunreinigung eines Gewässers (324 Strafgesetzbuch (StGB)), wonach derjenige mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe rechnen muß, der unbefugt ein Gewässer verunreinigt.

Autor: KATALYSE Institut

Umweltstandards

U. sind Ziele einer zu erreichenden Umweltqualität und konkretisieren sich in Umweltqualitätszielen.

Konkret handelt es sich um Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie private Regelungen (z.B. DIN-Vorschriften) durch die umweltbezogene, unbestimmte Rechtsbegriffe (wie „schädliche Wirkung“, „Vorsorge“, „Regeln der Technik“) in konkrete Verbote, Gebote oder Erlaubnisse umgesetzt werden.

U. sind politisch festgelegte Werte, die in der Praxis unterschritten oder eingehalten werden müssen, um ein Umweltqualitätsziel zu erreichen. U. sind naturwissenschaftlich begründet und entsprechen dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis.

Die drei Kategorien von Umweltstandards

  • Gesetzlicher Umweltstandard (Grenzwert)
  • Politisch-programmatischer Umweltstandardwert (z.B. Gewässergüteklasse)
  • wissenschaftlich-fachlicher Umweltstandard (Diskussions- und Richtwerte)

U. können einen zukunftsfähigen und gesellschaftlich vertretbaren Weg zwischen der „Null-Belastung“ und extremer „Umwelt- und Gesundheitsbelastung“ darstellen. Bisher basieren Grenzwerte jedoch vorwiegend auf Messungen und Daten von Einzelexpositionen. Trotz der hohen Komplexität sollte es in Zukunft möglich sein U. auch für kombinierte Expositionen aufzustellen.

Lit.: Streffer et.al.: Umweltstandards; Springer Verlag Heidelberg 2000

Autor: KATALYSE Institut

Umweltschutzinvestitionen

Eine Investition ist die langfristige Bindung finanzieller Mittel in Objekten materieller oder immaterieller Art, die im Hinblick auf eine bestimmte Zielsetzung, z.B. zur Erstellung von Gütern oder Dienstleistungen, erfolgt.

Kennzeichen jeder Investition ist die mit Unsicherheiten behaftete Amortisation über zukünftige Erträge bzw. Einsparungen an Aufwendungen. Der Teil der Investitionen, der mit der Zielsetzung Umweltschutz getätigt wird, wird als U. bezeichnet. Hierzu zählen u.a. alle Sachanlagen, die ausschließlich dem Umweltschutz dienen (z.B. Klär- oder Filteranlagen), dem Umweltschutz dienende Teile von sonstigen Investitionen (z.B. Lärmminderung einer Maschine oder Katalysator beim Pkw) als auch produktbezogene Maßnahmen, die zur Herstellung von Erzeugnissen mit geringerer Umweltbelastung führen.

Gesamtwirtschaftliche U.: In der BRD wurden im Jahre 1987 15,62 Mrd DM in Umweltschutzmaßnahmen investiert, von denen anteilig ca. 50% auf die öffentliche Hand und 50% auf die Privatwirtschaft entfielen. Die Gesamtausgaben für Umweltschutz (Investitionen + laufende Ausgaben) betrugen im gleichen Jahr 32,25 Mrd DM. Der Anteil der U. an den Gesamtinvestitionen entsprach 1985 rund 5,3%.
Betriebliche U.: Für die Entscheidung über U. in Unternehmen sind insb. die finanziellen (und sonstigen betrieblichen) Auswirkungen von Bedeutung.

Die traditionellen Verfahren der Investitionsrechnung beurteilen die Vorteilhaftigkeit unterschiedlicher Alternativen ausschließlich anhand der für das Unternehmen bedeutsamen finanziellen Konsequenzen. Eine U. wird aufgrund dieser Beurteilungskalküle nur dann durchgeführt, wenn die Aufwendungen bei der Durchführung geringer sind als die bei einem Verzicht möglicherweise anfallenden Abgaben oder Strafen.

So werden etwa im Rahmen der statischen Investitionsrechnung die Kosten oder der Gewinn zweier Alternativen verglichen. Bei der Amortisationsrechnung wird der Zeitraum bestimmt, in dem der Kapitaleinsatz einer Investition über die Erlöse wieder in die Unternehmung zurückfließt.
Entgegen den traditionellen Verfahren der Investitionsrechnung, werden bei der Nutzwertanalyse auch nichtfinanzielle Wirkungen einer Investition, wie die Umweltverträglichkeit, in das Entscheidungskalkül einbezogen.

Autor: KATALYSE Institut

Umweltschutzgesetze

Für Umweltschutzgesetze hat gemäß der Kompetenzverteilung der Bund für den Erlaß die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.

Konkurrierende, also von Bund und Ländern gemeinsam wahrzunehmende Gesetzgebungsbefugnis besteht u.a. für die Bereiche:

  • Abfallentsorgung,
  • Luftreinhaltung,
  • Lärmbekämpfung,
  • Kernkraftwerke und Strahlenschutz,
  • Straßen- und Schienenverkehr,
  • Energiewirtschaft,
  • Schiffsverkehr,
  • Fischerei, Land- und Forstwirtschaft,
  • Tier- und Pflanzenschutz,
  • Seuchenbekämpfung und Arzneimittelrecht.

Eine Rahmengesetzgebungskompetenz hat der Bund für Wasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen und Raumordnung. Die Länder regeln die übrigen Rechtsgebiete ihres Hoheitsbereiches bzw. füllen die Rahmengesetzgebung des Bundes aus.

Frühe und besonders wichtige Umweltschutzgesetze sind:

  • Bundesim-missionsschutzgesetz (1974),
  • Abwasserabgabengesetz (1976),
  • Chemikaliengesetz (1980),
  • Abfallgesetz (1986),
  • Wasserhaushaltsgesetz (1986)
  • Bundesnaturschutzgesetz (1986).

Für den Vollzug der Umweltschutzgesetze sind fast ausschließlich die Länder und z.T. die Kommunen zuständig. Typische Vollzugsprobleme bzw. -Vollzugsdefizite sind: Nichtanwendung von Normen, zu großzügige Auslegung der Normen (z.B. Genehmigung einer Anlage, obwohl Grenzwerte überschritten werden), mangelnde politische Zielvorgaben und Kontrollen (z.B. bei der Ausweisung von Schutzgebieten), unzureichende Kontrolle und Überwachung (z.B. von Sicherheitsvorschriften), mangelnde Sanktionen (z.B. Verzicht auf Anklageerhebung bei illegalen Abwassereinleitungen), Höherbewertung anderer Interessen (z.B. bei Naturschutzbelangen Siedlung).

Autor: KATALYSE Institut

Umweltschutzabkommen

U. werden zwischenstaatlich geschlossen und sind von daher für den einzelnen Bürger nicht einklagbar.

Es darf an ihrer Effektivität oft gezweifelt werden.
Beispielhaft seien für den Bereich der EG das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Ozonabbau führen (FCKW), für Deutschland das Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung genannt.

Derzeit ist in den Vordergrund ein Abkommen zur Rettung der Regenwälder gerückt, das die Industrieländer zu hohen Ausgleichszahlungen verpflichten dürfte.

Autor: KATALYSE Institut

Umweltschutz

Mit Beginn der staatlichen Umweltpolitik ca. 1970 geprägter Begriff für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und damit der Lebensgrundlagen von Organismen einschließlich des Menschen, wobei bedingt durch die anthropozentrische Sichtweise die Eigenrechte der Natur zu wenig Berücksichtigung finden.

Der Umweltschutz umfasst Maßnahmen, geschädigte Umwelt wieder ins ökologische Gleichgewicht zu bringen, wie auch präventiv die Belastung der Umwelt durch schädigende Einflüsse zu verhindern (Vorsorgeprinzip). Negative Auswirkungen gehen in erster Linie von den ökonomischen Tätigkeiten des Menschen, den technischen Einrichtungen, Freisetzung von Stoffen und Nutzung von Ressourcen aus.

Die Umweltbelastung war schon in historischen Zeiten regional Anlaß für Umweltschutz-Maßnahmen, jedoch erst mit dem Beginn der industriellen Revolution steht die industrielle Entwicklung mit der globalen Umweltverschmutzung wie Treibhauseffekt und Klimaveränderung in unmittelbarem Zusamenhang.

Bisher setzen Umweltschutz-Maßnahmen an der Schnittfläche zwischen Technosphäre und Ökosphäre an, womit keine Umweltvorsorge betrieben werden kann, welche jedoch effektiver und insbesondere preisgünstiger als alle Maßnahmen der Nachsorge wären. Während der Umweltschutz anfangs nahezu ausschließlich den von der industriellen Tätigkeit des Menschen ausgehenden Emissionen gewidmet war und durch eingreifende Umweltschutz-Gesetzgebung die Übernutzung ökologischer Senken teilweise vermindert hat, wird gegenwärtig ein verstärktes Augenmerk auf die explodierende Konsumgütererzeugung gerichtet, insbesondere mit den damit einhergehenden Abfallanfall und Verbrauch der endlichen Ressourcen (Ressourcenschonung).

Mit einer Analyse industriell bedingter Stoffströme soll nun versucht werden, die Effizienz unterschiedlicher Instrumente wie z.B. Gesetze zu ermitteln, um den Stoffumsatz zu reduzieren und falschen Stoffeinsatz abzuschaffen. In Einzelfeldern hat sich der Stand der Umwelt verbessert. Die Wasserverschmutzung v.a. in den Flüssen ist bei den leichtabbaubaren Verbindungen deutlich zurückgegangen, die Luftverschmutzung hat sich verringert.

Der Umweltschutz wird in Deutschland vor allem in folgenden gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben:

  • Bundesimmissionsschutzgesetz seit 1974,
  • Abfallgesetz seit 1986,
  • Chemikaliengesetz seit 1980,
  • Störfall-Verordnung seit 1980,
  • Gefahrstoff-Verordnung seit 1986,
  • TA Luft seit 1986 sowie
  • ca. 2.000 weitere nationale Regelungen, die zunehmend von der europäischen Ebene vorgegeben werden, wie etwa REACH oder Gentechnik-Regelungen.

Die Umweltchutz-Maßnahmen haben aber ihre Grenzen, wo z.B. der zunehmende Straßenverkehr die Verbesserungen bei der Kraftwerksentstickung (Großfeuerungsanlagenverordnung) kompensiert oder schwerabbaubare Verbindungen im Gewässer verbleiben, weil die Kläranlagen (Abwasserreinigung)die auf Stabilität getrimmten Verbindungen nicht aus dem Abwasser entfernen können. Neben einer generellen Reduzierung der Stoffmengen muss also auch eine gezielte Anpassung der produzierten Stoffe auf Eingliederbarkeit in ökologische Kreisläufe erfolgen.

Schließlich müssen zur Schonung der Ressourcen und zur Entlastung von Deponieraum eine größere Recyclingrate erreicht werden, die sich aber nur unter bestimmten Bedingungen aufrechterhalten oder weitern steigern lässt. So dürfen bestimmt Materialien, die die Recyclierbarkeit von anderen Materialien behindern, nicht weiter eingesetzt werden.

Materialien müssen voneinander getrennt werden können, d.h. bereits bei der Konzeption der Produkte so konzipiert werden, dass sie am Ende ihrer Nutzungszeit sortenrein getrennt werden können. Verbundmaterialien sind bei allen technischen Qualitäten für ein allgemeines Recycling nicht geeignet und nur noch in einem schwer zu realisierenden Spezialkreislauf zu führen, in dem aus
Abfall immer wieder das gleiche Neuprodukt wird.

Umweltschutz wird solange nicht die zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen nötige Wirkung erhalten, solange nicht die Erkenntnis in das Bewußtsein des Menschen eingedrungen ist, dass die getrennt erscheinenden Aspekte der Umwelt ein zusammenhängendes holistisches System bilden. Umweltschutz wird erst dann über die bisherigen Maßnahmen des traditionelle Naturschutzes hinausgehen, der sich mit fortschreitender Verkarstung, Versteppung, Verwüstung (Wüste), Biotopschutz, Rekultivierung, Artenschutz und anderen Themen befaßt.

Der Umweltschutz muss effektiviert werden durch eine stringentere Politik und an Managementsystemen orientiertem Vollzug. Ökologische Ziele müssen in die unternehmerischen Aktivitäten integriert werden. Die ökosoziale Marktwirtschaft soll nur den Unternehmen eine dauerhafte Entwicklungsmöglichkeit lassen, die den Umweltschutz als betriebsimmanente Qualität anwenden. Das Ökosozialprodukt wird als Kennzahl die Effektivität der Umweltschutz-Maßnehmen der Einzelstaaten deutlich machen oder auch den Nachholbedarf bei fallenden Ökosozialprodukt signalisieren.

Autor: KATALYSE Institut

Umweltrecht

Umweltpolitik wird zuviel mit allgemeinen Absichtserklärungen und generellen Zielvorstellungen betrieben, um auf diesem Sektor, bei dem die Interessenkonflikte besonders hart aufeinanderprallen, der Auseinandersetzung zu entgehen.

Wirksamer Umweltschutz kann aber nur mit gut formulierten, straffen Gesetzen erreicht werden. Die mittlerweile zwar unbestrittene Notwendigkeit von Umweltschutzmaßnahmen hat jedoch wegen des Dualismus zwischen Ökologie und Ökonomie bisher nur zu einem sehr zersplitterten und unübersichtlichen Querschnittsrecht geführt, das lückenhaft, willkürlich und - im Sinne der Umwelt - voller schlechter Kompromisse ist. Erste Vorarbeiten für ein umfassendes "Umweltgesetzbuch" sind zwar geleistet worden, werden aber bezeichnenderweise z.Z. nicht weiterverfolgt.

Von Ausnahmen in einigen Gesetzen abgesehen (Bundesimmissionsschutzgesetz, Planfeststellungsverfahren, Bundesnaturschutzgesetz), fehlt es an einem umfassenden Rechtsschutz bei Planung und Ausführung von umweltbelastenden Anlagen. Da die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes, mit seiner mangelhaften Umweltpolitik, die Sanierungsnotwendigkeit der neuen Bundesländer sowie die miserablen Umweltstandards unserer östlichen Nachbarn einen effektiveren Gesundheitsschutz der Bevölkerung in ihrem Lebensumfeld dringend geboten erscheinen lassen, sind folgende Verbesserungen im U. vorrangig erforderlich:

  • Ausweitung der Klagebefugnis durch Zulassung der Verbandsklage für anerkannte Naturschutz- und Umweltverbände,
  • Umkehr der Beweislast bei der Genehmigung neuer Verfahren:
    Die Betreiber der Anlagen und Hersteller gefährlicher Produkte müssen Unschädlichkeitsnachweise erbringen, Beweislücken können nicht zu Lasten der Bevölkerung gehen. Damit ist Aufgabe der Schutznormtheorie im U.:
  • strafbewehrte Wahrheitspflicht für Betreiber von Anlagen,
  • effiziente Umwelthaftungsregelungen (Umwelthaftungsrecht),
  • effektive Regelung der Beanspruchung von Umweltgütern durch Abgaben, Auflagen, Ver- und Gebote,
  • Umweltverträglichkeitsprüfungen und umfassende frühzeitige Bürgerbeteiligung für Bereiche mit Umweltrelevanz bei staatlicher und industrieller Planung.
    Diese Forderungen wären selbstverständlich, wenn es ein Grundrecht auf ökologische Lebensqualität und Umweltschutz als Staatsziel in der Verfassung gäbe (Umweltgrundrecht, Staatsziel Umweltschutz).

Autor: KATALYSE Institut

Umweltorientierte Unternehmensführung

Die Industrie gehört neben Energiewirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Privathaushalten zu den Verursachern von Umweltschäden.

Zur Verbesserung der Umweltsituation muß deshalb auch und gerade bei der Industrie angesetzt werden.
Ziel der industriebezogenen Umweltbemühungen ist es, Unternehmen für die Probleme des Umweltschutzes weiter zu sensibilisieren und darzustellen, daß es aus unternehmerischer Weitsicht und Eigeninteresse sinnvoll ist, freiwillig und über die gesetzlichen Anforderungen hinaus Umweltschutz als wichtige Zielsetzung unternehmerischer Tätigkeit zu erkennen und entsprechend umzusetzen.

Die U. bereichert und stärkt die Unternehmensphilosophie. Entscheidende Grundsätze, auf denen der langfristige Erfolg eines verantwortungsvoll geführten Unternehmens beruht, sind Qualität, Kreativität, Humanität, Rentabilität, Kontinuität und Loyalität. Alle sechs Grundsätze können erfolgreicher umgesetzt werden, wenn die Unternehmensführung sich stringent am Umweltgedanken orientiert.

Beispiele:

  • Qualität und Umweltschutz. Qualitativ hochwertig ist ein Produkt nur dann, wenn es umweltschonend hergestellt wird und weitgehend ohne Verursachung von Umweltschäden benutzt und entsorgt werden kann.
  • Kreativität und Umweltschutz. Die Kreativität der Mitarbeiter wird durch Arbeitsbedingungen gefördert, die auf die biologischen Bedürfnisse der Menschen Rücksicht nehmen, wie z.B. lärmarmer Arbeitsplatz, gesundes Raumklima, ergonomische Büromöbel und vitaminreiche Kantinenverpflegung (Bildschirm).
  • Rentabilität und Umweltschutz. Die Rentabilität kann durch kostensenkende Umweltschutzmaßnahmen, z.B. Rohstoff, Energie und Wassersparprogramme, sowie durch Ausschöpfung der Marktchancen für umweltschonende Produkte erhöht werden.

Mittlerweile existieren auf dem bundesdeutschen Markt zahlreiche Publikationen sowie auch Checklisten, die konkrete Handlungsempfehlungen und eine wertvolle Hilfe für die Entscheidungen in der Praxis darstellen.

Eine U. könnte wie folgt eingeführt werden: kritische Überprüfung der Unternehmensphilosophie im Hinblick auf ökologiegerechtes Verhalten, Benennung der unternehmensinternen Problembereiche, Formulierung eines die Umweltbelange integrierenden Zielsystems und die Festlegung situationsadäquater Strategien der Unternehmung.

Ausgehend von einer vorurteilsfreien Situationsanalyse (Frage: Wo stehen wir?) sind erstrebenswerte Leitbild- und Sollzustände der Unternehmung (Frage: Was wollen wir erreichen?) zu definieren. Die mittel- und längerfristigen Maßnahmen in der Geschäftstätigkeit sind zu bestimmen (Frage: Welche Maßnahmen und Instrumente sollen ergriffen werden?). Das Unternehmen setzt Zeitrahmen für die beschlossenen Aktivitäten, um eigene Erfolge zu messen und ggf. Probleme in der Umsetzung zu erkennen und entsprechende Korrekturen vorzunehmen.

Aspekte einer U. betreffen neben den betrieblichen Grundfunktionen (Beschaffung, Produktion, Absatz) besonders die Bereiche des Marketings (Öko-Marketing) und die Einrichtung einer betrieblichen Umweltschutzinstitution (z.B. Umweltschutzbeauftragte). Weitere Schwerpunkte in der U. sind Mitarbeitermotivation und -ausbildung, das Thema Energie- und Wassereinsparung, Produktentwicklung, Materialwirtschaft, Bauwesen und Finanzen bis hin in den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

Autor: KATALYSE Institut

Umweltmanagement

Unter U. werden Handlungsweisen verstanden, die das Ziel verfolgen, natürliche Umweltressourcen im weitesten Sinne (Rohstoffe, Luft, Wasser, Ruhe etc.) in möglichst geringem Umfange in Anspruch zu nehmen.

Autor: KATALYSE Institut

Umweltkriminalität

Die bis dahin in Einzelgesetzen aufgeführten Umweltstraftatbestände wurden 1980 durch das "Gesetz zur Bekämpfung der U." unter dem 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches zusammengefaßt, um Verletzungen des neu entdeckten Rechtsguts "Umwelt" den klassischen Straftaten gleichzustellen.

Die 324-330a StGB reihen seitdem die zu ahndenden Straftaten auf.

Autor: KATALYSE Institut

Umwelthaftungsrecht

Das U., bislang geprägt von einzelnen spezialgesetzlichen und bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, regelt die Haftung von Inhabern von Industriebetrieben (Anlagen) für beim einzelnen an Gesundheit oder Eigentum entstandenen Schäden.

Stark erweitert wird das U. durch das neue Umwelthaftungsgesetz (UmWHG), das im Bereich der Durchsetzbarkeit der individuellen Ansprüche durch die Einführung einer Gefährdungshaftung, einer (widerlegbaren) Ursächlichkeitsvermutung zwischen dem nichtbestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage und dem entstandenen Schaden sowie durch Gewährung von Auskunfts- und Einsichtsansprüchen in Betriebsunterlagen eine erhebliche Verbesserung der Position des Bürgers bewirkt.

Die Inhaber von Anlagen mit besonders hohem Gefahrenpotential (Anlage 2 zum UmWHG) haben Deckungsvorsorge (etwa in Form einer Haftpflichtversicherung) zu treffen.

Autor: KATALYSE Institut

Umwelthaftungsgesetz

Seit dem 1.1.1991 geltende teilweise Neuordnung und Ergänzung des bisherigen Haftungsrechts für Umweltschäden.

Vor Inkrafttreten des U. bestanden folgende Anspruchsgrundlagen: 823 ff. BGB, 906 BGB, 14 Bundesimmissionsschutzgesetz, 22 Wasserhaushaltsgesetz, Haftung des Warenproduzenten nach dem Produkthaftungsgesetz vom 1.1.1990 (ProdhaftG).

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Umwelthaftpflichtversicherung

Die U. ist ein Instrument der Deckungsvorsorge vor der Inanspruchnahme durch via Umweltmedien Geschädigte.

Sie ist gesetzlich in 19 des Umwelthaftungsgesetzes (UmWHG) für eine Anzahl besonders gefährlicher Anlagen sowie in 36 Gentechnikgesetz und 13,14 Atomgesetz vorgesehen und soll die Insolvenz des Schädigers verhindern helfen.

 

Autor: KATALYSE Institut

Umweltgutachten

Als U. werden die Berichte des von der Bundesregierung im Jahre 1972 einberufenen Rates der Sachverständigen für Umweltfragen bezeichnet.

Das sind zum einen die umfassende Gesamtwürdigungen der Umweltsituation in der BRD (1974 und 1978) und zum anderen Sondergutachten zu Einzelproblemen wie z.B. Auto und Umwelt, Energie und Umwelt, Umweltprobleme des Rheins und der Nordsee.
Die U., die im 4-Jahres-Turnus 1982 und 1986 hätten erscheinen müssen, sind zwar erarbeitet worden, jedoch aus nicht genannten Gründen als U.-1987 veröffentlicht worden.

Autor: KATALYSE Institut

Umweltabgaben

U. sind ein umweltpolitisches Instrument, das umweltbelastende Aktivitäten verteuert.

Dadurch soll zum sparsamen Umgang mit Umweltgütern anregen (Ressourcen, Boden, Wasser, Luft usw.) und die Finanzierung staatlicher Sanierungs- und Umweltschutzvorhaben ermöglichen.

Man unterscheidet zwischen Emissionsabgaben (Abwasserabgabe, CO2-Steuer usw.), Technologie- und Produktabgaben.

Durch U. sollen Substitionsprozesse ausgelöst werden. Hierdurch verringern sich mit zunehmenden Erfolg der U. die staatlichen Einnahmen der Maßnahme. Im besten Fall laufen die Einnahmen gegen Null.

Autor: KATALYSE Institut

Umwelt

Der Begriff der Umwelt ist geprägt durch die anthropogene Sichtweise des Menschen. Umwelt ist danach definiert, als einem Lebewesen umgebende Medien (Wasser, Boden, Luft usw.) und aller darin lebenden Organismen sowie deren Wechselwirkungen in und mit dieser Umgebung.

Der Ausdruck Umwelt wurde durch Jakob Johann von Uexküll, dem alternativen Nobelpreisträger, 1921 als zentraler Begriff der Ökologie eingeführt. Aus der Überlegung, dass die Menschen nur mit der Natur leben und auch überleben können, wäre der Begriff Mitwelt angemessener. Dennoch wird der Begriff Umwelt heute oft auf die Umwelt des Menschen und seine Auswirkungen auf das Ökosystem beschränkt.
So sind die Definitionen und die Deutungen des Begriffes Umwelt sind bis heute umstritten und differieren je nach wissenschaftlichem Zweig. Beispielsweise wird Natur und Umwelt häufig synonym verwendet. Natur wird trotz strittiger Definitionen als alles nicht vom Menschen geschaffene erklärt. Diese Bedeutung ist gleichzusetzen mit dem Begriff der natürlichen Umwelt.
Doch es wird ein breitere Auslegung des Begriffs Umwelt gefordert. Das Verständnis einer Umwelt als das „Um-den-Menschen-herum-Seiende“ schließt eine bebaute, von den Menschen geformte Umwelt ein (z.B. Kulturlandschaft, Städtebau, etc.). Nach Düchs müsse ein solcher Standpunkt – insbesondere in der Umweltethik - eingenommen werden, da dieses Verständnis der Umwelt zeitgemäßer sei (mehr als die Hälfte der Menschen leben in Städten, 90% der Lebenszeit verbringen Menschen in Gebäuden) (vgl. Düchs 2012). So führt Düchs aus, dass „ein an der lebensweltlichen Realität und der wörtlichen Bedeutung orientierter Umweltbegriff [...] die natürliche und die gebaute Umwelt des Menschen umfassen [sollte]“ (Düchs 2012, S. 178).

Die medial zerteilende Betrachtung der Umwelt und die entsprechend sektoralen Maßnahmen sind einige Gründe, warum trotz vielfältiger Aktivitäten keine Trendwende in der Umweltzerstörung bislang absehbar ist. Wenn es zu medienübergreifend abgestimmten Konzepten und Maßnahmen kommt, ist eine Verbesserung wahrscheinlich realisierbar. Das allein wird jedoch nicht ausreichen um ein "Sustainable Developement" (nachhaltige Entwicklung) zu gewährleisten. Dafür ist ein grundsätzliches Umdenken im menschlichen Verhalten gegenüber der Umwelt und der belebten Natur notwendig.

Erst wenn die Natur als dem Menschen helfend, sozusagen als mitproduzierende Qualität verstanden wird und der Mensch sein Handeln weniger mächtig und eingreifend gestaltet, hat er in der Umwelt eine Zukunft.


Lit.
Düchs, Martin (2012): Umweltethik, öffne dich!. Plädoyer für die Einbeziehung der gebauten Umwelt in die Umweltethik. – In: GAiA, 2012, Nr. 3, S.177-180.

Autor: KATALYSE Institut