Umweltverträglichkeitsprüfung

Ziel der U. (UVP) ist es, alle umweltrelevanten Maßnahmen privater wie öffentlicher Natur so frühzeitig wie möglich einer umfassenden formalen Prüfung auf die vorhersehbaren Umweltfolgen zu unterziehen.

Die Idee einer U. ist zuerst in de Vereinigten Staaten in nationales Recht umgesetzt worden (National Environmental Policy Act 1969). In der Folgezeit gewann die U. international an Bedeutung, heute gilt sie weltweit als wichtiges Instrument vorsorgender, ganzheitlich orientierter Umweltpolitik. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 27.6.1985 zur U. bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten legt die Kriterien fest, nach denen eine U. erstellt werden muss.

Ziele der U. sind: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten.

Gem. Artikeln 5-10 muss eine U. EG-weit erstellt werden, wenn es sich um Projekte wie Erdölraffinerien, Wärmekraftwerke, die endgültige Beseitigung von radioaktiven Abfällen (Atommüll), um integrierte Hüttenwerke, chemische Anlagen (Chemische Industrie), Anlagen zur Beseitigung von giftigem oder gefährlichem
Abfall (Sonderabfall) sowie um den Bau von Autobahnen, Schnellstraßen, Flugplätzen, Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken, Seehandelshäfen oder Schiffahrtswegen (Verkehr), aber auch um bergbauliche Vorhaben oder die Errichtung von Freizeitanlagen (Freizeit und Umwelt) handelt. Die Vernachlässigung oder Nichtberücksichtigung von Umweltbelangen kann zur Nichtigkeit eines Bebauungsplanes (Bauleitplanung) führen.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht erfolgte mit dreijähriger Verspätung durch das Gesetz über die U. vom 12.2.1990, nachdem ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden war. Dem deutschen Gesetz zufolge sollen die Belange des Umweltschutzes bei der Zulassung von Vorhaben umfassend, medienübergreifend und systematisch erfasst werden.

Problematisch ist die Überforderung bzw. auch der Interessenkonflikt der für Erstellung und Auswertung der U. zuständigen Fachbehörden, die in erster Linie ihre fachlichen Belange (etwa den Straßenbau, die Entsorgungs- oder die Energiewirtschaft) verfolgen und als Planfeststellungs- und Genehmigungsbehörde vorrangig um Durchsetzung des jeweils anliegenden Projektes (z.B. Bau einer Autobahn, einer Mülldeponie oder eines Kernkraftwerks) bemüht sein werden.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in T - Z, U, Umweltrecht.