Umweltrecht

Umweltpolitik wird zuviel mit allgemeinen Absichtserklärungen und generellen Zielvorstellungen betrieben, um auf diesem Sektor, bei dem die Interessenkonflikte besonders hart aufeinanderprallen, der Auseinandersetzung zu entgehen.

Wirksamer Umweltschutz kann aber nur mit gut formulierten, straffen Gesetzen erreicht werden. Die mittlerweile zwar unbestrittene Notwendigkeit von Umweltschutzmaßnahmen hat jedoch wegen des Dualismus zwischen Ökologie und Ökonomie bisher nur zu einem sehr zersplitterten und unübersichtlichen Querschnittsrecht geführt, das lückenhaft, willkürlich und - im Sinne der Umwelt - voller schlechter Kompromisse ist. Erste Vorarbeiten für ein umfassendes "Umweltgesetzbuch" sind zwar geleistet worden, werden aber bezeichnenderweise z.Z. nicht weiterverfolgt.

Von Ausnahmen in einigen Gesetzen abgesehen (Bundesimmissionsschutzgesetz, Planfeststellungsverfahren, Bundesnaturschutzgesetz), fehlt es an einem umfassenden Rechtsschutz bei Planung und Ausführung von umweltbelastenden Anlagen. Da die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes, mit seiner mangelhaften Umweltpolitik, die Sanierungsnotwendigkeit der neuen Bundesländer sowie die miserablen Umweltstandards unserer östlichen Nachbarn einen effektiveren Gesundheitsschutz der Bevölkerung in ihrem Lebensumfeld dringend geboten erscheinen lassen, sind folgende Verbesserungen im U. vorrangig erforderlich:

  • Ausweitung der Klagebefugnis durch Zulassung der Verbandsklage für anerkannte Naturschutz- und Umweltverbände,
  • Umkehr der Beweislast bei der Genehmigung neuer Verfahren:
    Die Betreiber der Anlagen und Hersteller gefährlicher Produkte müssen Unschädlichkeitsnachweise erbringen, Beweislücken können nicht zu Lasten der Bevölkerung gehen. Damit ist Aufgabe der Schutznormtheorie im U.:
  • strafbewehrte Wahrheitspflicht für Betreiber von Anlagen,
  • effiziente Umwelthaftungsregelungen (Umwelthaftungsrecht),
  • effektive Regelung der Beanspruchung von Umweltgütern durch Abgaben, Auflagen, Ver- und Gebote,
  • Umweltverträglichkeitsprüfungen und umfassende frühzeitige Bürgerbeteiligung für Bereiche mit Umweltrelevanz bei staatlicher und industrieller Planung.
    Diese Forderungen wären selbstverständlich, wenn es ein Grundrecht auf ökologische Lebensqualität und Umweltschutz als Staatsziel in der Verfassung gäbe (Umweltgrundrecht, Staatsziel Umweltschutz).

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in T - Z, U, Umweltrecht.