Umweltschutzgesetze

Für Umweltschutzgesetze hat gemäß der Kompetenzverteilung der Bund für den Erlaß die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.

Konkurrierende, also von Bund und Ländern gemeinsam wahrzunehmende Gesetzgebungsbefugnis besteht u.a. für die Bereiche:

  • Abfallentsorgung,
  • Luftreinhaltung,
  • Lärmbekämpfung,
  • Kernkraftwerke und Strahlenschutz,
  • Straßen- und Schienenverkehr,
  • Energiewirtschaft,
  • Schiffsverkehr,
  • Fischerei, Land- und Forstwirtschaft,
  • Tier- und Pflanzenschutz,
  • Seuchenbekämpfung und Arzneimittelrecht.

Eine Rahmengesetzgebungskompetenz hat der Bund für Wasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen und Raumordnung. Die Länder regeln die übrigen Rechtsgebiete ihres Hoheitsbereiches bzw. füllen die Rahmengesetzgebung des Bundes aus.

Frühe und besonders wichtige Umweltschutzgesetze sind:

  • Bundesim-missionsschutzgesetz (1974),
  • Abwasserabgabengesetz (1976),
  • Chemikaliengesetz (1980),
  • Abfallgesetz (1986),
  • Wasserhaushaltsgesetz (1986)
  • Bundesnaturschutzgesetz (1986).

Für den Vollzug der Umweltschutzgesetze sind fast ausschließlich die Länder und z.T. die Kommunen zuständig. Typische Vollzugsprobleme bzw. -Vollzugsdefizite sind: Nichtanwendung von Normen, zu großzügige Auslegung der Normen (z.B. Genehmigung einer Anlage, obwohl Grenzwerte überschritten werden), mangelnde politische Zielvorgaben und Kontrollen (z.B. bei der Ausweisung von Schutzgebieten), unzureichende Kontrolle und Überwachung (z.B. von Sicherheitsvorschriften), mangelnde Sanktionen (z.B. Verzicht auf Anklageerhebung bei illegalen Abwassereinleitungen), Höherbewertung anderer Interessen (z.B. bei Naturschutzbelangen Siedlung).

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in T - Z, U, Umweltrecht.