Verbandsklagerecht

Verbandsklagen gibt es in zwei Formen: als sog. egoistisches V. bei dem es um prozessuale Geltendmachung gebündelter Individualrechte geht, sowie als altruistisches V..

Letzteres betrifft die Klagebefugnis von Verbänden, deren spezielle selbstgestellte Aufgabe durch eine Verwaltungsmaßnahme berührt wird, ohne daß es auf eine Individualrechtsverletzung der Mitglieder ankommt. Für die Einführung der egoistischen Verbandsklage wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur überwiegend kein Bedürfnis gesehen, während insb. die Umweltschutzverbände nach wie vor auf der Einführung des V. für anerkannte Natur- und Umweltschutzvereinigungen (sog. 29er Verbände) bestehen, da schwerwiegenden Eingriffen in Natur und Umwelt mangels Rechtsindividualität dieser Schutzgüter sonst mit rechtlichen Mitteln nur sehr mangelhaft entgegengetreten werden könne.

Daneben wird für das V. allgemein die Notwendigkeit angeführt, der Durchsetzung von Umweltinteressen in Konfliktfällen mehr Gewicht zu verschaffen, insb. gehe von ihr auch eine Präventivwirkung aus. Eine Effektivitätssteigerung erfolge auch durch "Streuwirkung" einzelner Entscheidungen.
Trotz wiederholter Anläufe hat das V. auf Bundesebene wegen des anhaltenden Widerstands der Industrie, von Teilen der öffentlichen Verwaltung und der Rechtswissenschaft noch keinen Eingang in die Gesetzgebung finden können, insb. sucht man es im Bundesnaturschutzgesetz vergeblich. Die Länder Bremen, Berlin und Hessen haben als erste V. eingeführt.

In den neuen Bundesländern wird darüber ernsthaft diskutiert. Neue Schubkraft dürfte die Diskussion durch die voraussichtliche Einführung eines "right to know", eines allgemeinen Akteneinsichtsrechts in Umweltbelangen, auf dem Wege der euröpäischen Gesetzgebung, die dann auch für Deutschland verbindlich wäre, erlangen.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in T - Z, Umweltrecht, V.