Wasserbücher

Die Bewirtschaftung von Gewässern (dazu zählt auch das Grundwasser) bedarf laut Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einer behördlichen Erlaubnis, die widerrufen werden kann, oder einer Bewilligung (nicht widerrufbarer Rechtstitel).

Die jeweils zuständigen Wasserbehörden führen dazu W., in denen diese Wasserrechte eingetragen werden (dazu gehört sowohl die Förderung als auch die Wiedereinleitung von Brauch- und Abwässern).

Autor: KATALYSE Institut

Wasserbehörden

In der Verantwortung der W. liegt der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Landeswassergesetze (LWG).

In den größeren Bundesländern, z.B. Nordrhein-Westfalen (NRW), gibt es einen dreistufigen Verwaltungsaufbau, bestehend aus dem zuständigen Ministerium (in NRW das Ministerium fürUmwelt, Raumordnung undLandwirtschaft - MURL) als oberster W., den Regierungspräsidien als obere W. und den unteren W. (Landkreis, -rat, kreisfreie Stadt). Andere Länder haben eine abweichende Verwaltungsorganisation.

Auf der regionalen Ebene arbeiten als technische Fachbehörden zur Beratung der unteren W. die Wasserwirtschaftämter (in NRW "Staatliche Ämter für Wasser und
Abfall" - StÄWA), die für die Wassergewinnung, Abwassereinleitungen und wasserbaulichen Maßnahmen zuständig sind. Das Landesamt für Wasser und
Abfall(LWA) ist die übergeordnete Behörde der StÄWA. Es erfüllt landesweit die o.g. Aufgaben einschließlich der Grund- und Oberflächenwasserüberwachung .

Die Qualität des Trinkwassers überwachen die Gesundheitsämter. In Fragen überregionaler Bedeutung oder bei der Zuständigkeit mehrerer Wasserwirtschaftsämter greifen die Regierungspräsidien ein. Langfristige Planungen oder Entscheidungen werden von den zuständigen Länderministerien getroffen, denen die Landesanstalten für Umweltschutz zuarbeiten.

Der Bund hat nach Artikel. 75 Nr. 4 GG nur eine Rahmenkompetenz in der Gesetzgebung (WHG), die die Länder mit Hilfe der Landeswassergesetze ausfüllen müssen. Beraten wird das Bonner Umweltministerium vom Umweltbundesamt oder anderen Bundesanstalten.

Autor: KATALYSE Institut

Wasser

Wasser ist eine Verbindung von zwei Wasserstoff- und einem Sauerstoffatom. Die Bezeichnung Wasser wird v.a. für den flüssigen Aggregatzustand verwendet, im festen, also gefrorenen Zustand wird es Eis genannt, im gasförmigen Zustand Wasserdampf Wasser bedeckt rund 2/3 der Erdoberfläche und befindet sich in einem ständigen Kreislauf.

Die wirtschaftliche Entwicklung und der Wohlstand eines Landes hängt eng mit seinen Wasserressourcen zusammen, da diese zur Energiegewinnung und der industriellen Produktion als Kühl-, Transport-, Lösungs- und
Reinigungsmittel eingesetzt werden.

Deutschland gehört mit etwa 300 Mrd. m3 Niederschlag zu den wasserreichsten Regionen der Welt. Von dieser Niederschlagsmenge verdunstet rund 60 Prozent. 40 Prozent fließt als Oberflächenwassser ab oder bereichert die Grundwasservorräte. Aufgrund des reichhaltigen Vorkommens von Wasser in Deutschland wurde es bis weit in die sechziger Jahre hinein als beliebig verfügbar angesehen.

Die vielen Nutzungen führen zu Wasserbelastungen durch Schadstoffe (z.B. Nitrat, Pestizide, Herbizide, Schwermetalle usw.) und zur Erwärmung bei der Nutzung als Kühlwasser. Neben dem Oberflächenwasser ist auch das Grundwasser v.a. durch den Einsatz von Düngern und Pestiziden in der Landwirtschaft und intensiver Tierhaltung (Gülle, Tierarzneimittel, Hormone) erheblich gefährdet.

Eine nachhaltige Wasserwirtschaft hat nicht nur die Erhaltung einer hohen Wasserqualität zum Ziel, sondern v.a. dem Wassserhaushalt möglichst wenig Wasser zu entziehen und damit die Wasserressourcen zu schonen.

Autor: KATALYSE Institut

Vorfluter

Bach oder Fluß, in den die gereinigten Abwässer einer Kläranlage (Abwasserreinigung) eingeleitet werden.

Autor: KATALYSE Institut

Umkippen

Umgangssprachliche Bezeichnung für übermäßiges Algenwachstum (Eutrophierung) bzw. Schadstoffüberbelastung eines Gewässers.

Autor: KATALYSE Institut

Uferfiltrat

Wasser, das in Ufernähe eines Flusses durch Brunnen gewonnen wird.

Ein geringer Teil des Flußwassers sickert ständig durch die Flußsohle und weiter durch den Boden auf den Brunnen zu. Das U. enthält dann mit Grundwasser vermischtes Flußwasser, das durch die Bodenpassage zumindest teilweise gereinigt wurde.

Wie hoch der Anteil an ehem. Flußwasser jeweils ist, hängt u.a. von der Entfernung der Brunnen zum Fluß und vom Wasserstand des Flusses ab: Bei Hochwasser "drückt" das Wasser im Flußbett sehr stark Richtung Grundwasser, bei Niedrigwasser können die Verhältnisse umgekehrt sein, so daß dann u.U. nur Grundwasser im U.-Brunnen gefördert wird. Bei längerem Hochwasser dagegen kann der U.-Anteil bis auf 100% ansteigen.

Für die Reinigungswirkung der Bodenpassage sind verschiedenartige Vorgänge im Boden verantwortlich: Adsorption von Schweb- und Schadstoffen an Bodenpartikel, Abbau durch die im Boden vorhandenen Mikroorganismen und Verdünnung der Schadstoffe durch das Grundwasser und durch U.-Anteile, die schon länger "unterwegs" sind.

Insb. bei Stoßbelastungen des Flusses, wie sie etwa nach dem Sandoz-Unfall im Rhein aufgetreten sind, bieten U.-Brunnen eine relativ große Sicherheit für die Trinkwasserversorgung: Untersuchungen der Vorgänge bei der Uferfiltration von Rheinwasser (s. Literaturangabe) haben ergeben, daß selbst bei Annahme extrem ungünstiger Verhältnisse meist nur 1-2% der Maximalkonzentrationen der jeweiligen Schadstoffe in den Rohwässern der Wasserwerke wiederzufinden sind.

Besonders problematisch für die Trinkwassergewinnung aus U. sind schwer adsorbierbare und schwer abbaubare Schadstoffe. Hier ist insb. das EDTA zu nennen, das nicht nur Uferfiltration und Aktivkohlefilter weitgehend unbeschadet passiert (Konzentrationsabnahmen von lediglich etwa 30%), sondern auch die Gefahr birgt, daß es bei einem weiteren Konzentrationsanstieg in den Gewässern Schwermetalle in den Sedimenten und im Bodenfilter remobilisiert (Remobilisierung) und so ins Grund- und Trinkwasser einträgt.

Ca. 6% des Trinkwassers in den alten Bundesländern werden aus U. gewonnen. In Holland stellt es sogar den Hauptanteil der Trinkwasserversorgung, weshalb sich Verunreinigungen des Rheins dort besonders stark auswirken. U. erfüllt häufig die wichtige Aufgabe, das mit Nitrat aus landwirtschaftlich genutzten Regionen stark belastete Grundwasser so weit zu verdünnen, daß der Nitrat-Grenzwert der Trinkwasserverordnung eingehalten werden kann.
Trinkwasseraufbereitung, Grundwasseranreicherung

Lit.: H.Sontheimer: Trinkwasser aus dem Rhein?, Sankt Augustin 1991

Autor: KATALYSE Institut

Trophiesystem

System zur Bestimmung der Gewässergüte von Seen anhand der Intensität der pflanzlichen Produktion im Gewässer.

Die pflanzliche Produktion ist abhängig von der Nährstoffsituation, der Wasserbewegung und den Lichtverhältnissen. Zur Beschreibung der Nährstoffsituation wird der Gesamtphosphorgehalt verwendet, da Phosphor im natürlichen, unbelasteten System meist im Mangel vorhanden ist. Da in Seen unter natürlichen Bedingungen Trophiegrade von oligotroph bis eutroph vorkommen, muss zur Bewertung des aktuellen Trophiezustandes ein Vergleich mit dem potenziell natürlichen Trophiezustand gemacht werden.

Das Trophiesystem kann auch auf fließende Gewässer angewandt werden. Auch dort führen hohe Nährstoffeinträge (Eutrophierung) zu einer starken Vermehrung des Phyto-Planktons (Grün- und Braunfärbung das Wassers in großen Flüssen) oder zu einem starken Algenwachstum auf dem Grund flacher Fließgewässer.

Autor: KATALYSE Institut

Trinkwasserverordnung

Die T. legt die mikrobiologischen und chemischen Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwasser und von Wasser für Lebensmittelbetriebe fest.

Sie regelt auch die Pflichten der Versorgungsunternehmen und die Überwachung durch das Gesundheitsamt. Abgepacktes Wasser unterliegt der Mineral- und Tafelwasserverordnung. In der T. ist die EG-Richtlinie "über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" in nationales Recht umgesetzt. Sie basiert außerdem auf dem Bundesseuchengesetz und dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.

Die Neufassung der T., die am 1.1.1991 in Kraft trat (Bundesgesetzblatt Nr. 66, S. 2600, 1990), bezieht jetzt definitiv die Hausinstallation in den Geltungsbereich mit ein. Außerdem wurde die Trinkwasseraufbereitungsverordnung in die T. integriert. Damit ist der gesamte Bereich von der Gewinnung des Trinkwassers bis zum Verbrauch in einer Verordnung geregelt.

Die Gültigkeit der T. bis zum Zapfhahn hat für den Betreiber einer Hausinstallation einige Neuerungen mit sich gebracht: Verändert er das Wasser in seiner chemischen Zusammensetzung, hat er die Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen. Wenn ihm Tatsachen bekannt werden, nach denen das Wasser in den Hausleitungen so verändert wird, daß es der T. nicht mehr entspricht, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen. Bei begründetem Verdacht kann sich auch das Gesundheitsamt einschalten.

Die Neufassung der T. enthält jetzt sieben Anlagen: Anlage 1 beschreibt die mikrobiologischen Untersuchungsverfahren. In der Anlage 2 finden sich Grenzwerte für chemische Stoffe (s. Tab. Wasser). Der Grenzwert für Nitrat war bereits in der T. von 1986 von 90 auf 50 mg/l heruntergesetzt worden. Für Pflanzenschutzmittel wurde 1986 erstmals ein Höchstwert genannt; er trat erst zum 1.10.1989 in Kraft, da geeignete Analyseverfahren für diesen niedrigen Konzentrationsbereich noch entwickelt werden mußten.

Bei der Festlegung dieses Wertes von 0,1 mycrog/l, der für sämtliche Wirkstoffe und deren Abbauprodukte gleichmäßig gilt, spielte nicht die Toxizität eine Rolle. Vielmehr wurde aus Gründen der Vorsorge gefordert, daß diese Stoffe nicht ins Trinkwasser gehören. Der Grenzwert orientiert sich damit an der Leistungsfähigkeit der analytischen Methoden. Für die Anforderungen der Anlage 2 sind in Notfällen befristete Ausnahmeregelungen möglich; eine gesundheitliche Gefährdung muß dabei ausgeschlossen sein (Atrazin).

Zur Trinkwasseraufbereitung zugelassene Zusatzstoffe stehen in der neugefaßten Anlage 3. Vorgeschrieben sind deren Verwendungszweck, zulässige Höchstzugabe und Konzentration nach Abschluß der Aufbereitung sowie Grenzwerte für Reaktionsprodukte aus der Desinfektion. Die verwendeten Zusatzstoffe sind einmal jährlich bekanntzugeben. In Anlage 4 geht es im Unterschied zu Anlage 2 weniger um toxische Substanzen als vielmehr um "Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit". Hierzu zählen z.B. Färbung, Trübung und Temperatur, aber auch Stoffe wie Aluminium, Ammonium, Calcium oder Eisen.

In Anlage 5 sind Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen festgehalten. Dabei wird unterschieden nach Art der Untersuchung und nach Menge der jährlichen Trinkwasserabgabe. Neu ist Anlage 6; hier geht es um Desinfektionstabletten zur Trinkwasseraufbereitung in Verteidigungs- und Katastrophenfällen. Speziell für die Hausinstallation wurde Anlage 7 mit Richtwerten für Kupfer und Zink geschaffen. Sie sollen nach 12 h Stagnation in den Hausleitungen eingehalten sein. Angewandt werden diese Richtwerte erst 2 Jahre nach einer Neuinstallation.

Lit.: KATALYSE e.V.: Das Wasserbuch, Köln 1990

Autor: KATALYSE Institut

Trinkwasserfluoridierung

Die T. ist aufgrund des Zielkonfliktes zwischen Kariesprophylaxe und Schädigung durch Fluoride umstritten (Fluor).

In Deutschland wird eine T. nicht durchgeführt, weil diese Art der Zwangsmedikamentierung sich gegen den zentralen Regelsatz in der Trinkwasserversorgung richtet, der besagt, daß Trinkwasser von Zusätzen freizuhalten und so natürlich wie möglich zu belassen ist (DIN 2000). In anderen Ländern, wie z.B. Schweiz oder Teilen der USA, wird Trinkwassers einer T. unterzogen.

Auf der einen Seite zeigen statistische Erhebungen (z.B. derWeltgesundheitsorganisation), daß durch kontrollierte Zufuhr von Fluoriden ein wirksamer Schutz gegen Karies erreicht wird und die T. (einige ppm Fluoride) eine besonders zweckmäßige Möglichkeit hierzu darstellt.

Auf der anderen Seite kann die Fluoridaufnahme durch die Nahrung für Menschen verschiedener Regionen und Ernährungsgewohnheiten sehr unterschiedlich sein, so daß eine Zwangsfluoridierung auch zu einer chronischen Überdosierung von Fluormit gesundheitlichen Folgeschäden führen kann (Fluor).

Als Alternative zu einer solchen Zwangsmedikamentierung können fluoridhaltige Zahnpasten oder Fluoridtabletten verwendet werden. Auch durch gezielte Ernährung läßt sich der Fluoridbedarf decken.

Lit.: KATALYSE (Hrsg.): Was wir alles schlucken, Reinbek 1985; KATALYSE (Hrsg.): Das Wasserbuch, Köln 1993

Autor: KATALYSE Institut

Trinkwasser

Trinkwasser ist weltweit gesehen eine Mangelware und die Lage wird sich in den nächsten Jahrzehnten weiter verschärfen.

Bereits heute (1999) haben etwa 1,2 Milliarden Menschen keinen Zugang zu sauberen Wasser, 2025 werden es voraussichtlich 2,3 Milliarden sein.
Um allein die Stadtbevölkerung weltweit mit Trinkwasser zu versorgen, sind in den nächsten 30 Jahren weltweit jährlich Investitionen in Höhe von rund 25 Milliarden Mark erforderlich.

Vor allem die Ärmsten leiden am meisten unter dem Wassermangel. Sieben Millionen Menschen sterben jährlich an Krankheiten, die auf eine unzureichende Wasserqualität zurückzuführen sind.

Der aktuelle Trinkwasserverbrauch in Deutschland umfaßt:

Deutschland gehört zu den wasserreichen Ländern: Im langjährigen Mittel stehen pro Jahr 164 Milliarden m3 Wasser zur Verfügung. Diesem Wasserangebot, welches sich aus der Differenz von Niederschlag und Wasserverdunstung bezogen auf die Fläche Deutschlands zuzüglich dem Wasserzufluß aus Nachbarstaaten errechnet, steht eine Wasserentnahme aller Wassernutzer im Jahr von rund 48 Milliarden m3gegenüber.

In Deutschland wird Trinkwasser aus Grund-, Oberflächen- und Quellwasser gewonnen. Dabei werden bundesweit rund zwei Drittel des Trinkwasser ausGrundwasser gefördert. Auf Oberflächenwasser fallen rund 30 Prozent der Trinkwasser-gewinnung. Die Wasserversorgungsunternehmen in Deutschland setzen sich für den Schutz der Gewässer und der Wassereinzugsgebiete ein. Ein Großteil des Rohwassers (unbehandeltes ursprüngliches Wasser, ohne Analysen nicht als Trinkwasser freigegeben) muss nur geringfügig aufbereitet werden. Die deutsche T.-Richtlinie gilt als strengster Trinkwasser-Standard der Welt.

Wasser ist das Lebensmittel Nummer eins. An die Qualität des Trinkwassers werden hohe Ansprüche gestellt, die in der Trinkwasser -Verordnung geregelt sind. Für Trinkwasser gelten strenge Grenzwerte für Schadstoffe und mikrobielle Keime. Trinkwasser muss frei sein von krankheitserregenden Organismen. So dürfen beispielsweise in einer Probe von 100 Milliliter Trinkwasser keine Escherichia coli-Bakterien enthalten sein. Die Trinkwasser-Verordnung gibt auch die Grenzwerte für Umweltchemikalien und natürlich vorkommende Problemstoffe (z.B. Arsen) vor.

Trinkwasser darf keine Stoffe in gesundheitsschädlichen Konzentrationen enthalten. Laut EU-Richtlinie 75/440 EWG muß Trinkwasser so beschaffen sein, dass bei lebenslangem Genuß die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt wird. Dabei wird ein täglicher Trinkwasser-Konsum von 2-3 Liter zugrunde gelegt. Trinkwasser wird durch ein weitverzweigtes, unterirdisches Rohrnetz direkt zum Verbraucher nach Hause geliefert. Damit die Qualität des Trinkwasser auch bei der Übergabe an den Kunden noch einwandfrei ist, gelten bei Bau und Pflege des Rohrnetzes hohe technische Standards.

Die öffentliche Wasserversorgung hat im Jahr 1998 rund 4,8 Milliarden m3Trinkwasser an ihre Kunden abgegeben. Insgesamt ist in den letzten zehn Jahren die jährliche Wasserabgabe der Wasserversorgungsunternehmen stetig rückläufig. Im Vergleich zum Jahr 1990 entspricht dies einem Rückgang um 1,2 Milliarden m3oder um 20 Prozent.

    Für den Rückgang gibt es verschiedene Gründe:

  • Die Abwassergebühren sind in den letzten Jahren enorm gestiegen
  • Durch wassersparende Armaturen wird weniger verbraucht
  • Die Industrie führte Kühlwasserkreisläufe ein
  • Die Toilettenspülung wird mit weniger Wasser betrieben
  • In einigen Bundesländern (Hessen) wurde der "Wasserpfennig" eingeführt

Die Wasserversorger rechnen mit einem jährlichen Rückgang des Wassergebrauchs von ein bis zwei Prozent. Der Wasserbedarf wird durch die häuslichen Lebensgewohnheiten (sanitäre Ausstattungen der Wohnungen, Zahl und Art der wasserverbrauchenden Geräte, Ansprüche an die Körperpflege) bestimmt. Im Bundesdurchschnitt „verbraucht“ der Bürger heute täglich 127 Liter Trinkwasser für private Zwecke (Kochen, Duschen, Waschen). Damit weist Deutschland neben Belgien und Ungarn den niedrigsten Wasserverbrauch im internationalen Vergleich auf. Hauptverbraucher sind damit die Haushalte, gefolgt von Kleingewerbe undIndustrie.

Durch den bisher relativ niedrigen Wasserpreis und die Gewißheit, jederzeit in beliebiger Menge über Wasser verfügen zu können, werden Bemühungen, Wasserzu sparen scheinbar unnötig. Aufgrund der bereits knappen qualitativ-hochwertigen Trinkwasser-Vorräte in Deutschland sind Einsparungen jedoch dringend erforderlich.

Durch Mehrfachnutzung des Wassers, wassersparende WC-Spülkästen und Armaturen ({nlink}"1136"}Duschen) sowie wassersparende Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen könnte der Trinkwasser im Haushalt um bis zu 50% gesenkt werden. Der gesamte Wasserverbrauch (nicht nur Trinkwasser, sondern auchWasser, das nicht den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung entspricht) in Westdeutschland beträgt 110,4 Mio m3 /Tag. Hiervon gehen 63% auf das Konto der Elektrizitätswerke und 28% auf das von Industrie und Gewerbe. Haushalte verbrauchen 8% und Kleingewerbe sowie öffentliche Einrichtungen 3%.

Lit.: Lehn, H.; Steiner, M.; Mohr, H: "Wasser, die elementare Ressource" und Helmuth Köck: "Wasser als Ressource"

Autor: KATALYSE Institut

Widerspruchsverfahren

Das W. ist die regelmäßig zu durchlaufende Vorstufe zu einer verwaltungsgerichtlichen Klage, etwa gegen Genehmigungen und kann u.U. schon erfolgreich sein.

Es ist in den 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.

Autor: KATALYSE Institut

Wasserhaushaltsgesetz

Das W. (WHG) in der Fassung von 1986 (BGBl. I S. 1529) regelt als Rahmengesetz des Bundes die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers.

Dabei hat jede vermeidbare Beeinträchtigung zu unterbleiben, nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Wassers sind zu verhüten, und eine sparsame Verwendung des Wassers ist anzustreben (1a). Alle Handlungen, die schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeiführen können (3), bedürfen einer Genehmigung (2).

Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis (7) oder einer Bewilligung (8) besteht nicht. Diese ist zu versagen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit, insb. die Trinkwasserversorgung, gefährdet wird (6). Jede Abwassereinleitung muß bestimmten Mindestanforderungen genügen. Dabei werden in denen von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschriften (Rahmen-AbwasserVwV, 2.-48. AbwVwV) die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde gelegt.

Die Anforderungen an das Einleiten von gefährlichen Stoffen müssen dem Stand der Technik genügen. Alte Wasserrechte können gegen Entschädigung aufgehoben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt eine Entschädigung (15). Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden (19). Für Anlagen zum Befördern von, und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten besondere Vorschriften (19a-l).

Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung verpflichtet den Inhaber zur Duldung der behördlichen Überwachung (21). In größeren Anlagen muß ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt werden. Wer die Beschaffenheit des Wassers so verändert oder Inhaber einer Anlage ist, die unbeabsichtigt die Beschaffenheit des Wassers verändert, so daß einem anderen dadurch Schaden entsteht, ist zum Schadensersatz verpflichtet (Gefährdungshaftung).

Während die (unverbindlichen) wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne großräumig die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse sichern sollen (36), stellen die Länder (behördenverbindliche) kleinräumige Bewirtschaftungspläne auf mit dem Ziel, die Nutzungserfordernisse und den Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts in Einklang zu bringen ( 36 b).

Autor: KATALYSE Institut

Waschmittelgesetz

Mit der Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMG; 1987) wurde versucht, das alte W. von 1975 an die erhöhten Anforderungen des heutigen Gewässerschutzes anzupassen.

Bei unverändert hohem Verbrauch an Wasch- und Reinigungsmitteln in Westdeutschland (21 kg pro Kopf im Jahre 1988) wird der Minimierung des Chemikalieneinsatzes Vorrang eingeräumt. So dürfte eine der wichtigsten Änderungen gegenüber dem alten W. die ab dem 1.1.1988 geltende Verpflichtung zur Angabe der Ergiebigkeit eines Waschmittels auf der Packung sein. Diese Maßnahme führte dazu, daß die Hersteller aus Wettbewerbsgründen ihre i.d.R. überzogenen Dosierungsempfehlungen nach unten korrigierten. Erweitert wurde auch der Gültigkeitsbereich des W.. So werden jetzt erstmals auch die Weichspüler vom W. erfaßt.

In der zugehörigen Tensidverordnung sind Mindestanforderungen bezüglich der Abbaubarkeit (Abbau) von Tensiden aufgestellt. Neben der bereits obligatorischen Abgabe der Rahmenrezepturen beim Umweltbundesamt (UBA) können die Hersteller zu weitergehenden Angaben, z.B. betreffs der Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe, verpflichtet werden. Außerdem erhält jetzt jedes Produkt eine achtstellige Anmeldenummer. Weiterhin regelt das W. Verpackung, Kennzeichnung und die von der Wasserhärte abhängigen Dosierungsempfehlungen. Den Wasserversorgungsunternehmen wird die regelmäßige Bekanntgabe der Wasserhärte an ihre Abnehmer auferlegt.

Das W. behält sich die Möglichkeit der Einschränkung oder des Verbots von Produkten vor, wenn sie Gewässer, Trinkwasserversorgung oder Abwasserreinigung beeinträchtigen. Doch bleiben in der Neufassung des W. diese Eingriffstatbestände so vage formuliert, daß die bisherige Praxis der freiwilligen Vereinbarung zwischen Umweltministerium und zuständigen Industrieverbänden offensichtlich schärferen gesetzlichen Regelungen vorgezogen wird.

Autor: KATALYSE Institut

Waldgesetz

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft vom 2.5.1975, zuletzt geändert am 27.7.1984 (Bundeswaldgesetz, BWaldG).

Das BWaldG ist, wie sich bereits in der Überschrift zeigt, kein reines Umweltschutzrecht, es umfaßt auch wirtschaftsverwaltungsrechtliche Bestimmungen. Nach dem Gesetzeszweck soll der Wald insb. wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, wegen seiner Bedeutung für die Umwelt ( Klima , Wasserhalt, Reinhaltung der Luft, Bodenfruchtbarkeit, Landschaftsbild, Agrar- und Infrastruktur) sowie der Erholung der Bevölkerung erhalten, erforderlichenfalls gemehrt und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gesichert werden (Waldfunktionen).

Bedeutsam ist der Nachhaltigkeitsgrundsatz, der sich inzwischen in weiteren Bereichen des Umweltrechts ebenfalls durchgesetzt hat. Danach darf der Wald als Bodenfrucht nur in dem Umfang genutzt werden, der dem natürlichen Zuwachs entspricht.
Das Bundes-W. enthält außerdem u.a. Regelungen zur forstlichen Rahmenplanung, über wirtschaftliche Zusammenschlüsse, Förderung der Forstwirtschaft durch staatliche Zuschüsse.

Naturschutz und Forstrecht müssen sich v.a. auf dem Sektor der räumlichen Planung gegeneinander abstimmen, hier kommt es zu Rückkopplungen und Verzahnungen. Nach 8 Bundes-W. sind bei Planungsvorhaben die Belange des Waldes besonders zu berücksichtigen. Hier findet sich eine partielle Umweltverträglichkeitsprüfung, die sich speziell auf den Abwägungsfaktor Wald bezieht und die Waldverträglichkeit öffentlicher Vorhaben sicherstellen will. Im Zeichen großflächiger Waldschäden (Waldschadenserhebung), die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bundes-W. noch nicht sichtbar waren, sind weite Regelungsbereiche faktisch obsolet geworden.

Autor: KATALYSE Institut

Vorsorgeprinzip

Das V. hat das Ziel, vom reparierenden, reagierenden Umweltschutz weg und über diesen hinaus zu einer längerfristigen, an der Belastbarkeit der Umwelt orientierten Umweltplanung überzugehen.

Der Theorie nach sollen über die Abwehr unmittelbarer Gefahren und bereits eingetretener Schäden hinaus die natürlichen Ressourcen geschützt bzw. schonend in Anspruch genommen werden. In der Praxis erfolgt, auch wo dies nicht sachgerecht ist, häufig eine Berufung auf das V., wenn ein politisches Interesse besteht, die (zwingenden) Rechtsfolgen der Gefahrenabwehr nicht eintreten zu lassen.

Vorsorgemaßnahmen unterscheiden sich von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr v.a. durch den mit ihnen eröffneten weiten Ermessens- und Anpassungsspielraum, der nicht selten im Ergebnis zu Lasten der Natur und der Gesundheit genutzt wird, während das Postulat fortschreitenden Umweltschutzes aufrechterhalten werden kann.

Nach dem Grundgedanken des V. sollen Umweltbelastungen von vornherein vermieden und an der Quelle bekämpft werden. Eine Anwendung des V. auf eingetretene Schäden ist dagegen, wenn auch gängige Praxis, für den Umweltschutz kontraproduktiv.

Zur Konkretisierung des V. verfügt das Umweltrecht in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften über unterschiedlich gewichtige Technikstandards, wie die "allgemein anerkannten Regeln der Technik", den "Stand der Technik" und den "Stand von Wissenschaft und Technik", nach denen die Einwirkung auf die Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Konsequent angewandt, müsste es umweltschützende Maßnahmen bereits bei Gefahrverdacht erzwingen (Umkehr der Beweislast im politischen Entscheidungsprozess).

Das V. ist einer der Grundsätze der Umweltpolitik. Die Vorsorge verfolgt über die Schadensbeseitigung und Gefahrenabwehr (Schutzgrundsatz) hinaus drei Ziele:

Durch Vorsorgemaßnahmen soll Risiken entgegengewirkt werden, die auf den Grenzen der menschlichen Erkenntnis, auf anderen nicht zu beseitigenden Unsicherheiten der Bewertung von Immissionswirkungen, auf der Kumulation zahlreicher Immissionsbeiträge oder auf der besonderen Situation eines Betroffenen beruhen (Risikominimierung).
Durch Vorsorgemaßnahmen sollen die Umweltbelastungen allgemein vermindert werden, um das Zusammenleben zu erleichtern (Sicherung der Umweltqualität, Umweltfreundlichkeit). Vorsorge kann unter keinem der genannten Gesichtspunkte uneingeschränkt gefordert werden. Der im Verfassungsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck ist stets zu beachten. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen möglicher Vorsorgemaßnahmen und ihre Kosten abzuwägen.

Autor: KATALYSE Institut

Vollzugsdefizit

Zurückbleiben des Verwaltungsvollzugs hinter den gesetzlichen Erfordernissen.

Im Umweltschuz äußert sich das V. insb. in einer hohen Zahl nicht entdeckter Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften sowie nicht dem Stand der Technik entsprechender umweltbelastender Anlagen.

Ursachen des V. liegen v.a. in unzureichender technischer und personeller Ausstattung, fehlenden Möglichkeiten zur Überwachung, dem Aufgabenverständnis der Behörden sowie in mangelhaftem Umweltbewußtsein der Verursacher.

Autor: KATALYSE Institut

Verwaltungsvorschrift

Im Gegensatz zu Rechtsverordnungen, die allgemeine Rechte und Pflichten der Bürger begründen, binden die von der Exekutive erlassenen V. nur die Angehörigen der eigenen und der nachgeordneten Behörden, soweit sie Weisungen bzgl. der Auslegung und Durchführung von Gesetzen und anderen Rechtsnormen enthalten.

Ähnlich wie Rechtsverordnungen haben Verwaltungsvorschriften also eine normenkonkretisierende Funktion, benötigen aber für ihren Erlass keine parlamentarische Ermächtigung, da sie formal keine Außenwirkung enthalten. Allerdings ist ein Handeln der Behörde entgegen ihrer eigenen Verwaltungspraxis (die dürfte in der Regel dem in den Verwaltungsvorschriften festgesetzten Vorgehen entsprechen) über den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG angreifbar.

Im Umweltrecht dienen V. hauptsächlich der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns und der Definition der in den Gesetzen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit Hilfe der sogenannten Umweltstandards. Diese werden aus den technischen Regelwerken übernommen, die die Auffassungen der privaten und öffentlichen Institutionen vom jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln und die die Funktion haben, in Form von Grenz- bzw. Schwellenwerten für Emissionen und Immissionen vollzugsfähige Anforderungen bereitzustellen (TA Luft, TA Lärm etc.).

Juristische Probleme entstehen dadurch, dass V., obwohl sie sich hautnah auf die Betroffenen auswirken, die Bürger weder berechten noch verpflichten (Drittschutz). Das Fehlen dieser allgemeinen Verbindlichkeit hat somit zur Folge, dass zum einen die Gerichte nicht an die Verwaltungsvorschriften gebunden sind und dass zum anderen den Bürgern aus den Verwaltungsvorschriften keine Klagebefugnis zusteht.

Autor: KATALYSE Institut

Verursacherprinzip

Derjenige trägt die Kosten der Vermeidung oder Beseitigung eines Umweltschadens der für die Entstehung verantwortlich ist.

Das V. ist jedoch nicht nur ein Kostenzuweisungsmodell, sondern sieht im Verursacher von Umweltschäden auch den Adressaten für Verbote, Gebote oder Auflagen seitens des Gesetzgebers und den Verantwortlichen gegenüber der Gesellschaft (z.B. Verpackungsverordnung).

Früher polizeirechtliches Grundprinzip des Umweltrechts und der Umweltpolitik, wonach, als Ergebnis optimaler Allokation (Zurechnung) von Gütern und Produktionsfaktoren, jeder die Kosten tragen muss, die er durch die Inanspruchnahme der knappen Umweltgüter, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Ressourcenreservoir und als Entsorgungsmedium, verursacht (=Internalisierung von externen Kosten}).

Insofern ist das V. hauptsächlich ein Verantwortungs- und als solches materielles und monetäres Zurechnungsprinzip.

Autor: KATALYSE Institut

Verpackungsverordnung

Die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen, kurz V. (VerpackV), verabschiedet im Juni 1991, zielt darauf ab, die Verwendung umweltverträglicherer Stoffe bei der Herstellung von Verpackungen festzuschreiben und das Verpackungsaufkommen (Verpackungsmüll) zu minimieren durch Verpflichtung zur:

- Vermeidung (volumen- und gewichtsmäßigen Beschränkung von Verpackungen auf das unmittelbar notwendige Maß),
- kostenlosen Rücknahme und Wiederverwendung (Wiederbefüllung bzw. erneute Verwendung) der unterschiedlichen Verpackungstypen und, sofern diese nicht realisierbar, d.h. technisch nicht möglich oder nicht zumutbar sind, zur
- kostenlosen Rücknahme und stofflichen Verwertung der Verpackungstypen außerhalb der kommunalen Abfallbeseitigung. Die Rücknahme muß vom Vertreiber durch das Aufstellen geeigneter Sammelbehälter organisiert werden, wobei das Getrennthalten der einzelnen Wertstoffgruppen sicherzustellen ist.
Vertreiber von Flüssigprodukten in Einwegverpackungen werden zur Erhebung eines Pfandes zwischen 0,50 und 2 DM verpflichtet. Der Anteil von Mehrwegverpackungen muß zudem zumindest konstant bleiben.
Mit den Maßnahmen der V, soll bis zum 1.1.1993 eine Erfassungsquote von 60 Gew.-% für Glas, 40 Gew.-% für Weißblech, 30 Gew.-% für Aluminium, Pappe, Karton, Papier und Kunststoff oder von im Schnitt 50 Gew.-% erreicht werden. Bis zum 1.7.1995 sollen die Erfassungsquoten für die einzelnen Verpackungsmaterialien (Glas, Weißblech, Aluminium, Pappe, Karton, Papier, Kunststoff, Verbunde) auf 80 Gew.-% gesteigert werden.
Von den erfaßten Verpackungen müssen bis 1/93 Glas zu 70 Gew.-%, Weißblech zu 65 Gew.-%, Aluminium, Pappe, Karton, Papier zu 60 Gew.-% sowie Kunststoffe und Verbunde zu 30 Gew.-% aussortiert und verwertet werden. Bis 7/95 müssen die Sortierquoten für Glas, Weißblech und Aluminium auf 90 Gew.-% und für Papier, Pappe und Verbunde auf 80 Gew.-% gesteigert werden.
Ausgenommen von der Rücknahmeverpflichtung sind Vertreiber und Hersteller von Verkaufspackungen, die sich an einem System beteiligen, das eine regelmäßige Abholung von Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher gewährleistet (Duales System). Die Hausmüllentsorgung wird damit in 2 Bereiche unterteilt: Die private Wirtschaft übernimmt die Entsorgung von Verpackungen und verwertbaren Konsumgütern, die Kommunen bleiben zur Verwertung des Restmülls verpflichtet. Prinzipiell können Hersteller auch von der Pfanderhebungspflicht befreit werden, wenn ein Holsystem eingerichtet ist, solange der Anteil an Mehrwegverpackungen nicht unter 72% sinkt.
Forderungen:
- Der Anspruch der Verwendung umweltverträglicherer Verpackungsmaterialien erfordert das Verbot bestimmter Ausgangsstoffe (z.B. PVC) und die Beschränkung auf einige Kunststoffarten, deren Kennzeichnung zudem verbindlich gemacht werden muß (Kennzeichnungspflicht).
- Wenn die Verpflichtung zur Abfallvermeidung ernst gemeint ist, sollte die Mehrfachverwendbarkeit von Verpackungen und die Eignung des Verpackungsmaterials für ein stoffliches Recycling festgeschrieben werden. Es müßte jedoch zumindest festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein Verpackungshersteller von dem Anspruch der Wiederverwendbarkeit abweichen darf (Recycling).
- Es muß festgelegt werden, was unter stofflicher Verwertung zu verstehen ist, um auszuschließen, daß der aufwendig erfaßte Verpackungsmüll klammheimlich der "thermischen Verwertung" zugeführt wird (Recycling).
- Die Verbrennung von Verpackungsabfällen muß explizit auf Sonderfälle begrenzt werden und die angesichts des drohenden Entsorgungsnotstandes 1991 erfolgte Änderung von Bundesimmissionsschutzgesetz und Abfallgesetz hinsichtlich der Müllverbrennung in industriellen Feuerungsanlagen (Verwertung und Behandlung von Abfällen in Anlagen, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallentsorgung dienen) rückgängig gemacht werden.
- Eine sinnvollere und kurzfristiger greifende Maßnahme als die in der V. formulierte Quotenfestlegung wäre die Erhebung von Abgaben auf Packstoffe. Wenn jedoch auf die Differenzierung in zwei Entsorgungssektoren gesetzt wird, muß verhindert werden, daß die privatwirtschaftliche Abfallentsorgung sich dem für die öffentliche Abfallentsorgung vorgesehen Kontrollrahmen entziehen kann, denn es kann nicht wie möglicherweise bei den Kommunen davon ausgegangen werden, daß ein Interesse an einer möglichst umweltgerechten Entsorgung und Müllvermeidung besteht.
- Die Schaffung von Recyclingkapazitäten darf nicht dem Markt bzw. dem Zufall überlassen werden, sondern muß Ziel umweltpolitischer Planung werden. Ansonsten bleibt bei 760.000 t Kunststoffabfällen und Recyclingkapazitäten von schätzungsweise 20.000 t (1990), wirklich nur die Verbrennung, wenn der knappe Deponieraum geschont werden soll.
Derzeit ist eine EG-weite V. geplant, die die ohnehin stark kritisierte deutsche V. in fast allen Belangen unterbietet. U.a. sollen durch diese EG-Verpackungsrichtlinie Abfallverwertung und Müllverbrennung, nicht aber Abfallvermeidung festgeschrieben werden. Da bald EG-Recht über Bundesrecht steht, würde die Verabschiedung dieser Richtlinie die deutsche V. außer Kraft setzen.

Autor: KATALYSE Institut

Verordnung

siehe Rechtsverordnung.

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Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz

Durch das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der UVP im Raumordnungsverfahren bei Verkehrswegen in den neuen Bundesländern herausgenommen.

In den neunziger Jahren wurden eine Reihe von Gesetzen zur Beschleunigung der Planungen für die Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin ,"kurz": Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz -VerkPBG vom 16.12.91 ( BGBl I, 2174) betreffend:
Bundeseisenbahnen, Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen, Verkehrsflughäfen - Straßenbahnen in den neuen Bundesländern erlassen.

Ebenso ein Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege (PlanungsvereinfachungsG) vom 17.12.1993 (BGBl I, 2123): keine UVP erforderlich und Straffung des Anhörungsverfahrens innerhalb eines Monats nach Vorlage der Unterlagen durch den Vorhabensträger hat die Anhörungsbehörde Stellungnahmen einzuholen
und Planauslegung in den Gemeinden zu veranlassen
vom Vorhaben berührte Behörden haben sich binnen 3 Monaten zu äußern nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde binnen 3 Monate die Erörterung abzuschließen und ihre Stellungnahme binnen eines Monats abzugeben bei Änderungen von Bundesfernstraßen Möglichkeit des Absehens von
der förmlichen Erörterung nach § 73 VI VwVfG (zugl. Einbeziehung der Öffentlichkeit n. § 9 I 2 UVPGG; jedoch ist Einwendern dann Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

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Verkehrsverbund

Ein V. ist der Zusammenschluß mehrerer Verkehrsunternehmen in einer abgegrenzten Region zur Neuordnung und Optimierung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

Die V. in Westdeutschland schaffen die Verbindung folgender städtischer Ballungsräume mit ihrem Umland: Hamburg, München, Frankfurt, Stuttgart, Rhein-Ruhr, Rhein-Sieg, Hannover und Berlin-West. Beteiligte Nahverkehrsmittel sind Bundesbahn, Omnibus, Straßenbahn, U-Bahn und z.T. auch Schiffslinien, wobei der Schienenverkehr i.d.R. das grundlegende Verkehrsmittel ist.

Planungskompetenzen, die Erstellung koordinierter Gemeinschaftsfahrpläne und eines einheitlichen Tarifsystems mit gleichen Beförderungsbestimmungen, geben die Nahverkehrsunternehmen im V. an eine Verbundgesellschaft ab. Ziel des V. ist neben besserer Wirtschaftlichkeit die Steigerung der Attraktivität des ÖPNV. Durch Einsatz moderner Fahrzeuge, Taktverkehr, attraktive Preisgestaltung wie Umwelttickets, übertragbare Zeitkarten, Familienpässe u.ä., nahm das Beförderungsaufkommen des ÖPNV 1990 in allen V. zu.

Durch eine Verlagerung des Individualverkehrs auf öffentliche Verkehrsmittel wird die Belastung der Städte und der Umwelt durch den Straßenverkehr vermindert. Übergangsmodelle zum V. mit zentraler Verwaltung sind Verkehrs- oder Tarifgemeinschaften.

Autor: KATALYSE Institut

Verkehrsunfälle

V. stellen mit der großen Anzahl getöteter und verletzter Personen sowie den Sachschäden in Milliardenhöhe die schwerwiegendsten Folgen des Straßenverkehrs dar.

Kein anderes technisches System hat seit seiner Einführung derartige Kosten gefordert. Im Lauf seines Lebens wird etwa jeder zweite Bundesbürger im Straßenverkehr verletzt, jeder 50ste getötet. Insg. sind in den Jahren 1953-1991 ca. 520.000 Menschen getötet und ca. 16 Mio verletzt worden (alte Bundesländer).

Besonders gefährdet sind Kinder und Jugendliche, ältere Menschen, Zweiradfahrer und Fußgänger: 1990 waren 27% der durch V.getöteten und 23% der verletzten Verkehrsteilnehmer Fußgänger oder Radfahrer. Die meisten Unfälle ereignen sich innerorts. Das Risiko, im Verkehr zu verunglücken, ist am geringsten in der Binnenschiffahrt, dann Bus, Flugzeug, Eisenbahn, Pkw.

Im Innerortsbereich ist das Tötungsrisiko beim öffentlichen Personennahverkehr 15mal, das Verletzungsrisiko 56mal geringer als im Pkw-Verkehr.

In Deutschland sind 1991 11.248 Menschen auf den Straßen gestorben, 7.515 im Westen und 3.733 im Osten. In den neuen Bundesländern ergab sich damit eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 19%. Ursache: Gestiegene Motorleistungen, schlechte Straßenverhältnisse und vor allem ungenügende Geschwindigkeitsbegrenzungen.

27 Mio Menschen begeben sich in den alten Bundesländern täglich auf den Arbeitsweg, im Durchschnitt benötigen sie 40 Minuten. In dieser Zeit sterben mehr Menschen als während der achtstündigen Arbeitszeit.

Alle 45 Minuten stirbt ein Mensch auf Deutschlands Straßen, jede Minute wird einer verletzt. Berechnet man die durch V. verlorene Lebenszeit so liegt diese um 6% über der Fahrzeit aller deutschen Autos. Für jede Stunde Autofahren in Deutschland muß im Schnitt ein Verkehrsopfer 1,4 Stunden mit einer Behinderung leben.

Autor: KATALYSE Institut