Wasserhaushaltsgesetz

Das W. (WHG) in der Fassung von 1986 (BGBl. I S. 1529) regelt als Rahmengesetz des Bundes die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers.

Dabei hat jede vermeidbare Beeinträchtigung zu unterbleiben, nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Wassers sind zu verhüten, und eine sparsame Verwendung des Wassers ist anzustreben (1a). Alle Handlungen, die schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeiführen können (3), bedürfen einer Genehmigung (2).

Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis (7) oder einer Bewilligung (8) besteht nicht. Diese ist zu versagen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit, insb. die Trinkwasserversorgung, gefährdet wird (6). Jede Abwassereinleitung muß bestimmten Mindestanforderungen genügen. Dabei werden in denen von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschriften (Rahmen-AbwasserVwV, 2.-48. AbwVwV) die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde gelegt.

Die Anforderungen an das Einleiten von gefährlichen Stoffen müssen dem Stand der Technik genügen. Alte Wasserrechte können gegen Entschädigung aufgehoben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt eine Entschädigung (15). Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden (19). Für Anlagen zum Befördern von, und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten besondere Vorschriften (19a-l).

Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung verpflichtet den Inhaber zur Duldung der behördlichen Überwachung (21). In größeren Anlagen muß ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt werden. Wer die Beschaffenheit des Wassers so verändert oder Inhaber einer Anlage ist, die unbeabsichtigt die Beschaffenheit des Wassers verändert, so daß einem anderen dadurch Schaden entsteht, ist zum Schadensersatz verpflichtet (Gefährdungshaftung).

Während die (unverbindlichen) wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne großräumig die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse sichern sollen (36), stellen die Länder (behördenverbindliche) kleinräumige Bewirtschaftungspläne auf mit dem Ziel, die Nutzungserfordernisse und den Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts in Einklang zu bringen ( 36 b).

Autor: KATALYSE Institut

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