Wasserbehörden

In der Verantwortung der W. liegt der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Landeswassergesetze (LWG).

In den größeren Bundesländern, z.B. Nordrhein-Westfalen (NRW), gibt es einen dreistufigen Verwaltungsaufbau, bestehend aus dem zuständigen Ministerium (in NRW das Ministerium fürUmwelt, Raumordnung undLandwirtschaft - MURL) als oberster W., den Regierungspräsidien als obere W. und den unteren W. (Landkreis, -rat, kreisfreie Stadt). Andere Länder haben eine abweichende Verwaltungsorganisation.

Auf der regionalen Ebene arbeiten als technische Fachbehörden zur Beratung der unteren W. die Wasserwirtschaftämter (in NRW "Staatliche Ämter für Wasser und
Abfall" - StÄWA), die für die Wassergewinnung, Abwassereinleitungen und wasserbaulichen Maßnahmen zuständig sind. Das Landesamt für Wasser und
Abfall(LWA) ist die übergeordnete Behörde der StÄWA. Es erfüllt landesweit die o.g. Aufgaben einschließlich der Grund- und Oberflächenwasserüberwachung .

Die Qualität des Trinkwassers überwachen die Gesundheitsämter. In Fragen überregionaler Bedeutung oder bei der Zuständigkeit mehrerer Wasserwirtschaftsämter greifen die Regierungspräsidien ein. Langfristige Planungen oder Entscheidungen werden von den zuständigen Länderministerien getroffen, denen die Landesanstalten für Umweltschutz zuarbeiten.

Der Bund hat nach Artikel. 75 Nr. 4 GG nur eine Rahmenkompetenz in der Gesetzgebung (WHG), die die Länder mit Hilfe der Landeswassergesetze ausfüllen müssen. Beraten wird das Bonner Umweltministerium vom Umweltbundesamt oder anderen Bundesanstalten.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in T - Z, W.