Umwelt

Der Begriff der Umwelt ist geprägt durch die anthropogene Sichtweise des Menschen. Umwelt ist danach definiert, als einem Lebewesen umgebende Medien (Wasser, Boden, Luft usw.) und aller darin lebenden Organismen sowie deren Wechselwirkungen in und mit dieser Umgebung.

Der Ausdruck Umwelt wurde durch Jakob Johann von Uexküll, dem alternativen Nobelpreisträger, 1921 als zentraler Begriff der Ökologie eingeführt. Aus der Überlegung, dass die Menschen nur mit der Natur leben und auch überleben können, wäre der Begriff Mitwelt angemessener. Dennoch wird der Begriff Umwelt heute oft auf die Umwelt des Menschen und seine Auswirkungen auf das Ökosystem beschränkt.
So sind die Definitionen und die Deutungen des Begriffes Umwelt sind bis heute umstritten und differieren je nach wissenschaftlichem Zweig. Beispielsweise wird Natur und Umwelt häufig synonym verwendet. Natur wird trotz strittiger Definitionen als alles nicht vom Menschen geschaffene erklärt. Diese Bedeutung ist gleichzusetzen mit dem Begriff der natürlichen Umwelt.
Doch es wird ein breitere Auslegung des Begriffs Umwelt gefordert. Das Verständnis einer Umwelt als das „Um-den-Menschen-herum-Seiende“ schließt eine bebaute, von den Menschen geformte Umwelt ein (z.B. Kulturlandschaft, Städtebau, etc.). Nach Düchs müsse ein solcher Standpunkt – insbesondere in der Umweltethik - eingenommen werden, da dieses Verständnis der Umwelt zeitgemäßer sei (mehr als die Hälfte der Menschen leben in Städten, 90% der Lebenszeit verbringen Menschen in Gebäuden) (vgl. Düchs 2012). So führt Düchs aus, dass „ein an der lebensweltlichen Realität und der wörtlichen Bedeutung orientierter Umweltbegriff [...] die natürliche und die gebaute Umwelt des Menschen umfassen [sollte]“ (Düchs 2012, S. 178).

Die medial zerteilende Betrachtung der Umwelt und die entsprechend sektoralen Maßnahmen sind einige Gründe, warum trotz vielfältiger Aktivitäten keine Trendwende in der Umweltzerstörung bislang absehbar ist. Wenn es zu medienübergreifend abgestimmten Konzepten und Maßnahmen kommt, ist eine Verbesserung wahrscheinlich realisierbar. Das allein wird jedoch nicht ausreichen um ein "Sustainable Developement" (nachhaltige Entwicklung) zu gewährleisten. Dafür ist ein grundsätzliches Umdenken im menschlichen Verhalten gegenüber der Umwelt und der belebten Natur notwendig.

Erst wenn die Natur als dem Menschen helfend, sozusagen als mitproduzierende Qualität verstanden wird und der Mensch sein Handeln weniger mächtig und eingreifend gestaltet, hat er in der Umwelt eine Zukunft.


Lit.
Düchs, Martin (2012): Umweltethik, öffne dich!. Plädoyer für die Einbeziehung der gebauten Umwelt in die Umweltethik. – In: GAiA, 2012, Nr. 3, S.177-180.

Autor: KATALYSE Institut

Antimon

A. ist chemisches Element der V. Hauptgruppe. Symbol Sb, Ordnungszahl 51, Schmelzpunkt 630 Grad C, Siedepunkt ca. 1.637 Grad C, Dichte 6,68 g/cm3, silberweißes glänzendes, sehr sprödes, leicht pulverisierbares Metall, MAK-Wert 0,05 mg/m3.

Antimon ist ein toxisches Spurenelement, das meist mit Schwefel und Arsen vorkommt. Wenn es in das Blut gelangt wirkt es sehr giftig. Über Magen und Darmwände wird Antimon und seine Verbindungen allerdings nicht gut aufgenommen. Bei oraler Aufnahme rufen sie starken Brechreiz hervor, so dass A.-Vergiftungen selten auftreten.

Die Toxizität von A. kann nur schwer beurteilt werden, da es fast immer mit anderen giftigen Metallen wir Blei und Arsen auftritt, deren Wirkung im Vordergrund steht. Antimontrioxid wirkte im Tierversuch eindeutig kanzerogen. Die kanzerogene Wirkung des Metalloxids ist dagegen umstritten. Antimon wirkt allerdings teratogen und mutagen.

Die tägliche A.-Gesamtaufnahme mit der Nahrung wird für Deutschland auf 23 µg/Tag geschätzt. A. ist nicht essentiell, kann aber in kleinen Dosen wachstumsfördernd wirken.

Die Trinkwaserverordnung sah bisher einen Grenzwert von 10 µg/Liter vor, der durch die Novellierung der Verordnung auf 3 µg/Liter abgesenkt wurde. Laut Weltgesundheitsorganisation wird die tägliche Gesamtaufnahme von A. mit 0,86 µg angegeben. Eine chronische Vergiftung zeigt sich u.a. durch orange bis gelbbraune Verfärbungen der Zähne, Brustschmerzen und Übelkeit. Spätfolgen sind Schäden an Leber und Milz.

A. kommt in der oberen Erdkruste selten vor. Die wichtigsten Mineralien sind Antimonit und Valentinit. Die Weltproduktion lag 1985 bei 70.000 t/a. Reinstes A. wird in der Halbleitertechnik benötigt und wird als Legierungszusatz zur Erhöhung der Härte von Blei, Zink und Kupfer eingesetzt.

Umweltbelastungen mit A. sind stark an menschliche Aktivitäten wie etwa den Betrieb einer Müllverbrennungsanlage geknüpft. A.-Emissionen werden hauptsächlich durch Verbrennung von Kohle (10.000 t/a weltweit) und natürlicher Erosion (5.000 t/a weltweit) verursacht. Tabak enthält rund 0,1 mg/kg im Trockengewicht, davon werden rund 20 Prozent durch den Zigarettenrauch inhaliert.

Autor: KATALYSE Institut

Anilin

A. wird auch als Phenylamin oder Aminobenzol bezeichnet und ist ein wichtiges Zwischenprodukt in der organischen aromatischen Chemie.

Es spielt eine wichtige Rolle bei der Herstellung von Farbstoffen, in der Pharmaindustrie, auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes sowie in der Photo-, Kunststoff- und Kautschukchemie. 1990 wurden im früheren Bundesgebiet 138000 t A. produziert.
A. ist ein starkes Blutgift, das die Sauerstoffaufnahme des Blutfarbstoffes verringert.

Leichte Vergiftungserscheinungen äußern sich bald nach der Aufnahme, die meist durch die Haut und weniger durch Einatmen erfolgt, durch Blaufärbung von Lippen, Nase, Ohren und Nägeln. Ursache dieser Blaufärbung ist die bräunliche Farbe des gebildeten Methämoglobins.

Bei einer Vergiftung mit A. darf auf keinen Fall in irgendeiner Form Alkohol zugeführt werden, weil dadurch auch leichte A.-Vergiftungen tödlich enden können. A. steht im Verdacht, Krebs zu erzeugen und, ist deshalb in der MAK-Wert-Liste dem Abschnitt IIIB zugeordnet.

Sein MAK-Wert wurde auf 2ml/m3 (ppm), entsprechend 8mg/m3 festgelegt. A.-Abkömmlinge erzeugen beim Menschen nachweislich Krebs (Aminokrebs, A.-Krebs). Besonders gefährlich ist der Umgang mit Benzidin und Naphthylamin.

Autor: KATALYSE Institut

Technologiefolgenabschätzung

(TA) Technology assessment. Technologie- und zukunftsorientierte Methode zur umfassenden Prüfung ökologischer Sachverhalte, die mit dem Einsatz verschiedener Technologien verbunden sind.

Dabei geht es nicht darum, den technischen Fortschritt aufzuhalten, sondern darum, diejenigen Züge zu beseitigen, die die Unterwerfung des Menschen unter den Apparat hervorrufen (H. Marcuse). Der technische Wandel in Industrie- und Entwicklungsländern ist von z.T. katastrophalen sozialen und ökologischen Folgen begleitet. Immer dringender benötigt die moderne Technikkritik eine Vorwegabschätzung der gesellschaftlichen Auswirkungen einer Technologie.

Dabei darf T. nicht bei der Ermittlung von Information stehenbleiben, sondern muß über die Bewertung zur Gesamtbeurteilung einer Technologie kommen, um ggf. auch ihre Nichteinführung zu erreichen oder Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, die die Technologie verbessern, um sie gesellschaftlich und ökologisch verträglich zu machen. Die im März 1985 vom Deutschen Bundestag beschlossene Enquetekommission "Einschätzung und Bewertung von Technikfolgen" hatte drei Themenfelder zu bearbeiten begonnen: Chancen und Risiken von Expertensystemen in Produktion, Verwaltung, Handwerk und Medizin; Möglichkeiten und Grenzen beim Anbau nachwachsender Rohstoffe für Energieerzeugung und chemische Industrie; alternative landwirtschaftliche Produktionsweisen.

Autor: KATALYSE Institut

Störfallverordnung

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

Als Reaktion auf die Katastrophe von Seveso erlassene Verordnung von 1980 zur Begrenzung der Schäden bei Eintritt von Störfällen, zuletzt geändert 1988, als Reaktion auf die Chemieunfälle am Rhein. Die Verordnung gilt für alle nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, in denen Stoffe nach Anhang II vorhanden sind oder entstehen können.

Der Kreis der genehmigungsbedürftigen Anlagen wurde auf im besonderen Maße umweltschädigende Anlagen ausgedehnt (Anhang I), die erhebliche Nachteile oder Belästigungen für Wasser und Boden hervorrufen können, wie Lager von Schädlingsbekämpfungsmitteln, störfallanfällige Chemikalienlager und Lager wassergefährdender Stoffe. Anlagen mit v.a. letzterem Gefahrenpotential werden einem öffentlichen Genehmigungsverfahren unterworfen.
Die S. gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Gemeingefahr offensichtlich ausgeschlossen ist.

Unter Gemeingefahr versteht man eine Gefahr für Leben oder hinsichtlich schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen, die nicht zum Bedienungspersonal des gestörten Anlagenteils gehören, oder für die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen, oder für Sachen von hohem Wert, die sich außerhalb der Anlage befinden, wenn durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt wird.

Durch dieses 3fache Raster werden nur schätzungsweise 1-5% der tatsächlichen Störungen auch als Störfälle meldepflichtig. Das ist von der Industrie durchaus beabsichtigt, denn jeder von den 12 bis Anfang 1989 gemeldeten Störfälle zog staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach sich, was zu ungewünschter Publizität solcher Vorfälle führt. Immerhin ist der Betreiber verpflichtet, die schriftliche Mitteilung, die er der zuständigen Behörde zukommen lassen muß, auch dem Betriebsrat zu überlassen.

Aufgrund von Sicherheitspflichten hat der Betreiber Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern und sicherzustellen, daß Störfallauswirkungen begrenzt bleiben.
Dazu hat er einen Störfallbeauftragten zu benennen und Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, die mit den öffentlichen Katastrophenschutzplänen in Einklang stehen sollen.

Der Betreiber hat die betroffenen Arbeitnehmer über die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und über die für den Störfall darin enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen (gilt nur für Anlagen nach Anhang I).
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von den Pflichten zur Erstellung einer Sicherheitsanalyse befreien, wozu der Betreiber auch nur für Anlagen nach Anhang I verpflichtet ist, wenn eine Gemeingefahr nicht anzunehmen ist (10).

Autor: KATALYSE Institut

Störfall

S. ist im Immissionschutzrecht ein fest definierter Begriff. Ein S. gemäß der Störfallverordnung liegt dann vor, wenn der S. folgende Bedingungen erfüllt:

  • die Industrieanlage, in der der S. auftritt gehört zu den in der S.-Verordnung genannten Anlagen,
  • der S. bedeutet eine Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage,
  • es kam zur Freisetzung, zum Brand oder zur Explosion von in der S.-Verordnung genannten Stoffen und
  • es bestand einen Gemeingefahr (Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder Sachen mit hohen Wert)

Mit dieser sehr engen Definition wird nur ein Bruchteil der insgesamt auftretenden S. erfaßt. In der Öffentlichkeit werden S. der chemischen Industrie als das größte Risiko wahrgenommen. Dies ist v.a. durch die großen S. der 70er und 80 er Jahre (Seveso, Bhopal, Chemieunfall in Basel, Böhringer...) zurückzuführen. Der Seveso-S. hat entscheidend zur heutigen Störfallverordnung und zur Durchführung von Sicherheitsanalysen in der chemischen Industrie geführt.

Autor: KATALYSE Institut

Stand von Wissenschaft und Technik

Im Gegensatz zum Stand der Technik bezeichnet der S. einen technischen Entwicklungsstand, bei dem Verfahren und Einrichtungen in Versuchs- und Pilotanlagen erprobt werden, jedoch eine Umsetzung im großtechnischen Betrieb noch aussteht.

Autor: KATALYSE Institut

Stand der Technik

S. ist ein juristischer Begriff im Umweltrecht, mit dem man einen rechtlichen Maßstab für die Begrenzung der Emissionen bezeichnet.

Man bezeichnet damit Maßnahmen, die in ihrem Anforderungsgehalt zwischen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand von Wissenschaft und Technik liegen. S. sind solche fortschrittlichen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach ihrem Entwicklungsstand zur weitgehenden Begrenzung der Emissionen praktisch geeignet erscheinen. Der S. setzt eine technische Entwicklung voraus, nach der die Verfahren und Einrichtungen in Versuchs- und Pilotanlagen so weit erprobt sind, daß die Gewähr für einen einwandfreien Betrieb unter Produktionsbedingungen gegeben erscheint.

Der S. wird u.a. bei der Genehmigung von umweltbelastenden Anlagen für die Errichtung und für den Betrieb der Anlagen durchgesetzt. Maßgeblich sind dabei die in technischen Regelwerken, v.a. den sog. technischen Anleitungen, wie TA Luft (Großfeuerungsanlagenverordnung), TA Lärm, TA Abfall. Auch Abwasserreinigungs-Anlagen müssen nach dem S. gebaut werden.
Im Gegensatz zum S. beschreiben die Regeln der Technik einen Standard, der sich am Durchschnitt bestehender Anlagen orientiert. Dadurch wird der Fortschritt der Technik auf diesem Gebiet erheblich gebremst.

Das Prinzip der Genehmigung von Anlagen nach dem S. ist in Deutschland ein wichtiges Instrument der Vorsorgepolitik gegen schädliche Umweltbelastungen - indem nämlich durch eine konsequente Anwendung des S. das Vorsorgeprinzip praktikabel gemacht wird.

Autor: KATALYSE Institut

Smog-Verordnung

In den fünfziger und sechziger Jahren gab es v.a. in Deutschland und England extreme Smogsituationen, welche Anlaß gaben erste S. zu erlassen.

S. hatten zunächst den Charakter von Katatstrophenplänen, spätestens ab 1985 erhielten diese Verordnungen jedoch vorsorgenden Charakter, da sie auf die Reduzierung der hohen Konzentrationen von Luftbelastungen zielten.

Gleichzeitig wurde die Auslöseschwelle für Smogsituationen herabgesetzt, so dass beispielsweise 1985/86 und 1988/89 wesentlich häufiger der sogenannte Smogalarm ausgerufen wurde.

1987 wurde von den Landesregierungen ein bundesweiter Musterentwurf für die Kriterien der S. verabschiedet, der weitestgehend bis heute gültig ist.

Ein Smog-Frühwarnsystem wurde zwischen den zuständigen Länderbehörden und dem Umweltbundesamt (UBA) zur Frühwarnung im Falle ferntransportierten Smogs, so das ein Datenaustausch der Ergenisse der Länder- und Bundesmessnetze ermöglicht wurde. Hiermit wurde die Grundlage geschaffen Smogsituationen vorauszusagen und deren Entwicklung zu beobachten und Prognosen für die weitere Entwicklungen abzugeben.

Autor: KATALYSE Institut

Schwefeloxide

S. sind Gase, die insb. bei der Reaktion von in fossilen Brennstoffen wie Kohlen und Erdölen enthaltenen Schwefel mit dem Sauerstoff der Luft entstehen

Bei der Verbrennung werden überwiegend Schwefeldioxid (SO2) und geringe Mengen von Schwefeltrioxid (SO3) gebildet. Beide Gase werden mit dem Begriff "SOx" zusammengefaßt.
S. sind Hauptverursacher des sauren Regens (Waldsterben).

Autor: KATALYSE Institut

Ammoniak

Ammoniak. ist ein farbloses Gas mit stechendem Geruch.

Die wässrige Lösung des Ammoniak nennt man Ammoniak-Wasser. Die 10%ige wäßrige Ammoniak-Lösung bezeichnet man im Volksmund als "Salmiakgeist". Ammoniak verursacht auf der Haut in Gasform oder als Lösung Schmerz, entzündliche Rötung und Blasenbildung. Besonders gefährdet ist das Auge. Vergiftungsmöglichkeiten bestehen in erster Linie dann, wenn Ammoniak-Dämpfe aus undichten Anlagen unter hohem Druck auf die Haut und Schleimhaut einwirken.

Der von der DFG festgelegte MAK-Wert beträgt 50 ml/m3 (ppm) entsprechend 35 mg/m3. Ammoniak ist ein Grundprodukt der chemischen Industrie und somit Ausgangsstoff zahlreicher chemischer Synthesen. So dient Ammoniak zur Herstellung von Harnstoff, Blausäure, Aminoplasten, Salpetersäure und verschiedenen Chemiefasern. In Form der Ammoniumsalze kommt er als Düngemittel zum Einsatz.

Hierbei besteht die Gefahr, daß Pflanzen in unmittelbarer Umgebung der gedüngten Fläche verätzt werden. Das technisch wichtigste Verfahren zur Herstellung von Ammoniak, ist das Haber-Bosch-Verfahren. Eine Begasung mit Ammoniak wird häufig zur Reduzierung der Formaldehydbelastung in Fertighäusern durchgeführt (Formaldehyd).

Autor: KATALYSE Institut

Aminoplast

A. sind härtbare Kunststoffe, die durch Polykondensation einer Carbonylkomponente mit einer aminogruppenhaltigen Komponente entstanden sind.

Der wichtigste Vertreter für die Carbonylkomponente ist Formaldehyd, während Harnstoff und Melamin die bedeutendsten Vertreter der aminogruppenhaltigen Komponenten sind. Im engeren Sinne versteht man unter A. die Klasse der Harnstoff- und Melamin-Formaldehydharze oder Preßmassen. Grob gesagt erhält man bei Anwendung größerer Harnstoffmengen undurchsichtige Produkte.

Verwendung finden A. als Bauteile der Elektronikindustrie, als Geschirr, als Tischplatten, als Lackrohstoffe (Lacke und Anstrichsfarben), Klebstoffe, Textilhilfsmittel (Textilindustrie) und Appreturmittel. Große Mengen von A. werden in der Spanplattenindustrie (Spanplatten, Holzindustrie) verbraucht.

Die Leimharzproduktion auf Harnstoff-, Melamin- und Phenolbasis betrug 1991 in Westdeutschland 456.712 t. Um die Verschmutzung von Luft und Gewässern möglichst gering zu halten, müssen seitens der Hersteller die verschiedensten Richtlinien für Abwasserreinhaltung, Luftreinhaltung, Lärmschutz und Abfallentsorgung beachtet werden.

Autor: KATALYSE Institut

Röntgenverordnung

Am 1.3.1973 erlassene, zuletzt 1988 nach Euratom-Grundnorm novellierte Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen.

Die neue R. trifft in vergleichbaren Regelungsbereichen identische Festlegungen wie die ebenfalls novellierte Strahlenschutzverordnung, so z.B. auch die Einführung der sog. effektiven Dosis.

Die R. regelt u.a. die Betriebsvoraussetzungen und -vorschriften für Röntgenanlagen, die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen sowie die Schutzvorschriften für beruflich strahlenexponierte Personen. Ähnlich wie in der Strahlenschutzverordnung sind in der R. maximal zugelassene Strahlendosen festgelegt. Beruflich Strahlenexponierte dürfen danach maximal die Dosis 50 mSv/Jahr erhalten (Radioaktivität und Strahlung, Maßeinheiten).

Für gebärfähige Frauen sowie Personen, die sich nur gelegentlich in den Kontrollbereichen aufhalten, werden 15 mSv/Jahr zugelassen. Darüber hinaus sind auch maximal zugelassene Organdosen festgelegt.

Autor: KATALYSE Institut

Amine

Amine werden grob in aliphatische und aromatische sowie zusätzlich noch in primäre, sekundäre und tertiäre A. eingeteilt.

Aliphatische A. finden sich als Zwischenprodukte in der chemischen und pharmazeutischen Industrie. Eine große Anzahl von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie zahlreiche Farbstoffe enthalten aliphatische Amine Auch in der Gummiindustrie (als Oxidationshemmer), in der Petrochemie (Korrosionsschutzmittel) und im Salzbergbau (als Flotationsmittel) werden aliphatische A. verwendet.

Aromatische A. sind vor allem Zwischenprodukte für Farbstoffe, optische Aufheller, Pharmazeutika, Kunststoffe und Antioxidantien. Bekanntester Vertreter aromatischer A. ist das Anilin. Primäre aliphatische A. sind im Normalzustand je nach Kettenlänge gasförmig, flüssig oder fest. Mit steigendem Molekulargewicht ändert sich ihr Geruch von ammoniakartig über fischartig bis zur Geruchslosigkeit.

Aliphatische Amine führen in der Gas- oder Dampfphase zu starker Schleimhautreizung. Wegen ihrer guten Fettlöslichkeit zeigen sie eine große Tiefenwirkung. Flüssige aliphatische A. führen auf der äußeren Haut zu tiefen Verätzungen. Amindämpfe bewirken schon in niedriger Konzentration Quellung der Augenschleimhaut. Besonders toxisch sind die Nitrosamine. Sie gelten als starke Karzinogene (Krebserzeuger) und können sich aus in der Nahrung enthaltenen Nitriten (Lebensmittelzusatzstoffe) und organischen Verbindungen z.B. auch im Magen bilden.

Autor: KATALYSE Institut

Ameisensäure

Ameisensäure gehört zur Gruppe der Carbonsäuren, zu der auch die Essigsäure zählt.

Stechend riechende, stark ätzende, leicht flüchtige Flüssigkeit. A. findet Verwendung bei der Gummigewinnung, in der Lederzubereitung und als Konservierungsstoff für Lebensmittel (meist Obstprodukte). Hier wird sie in Form ihrer Salze oder in Form der wäßrigen Lösung der Säure selbst verwendet.

Im Haushalt kommt A. als Entkalker zur Anwendung, wovor eindringlich zu warnen ist, da konzentrierte A. starke Verätzungen der Haut und Reizungen der Schleimhäute und Atemwege hervorruft. Die ätzende Wirkung von Brennesseln beruht auf der Absonderung von A.. Beim Verschlucken kommt es zu lebensgefährlichen Verätzungen. MAK-Wert: 5ml/m3 (ppm) entspr. 9 mg/m3.

Autor: KATALYSE Institut

Prozeßkettenanalyse

Auf die Darstellung der Herstellungsschritte fokussierte Methode, um den technischen Aufwand bei der Synthese von Produkten transparent zu machen.

Autor: KATALYSE Institut

Produktlinienanalyse

Die P. (PLA) ist die umfassendste Methode zur Beurteilung von Produkten und umfaßt sämtliche Auswirkungen eines Produkts auf seinem Lebensweg von der Rohstoffbeschaffung über Herstellung, Verarbeitung, Transport, Verwendung bis zur Nachnutzung (Recycling) inkl. Entsorgung (Abfall).

Dabei wird die Betrachtungsmatrix über die Bereiche Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft aufgespannt. Der Nutzenaspekt und die Auswahl von Alternativen sind von besonderer Bedeutung. Die Einbeziehung von ökonomischen und gesellschaftlichen Aspekten unterscheidet die P. von anderen Verfahren, wie z.B. der Ökobilanz, die sich auf die Auswirkungen auf die Umwelt beschränken.

In der Praxis stößt man v.a. auf zwei prinzipielle Probleme: die große Vielfalt der zu erhebenden Information, gekoppelt mit der Komplexität ihrer Bewertungen. Insb. die Festlegung des Bilanzraums und der betrachteten Zeit bedürfen eingehender Begründung, da sie von beträchtlicher Auswirkung auf das Ergebnis sind.

Während die Notwendigkeit zur Erstellung von P. allgemein anerkannt wird, ist die Diskussion über akzeptable Durchführungsmethoden und Deutungskriterien noch in den Anfängen.
Nutzwertanalyse

Lit.: R.Grießhammer: Produktlinienanalyse und Ökobilanzen, Öko-Institut Freiburg 1991

Autor: KATALYSE Institut

Aluminiumfolie

In Deutschland wird pro Jahr so viel Aluminium verbraucht wie in Asien, Afrika und Südamerika zusammen.

Der Pro-Kopf-Verbrauch lag 1990 bei 21 kg; hiervon entfallen 1,9 kg auf Verpackung. In den alten Bundesländern steht die Verpackungsindustrie beim Aluminiumverbrauch an dritter Stelle, hinter den Bereichen Bau und Verkehr. A. nimmt innerhalb der Verpackungsmaterialien Glas, Polyethylen, Polystyrol, PVC, Papier und Weißblech eine absolute Spitzenreiterrolle in bezug auf Energieverbrauch, Wasser- und Luftverschmutzung bei der Produktion ein.

Deshalb sollte A. nicht als Verpackungsmaterial verwendet werden. Dort wo es nicht durch andere, umweltfreundlichere Materialien ersetzt werden kann, sollte es gesammelt und dem Recycling zugeführt werden (Aluminiumrecycling).

Autor: KATALYSE Institut

Planungserlaß

Um die Berücksichtigung von Emissionen und Immissionen bei der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben zu gewährleisten, können von der Länderregierung P. veröffentlicht werden.

Auf der Ebene der Länder (ARGEBAU) ist ein Mustererlaß entwickelt worden, der zur Lösung emissions- bzw. immissionsbedingter Nutzungskonflikte besonders in Gemengelagen beitragen soll und der versucht, durch das Aufzeigen möglicher planerischer Konfliktbewältigung sowohl den Belangen des Immissionsschutzes der Bevölkerung, als auch der Wirtschaft und dem Bestandsschutz Rechnung zu tragen.

Die P. sind im wesentlichen als Empfehlung und Hilfe für die Ausgestaltung des Abwägungsgebotes bei der Bauleitplanung zwischen privaten und öffentlichen Belangen anzusehen. Sie haben, ähnlich wie die Abstandserlasse, keine rechtliche Bindungswirkung, erleichtern aber die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den Gewerbeaufsichtsämtern. Durch die P. ist eine Stärkung der Belange des Umweltschutzes in der räumlichen Planung zu verzeichnen.

Autor: KATALYSE Institut

Altreifengranulat

A. wird durch mechanische Aufbereitung von Altreifen bei Normal- oder Tieftemperatur (Versprödung durch extreme Kälte) gewonnen.

Dabei können 60-70% der Gummimischung zurückgewonnen werden. Auch der bei der Granulation getrennt anfallende Stahl und das Cord (Gewebe) können weiter vermarktet werden. Rund 10% der anfallenden Altreifen werden zu A. aufbereitet.

Verwendung findet das A. hauptsächlich als Füllstoff für Neuprodukte oder z.B. bei der Herstellung von Tennisplatzbelägen (Recycling). Eine Wiederverwendung zur Gummiherstellung ist erst nach einer teuren Devulkanisation (Aufbrechen der Schwefelverbindungen) möglich.

Autor: KATALYSE Institut

Altpapier

Altpapier ist Papier, das bei getrennter Sammlung und als Rest bei der Papierherstellung anfällt.

Zur Herstellung von 1 t Papier sind ca. 1,8 t A. erforderlich. Die Herstellung von A.-Rohstoff ist bedeutend umweltverträglicher als die Produktion des Zellstoffs aus Primärfasern. So benötigt man zur Erzeugung 1 t frischen Zellstoffs je nach Herstellungsprozeß 115 m3 Wasser und 3.300 kWh Energie. Für die Herstellung der gleichen Menge A.-Rohstoffs sind notwendig: 16 m3 Wasser und 1.300 kWh Strom. Positiv wirken sich des weiteren die Reduktion der Hausmüllmenge (Hausmüll, Recycling) und die Ressourcenschonung aus.

A. ist mit einem Anteil von etwa 44% mit Abstand der wichtigste Sekundärrohstoff der Papierherstellung. Von den ca. 14,6 Mio t Papier, die 1990 in Deutschland verbraucht wurden, setzte die Papierindustrie 5,8 Mio t A. wieder ein. Im Bereich der Verpackungspapiere/-kartons ist mit 92% die technische Obergrenze für den Einsatz von Sekundärrohstoffen bereits erreicht, in anderen Bereichen, z.B. dem graphischen Bereich, sind bei höherer Akzeptanz des A. noch deutliche Steigerungen möglich.

Seit geraumer Zeit laufen die Altpapiersammlung und -verwertung immer mehr auseinander. In Deutschland wird z.Z. mehr A. gesammelt als in die Papierproduktion zurückfließt. Dies hängt einerseits mit erheblichen, zum Teil gesteuerten Preisschwankungen auf dem A.-Markt zusammen, die in gewissen Zeitabständen auftreten und immer wieder dazu führen, daß es ein Überangebot gibt. Zum anderen fehlt bei Verbrauchern und Herstellern oft noch die nötige Akzeptanz gegenüber A., was zu Veränderungen auf dem Absatzmarkt führt.

Die so entstehenden Überschüsse - eigentlich wichtige Rohstoffe - werden z. Z. verbrannt oder deponiert (Müllverbrennungsanlage, Deponie).

  • A.Verwertung kann nur dann von dauerhaftem Erfolg sein, wenn:
  • die Akzeptanz des A. bei Herstellern und Verbrauchern erhöht wird;
  • der Einsatz von Sekundärrohstoffen die Produktion von Primärrohstoffen ersetzt;
  • die Produktionsmengen insgesamt reduziert werden, da die müllreduzierende Wirkung des Recyclings bei weiter ansteigender Produktion aufgehoben und indirekt sogar zum Ansteigen der Müllberge führen kann (Abfallvermeidung).

Autor: KATALYSE Institut

Planfeststellung

Rechtsinstrument der Fachplanung, das auf höchster Konkretisierungsebene nach Abwägung aller relevanten Auswirkungen, Zusammenhänge und betroffenen Belange komplexe raumbeanspruchende und i.d.R. umweltbelastende Projekte verbindlich in ihrer räumlichen Umgebung verortet.

P. dient der Verwirklichung von öffentlichen Vorhaben wie z.B. Bundesfernstraßen, Bundesbahnanlagen, Flughäfen, Bundeswasserstraßen, Wasserbauprojekten, Abfallbehandlungsanlagen, Fernsprech- und Telegrafenanlagen, Fernleitungen u.a.m. Prüf- und Erörtungsgegenstände der P. sind in Fachgesetzen des Bundes und der Länder (P.-Vorbehalt) sowie subsidiär im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes und den VwVfGen der Länder geregelt.

Dazu gehören Erläuterungen des Projektträgers (z.B. Gutachten), Behördenstellungnahmen, sowie die Verfahrensergebnisse der Bürger- und Betroffenenbeteiligung. Im abschließenden P.-Beschluß werden Auflagen und Bedingungen festgeschrieben. Einwenden kann, wessen Interessen durch das Vorhaben nachteilig berührt sind (weiter Betroffenenbegriff).

Der Umstand, daß lediglich inneradministrative Kompetenzabgrenzungen das Verhältnis zwischen der den Plan erstellenden Behörde (Träger des Vorhabens) und der entscheidenden Behörde (P.-Behörde) bestimmen, somit ein Gegenüber von privatem Antragsteller und Behörde i.d.R. nicht vorliegt, birgt strukturelle Probleme für die Bürgerbeteiligung. Nachteilig wirkt weiterhin, daß Umweltschutz als über die eng definierten fachlichen Planungsziele hinausreichender (bzw. eigentlich übergeordneter) Belang nach bisher herrschenden Meinung kein gleichberechtigtes Ziel der Fachplanung darstellt.

Nachteilig für Umweltbelange auch, daß die P. im Gegensatz zu anderen Formen der räumlichen Gesamtplanung (Raumordnung, Landesplanung, Baugesetzbuch) eine nachträgliche Dynamisierung nicht erlaubt. Die gesetzlich angeordnete Genehmigungswirkung (75 Abs.1 S.1 1.Halbs. VwVFG) sowie die Konzentrationswirkung (75 Abs.1 S.1, Halbs. VwVerfG) machen die P. zu einer verbindlichen, endgültigen Entscheidung, die nur noch vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden kann.

Autor: KATALYSE Institut