S. ist ein juristischer Begriff im Umweltrecht, mit dem man einen rechtlichen Maßstab für die Begrenzung der Emissionen bezeichnet.
Man bezeichnet damit Maßnahmen, die in ihrem Anforderungsgehalt zwischen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand von Wissenschaft und Technik liegen. S. sind solche fortschrittlichen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach ihrem Entwicklungsstand zur weitgehenden Begrenzung der Emissionen praktisch geeignet erscheinen. Der S. setzt eine technische Entwicklung voraus, nach der die Verfahren und Einrichtungen in Versuchs- und Pilotanlagen so weit erprobt sind, daß die Gewähr für einen einwandfreien Betrieb unter Produktionsbedingungen gegeben erscheint.
Der S. wird u.a. bei der Genehmigung von umweltbelastenden Anlagen für die Errichtung und für den Betrieb der Anlagen durchgesetzt. Maßgeblich sind dabei die in technischen Regelwerken, v.a. den sog. technischen Anleitungen, wie TA Luft (Großfeuerungsanlagenverordnung), TA Lärm, TA Abfall. Auch Abwasserreinigungs-Anlagen müssen nach dem S. gebaut werden.
Im Gegensatz zum S. beschreiben die Regeln der Technik einen Standard, der sich am Durchschnitt bestehender Anlagen orientiert. Dadurch wird der Fortschritt der Technik auf diesem Gebiet erheblich gebremst.
Das Prinzip der Genehmigung von Anlagen nach dem S. ist in Deutschland ein wichtiges Instrument der Vorsorgepolitik gegen schädliche Umweltbelastungen - indem nämlich durch eine konsequente Anwendung des S. das Vorsorgeprinzip praktikabel gemacht wird.
Autor: KATALYSE Institut