Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
Als Reaktion auf die Katastrophe von Seveso erlassene Verordnung von 1980 zur Begrenzung der Schäden bei Eintritt von Störfällen, zuletzt geändert 1988, als Reaktion auf die Chemieunfälle am Rhein. Die Verordnung gilt für alle nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, in denen Stoffe nach Anhang II vorhanden sind oder entstehen können.
Der Kreis der genehmigungsbedürftigen Anlagen wurde auf im besonderen Maße umweltschädigende Anlagen ausgedehnt (Anhang I), die erhebliche Nachteile oder Belästigungen für Wasser und Boden hervorrufen können, wie Lager von Schädlingsbekämpfungsmitteln, störfallanfällige Chemikalienlager und Lager wassergefährdender Stoffe. Anlagen mit v.a. letzterem Gefahrenpotential werden einem öffentlichen Genehmigungsverfahren unterworfen.
Die S. gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Gemeingefahr offensichtlich ausgeschlossen ist.
Unter Gemeingefahr versteht man eine Gefahr für Leben oder hinsichtlich schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen, die nicht zum Bedienungspersonal des gestörten Anlagenteils gehören, oder für die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen, oder für Sachen von hohem Wert, die sich außerhalb der Anlage befinden, wenn durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt wird.
Durch dieses 3fache Raster werden nur schätzungsweise 1-5% der tatsächlichen Störungen auch als Störfälle meldepflichtig. Das ist von der Industrie durchaus beabsichtigt, denn jeder von den 12 bis Anfang 1989 gemeldeten Störfälle zog staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach sich, was zu ungewünschter Publizität solcher Vorfälle führt. Immerhin ist der Betreiber verpflichtet, die schriftliche Mitteilung, die er der zuständigen Behörde zukommen lassen muß, auch dem Betriebsrat zu überlassen.
Aufgrund von Sicherheitspflichten hat der Betreiber Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern und sicherzustellen, daß Störfallauswirkungen begrenzt bleiben.
Dazu hat er einen Störfallbeauftragten zu benennen und Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, die mit den öffentlichen Katastrophenschutzplänen in Einklang stehen sollen.
Der Betreiber hat die betroffenen Arbeitnehmer über die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und über die für den Störfall darin enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen (gilt nur für Anlagen nach Anhang I).
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von den Pflichten zur Erstellung einer Sicherheitsanalyse befreien, wozu der Betreiber auch nur für Anlagen nach Anhang I verpflichtet ist, wenn eine Gemeingefahr nicht anzunehmen ist (10).
Autor: KATALYSE Institut