Planfeststellung

Rechtsinstrument der Fachplanung, das auf höchster Konkretisierungsebene nach Abwägung aller relevanten Auswirkungen, Zusammenhänge und betroffenen Belange komplexe raumbeanspruchende und i.d.R. umweltbelastende Projekte verbindlich in ihrer räumlichen Umgebung verortet.

P. dient der Verwirklichung von öffentlichen Vorhaben wie z.B. Bundesfernstraßen, Bundesbahnanlagen, Flughäfen, Bundeswasserstraßen, Wasserbauprojekten, Abfallbehandlungsanlagen, Fernsprech- und Telegrafenanlagen, Fernleitungen u.a.m. Prüf- und Erörtungsgegenstände der P. sind in Fachgesetzen des Bundes und der Länder (P.-Vorbehalt) sowie subsidiär im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes und den VwVfGen der Länder geregelt.

Dazu gehören Erläuterungen des Projektträgers (z.B. Gutachten), Behördenstellungnahmen, sowie die Verfahrensergebnisse der Bürger- und Betroffenenbeteiligung. Im abschließenden P.-Beschluß werden Auflagen und Bedingungen festgeschrieben. Einwenden kann, wessen Interessen durch das Vorhaben nachteilig berührt sind (weiter Betroffenenbegriff).

Der Umstand, daß lediglich inneradministrative Kompetenzabgrenzungen das Verhältnis zwischen der den Plan erstellenden Behörde (Träger des Vorhabens) und der entscheidenden Behörde (P.-Behörde) bestimmen, somit ein Gegenüber von privatem Antragsteller und Behörde i.d.R. nicht vorliegt, birgt strukturelle Probleme für die Bürgerbeteiligung. Nachteilig wirkt weiterhin, daß Umweltschutz als über die eng definierten fachlichen Planungsziele hinausreichender (bzw. eigentlich übergeordneter) Belang nach bisher herrschenden Meinung kein gleichberechtigtes Ziel der Fachplanung darstellt.

Nachteilig für Umweltbelange auch, daß die P. im Gegensatz zu anderen Formen der räumlichen Gesamtplanung (Raumordnung, Landesplanung, Baugesetzbuch) eine nachträgliche Dynamisierung nicht erlaubt. Die gesetzlich angeordnete Genehmigungswirkung (75 Abs.1 S.1 1.Halbs. VwVFG) sowie die Konzentrationswirkung (75 Abs.1 S.1, Halbs. VwVerfG) machen die P. zu einer verbindlichen, endgültigen Entscheidung, die nur noch vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden kann.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in N - S, P, Umweltrecht.