Immissionsschutz

Unter I. werden diejenigen Maßnahmen zusammengefaßt, die den Schutz von Menschen, Pflanzen und Tieren sowie von materiellen Gütern vor schädlichen Einwirkungen gewährleisten sollen.

Bzgl. der Luftverunreinigungen wird die Frage des I. mit Hilfe des Bundesimmissionsschutzgesetzes geregelt. Gerichte und Behörden sehen den I. für den Menschen als gesichert an, wenn die in der TA Luft angegebenen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

Da bei der Grenzwertfestlegung das Zusammenwirken der Schadstoffe nicht beachtet wird, ist anzuzweifeln, daß der I. die Gesundheit des Menschen verbürgen kann. Ferner ist zu bedenken, daß die Grenzwerte meist unter dem starken Druck ökonomischer Interessen festgelegt werden, wobei oftmals die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in den Hintergrund treten.

Tatsache bleibt, daß in Gebieten mit Schadstoffkonzentrationen der Luft, die im Bereich der zugelassenen Immissionsgrenzwerte liegen, bereits Schäden an der Vegetation auftreten. Die derzeitige Auffassung von Behörden und Gerichten, den I. rechtlich nur auf den Menschen zu beziehen, wird daher dem Gedanken des I. nicht gerecht, wie er im 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes formuliert wird.

Mit Hilfe des Bundesimmissionsschutzgesetzes kann bei der derzeitigen Rechtsprechung der I. nicht erreicht werden. Er kann nur durch eine strenge Begrenzung der Emissionen gewährleistet werden.

Autor: KATALYSE Institut

Immissionsgrenzwerte

Nach TA Luft, Teil 2, zuletzt geändert am 27.2.1986, gelten in Deutschland z.Z. die in der Tab. angegebenen I...

Die aufgeführten I sind Richtwerte, die z.B. bei Genehmigungsverfahren für neue Industrieanlagen verwendet werden. Wichtig ist dabei v.a., daß die Vorbelastung der Luft mit diesen Schadstoffen mitberücksichtigt wird.

Autor: KATALYSE Institut

Heizkostenverordnung

Die H. wurde aufgrund des Energieeinsparungsgesetzes vom 20.6.1980 erlassen. Die H. bestimmt, daß der Heizenergieverbrauch von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern verbrauchsabhängig abgerechnet werden muß.

Untersuchungen haben ergeben, daß die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zu einem sparsameren Umgang der Bewohner mit Heizenergie führt. So sank z.B. der Verbrauch in Gebäuden nach Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnunung um bis zu 30%.

Autor: KATALYSE Institut

Grossfeuerungsanlagenverordnung

Abk. GFAVO. Die am 1.7.83 in Kraft getretene G. legt für kohle-, öl- und gasbefeuerte Kraft- und Heizkraftwerke mit thermischen Leistungen über 50 MW (bei Gas: 100 MW) Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid (SO2), Stickoxide (NOx), Staub, Kohlenmonoxid sowie Fluoride (Fluor) und Chloride fest.

Unterschieden wird zwischen Neuanlagen, das sind vorgesehene Kraftwerksprojekte, und Altanlagen, alle bestehenden, im Bau oder Genehmigungsverfahren befindlichen (Heiz-)Kraftwerke.

Grenzwerte für Neuanlagen:
SO2 in der Abluft
Anlagen über 300 MWth: 400 mg/m3 (Braunkohle: zunächst 650mg/m3), unter 300 MWth und Heizkraftwerke: 2.000 mg/m3
NOx in der Abluft
800 mg/m3 (bei Schmelzfeuerung 1.800 mg/m3)
Staub in der Abluft

Anlagen über 300 MWth: 50 mg/m3, unter 300 MWth: 125 mg/m3
Als die G. 1983 in Kraft trat, emittierten bundesdeutschen Steinkohlekraftwerke im Durchschnitt 2.500 mg SO2/m3 und Braunkohlekraftwerke 1.000 mg SO2/m3. Trotz vieler Ausnahmeregelungen, die z.T. über Jahre hinweg Emissionen über den Grenzwerten zuließen, konnte die G. die Schadstoffemissionen aus Kraftwerken bis 1989 drastisch senken

Schwefeldioxid: Um den SO2-Grenzwert von 400 mg/m3 einzuhalten, wurden bis Ende 1988 80% der installierten Braun- und Steinkohleleistung mit Rauchgasentschwefelungsanlagen nachgerüstet. Kraftwerke, bei denen eine Nachrüstung nicht mehr sinnvoll ist, müssen spätestens bis 1993 stillgelegt werden. Moderne Braunkohlekraftwerke kommen heute ohne Probleme auf SO2-Werte von 100-200 mg/m3. Erfolg: Im Jahr 1989 konnten die SO2-Emissionen gegenüber 1982 um fast 90% gesenkt werden.

Stickoxide: Die von der G. erlassenen Stickoxidgrenzwerte entsprachen schon bei ihrer Verabschiedung nicht dem Stand der Technik. Im November 1983 setzte der Sachverständigenrat für Umweltfragen den Grenzwert auf 400 mg/m3, und die Umweltministerkonferenz beschloß im April 1984 einen Grenzwert von 200 mg/m3. Während bei Öl-, Gas- und teilweise Braunkohlekraftwerken zum Unterschreiten dieses Grenzwertes sog.

Primärmaßnahmen genügten (Stickoxidminderung), mußten Steinkohlekraftwerke mit teuren und aufwendigen Rauchgasentstickungsanlagen mit Katalysatortechnik ausgerüstet werden. Bis Ende 1991 war die Umrüstung der Kraftwerke abgeschlossen und die Stickoxidemissionen konnten gegenüber 1982 um knapp 75% gesenkt werden.

Die Kraftwerke in den neuen Bundesländern sollen die im Westen gültigen Werte spätestens 1996 erreichen. Mehr und mehr in den Vordergrund gerückt sind die Kohlendioxidemissionen der Kraftwerke, die durch Abgasbehandlung nicht reduziert werden können (Kohlendioxid-Problem, Treibhauseffekt).

Autor: KATALYSE Institut

Grenzwerte

Rechtliche zulässige Höchstwerte für Emission und Immission von Schadstoffen, Lärm, Strahlung usw., die oft recht willkürlich festgelegt werden und dem Anspruch nach Bevölkerung und Umwelt vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen schützen sollen.

Dabei stellen Grenzwerte allerdings keine Trennungslinie zwischen Unbedenklichkeit und Gesundheitsrisiko dar, sondern i.d.R. einen politischen Kompromiß zwischen zugemutetem Gesundheitsrisiko und wirtschaftlichen Kosten. Die eigentliche Grenzwerte-Festsetzung bewegt sich im gerichts- und damit haftungsfreien Raum (Umwelthaftungsgesetz).

Grenzwerte gelten als wichtige Instrumente der Umweltpolitik, da mit ihrer Hilfe komplexe Sachverhalte quantifizierbar werden, d.h. auf Zahlenwerte reduziert werden. Grenzwerte kommt beim Vollzug des Umweltrechts eine Schlüsselfunktion zu. Grenzwerte besitzen ein hohes Maß an Verbindlichkeit, d.h. es können sich Rechtsfolgen aus diesen Werten ergeben. So ist z.B. die Einhaltung der Emissions- und Immissionsgrenzwerte der TA Luft Voraussetzung für die Genehmigung einer Anlage.

Andererseits ist das Recht der Arbeitnehmer, auf Einhaltung der MAK-Werte zu klagen, sehr beschränkt. Erheblicher geringer als bei Grenzwerte sind die rechtlichen Möglichkeiten bei Richtwerten und Empfehlungen. Die Prüfung, ob Grenzwerte eingehalten werden, verlangt aufwendige Meßsysteme und kontinuierliche Messungen, was in vielen Bereichen, wie z.B. Abwassereinleitungen nur z.T. gegeben ist.

Beispiele: Grenzwerte für radioaktive Belastungen durch Kernkraftwerke und Medizin (Strahlenschutzverordnung, Tschernobyl, Röntgenverordnung), Luftschadstoffe (TA-Luft, Bundesimmissionsschutzgesetz, Großfeuerungsanlagenverordnung, Immissionsgrenzwerte, MIK-Werte, Emissionsgrenzwerte für Kfz), Arbeitsplatz (MAK-Werte), Lärmgrenz- und -richtwerte, Lebensmittelzusatzstoffe, Pflanzenschutzmittel, Wasserhaushaltsgesetz.

Autor: KATALYSE Institut

Genehmigungsverfahren

Zumeist förmliches Verwaltungsverfahren, in dem die Zulässigkeit von Projekten geprüft sowie Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.

Bestandteile und Fristen der G. sind gesetzlich geregelt (u.a. imBundesimmissionsschutzgesetz(BImSchG), Atomgesetz (AtG),Wasserhaushaltsgesetz (WHG),Abfallgesetz (AbfG)). Grundsätzlich besteht das G. aus folgenden Verfahrensabschnitten:

  • Einreichen eines schriftlichen, durch prüfungsfähige Unterlagen untermauerten Antrags,
  • öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens,
  • die mit einer Einwendungsfrist (4-8 Wochen) versehene Auslegung des Antrags und der Unterlagen (nicht jedoch eventueller Behördenstellungnahmen und Sachverständigengutachten) zum Zweck der Bürgerbeteiligung (Einwendungen gegen das Vorhaben),
  • ein nach Ablauf der Einwendungsfrist durchzuführender Erörterungstermin und
  • Abschluß des G. durch eine Entscheidung über den Antrag und Bescheidung der Einwender.

Bei bestimmten vereinfachten Verfahren und Plangenehmigungen ist die Bürgerbeteiligung nicht immer möglich (z.B. BImSchG, AbfG, WHG). Die G.-Entscheidung kann verwaltungsgerichtlich angefochten werden (Klagebefugnis). Bei Großprojekten erfolgen meist Teilgenehmigungen (möglich nach dem AtG und dem BImSchG, nicht möglich nach dem WHG und dem AbfG). Ein Projekt benötigt oft - anders als bei der Planfeststellung - mehrere G. (z.B. Immissionsschutz, Wasseretc.).

Außerhalb dieser "offiziellen" Entscheidungsprozesse dürfen aber die informellen Absprachen zwischen den beteiligten Behörden und dem Antragsteller nicht vernachlässigt werden, mit denen - als Ausfluß des Kooperationsprinzips - das Verwaltungshandeln ausgehandelt wird. Durch die mangelnde Transparenz dieser Praktiken und durch das Nichtoffenlegen von Behördenstellungnahmen und Sachverständigengutachten (s.o.) wird schließlich ein Defizit an Bürgerbeteiligung produziert.

Autor: KATALYSE Institut

Gefahrstoffverordnung

Verordnung über gefährliche Stoffe, die am 1.10.86 (zuletzt geändert am 23.4.1990) die alte Arbeitsstoff-VO ablöste, da die Chemikalien nicht nur amArbeitsplatz, sondern als Gefahrstoff in allen Lebens- und Umweltbereichen auftreten.

Die G. ist dem Chemikaliengesetzuntergeordnet und ersetzt mehrere Landesgiftgesetze, Verordnungen über Heimarbeit und setzt die entsprechende EG-Richtlinie in nationales Recht um. Fortschritte sind die Einbeziehung von Umweltaspekten bei der Chemikalienbeurteilung; die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst, bei der Bundespost und bei der Bundesbahn, Einarbeitung von technischen Regeln, MAK-Werte und TRK-Werte sowie Angleichung an Unfallverhütungsvorschriften.

Die Rechtsauffassung beruht auf alten Prinzipen: Schäden müssen eintreten, ehe sie repariert werden, Reparatur statt Prävention. Zwischen auslösendem Stoff und Erkrankung muß ein kausaler Zusammenhang hergestellt werden, und zwar vom Betroffenen selbst. Kausalitätsprinzip statt Umkehr der Beweislast.

  • Stoffverbote besonders gefährlicher Chemikalien sind aus der Verordnungableitbar, aber durch Übergangsvorschriften und Anlagen zur Verordnung wieder aufgehoben,
  • Ersatzstoffeinsatz ist nur Gebot nicht Verpflichtung und
  • Unterlaufen der gesetzlichen Bestimmungen durch Zusammenmischen verschiedener ähnlicher Komponenten wird nicht verhindert.

    Die Verschärfung der Kennzeichnungspflicht führt aber immerhin dazu, daß die Verpackung keine die Gefahren verharmlosende Angaben, wie "nicht gesundheitsschädlich", enthalten darf.

    Am Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber, bevor er Arbeitnehmer mit Gefahrstoffen beschäftigt, die Gefahren zu beurteilen und die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe abzuschätzen. MAK-Wert-Überschreitungen sind den betroffenen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat mitzuteilen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen Möglichkeiten die Arbeit niederlegen.

    Im Bundesarbeitsblatt Heft 1-2003 E 1991 wurden Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen verschiedener Technischer Regeln für Gefahrstoffe bekannt gegeben. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat u. a. Änderungen und Ergänzungen der


    TRGS 420 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe amArbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung"


    • TRGS 530 "Friseurhandwerk"

    • TRGS 553 "Holzstaub"

    beschlossen. Ebenfalls im Bundesarbeitsblatt Heft 1-2003 E 1991 (Seite 110) wurden die Berichtigungen bekannt gegeben:


    • TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen"

    • TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt"

    • TRGS 519 "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

    • TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz »Luftgrenzwerte«"

    • TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft amArbeitsplatz"

    • TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte - BAT-Werte"

    Quelle: Umweltbundesamt Berlin

Autor: KATALYSE Institut

Gefährdungshaftung

Bis dato im Umweltrecht nur in Ansätzen (etwa im Gentechnikgesetz oder Wasserhaushaltsgesetz) vorhanden, wird die G. durch das neue Umwelthaftungsgesetz für eine Vielzahl von Anlagen eingeführt.

Die G. ist dadurch gekennzeichnet, daß sie den Verursacher eines Schadens zum Ersatz verpflichtet, ohne daß der Geschädigte ihm ein Verschulden an der Entstehung des Schadens nachweisen muß. Die Position des Geschädigten wird hierdurch verbessert.

Ob die G. allerdings zu einem verbesserten Umweltschutz beitragen kann, ist u.a. wegen der Versicherbarkeit des Risikos zweifelhaft (Kalkulierbarkeit der Kosten der Umweltverschmutzung).

Autor: KATALYSE Institut

Europäisches Umweltrecht

Das sog. supranationale (d.h. dem nationalen Recht vorgehende) Umweltrecht umfaßt neben den einschlägigen EG-Vertragsnormen das sog. sekundäre Gemeinschaftsrecht im Sinne des Art. 189 EWGV bzw. Art. 161 EAGV.

Dabei ist die Art und Weise der Umsetzung (z.B. in Gestalt von Gesetzen, Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften) den Einzelstaaten anheimgestellt.

Zahlreiche Gebiete des Umweltrechts sind europarechtlich präformiert und weitgehend durchnormiert (z.B. Wasserrecht, Luftreinhalterecht, Chemikalienrecht (Chemikaliengesetz), Gentechnikrecht (Gentechnikgesetz), Recht der Industrieabfälle, Abfallrecht (Abfallgesetz) u.a.m.). Hier muß neben dem nationalen Recht das EG-Recht mit herangezogen werden.

Gegen Deutschland, das sich als Vorreiter im europäischen Umweltschutz darstellt, sind derzeit noch 24 Verfahren wegen Nicht- oder nicht rechtzeitiger Umsetzung europäischen Rahmenrechts anhängig, in einem 25. Fall kam es bereits zur Verurteilung.

Lit.: L.Gündling,B.Weber (Hrsg.): Dicke Luft in Europa, Heidelberg 1988; B.Krems-Hemesath: Bundesdeutsches Umweltrecht - Vorbild für Europa? Oldenburg 1990

Autor: KATALYSE Institut

Europa-Norm

Umweltnormen der EG

Autor: KATALYSE Institut

Europa-Abgastest

Gemäß neuer EG-Richtlinie müssen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis in den EG-Mitgliedstaaten je nach Fahrzeugtyp folgende Emissionen laut E. geprüft werden:

die durchschnittliche Auspuffemissionen nach einem Kaltstart, dieKohlenmonoxidemissionen bei Leerlauf, die Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse, die Verdunstungsemissionen (Betankungsverlust) und die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Bauteile (Katalysator, Sekundärluftzuführung, Abgasrückführung).

Diese letzte Prüfung, eine Alterungsprüfung über 80.000 km, wird auf einer Prüfstrecke, auf der Straße oder auf einem Rollenprüfstand durchgeführt.
Der E. umfaßt erstmals auch einen Test, der den Fahrbedingungen außerhalb geschlossener Ortschaften gerecht wird.

Autor: KATALYSE Institut

Denitrifikation

1.) In schlecht durchlüfteten Böden veratmen Mikroorganismen (Denitrifikanten) den in Nitrat (NO3) gebundenen Sauerstoff.

Als Ergebnis der D. entweichen elementarer Stickstoff, Stickoxide (N2O) und Ammoniak aus dem Boden. D. findet verstärkt bei gleichzeitigem Auftreten von anaeroben Bedingungen, leicht zersetzbarer organischer Substanz (z.B.Klärschlamm), hohem Wassergehalt und günstigen Temperaturen (mehr als 15 GradC) im Boden statt.

D. kann hohe Stickstoffverluste im Boden - besondere Bedeutung in der Landwirtschaft - zur Folge haben. Hierdurch gehen für das Pflanzenwachstum notwendige Stickstoffverbindungen verloren (grobe Schätzung 20 bis 100 kg Stickstoff je ha und Jahr).

D. stellt die dominante Quelle der N2O-Freisetzung aus dem Boden dar. In die Stratosphäre gelangt, kann N2O über photochemische Umsetzungen zu einer Verminderung der Ozonschicht (Ozon) führen und damit den weltweiten Treibhauseffekt verstärken. Biologischen Abwasserreinigung, bei dem Nitrate zu freiem Sauerstoff reduziert werden.

Siehe auch: Mikroorganismen, Nitrat, Sauerstoff, Eutrophierung

Autor: KATALYSE Institut

EU-Umweltzeichen

Das EU-Umweltzeichen wurde 1993 in der Europäischen Union eingeführt.

Über die Vergabekriterien entscheidet EU-Kommission. Über die jeweilige Vergabe entscheiden nationale Jurys, an der neben Vertretern der Industrie und des Handels auch die Umwelt- und Verbraucherverbände beteiligt sind. Die EU-Kommission behält sich jedoch ein Vetorecht vor.

Das EU-Umweltzeichen soll zukünftig die nationalen Zeichen ersetzen, die aus Sicht der EU-Kommission eine Form der Wettbewerbsverzerrung darstellen.

Ob die Flut von mehr oder weniger seriösen Umweltzeichen (vom Grünen Punkt bis zum Ökotextilsiegel) Einhalt geboten werden kann, erscheint vorerst sehr fraglich.

Autor: KATALYSE Institut

Deichbau

D. werden in Europa seit ungefähr 100 n. Chr. gebaut. Sie dienten ursprünglich vor allem dem Schutz der Marschen und seiner Bewohner vor dem Meer.

Eingedeicht wurden in der Regel Gebiete, die nur selten überflutet wurden. Später ging man mehr und mehr dazu über, D. zur Gewinnung von Nutzland zu betreiben und auch niedriger gelegene Gebiete einzudeichen. Von dieser Entwicklung betroffen ist z.B. auch das deutsche Wattenmeer und die Marsche.

Angesichts der sich abzeichnenden Klimaveränderungen infolge des zunehmenden Treibhauseffekts, die u.a. einen Anstieg des Meeresspiegels erwarten lassen, gewinnt der D. zum Schutz der Menschen vor dem Meer wieder an Bedeutung.

Viele Küstenländer haben begonnen, ihre Schutzdeiche zu verstärken. Bei einem Anstieg des Meeresspiegels um 50 cm würde allein die Küstensicherung für die USA 32-43 Mrd US-Dollar kosten. Bei einem Anstieg um 1 m erhöht sich die Summe auf 73-111 Mrd US-Dollar.

Ländern der Dritten Welt, die vom Anstieg des Meeresspiegels ganz besonders betroffen sind (z.B. Bangladesh) fehlt das Geld für den notwendigen D., so daß Land- und Menschenverluste kaum zu vermeiden sein werden.

Siehe auch: Marsche, Wattenmeer, Europa

 

Autor: KATALYSE Institut

CSB

(Chemischer Sauerstoffbedarf) Kenngröße für den Verschmutzungsgrad von Gewässern und Abwässern.

Der CSB-Wert kennzeichnet die Menge an Sauerstoff, welche zur Oxidation der gesamten im Wasser enthaltenen organischen Stoffe verbraucht wird (mg O2/l Wasser).

Ein starkes Oxidationsmittel (z.B. Kaliumdichromat) zersetzt die biologisch leicht und schwer abbaubaren und auch die biologisch nicht abbaubaren organischen Stoffe.

Der CSB dient zusammen mit anderen Werten der Berechnung und der Kontrolle der Reinigungsleistung einer Kläranlage (Abwasserreinigung) oder der Ermittlung der zur Desinfektion notwendigen Chlormenge in Trinkwasser.

Er ist ferner einer der Parameter, die bei den nach dem Abwasserabgabengesetz erhobenen Abgaben berücksichtigt werden. Durch Vergleich mit dem BSB ist eine Aussage über das Verhältnis von biologisch abbaubaren und persistenten (Persistenz) Stoffen im Abwasser möglich.

Siehe auch: Chemischer Sauerstoffbedarf, Sauerstoffzehrung, Wasser, Abwasserreinigung, Persistenz

Autor: KATALYSE Institut

Chrom

Chemisches Element der IV. Hauptgruppe, Symbol Cr, Ordnungszahl 24, Schmelzpunkt 1.890 Grad C, Siedepunkt 2.670 Grad C, Dichte 7,18 g/cm3, silberglänzendes, im reinen Zustand zähes, dehn- und schmiedbares, bei Verunreinigungen mit Wasserstoff oder Sauerstoff hartes, sprödes Metall, TRK für Chromate 0,2 mg/m3 (beim Lichtbogenschweißen, Schweißen), bzw. 0,1 mg/m3 (sonstige Verwendung).

C. ist essentiell und von Bedeutung im Glukose-Stoffwechsel. Der tägliche Bedarf für einen Erwachsenen liegt zwischen 0,05 und 0,5 mg.
C.-Mangel führt im Tierversuch zu Diabetes, Arteriosklerose, Wachstumsstörungen. Der Wert oder die Schädlichkeit von C. für den Menschen hängt von der Oxidationsstufe des C. ab. C.(VI)-Verbindungen sind bis zu 1.000mal giftiger als die häufigeren C.(III)-Verbindungen.

Auch die Aufnahme über die Haut, etwa am Arbeitsplatz, ist gefährlich (Chromatgeschwür). Vergiftungserscheinungen: Durchfälle, Magen- und Darmblutungen, schwerste Leber- und Nierenschäden und Krämpfe. Langzeitgefahren bei C.(VI)-Verbindungen sind vor allem die krebserzeugende (Atmungsorgane) und die erbgutschädigende Wirkung. Große Vorsicht ist erforderlich beim Umgang mit C.-Trioxid, Bleichromat, Calciumchromat, Strontiumchromat, C.(III)-Chromat und den Alkalichromaten (Chromat enthält C.(VI)).

Chromate werden generell für das stark erhöhte Lungenkrebsrisiko von Arbeitern, die damit in Berührung kommen, verantwortlich gemacht. Ekzeme durch Kontakt mit Zement werden durch eine allergische Reaktion auf C.(VI)-Verbindungen hervorgerufen.

Die Hauptmenge an C. wird mit der Nahrung und dem Trinkwasser aufgenommen (USA: 0,005-0,1 mg/Tag). Inhalation: weniger als 0,001 mg. Trinkwassergrenzwert (WHO, Deutschland): 0,05 mg Cr/l. Der C.-Anteil an der oberen Erdkruste wird auf 0,02% geschätzt. Weltweit wurden 1987 10,8 Mt C.-Erz gefördert.

Verwendung: Als Legierungsbestandteil (C.-Stahl), Galvanik (Verchromen, Metallindustrie), Katalysator (Chemische Industrie), Pigmente, Gerberei (Textilindustrie), Holzimprägnierung u.a. Durch C.-haltige Abwässer und Abluft besteht in vielen Fällen eine Gefährdung der Umwelt.

In Westdeutschland und in Frankreich gelangen jährlich etwa 700 t industrielles C. in die Luft, ca. 1.000 t in Gewässer und einige 100.000 t C. in die Meere (Rhein). Biologisch wertvolles C. ist enthalten in: nicht raffiniertem Zuckerrohr- und Zuckerrübensaft, Weizenkeimen, schwarzem Pfeffer, Bierhefe, Leber und Käse. Der Mensch enthält ca. 5-20 mg C..

Lit.: E.Merian (Hrsg): Metalle in der Umwelt, Weinheim 1984

Siehe auch: Spurenelemente

Autor: KATALYSE Institut

Chlorung

Die C. dient der Desinfektion von Trink-, Bade-, Brauch- und Abwasser (Trinkwasseraufbereitung).

Eine vorbeugende Desinfektion des Trinkwassers ("Schutz-C.") ist seit der Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 1.1.1991 nicht mehr zulässig. Die C. kann mit Chlor (Cl2) oder mit Chlordioxid (ClO2) durchgeführt werden. Die C. mit Chlordioxid ist zwar aufwendiger, hat dafür aber andere Vorteile:

Da das Chlordioxid nicht so reaktionsfreudig ist wie das Chlor, geht es auch nicht so schnell Oxidationsreaktionen mit den im Wasser vorhandenen Inhaltsstoffen ein, was die Chlorzehrung ist verringert - dabei ist insbesondere die Gefahr der Bildung von krebserregenden Trihalogenmethanen aus Huminstoffen zu nennen -, und auch der typische Chlorgeruch tritt nicht auf.

Über Sinn und Unsinn einer Trinkwasser-C. bestehen Meinungsverschiedenheiten. Befürworter der C. wollen die ständige C. beibehalten, um eine Verkeimung des Wassers zu unterbinden, während Gegner hierin eine zu hohe Chlorbelastung der Bevölkerung sehen und lediglich Stoß-C. bei Verkeimungsverdacht fordern.
Alternativen zur C.: Ozonierung, UV-Strahlung

Lit.: KATALYSE e.V.: Das Wasserbuch, Köln 1990

Autor: KATALYSE Institut

Chlor

Chemisches Element der VII. Hauptgruppe (Halogene), Symbol Cl, Ordnungszahl 17, Schmelzpunkt -100,98 Grad C, Siedepunkt -34,06 Grad C, giftiges, stechend riechendes, gelbgrünes Gas (Cl2), MAK-Wert 0,5 ppm (ml/m3).

Im Ersten Weltkrieg wurde C. als chemischer Kampfstoff eingesetzt. C. ist ein Lungengift, verätzt Schleimhäute und Atemwege, insbesonders Lungenbläschen. Bei stärkeren akuten Vergiftungen Krampfhusten, Atemnot, später Lungenentzündung, -bluten, -ödeme. Luft mit einem C.-Gehalt von 0,5-1% ist akut toxisch, bei längerem Einatmen wirken auch 0,01% (= 100 ppm) tödlich.

In großen Mengen fällt C. als "Abfallprodukt" bei der C.-Alkali-Elektrolyse an. Hierbei wird Natriumchlorid (Kochsalz) mit Hilfe von elektrischem Strom in Natronlauge und C. zersetzt. Der Prozeß läuft in einem Quecksilberbad (Quecksilber) ab, wodurch zusätzlich Umweltbelastungen entstehen. 1987 wurden in der BRD 3,45 Mio t C. produziert. Der Energiebedarf belief sich dabei auf 10 Mio MWh (das sind 25% des Bedarfes der chemischen Industrie).

C. bildet Grundstoff zur Herstellung von: Lösungsmitteln (chlorierte Kohlenwasserstoffe), anorganische Chemikalien. C. wird ferner als aktive Substanz in Bleichmitteln sowie Entkeimung und Aufbereitung von Wasser (Chlorung, s. Trinkwasseraufbereitung) eingesetzt.

Siehe auch: Dioxine und Furane, WC-Reiniger

Autor: KATALYSE Institut

BSB

Biologischer oder biochemischer Sauerstoffbedarf.

Der B. ist neben dem CSB eine wichtige Beurteilungsgröße für die Belastung von Wasser und Abwasser mit organischen Stoffen. Die Bestimmung des B. erfolgt durch die Ermittlung der von Mikroorganismen benötigten Sauerstoffmenge, die bei 20 Grad Celsius zum Abbau der im Wasser enthaltenen organischen Substanzen benötigt wird. Als Bezugszeitraum dienen meist 5 Tage (BSB5).

Siehe auch: Sauerstoffzehrung, Gewässergüte, Gewässerbelastung, biochemischer Sauerstoffbedarf

Autor: KATALYSE Institut

Brauchwasser

Wasser, das nicht die hohe Qualität von Trinkwasser besitzen muß, da es für technische Prozesse benutzt wird, also z.B. für Reinigungszwecke und als Kühlwasser in der Industrie.

Im Haushalt könnte B. zur WC-Spülung, zum Putzen der Böden oder als Autowaschwasser verwendet werden (Wassersparen, Autowäsche). Denkbar sind hier 2 getrennte Leitungssysteme, von denen das eine mit Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung und das andere als B.-System mit Regenwasser gespeist wird.

Siehe auch: Warmwasserbereitung, Wasser, Trinkwasser, Kühlwasser, Industrie

 

Autor: KATALYSE Institut

EU Ministerrat

Der M. ist das wichtigste gesetzgebende Organ der Europäischen Union und erfüllt im Rechtsetzungsprozess der EU gemäß Artikel 145-163 des EWG-Vertrags verschiedene Aufgaben.

      1. Entscheidung der von der Kommission vorbereiteten Rechtsakte
      2. Übertragung von Durchführungskompetenzen an die EU-Kommission.

Als M. treten die fünfzehn Regierungschefs der Mitgliedstaaten zweimal im Jahr auf Einladung der jeweiligen EU-Präsidentschaft zusammen (EU-Gipfel).
Hier werden strategische Linien der Gemeinschaftspolitik und Vertragsänderungen vorgezeichnet. Als M. (oder nur Rat) beschließen die zwölf Ressortminister je nach Vertragslage turnusgemäß entweder einstimmig oder mit "qualifizierter Mehrheit" (etwa 2/3 der Stimmen, wobei sich das Stimmengewicht nach der Größe des Mitgliedstaates richtet).
Für Entscheidungen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes ist der Rat der fünfzehn Umweltminister der EU (Umweltrat) zuständig.
Die Entscheidungskompetenz des M. gibt der EU noch immer das Gepräge einer intergouvernementalen Regierungskonferenz.

Autor: KATALYSE Institut

Emissionsgrenzwerte für Kfz

Die Schadstoffe aus Kfz sind in verschiedenen Ländern gesetzlich begrenzt, wobei die in Europa geltenden Grenzwerte den strengeren Vorschriften in den USA und Japan lange hinterherhinkten und eine Einigung auf europäischer Ebene sich äußerst schwierig gestaltete.

Nach jahrelangem Tauziehen hat der Umweltministerrat der EG am 20.12.1990 eine neue, sogenannte "konsolidierte" Richtlinie verabschiedet, die das gesamte bisherige "Regelwerk" aus zahlreichen Einzelvorschriften ersetzt und die in einer zusammenhängenden Richtlinie alle Anforderungen an die Schadstoffemissionen bei Pkw stellt und für alle Pkw unabhängig von der Größe die gleichen Grenzwerte festlegt (vgl. Tab.).

Sie treten für die Typprüfung am 1.7.1992 und für das Inverkehrbringen neuer Serienfahrzeuge am 1.1.1993 in Kraft (Europa Abgastest). Eine weitere Grenzwertverschärfung, über deren Grenzwerte der Rat bis zum 31.12.1993 entscheiden soll, soll 1996 in Kraft treten. Die Grenzwerte verlangen den Einsatz des geregelten Drei-Wege-Katalysators.

Bei Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge über 3,5 t) ist die europäische Abgasgesetzgebung noch schleppender in Gang gekommen als bei Pkw. Die erste einschlägige EG-Richtlinie 88/77/EWG stammt aus dem Jahre 1988 und ist, soweit es das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen betrifft, erst am 1.10.1990 in Kraft getreten (vgl. Tab.). Die Kommission hat im Juni 1990 einen Vorschlag zu einer Fortschreibung der erwähnten Richtlinie vorgelegt, für den aber noch kein gemeinsamer Standpunkt im Umweltrat gefunden ist.

Die Entscheidung, ob 1996/97 der Partikelwert 0,15 oder 0,3 g/kWh beträgt, soll nach dem Vorschlag der Kommission 1994 fallen und von der Entwicklung der Rußfiltertechnik abhängig gemacht werden (Partikelfilter). Kritisiert wird auch die Grenzwertfestsetzung in g/kWh, die bei höheren Leistungen höhere Emissionen zuläßt.

Für die Abgasemissionen von Motorrädern gibt es noch keine EG-Vorschriften. DieEG-Kommission hat den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, der die Übernahme der ECE-R40/01-Regelung, die viele EG-Mitgliedstaaten - so auch Deutschland - national eingeführt haben, als verbindliche EG-Vorschrift vorsieht.

Lit.: Kemper: Minderung der Emissionen im Straßenverkehr durch technische und betriebliche Maßnahmen, Bonn 1991

Autor: KATALYSE Institut

Emissionsgrenzwerte

Höchstwerte für die rechtlich zulässige Schadstoffabgabe an die Umwelt, zumeist in Gewichts- oder Volumenanteilen definiert (z.B. in TA Luft).

Zur Kontrolle ihrer ständigen Einhaltung müssen enge Meßintervalle (Minuten- bis Tageswert) festgelegt werden. E. sollen Umweltschäden im Einwirkungsbereich der Quelle verhindern. Sie sind oft Kompromisse zwischen den Gesichtspunkten Umweltschutz, Stand der Technik und Kosten vonUmweltschutzinvestitionen. Da E. nur die einzelne Quelle, nicht aber die Zahl der Quellen im Einwirkungsbereich begrenzen, müssen sie um räumliche Immissionswerte ergänzt werden.

Autor: KATALYSE Institut

EMAS

Beim europäischen Umwelt-Audit, das bereits 1993 beschlossen wurde und ursprünglich vor allem gewerblichen Unternehmen offenstand, handelt es sich um ein freiwilliges einheitliches System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, oder auf englisch "Eco-Management and Audit Scheme", daher die häufig zu lesende Abkürzung E..

Mit der neuen Verordnung wird der Kreis der Teilnahmeberechtigten erweitert. An "EMAS II" kann sich jede Organisation beteiligen, die ihren betrieblichenUmweltschutz verbessern möchte. Organisation ist dabei sowohl als Unternehmen, Handwerks- oder Gewerbebetrieb zu verstehen als auch als Einrichtung der öffentlichen Hand wie die Kommunen. An E. können zukünftig alle Organisationen teilnehmen, die Ihren betrieblichen Umwelt verbessern möchten. Es gibt keine Einschränkungen auf Branchen oder rechtliche Gegebenheiten. Damit ist eine Angleichung an die entsprechende Formulierung in der DIN EN ISO 14001.

Zur Teilnahme am europäischen Öko-Audit müssen Organisationen ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt überprüfen und auf dieser Basis ein Umweltmanagementsystem schaffen. Alle Organisationen, die am E. teilnehmen, haben regelmäßig für die Öffentlichkeit eine Umwelterklärung zu erstellen, die von einem unabhängigen, staatlich zugelassenen Umweltgutachter überprüft werden muss (Auditierung).

Nach positivem Befund durch den Gutachter wird die Organisation bei der Industrie- und Handelskammer in das EMAS-Register eingetragen und darüber hinaus im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Die Novelle der gemeinschaftlichen Öko-Audit-Verordnung ermöglicht es den registrierten Teilnehmern an dieser Umweltprüfung teilzunehmen und sich durch ein Logo zu erkennen zu geben. Dieses neue Zeichen wird die bisher verwendete, aber wenig bekannte und öffentlichkeitswirksame Teilnahmeerklärung ersetzen.

Das Logo bezeugt also umweltbewusstes Verhalten eines Unternehmens, es ist jedoch nicht zu verwechseln mit einer Umwelt-Produktkennzeichnung wie etwa der "Umwelt-Engel" auf der Warenverpackung. Die eingetragenen Organisationen dürfen ein Zeichen verwenden, welches werblich eingesetzt werden darf. Das Zeichen darf in Verbindung mit Umweltinformationen und dem Zusatz "validierte Information" verwendet werden.

Die Einführung des Logos ist Teil der Bemühungen der Europäischen Union, E. attraktiver zu gestalten und das System besser den Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen anzupassen. Die im deutschen Umweltgutachterausschuss (UGA) vertretenen Interessengruppen haben beschlossen, in einer Gemeinschaftsaktion zur Bekanntmachung des neuen Öko-Siegels beizutragen.

Die Novelle verweist v.a. auf die Norm ISO 14001, darüber hinaus müssen die folgenden Punkte behandelt werden:

  • Einhaltung von Rechtsvorschriften ("legal compliance"), d.h. die relevanten Umweltvorschriften müssen identifiziert werden und für deren Einhaltung muß gesorgt werden.
  • Das Umweltmanagementsysteme muß sich am tatsächlichen betrieblichen Umweltschutz orientieren.
  • Es besteht eine Verpflichtung zum offenen Dialog mit externen, interessierten Stellen

Bei Überarbeitung der E. wurden die Erfahrungen in den verschiedenen Ländern mit der bisherigen Version sowie die Erfahrungen der ISO 14001 berücksichtigt. In mehreren umfassendenProjekten wurden seitens der Kommission der Veränderungsbedarf und die Veränderungswünsche aller Beteiligten ermittelt. Diese sind in den Entwurf eingeflossen.

Die wesentlichen Änderungen der E. lassen sich wie folgt zusammenfassen: ·

  • Starke Anlehnung an die EN ISO 14001
  • Öffnung für alle Organisationen, Verzicht auf die Standortbegrenzung
  • Einbeziehung der Mitarbeiter
  • Jährliche validierte Umwelterklärungen erforderlich
  • Leistungen im Umweltschutz ("performance") müssen konkretisiert werden
  • Internationale Abstimmung der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen wird mittels "peer reviews" verbessert
  • Die Informationen zu eingetragenen Standorten und Umweltgutachtern werden häufiger aktualisiert
  • Es wird ein neues Zeichen eingeführt, mit dem die eingetragenen Organisationen werben dürfen (Ersatz der bisherigen Regelung)
  • Deregulierungen für registrierte Organisationen angestrebt· Die Werbung für E. soll seitens der Mitgliedsstaaten und der Kommission verstärkt werden
  • Die Kommission will für einen besseren Informationsaustauschzwischen den Mitgliedsstaaten sorgen (durch Einführung neuer, regelmäßiger Gremien)
  • Die Umweltbetriebsprüfung soll auch immer die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften überprüfen ("compliance audit")
  • Die Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen sind nicht mehr von den Organisationen frei wählbar, sondern die Leitlinien der Kommission sind zu berücksichtigen

Autor: KATALYSE Institut