Genehmigungsverfahren

Zumeist förmliches Verwaltungsverfahren, in dem die Zulässigkeit von Projekten geprüft sowie Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.

Bestandteile und Fristen der G. sind gesetzlich geregelt (u.a. imBundesimmissionsschutzgesetz(BImSchG), Atomgesetz (AtG),Wasserhaushaltsgesetz (WHG),Abfallgesetz (AbfG)). Grundsätzlich besteht das G. aus folgenden Verfahrensabschnitten:

  • Einreichen eines schriftlichen, durch prüfungsfähige Unterlagen untermauerten Antrags,
  • öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens,
  • die mit einer Einwendungsfrist (4-8 Wochen) versehene Auslegung des Antrags und der Unterlagen (nicht jedoch eventueller Behördenstellungnahmen und Sachverständigengutachten) zum Zweck der Bürgerbeteiligung (Einwendungen gegen das Vorhaben),
  • ein nach Ablauf der Einwendungsfrist durchzuführender Erörterungstermin und
  • Abschluß des G. durch eine Entscheidung über den Antrag und Bescheidung der Einwender.

Bei bestimmten vereinfachten Verfahren und Plangenehmigungen ist die Bürgerbeteiligung nicht immer möglich (z.B. BImSchG, AbfG, WHG). Die G.-Entscheidung kann verwaltungsgerichtlich angefochten werden (Klagebefugnis). Bei Großprojekten erfolgen meist Teilgenehmigungen (möglich nach dem AtG und dem BImSchG, nicht möglich nach dem WHG und dem AbfG). Ein Projekt benötigt oft - anders als bei der Planfeststellung - mehrere G. (z.B. Immissionsschutz, Wasseretc.).

Außerhalb dieser "offiziellen" Entscheidungsprozesse dürfen aber die informellen Absprachen zwischen den beteiligten Behörden und dem Antragsteller nicht vernachlässigt werden, mit denen - als Ausfluß des Kooperationsprinzips - das Verwaltungshandeln ausgehandelt wird. Durch die mangelnde Transparenz dieser Praktiken und durch das Nichtoffenlegen von Behördenstellungnahmen und Sachverständigengutachten (s.o.) wird schließlich ein Defizit an Bürgerbeteiligung produziert.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in G, G - M, Umweltrecht.