EMAS

Beim europäischen Umwelt-Audit, das bereits 1993 beschlossen wurde und ursprünglich vor allem gewerblichen Unternehmen offenstand, handelt es sich um ein freiwilliges einheitliches System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, oder auf englisch "Eco-Management and Audit Scheme", daher die häufig zu lesende Abkürzung E..

Mit der neuen Verordnung wird der Kreis der Teilnahmeberechtigten erweitert. An "EMAS II" kann sich jede Organisation beteiligen, die ihren betrieblichenUmweltschutz verbessern möchte. Organisation ist dabei sowohl als Unternehmen, Handwerks- oder Gewerbebetrieb zu verstehen als auch als Einrichtung der öffentlichen Hand wie die Kommunen. An E. können zukünftig alle Organisationen teilnehmen, die Ihren betrieblichen Umwelt verbessern möchten. Es gibt keine Einschränkungen auf Branchen oder rechtliche Gegebenheiten. Damit ist eine Angleichung an die entsprechende Formulierung in der DIN EN ISO 14001.

Zur Teilnahme am europäischen Öko-Audit müssen Organisationen ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt überprüfen und auf dieser Basis ein Umweltmanagementsystem schaffen. Alle Organisationen, die am E. teilnehmen, haben regelmäßig für die Öffentlichkeit eine Umwelterklärung zu erstellen, die von einem unabhängigen, staatlich zugelassenen Umweltgutachter überprüft werden muss (Auditierung).

Nach positivem Befund durch den Gutachter wird die Organisation bei der Industrie- und Handelskammer in das EMAS-Register eingetragen und darüber hinaus im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Die Novelle der gemeinschaftlichen Öko-Audit-Verordnung ermöglicht es den registrierten Teilnehmern an dieser Umweltprüfung teilzunehmen und sich durch ein Logo zu erkennen zu geben. Dieses neue Zeichen wird die bisher verwendete, aber wenig bekannte und öffentlichkeitswirksame Teilnahmeerklärung ersetzen.

Das Logo bezeugt also umweltbewusstes Verhalten eines Unternehmens, es ist jedoch nicht zu verwechseln mit einer Umwelt-Produktkennzeichnung wie etwa der "Umwelt-Engel" auf der Warenverpackung. Die eingetragenen Organisationen dürfen ein Zeichen verwenden, welches werblich eingesetzt werden darf. Das Zeichen darf in Verbindung mit Umweltinformationen und dem Zusatz "validierte Information" verwendet werden.

Die Einführung des Logos ist Teil der Bemühungen der Europäischen Union, E. attraktiver zu gestalten und das System besser den Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen anzupassen. Die im deutschen Umweltgutachterausschuss (UGA) vertretenen Interessengruppen haben beschlossen, in einer Gemeinschaftsaktion zur Bekanntmachung des neuen Öko-Siegels beizutragen.

Die Novelle verweist v.a. auf die Norm ISO 14001, darüber hinaus müssen die folgenden Punkte behandelt werden:

  • Einhaltung von Rechtsvorschriften ("legal compliance"), d.h. die relevanten Umweltvorschriften müssen identifiziert werden und für deren Einhaltung muß gesorgt werden.
  • Das Umweltmanagementsysteme muß sich am tatsächlichen betrieblichen Umweltschutz orientieren.
  • Es besteht eine Verpflichtung zum offenen Dialog mit externen, interessierten Stellen

Bei Überarbeitung der E. wurden die Erfahrungen in den verschiedenen Ländern mit der bisherigen Version sowie die Erfahrungen der ISO 14001 berücksichtigt. In mehreren umfassendenProjekten wurden seitens der Kommission der Veränderungsbedarf und die Veränderungswünsche aller Beteiligten ermittelt. Diese sind in den Entwurf eingeflossen.

Die wesentlichen Änderungen der E. lassen sich wie folgt zusammenfassen: ·

  • Starke Anlehnung an die EN ISO 14001
  • Öffnung für alle Organisationen, Verzicht auf die Standortbegrenzung
  • Einbeziehung der Mitarbeiter
  • Jährliche validierte Umwelterklärungen erforderlich
  • Leistungen im Umweltschutz ("performance") müssen konkretisiert werden
  • Internationale Abstimmung der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen wird mittels "peer reviews" verbessert
  • Die Informationen zu eingetragenen Standorten und Umweltgutachtern werden häufiger aktualisiert
  • Es wird ein neues Zeichen eingeführt, mit dem die eingetragenen Organisationen werben dürfen (Ersatz der bisherigen Regelung)
  • Deregulierungen für registrierte Organisationen angestrebt· Die Werbung für E. soll seitens der Mitgliedsstaaten und der Kommission verstärkt werden
  • Die Kommission will für einen besseren Informationsaustauschzwischen den Mitgliedsstaaten sorgen (durch Einführung neuer, regelmäßiger Gremien)
  • Die Umweltbetriebsprüfung soll auch immer die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften überprüfen ("compliance audit")
  • Die Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen sind nicht mehr von den Organisationen frei wählbar, sondern die Leitlinien der Kommission sind zu berücksichtigen

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in A - F, E, Umweltrecht.