Immissionsschutz

Unter I. werden diejenigen Maßnahmen zusammengefaßt, die den Schutz von Menschen, Pflanzen und Tieren sowie von materiellen Gütern vor schädlichen Einwirkungen gewährleisten sollen.

Bzgl. der Luftverunreinigungen wird die Frage des I. mit Hilfe des Bundesimmissionsschutzgesetzes geregelt. Gerichte und Behörden sehen den I. für den Menschen als gesichert an, wenn die in der TA Luft angegebenen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

Da bei der Grenzwertfestlegung das Zusammenwirken der Schadstoffe nicht beachtet wird, ist anzuzweifeln, daß der I. die Gesundheit des Menschen verbürgen kann. Ferner ist zu bedenken, daß die Grenzwerte meist unter dem starken Druck ökonomischer Interessen festgelegt werden, wobei oftmals die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in den Hintergrund treten.

Tatsache bleibt, daß in Gebieten mit Schadstoffkonzentrationen der Luft, die im Bereich der zugelassenen Immissionsgrenzwerte liegen, bereits Schäden an der Vegetation auftreten. Die derzeitige Auffassung von Behörden und Gerichten, den I. rechtlich nur auf den Menschen zu beziehen, wird daher dem Gedanken des I. nicht gerecht, wie er im 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes formuliert wird.

Mit Hilfe des Bundesimmissionsschutzgesetzes kann bei der derzeitigen Rechtsprechung der I. nicht erreicht werden. Er kann nur durch eine strenge Begrenzung der Emissionen gewährleistet werden.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in G - M, I, Umweltrecht.