Gefahrstoffverordnung

Verordnung über gefährliche Stoffe, die am 1.10.86 (zuletzt geändert am 23.4.1990) die alte Arbeitsstoff-VO ablöste, da die Chemikalien nicht nur amArbeitsplatz, sondern als Gefahrstoff in allen Lebens- und Umweltbereichen auftreten.

Die G. ist dem Chemikaliengesetzuntergeordnet und ersetzt mehrere Landesgiftgesetze, Verordnungen über Heimarbeit und setzt die entsprechende EG-Richtlinie in nationales Recht um. Fortschritte sind die Einbeziehung von Umweltaspekten bei der Chemikalienbeurteilung; die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst, bei der Bundespost und bei der Bundesbahn, Einarbeitung von technischen Regeln, MAK-Werte und TRK-Werte sowie Angleichung an Unfallverhütungsvorschriften.

Die Rechtsauffassung beruht auf alten Prinzipen: Schäden müssen eintreten, ehe sie repariert werden, Reparatur statt Prävention. Zwischen auslösendem Stoff und Erkrankung muß ein kausaler Zusammenhang hergestellt werden, und zwar vom Betroffenen selbst. Kausalitätsprinzip statt Umkehr der Beweislast.

  • Stoffverbote besonders gefährlicher Chemikalien sind aus der Verordnungableitbar, aber durch Übergangsvorschriften und Anlagen zur Verordnung wieder aufgehoben,
  • Ersatzstoffeinsatz ist nur Gebot nicht Verpflichtung und
  • Unterlaufen der gesetzlichen Bestimmungen durch Zusammenmischen verschiedener ähnlicher Komponenten wird nicht verhindert.

    Die Verschärfung der Kennzeichnungspflicht führt aber immerhin dazu, daß die Verpackung keine die Gefahren verharmlosende Angaben, wie "nicht gesundheitsschädlich", enthalten darf.

    Am Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber, bevor er Arbeitnehmer mit Gefahrstoffen beschäftigt, die Gefahren zu beurteilen und die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe abzuschätzen. MAK-Wert-Überschreitungen sind den betroffenen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat mitzuteilen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen Möglichkeiten die Arbeit niederlegen.

    Im Bundesarbeitsblatt Heft 1-2003 E 1991 wurden Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen verschiedener Technischer Regeln für Gefahrstoffe bekannt gegeben. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat u. a. Änderungen und Ergänzungen der


    TRGS 420 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe amArbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung"


    • TRGS 530 "Friseurhandwerk"

    • TRGS 553 "Holzstaub"

    beschlossen. Ebenfalls im Bundesarbeitsblatt Heft 1-2003 E 1991 (Seite 110) wurden die Berichtigungen bekannt gegeben:


    • TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen"

    • TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt"

    • TRGS 519 "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

    • TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz »Luftgrenzwerte«"

    • TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft amArbeitsplatz"

    • TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte - BAT-Werte"

    Quelle: Umweltbundesamt Berlin

Autor: KATALYSE Institut

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