EMAS

Beim europäischen Umwelt-Audit, das bereits 1993 beschlossen wurde und ursprünglich vor allem gewerblichen Unternehmen offenstand, handelt es sich um ein freiwilliges einheitliches System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, oder auf englisch "Eco-Management and Audit Scheme", daher die häufig zu lesende Abkürzung E..

Mit der neuen Verordnung wird der Kreis der Teilnahmeberechtigten erweitert. An "EMAS II" kann sich jede Organisation beteiligen, die ihren betrieblichenUmweltschutz verbessern möchte. Organisation ist dabei sowohl als Unternehmen, Handwerks- oder Gewerbebetrieb zu verstehen als auch als Einrichtung der öffentlichen Hand wie die Kommunen. An E. können zukünftig alle Organisationen teilnehmen, die Ihren betrieblichen Umwelt verbessern möchten. Es gibt keine Einschränkungen auf Branchen oder rechtliche Gegebenheiten. Damit ist eine Angleichung an die entsprechende Formulierung in der DIN EN ISO 14001.

Zur Teilnahme am europäischen Öko-Audit müssen Organisationen ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt überprüfen und auf dieser Basis ein Umweltmanagementsystem schaffen. Alle Organisationen, die am E. teilnehmen, haben regelmäßig für die Öffentlichkeit eine Umwelterklärung zu erstellen, die von einem unabhängigen, staatlich zugelassenen Umweltgutachter überprüft werden muss (Auditierung).

Nach positivem Befund durch den Gutachter wird die Organisation bei der Industrie- und Handelskammer in das EMAS-Register eingetragen und darüber hinaus im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Die Novelle der gemeinschaftlichen Öko-Audit-Verordnung ermöglicht es den registrierten Teilnehmern an dieser Umweltprüfung teilzunehmen und sich durch ein Logo zu erkennen zu geben. Dieses neue Zeichen wird die bisher verwendete, aber wenig bekannte und öffentlichkeitswirksame Teilnahmeerklärung ersetzen.

Das Logo bezeugt also umweltbewusstes Verhalten eines Unternehmens, es ist jedoch nicht zu verwechseln mit einer Umwelt-Produktkennzeichnung wie etwa der "Umwelt-Engel" auf der Warenverpackung. Die eingetragenen Organisationen dürfen ein Zeichen verwenden, welches werblich eingesetzt werden darf. Das Zeichen darf in Verbindung mit Umweltinformationen und dem Zusatz "validierte Information" verwendet werden.

Die Einführung des Logos ist Teil der Bemühungen der Europäischen Union, E. attraktiver zu gestalten und das System besser den Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen anzupassen. Die im deutschen Umweltgutachterausschuss (UGA) vertretenen Interessengruppen haben beschlossen, in einer Gemeinschaftsaktion zur Bekanntmachung des neuen Öko-Siegels beizutragen.

Die Novelle verweist v.a. auf die Norm ISO 14001, darüber hinaus müssen die folgenden Punkte behandelt werden:

  • Einhaltung von Rechtsvorschriften ("legal compliance"), d.h. die relevanten Umweltvorschriften müssen identifiziert werden und für deren Einhaltung muß gesorgt werden.
  • Das Umweltmanagementsysteme muß sich am tatsächlichen betrieblichen Umweltschutz orientieren.
  • Es besteht eine Verpflichtung zum offenen Dialog mit externen, interessierten Stellen

Bei Überarbeitung der E. wurden die Erfahrungen in den verschiedenen Ländern mit der bisherigen Version sowie die Erfahrungen der ISO 14001 berücksichtigt. In mehreren umfassendenProjekten wurden seitens der Kommission der Veränderungsbedarf und die Veränderungswünsche aller Beteiligten ermittelt. Diese sind in den Entwurf eingeflossen.

Die wesentlichen Änderungen der E. lassen sich wie folgt zusammenfassen: ·

  • Starke Anlehnung an die EN ISO 14001
  • Öffnung für alle Organisationen, Verzicht auf die Standortbegrenzung
  • Einbeziehung der Mitarbeiter
  • Jährliche validierte Umwelterklärungen erforderlich
  • Leistungen im Umweltschutz ("performance") müssen konkretisiert werden
  • Internationale Abstimmung der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen wird mittels "peer reviews" verbessert
  • Die Informationen zu eingetragenen Standorten und Umweltgutachtern werden häufiger aktualisiert
  • Es wird ein neues Zeichen eingeführt, mit dem die eingetragenen Organisationen werben dürfen (Ersatz der bisherigen Regelung)
  • Deregulierungen für registrierte Organisationen angestrebt· Die Werbung für E. soll seitens der Mitgliedsstaaten und der Kommission verstärkt werden
  • Die Kommission will für einen besseren Informationsaustauschzwischen den Mitgliedsstaaten sorgen (durch Einführung neuer, regelmäßiger Gremien)
  • Die Umweltbetriebsprüfung soll auch immer die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften überprüfen ("compliance audit")
  • Die Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen sind nicht mehr von den Organisationen frei wählbar, sondern die Leitlinien der Kommission sind zu berücksichtigen

Autor: KATALYSE Institut

DIN 68800

Deutsche Norm, die den Holzschutz im Hochbau betrifft.

Danach dürfen für tragende Teile nurHolzschutzmittel verwendet werden, die gemäß Prüfzeichenverordnug der Länder vom Institut für Bautechnik nach verschiedenen Kriterien geprüft und zugelassen sind. Die Prüfkriterien sind: Biologische Wirksamkeit gegen Insekten und Pilze, Eindringungsvermögen und Wirkungstiefe, Verdunstungs- und Alterungsbeständigkeit sowie gesundheitliche Unbedenklichkeit.
Die gesundheitliche Unbedenklichkeit, mit der vom Hersteller geworben wird, verlangt eine genaue Prüfung. Das Bundesgesundheitsamt prüft aber nicht, sondern beurteilt nur die vom Hersteller gelieferten Daten in einer gutachterlichen Stellungnahme. Z.B. liefert der Hersteller Angaben zur Wirkstoffabgabe an die Wohnräume und die Umwelt, die zur Bewertung des gesundheitlichen Risikos von Wichtigkeit sind. Abgesehen davon, daß eine zu "erwartende Raumluftkonzentration" ohnehin kaum anzugeben ist, wird in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, das Bundesgesundheitsamt (BGA) habe diese Produkt zugelassen. Immerhin sagt die D. vom April 1990 unter dem Punkt Hinweise für den Schutz von nicht tragendem, nicht maßhaltigem

Holz ohne statische Funktion: "Im Innenbau sollte auf eine großflächige Anwendung von Holzschutzmitteln (Verhältnis Fläche zu Raumvolumen >0,2) grundsätzlich verzichtet werden" (Punkt 11.1.4.). Die weitergehene Forderung, wie sie auch mittlerweise vom BGA formuliert wird, sollte lauten: In Innenräumen generell keine Holzschutzmittel einsetzen! Leider wird die Gefährdungsklasse 0, bei der auf den Einsatz von Holzschutzmitteln in Innenräumen verzichtet werden kann, in der EG-Norm nur noch stark eingeschränkt wiedergefunden.
Raumklima, Innenraumluftbelastung, Maximale Raumluftkonzentration

Autor: KATALYSE Institut

Chemische Keule

Mit den Reizstoffen CS und CN und Treibmitteln gefüllte Spraydose der US-Firma General Ordnance Equipment Corp., Tochterfirma von Smith & Wesson, Handelsname chemical mace.

Von der Polizei als "humanes Einsatzmittel" bei Demonstrationen u.ä. geschätzt. Dem steht eine Vielzahl von bleibenden Augenverletzungen bis zum Verlust des Auges, Hautschäden, Allergien, mögliche Carcinome (Krebs) und andere Langzeitwirkungen sowie einige Todesfälle nach Einsatz der C. gegenüber. Gebrauchsvorschriften wie Besprühen nur aus Mindestabstand (3-4 m), kein Besprühen des Gesichts, kürzeste Besprühdauer, Einsatz nur bei Fluchtmöglichkeit, kein Einsatz in geschlossenen Räumen sowie Haltbarkeitsdaten werden in der Praxis nur selten beachtet. Verschiedene Gutachter fordern ein Verbot der Waffe. Gegenmittel: Spülen mit Soda/Natron-Lösung.

Autor: KATALYSE Institut

Chemikaliengesetz

(ChemG). Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen von 1980. Die letzte Änderung vom 14.3.1990 ist ab dem 1.8.1990 gültig.

Sie regelt vor allem das Inverkehrbringen neuer Stoffe. Nach dem Vorsorgeprinzipmüssen neue Chemikalien vor der Vermarktung einer Prüfung unterzogen werden, die der Hersteller selbst durchführt (Gesundheits-, Arbeits-,Umweltschutz) und im Anmeldungsverfahren förmlich überprüft wird. Umfangreichere Untersuchungen sind nur bei hohen Produktionsmengen vorgeschrieben.

Bis Mitte 1985 wurden nur ca. 10 Chemikalien von den Firmen nach C. angemeldet, da vor Inkrafttreten des C. noch alle irgendwie bekannten Substanzen als Altstoffe angemeldet wurden, so daß sie nicht mehr unter das C. fielen. Die Industrie hat bislang noch keine Langzeitstudie bzgl. der 100.000 Altstoffe durchgeführt. Bis 1991 lagen EG-weit ca. 5.000 Anmeldungen vor. Die Zahl der Anmeldungen in Westdeutschland betragen ca. 1.400 bei 2.000 Mitteilungen.

Die Anmeldungen beziehen sich wegen Doppelmeldungen auf ca. 700 Stoffe. Hersteller von Altstoffen können zur Prüfung aufgefordert werden, wenn Hinweise auf Gefahren ("tatsächliche Anhaltspunkte", d.h. sehr begründeter Verdacht) vorliegen. Die zuständige Behörde kann ein befristetes Verbot, die Bundesregierung kann generelle Verbote und Beschränkungen für einzelne Stoffe über den Weg von Verordnungen aussprechen.

Bisher hat es Verordnungen zum Verbot von PCB, polychlorierte Terphenyle (PCT) und zur Beschränkung von Vinylchlorid (VC) am 18.7.1989 und diePentachlorphenol-Verbotsverordnung vom 12.12.1989 gegeben. In der Praxis handelt es sich gerade nicht um ein Zulassungsverfahren als vielmehr um ein Anmeldeverfahren. Die 45-Tage-Frist, vom Einreichen der Prüfungsunterlagen bis zur automatischen Anwendung einer Chemikalie, auch wenn die Überprüfung der Angaben noch nicht abgeschlossen ist, ist viel zu kurz bemessen.

Die Mengenschwellen, die zu abgestuften Prüfanforderungen verpflichten, sind zu hoch angesetzt. Diese Mengenschwellen gelten je Hersteller, so daß die Gesamtmenge von 1 t weit überschritten werden kann, ohne daß der Stoff gemeldet werden muß. Bei der Novellierung des C. sind allerdings die Meldepflichten für Stoffe ausgeweitet worden, die von der Anmeldung ausgenommen sind, wie z.B. Stoffe unter 1 t je Hersteller und Jahr sowie Stoffe, die nicht innerhalb des EG-Raumes vermarktet werden.

Um auch Mitteilungspflichten bei alten Stoffen einzufordern, muß die Bundesregierung Rechtsverordnungen erlassen und auch dann, wenn die Stoffe in Mengen über 10 t insgesamt in den Verkehr gebracht werden. Die Industrie kritisiert in letzter Zeit zunehmend das Verhalten der Prüfstellen, zusätzlich Prüfungen auf umweltgefährdende Eigenschaften zu verlangen, die aufgrund der hohen Kosten angeblich die Innovationsfähigkeiten behindern.

Nicht angemeldet werden müssen Zwischenprodukte, die zwar hergestellt werden, das Werk aber nicht verlassen. Damit entzieht sich ein großes Gefahrenpotential staatlicher Kontrolle. Von den ca. 100.000 Altstoffen, die vor dem 18.9.1981 in denVerkehr gebracht wurden, sind nach 10 Jahren erst ca. 100 Stoffberichte von der Altstoffkommission abgeschlossen worden.

Das Auswahlverfahren läßt alle Zweifel bestehen, ob hiermit die wichtigsten Altstoffe ausgesucht wurden. Die Bearbeitungszeit läßt erahnen, wie lange die Aufarbeitung der Altstoffe noch dauern wird.

Autor: KATALYSE Institut

Beschleunigungsgesetz

Das B. wurde nach der Wiedervereinigung 1991 in Ostdeutschland eingeführt, um die Planungen für den Bau von Verkehrswegen zu beschleunigen.

Es sieht vor, dass Klagen gegen Projekte nicht den normalen mehrstufigen Instanzenweg der Gerichte durchlaufen, sondern direkt und in letzter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden.

Aktuell soll das B. zur Planung von Verkehrswegen bis zum Ende der Laufzeit des Solidarpaktes II im Jahr 2019 verlängert werden.

Dies soll helfen, Infrastrukturprojekte auch in Zukunft schneller zu realisieren. Hierdurch werden Planungsverfahren um Jahre beschleunigt, wovon v.a. die Wirtschaft direkt profitiert. Dagegen sind die Umweltverbände und Bündnis 90/Die Grünen, die hierin eine Beschneidung der Bürgerrrechte sehen und befürchten, dass schützenswerte Landschaften und Biotope der Verkehrswegeplanung geopfert werden.

siehe Stichwort
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz

Autor: KATALYSE Institut

Baugesetzbuch

Das B. (BauGB), seit 1.7.1987 in Kraft, faßt die beiden Bundesgesetze über das Städtebaurecht, also das Bundesbaugesetz und das Städtebaugesetz, zusammen.

 

Im materiellen Recht wie im Bereich des Verfahrensrechts enthält es für die Gemeinden wichtige Erleichterungen. Die kommunale Selbstverwaltung und gemeindliche Planungshoheit werden durch das Gesetz gestärkt (Bebauungsplan). Neue Grundlagen werden für die Bauleitplanung, deren Aufstellung und Bestandskraft festgelegt. Das gemeindliche Vorverkaufsrecht wird vereinfacht.

Die Zulässigkeit von Vorhaben wird neu geregelt. Ebenso ergeben sich Neuerungen im Erschließungs- und Sanierungsrecht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen stadtentwicklungspolitischer Entscheidungen wird durch die Gemeinde und nicht mehr durch Sonderbehörden vorgenommen.

Lit.: Deutscher Bundestag, Das neue B., Bonn 1986

Autor: KATALYSE Institut

Aufpunkt

Als A. wird der Ort bezeichnet, der für die Bewertung von Immissionenherangezogen wird.
 
I.d.R. ist dies der ungünstigste oder ein von Richtlinien, Verordnungen o.ä. vorgegebener Ort. Grenzwerte beziehen sich meist auf einen A., z.B. eine bestimmte Schadstoffkonzentration in 1,50m Höhe oder der Schallpegel 0,5 m vor dem geöffneten Fenster.

 

Autor: KATALYSE Institut

Asbestsanierung

Aufgrund der von Asbestprodukten in Gebäuden ausgehenden Gesundheitsgefährdung sind in vielen Fällen Sanierungsmaßnahmen erforderlich.

Nach Schätzungen müssen allein in den alten Bundesländern ca. 200.000 Gebäude auf Asbest untersucht werden, um die Sanierungsdringlichkeit festzustellen. Die Sanierungskosten werden mit ca. 60 Mrd DM beziffert. In der Asbest-Richtlinie werden drei grundsätzliche Sanierungsverfahren genannt: Entfernen (Methode 1); Beschichten (Methode 2); räumliche Trennung (Methode 3).

Mit Abstand bevorzugt wird das Entfernen des Asbestproduktes, weil es als einzige der zulässigen Methoden eine endgültige Problemlösung darstellt. Beim Abriß eines Gebäudes müssen auch beschichtete oder räumlich getrennte Asbestprodukte vorher sachgerecht entfernt werden. Die Vorgehensweise bei Asbestsanierungen, insbesondere der Schutz des Sanierungspersonals und der Nutzer asbestbelasteter Räume, wird im wesentlichen durch die
TRGS 519 und die Asbest-Richtlinie geregelt.

 

    Zentrale Kriterien für Asbestsanierungen sind:

  • Sanierungsarbeiten müssen als in sich geschlossenes Konzept vom Beginn der Arbeiten bis zur Entsorgung der Abfälle entsprechend den geltenden Regelungen geplant werden (Sanierungskonzept).
  • Sanierungsarbeiten dürfen nur von speziell dafür ausgerüsteten und geschulten Firmen (u.a. Sachkundenachweis) durchgeführt werden.
  • Sanierungsarbeiten sind vorher bei der Gewerbeaufsicht anzumelden.
  • Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß Asbestfasern nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist (Minimierungsgebot).
  • Im Anschluß an die Sanierungsarbeiten schwachgebundener Asbestprodukte ist eine Raumluftmessung erforderlich (Ausnahme: "Arbeiten minderen Umfangs"). Nur bei Unterschreitung der in den Verordnungen genannten Konzentrationswerte darf der Raum wieder genutzt werden.
  • Asbesthaltiger
    Abfall muß sachgerecht transportiert und entsorgt werden.
    Elektrospeicherheizung

Autor: KATALYSE Institut

Anhörung

Verfahrensschritt im Rahmen eines Gesetzgebungsprozesses zur Information der beratenden und entscheidenden Gremien.

Umwelt- und Verbraucherverbände werden zu offiziellen A. des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesverbraucherministeriums als auch des Bundesgesundheitsministeriumsgeladen.

Die A. bieten nicht nur die Möglichkeit, eigene Argumente vorzutragen, sondern sie werden häufig zum Anlaß für eine öffentliche Stellungnahme der Verbände genutzt.

Autor: KATALYSE Institut

Amortisation

Umweltschutzinvestitionen

Autor: KATALYSE Institut

Öko-Institut, Freiburg

Das Öko-Institut e.V.- Institut für angewandte Ökologie - wurde 1977 mit dem Ziel eine, von Regierung und Industrie unabhängige Umweltforschung zum Nutzen der Gesellschaft zu betreiben, gegründet. Den Ausschlag zu dieser Entscheidung gab die Auseinandersetzung um den Bau des AKW Wyhl in Baden- Württemberg. Derzeit arbeiten

ca. 95 Mitarbeiter- und innen im Institut, aus welchen für jedes Forschungsprojekt ein passendes interdisziplinäres Projektteam zusammengestellt wird. Das Anliegen des Institutes ist es, Umweltprobleme zu analysieren und zu beurteilen, auf Risiken aufmerksam zu machen und Strategien und Maßnahmen für Problemlösungen zu entwickeln und zu verwirklichen. Dabei folgt die Arbeit dem Leitbild der nachhaltigen Entwicklung und mit dem Grundsatz, dass Lösungsmodelle nur dann eine Chance haben, wenn sie ökologisch angemessen, gesellschaftlich gerechtfertigt und wirtschaftlich durchführbar sind. Darum verbindet die Forschung am Öko-Institut die Bereiche Grundlagenforschung, Konzeptionsentwicklung und Umsetzung in die Praxis.
Die Zahl der Mitglieder beträgt 4000. Das Öko-Institut arbeitet mit der Stiftung Zukunftserbe, der Forschungskooperation ökoforum, dem Verein Energie-Vision und dem Environmental Law Network International zusammen und verfügt außerdem über einen eigenen Verlag.
Die Forschungsschwerpunkte sind:
Risikoforschung: Arbeiten zu Analyse, Verständnis, Erfahrung und Kommunikation von Risiken in den Bereichen Klimaschutz, Gentechnik, Chemie und Kernenergie
Systemanalyse: Entwicklung und Evaluierung von Planungs- und Analyse-Instrumenten (z.B. Emissions- und Stoffstromanalysen), Szenarienentwicklung, Ermittlung volkswirtschaftlicher Effekte
Implementierung: Entwicklung, Verbesserung und Umsetzung von Instrumenten der Umweltpolitik und des Umweltmanagements (Gesetze, Abgaben, Finanzierungsmodelle, Managementleitfäden, Beteiligung an Planungsprozessen usw.)
Konzeptentwicklung: Entwicklung von sektoralen Konzepten zur Reduzierung von Umweltauswirkungen, insbesondere beim Klimaschutz, Verkehr und Müll; ökonomische und ökologische Auswirkungen
Umweltkommunikation: Wissenschaftliche Unterstützung von Mediationsverfahren, Leitung von "Runden Tischen" und Agendaprozessen, Ausrichtung von Kongressen und Workshops, Vortragstätigkeit, institutseigene Verlagstätigkeit
Ausschuss-, Gutachter- und Beratertätigkeit: UN-Arbeitsgruppen, Bundeskommissionen, Normungsausschüsse, Antragsbegutachtung, politische Beratung.

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Auftragsforschung, v.a. für Ministerien, EU, Industrie und öffentliche Einrichtungen.

Kontakt:
Geschäftsstelle Freiburg
Postfach 6226
D-79038 Freiburg
Tel.: 0761-4 52 95-0
Fax: 0761-47 54 37
info@oeko.de
www.oeko.de

Autor: KATALYSE Institut

Altanlagensanierungsprogramm

Die Bundesregierung stellt im Rahmen eines Investitionsprogramms Fördermittel für die Nachrüstung bestehender Anlagen nach dem fortschrittlichen Stand der Technik zur Verminderung von Umweltbelastungen (Luft seit 1979, Abfall, Lärm und Abwasser seit 1985) bereit.

Gefördert werden vor allem Demonstrationsprojekte, mit denen gezeigt werden kann, in welcher Weise Altanlagen nachträglich einem fortschrittlichen Stand der Technik angepaßt werden können. Mit diesem Demonstrationsprogramm sollen notwendige Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die Behörden in den Stand zu versetzen, durch nachträgliche Anordnungen bei alten Anlagen Verbesserungsmaßnahmen im nachhinein verlangen zu können.

Gleichzeitig wird für Betreiber ähnlicher Anlagen ein Maßstab gesetzt, aus eigener Verantwortung diesen fortschrittlichen Stand der Technik anzustreben. Das Programm wird im Auftrag des Bundesministeriums des Innern vom Umweltbundesamt durchgeführt. Die Förderquote beträgt bis zu 50% der Investition. Dies bedeutet, daß die Industrie mindestens 50% selbst tragen muß.

Siehe auch: Umweltpolitik

Autor: KATALYSE Institut

Agenda 21

Agenda 21 (lat.: Gerundivum, Nominativ Neutrum Plural von agere (tun, machen) = Die zu erledigenden Dinge. Der Begriff "Agenda" kommt aus dem Lateinischen und bedeutet "Was zu tun ist". Im englischen Sprachgebrauch steht er auch für "Tagesordnung". Die Agenda 21 beschreibt die Tagesordnung für weltweites Handeln im 21. Jahrhundert.

Zentraler Begriff in der Agenda 21 ist das Sustainable Development, im Deutschen mit nachhaltiger, dauerhafter, zukunftsfähiger oder dauerhaft-umweltgerechter Entwicklung übersetzt. Konkret bedeutet dies, es stehen ethische Wertvorstellungen einer generationen-, umwelt-, sozial- und globalverträglichen Lebens- und Wirtschaftsweise hinter der Agenda 21.

Die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (Ökologie, Ökonomie und Soziales) sind in der Agenda 21 nicht ausdrücklich aufgeführt. Die Nachhaltige Entwicklung soll sozial ausgeglichen, wirtschaftlich tragfähig und ökologisch verträglich sein. Manchmal wird auch noch eine vierte Dimension genannt: die Verbesserung der internationalen Kooperation mit den Entwicklungsländer.

1992 verabschiedete die UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro die Agenda 21. Das Aktionsprogramm gilt sowohl für Industrie- wie für Entwicklungsländer. Es enthält wichtige Festlegungen, u.a. zur Armutsbekämpfung, Bevölkerungspolitik, zum Welthandel und Umwelt, zur
Abfall-, Chemikalien-, Klima- und Energiepolitik, zur Landwirtschaftspolitik sowie zu finanzieller und technologischer Zusammenarbeit der Industrie- und Entwicklungsländer.
In den 40 Kapiteln der Agenda 21 werden u.a. die folgenden Themenkomplexe aufgegriffen:

  • Internationale Entwicklungszusammenarbeit
  • Armutsbekämpfung
  • Veränderung der Konsumgewohnheiten
  • Schutz der Erdatmosphäre
  • Bekämpfung der Entwaldung
  • Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und Erhaltung der biologischen Vielfalt
  • Umweltverträgliche Nutzung der Biotechnologie
  • Schutz der Ozeane und Süßwasserressourcen
  • Umweltverträglicher Umgang mit Abfällen

Priorität wird in der Agenda 21 auf die Stärkung der Rolle wichtiger gesellschaftlicher Gruppen gelegt. Damit wendet sich die Agenda 21 nicht nur an Regierungen, sondern v.a. auch an Nichtregierungs-Organisationen (NGOs). In Kapitel 27 wird die Stärkung der nichtstaatlichen Organisationen und in Kapitel 28 die Grundlage für die in den Kommunen in Diskussion befindliche Lokale Agenda beschrieben.

Unter dem Motto Global denken - lokal handeln sind alle aufgefordert, sich aktiv an der umwelt- und sozialverträglichen Gestaltung unserer Lebensumwelt zu beteiligen. Agenda 21 ist also kein statischer, sondern ein dynamischer Prozess. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen zu.

Ziel der Lokalen Agenda 21 ist die Entwicklung des Gemeinsinns, um in gemeinsamer Anstrengung von Bürgern, Rat und Verwaltung die zukünftigen Probleme der Kommunen zu bewältigen. Ein konsensorientierter Dialog lebt von der gegenseitigen Anregung, der sinnvollen Ergänzung und der konstruktiven Mitarbeit der Beteiligten.

Alle Bürgerinnen und Bürger sowie gesellschaftlichen Organisationen, Vereine und Gruppen sind daher ausdrücklich zur Teilnahme aufgefordert. Die Lokale Agenda erfordert also den "Dialog mit ihren Bürgern, örtlichen Organisationen und der Privatwirtschaft". Die Kommunen sind gehalten entsprechende Rahmenbedingungen, Strukturen und Unterstützung für diesen Prozess zu schaffen.

Hinter dem Ansatz des Kapitel 28 zur Lokalen Agenda 21 steht das Verursacherprinzip und die Erkenntnis, dass Umweltzerstörung trotz ihrer weltweiten Auswirkungen vorrangig dort stattfindet, wo Menschen ihren Lebens- und Wirtschaftsmittelpunkt haben. Der Ausgangspunkt für Umweltzerstörung ist der Raum, wo produziert und gebaut, geheizt und gekocht und am Verkehr teilgenommen wird. Hier also müssen Wege gefunden werden, das Leben umweltschonend zu gestalten.

Die Kommission für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (CSD) ist zur Überwachung der Umsetzung sowie zur Fortentwicklung der Agenda 21 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingesetzt worden. Sie ist das zentrale politische Beschlussorgan im Rio-Folgeprozess, der nun Ende des Jahres 2002, zehn Jahre nach Rio, in Johannesburg (Südafrika) ein Resümee für die Zielerreichung seit der Beschlussfassung von Rio 1992 ziehen wird.

Autor: KATALYSE Institut

Förderprogramme Umwelt

Verschiedene öffentliche Stellen wie EG, Bund, Länder, Städte und Gemeinden fördern Investitionen oder Modellprojekte im Umweltschutzbereich.

Adressaten dieser F. sind größtenteils Unternehmer (insb. Klein- und Mittelbetriebe) und Forschungseinrichtungen, aber auch Kommunen und Privatpersonen. Z.Z. gibt es ca. 100 F. im Umweltschutzbereich; gefördert wird i.d.R. durch Projektzuschüsse oder durch günstige Kredite. Die F. sind sehr unterschiedlich gestaltet, so daß eine allgemeingültige Vorgehensweise für eine Antragstellung nicht angegeben werden kann. Es gibt jedoch einige Gemeinsamkeiten, die für die meisten F. gelten:
- EG- und Bundesprogramme können normalerweise in ganz Deutschland - in den neuen Bundesländern teilweise zu besonderen Bedingungen - in Anspruch genommen werden. Bei Programmen der Länder und der Städte und Gemeinden wird die Förderung meist nur dann gewährt, wenn die Maßnahme im jeweiligen Bundesland bzw. in der jeweiligen Stadt/Gemeinde durchgeführt wird.
- Die Richtlinien oder sonstigen Vorschriften müssen genau eingehalten werden. Andernfalls könnte die Förderung aus rein formalen Gründen abgelehnt werden.
- Für den Antrag bzw. auch für die Abwicklung bestehen Formvorschriften; das heißt, es müssen bestimmte Antragsformulare verwendet werden.
- Mit dem Beginn der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden.
- Es besteht in der Regel kein Anspruch auf Förderung. Die Entscheidung über eine Förderung obliegt der bewilligenden Stelle und kann nur im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt werden.
- Bei den EG-Programmen, insb. bei den Forschungsprogrammen, ist i.d.R. eine Beteiligung ausländischer Partner erforderlich. Außerdem ist die Gewährung von EG-Mitteln mit Berichts- und Kontrollpflichten des Begünstigten gegenüber der Kommission und mit Regelungen über die Verwertung und Verbreitung von Ergebnissen des Vorhabens verbunden.
Auskünfte über laufende oder geplante F. geben die zuständigen Bundes- und Landesministerien (i.d.R. Umweltministerium und/oder Wirtschaftsministerium), die entsprechenden städtischen Stellen, IHK, Handwerkskammer, und die Banken. Information und Beratung über EG-Förderprogramme sind bei den Euro-Info-Centern (oftmals der IHK oder verschiedenen Verbänden angegliedert) oder den EG-Vertretungen in Bonn, Berlin und München erhältlich. Dort gibt es auch Adressenlisten der Euro-Info-Center.
Des weiteren gibt es einige Publikationen (und verschiedene, allerdings kostenpflichtige Datenbanken), die einen Überblick über existierende Fördermöglichkeiten im Umweltschutzbereich verschaffen.

Lit.: Deutscher Wirtschaftsdienst (Hrsg.): Förderfibel Energie, Köln 1990; Fries u.a.: Förderhilfen Umweltschutz. EG - Bund - Länder, Bonn 1992; Langer: Investitionshilfen im Umweltschutz, Köln 1991

Autor: KATALYSE Institut

Abstandserlass

In einigen Bundesländern geltende Vorschriften zur Berücksichtigung von Abständen zwischen Industrie- und Gewerbegebieten einerseits und Wohngebieten andererseits im Rahmen der Bauleitplanung.

In Abstandslisten werden je nach Betriebsart unterschiedliche Abstände zwischen emittierenden Betrieben und schutzbedürftiger Wohnnutzung angegeben. So werden in Nordrhein-Westfalen derzeit 182 Betriebsarten 8 Abstandsklassen zugeordnet. Die Abstandklassen gehen von 100 bis 1.500 m. Die in den Listen enthaltenen Abstandswerte enthalten jedoch keine Bindewirkung.

Sie sind lediglich als Empfehlungen zu verstehen, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Rahmen der Abwägung unterschiedlicher Belange neben anderen zu berücksichtigen sind (Planungserlaß). Darüber hinaus sind die Abstandslisten zur planerischen Behandlung von Gemengelagen weniger geeignet, da aufgrund gewachsener städtebaulicher Strukturen die dem A. zu entnehmenden Schutzzonen i.d.R. weit unterschritten werden.

Mindestabstände sind z.B. auch für den Betrieb von Windfarmen (Windenergie) festgelegt.

Autor: KATALYSE Institut

Organisation des Naturschutzes in Deutschland

Ebenen

Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege

Bund

Bundesamt für Naturschutz

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)

Beirat für Naturschutz / Landschaftspflege und Beirat für Artenschutz beim BMU

Verbands- und Bürgerbeteiligung

Land

Landesanstalten /-ämter für Umweltschutz / Naturschutz

Ministerium
Oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege

Beirat für Naturschutz  und  Landschaftspflege

Verbands- und Bürgerbeteiligung

Bezirk

 

Bezirksregierung Oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege

Beirat für Naturschutz  und  Landschaftspflege

Verbands- und Bürgerbeteiligung

Kreis- und
Kreisfreie Städte

 

Bezirksregierung Oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege

Beirat für Naturschutz  und  Landschaftspflege

Verbands- und Bürgerbeteiligung

Autor: KATALYSE Institut

Bundesumweltministerium

Das B. wurde 1986 als Reaktion auf die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl in Bonn gegründet.

Seine Zuständigkeit umfasst den Umwelt- und Naturschutz sowie die Reaktorsicherheit, nicht jedoch die Umweltprobleme verursachenden Politikbereiche wie Verkehrspolitik, Wirtschaftpolitik oder Baupolitik.
Bis 1986 kümmerten sich innerhalb der Bundesregierung drei verschiedene Ministerien um Belange des Umweltschutzes: das Innenministerium, das Landwirtschafts- und das Gesundheitsministerium. Am 6. Juni 1986 wurde das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gebildet. Es ist seitdem innerhalb der Bundesregierung federführend verantwortlich für die Umweltpolitik des Bundes.

Das Ministerium, dessen erster Dienstsitz auf Beschluss des Deutschen Bundestages Bonn ist, beschäftigt dort sowie an seinem zweiten Dienstsitz Berlin in sechs Abteilungen rund 870 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Zum Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums gehören außerdem drei Bundesämter mit zusammen mehr als 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: das Umweltbundesamt, das Bundesamt für Naturschutz sowie das Bundesamt für Strahlenschutz. Darüber hinaus wird das Ministerium in Form von Gutachten und Stellungnahmen von mehreren unabhängigen Sachverständigengremien beraten. Die wichtigsten Beratungsgremien sind der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen und der Wissenschaftliche Beirat Globale Umweltveränderungen.

Autor: KATALYSE Institut

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Das B. wurde 1986 als Reaktion auf die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl in Bonn gegründet.

Seine Zuständigkeit umfaßt Umwelt- und Naturschutz sowie Reaktorssicherheit, nicht jedoch die Umweltprobleme verursachenden Politikbereiche wie Verkehrspolitik, Wirtschaftpolitik oder Baupolitik.
Bis 1986 kümmerten sich innerhalb der Bundesregierung drei verschiedene Ministerien um Belange des Umweltschutzes: das Innenministerium, das Landwirtschafts- und das Gesundheitsministerium. Am 6. Juni 1986 wurde das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gebildet. Es ist seitdem innerhalb der Bundesregierung federführend verantwortlich für die Umweltpolitik des Bundes.

Das Ministerium, dessen erster Dienstsitz auf Beschluss des Deutschen Bundestages Bonn ist, beschäftigt dort sowie an seinem zweiten Dienstsitz Berlin in sechs Abteilungen rund 870 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Zum Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums gehören außerdem drei Bundesämter mit zusammen mehr als 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: das Umweltbundesamt, das Bundesamt für Naturschutz sowie das Bundesamt für Strahlenschutz. Darüber hinaus wird das Ministerium in Form von Gutachten und Stellungnahmen von mehreren unabhängigen Sachverständigengremien beraten. Die wichtigsten Beratungsgremien sind der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen und der Wissenschaftliche Beirat Globale Umweltveränderungen.

Autor: KATALYSE Institut

Benzinqualitätsverordnung

Die B. wurde am 27.6.1988 erlassen, um Qualitätsdaten für bleifreies und verbleites Benzin festzulegen und die Auszeichnung von Ottokraftstoffen zu regeln. U.a. ist für das giftig wirkende Benzol ein höchstzulässiger Gehalt von 5 Vol.-% vorgeschrieben.

Die Bundesregierung hatte bei der EG einen Verordnungsentwurf notifiziert, der eine Reduzierung des Benzolgehalts auf 1 Vol.-% vorsah. Die Kommission ist diesem Vorschlag jedoch nicht gefolgt.

Siehe auch: Benzinbleigesetz

Autor: KATALYSE Institut

Benzinbleigesetz

Das B. beschränkt den Bleigehalt von Benzin in der BRD seit 1.1.1976 auf 0,15 g/Liter, was heute nur noch den verbleiten Superkraftstoff betrifft.

Denn mit dem Gesetz zur Änderung des B. vom 18.12.1987 wurde das Inverkehrbringen bleihaltigen Normalbenzins auf der Grundlage einer entsprechenden Änderung der EG-Benzinbleirichtlinie (85/210/EWG), ab 1.2.1988 verboten.

Mit dem Blei ging auch der Anteil der ansonsten zur Vermeidung von Bleirückständen zugesetzten, krebserzeugenden Additive Dibromethan und Dichlorethan im Benzinzurück. Nach wie vor stellt Benzol allerdings immer ein großes Geunsdheits- und Umweltproblem dar.

Die Qualitätsdaten für bleifreies und verbleites Benzin sind in der Benzinqualitätsverordnung festgelegt.

Siehe auch: Bleifreies Benzin

Autor: KATALYSE Institut

Ausbreitung

Die in Luft, Wasser oder Boden verdünnten Emissionen werden als A. bezeichnet.

Eine radioaktive Substanz besitzt die Aktivität von 1 Becqerel (Bq), wenn pro Sekunde genau ein Atomkern zerfällt.
Radioaktivität und Strahlung, Maßeinheiten

Autor: KATALYSE Institut