Verfahrensschritt im Rahmen eines Gesetzgebungsprozesses zur Information der beratenden und entscheidenden Gremien.
Gemäß 70 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages kann ein Ausschuß eine öffentliche oder nichtöffentliche A. von Sachverständigen, Interessenvertretern oder anderen Auskunftspersonen vornehmen. 24 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien stellt diesen frei, bei der Vorbereitung von Gesetzesvorlagen Stellungnahmen von Fachkreisen/-verbänden einzuholen.
Umwelt- und Verbraucherverbände werden zu offiziellen A. des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesverbraucherministeriums als auch des Bundesgesundheitsministeriumsgeladen.
Die A. bieten nicht nur die Möglichkeit, eigene Argumente vorzutragen, sondern sie werden häufig zum Anlaß für eine öffentliche Stellungnahme der Verbände genutzt.
Autor: KATALYSE Institut