Abstandserlass

In einigen Bundesländern geltende Vorschriften zur Berücksichtigung von Abständen zwischen Industrie- und Gewerbegebieten einerseits und Wohngebieten andererseits im Rahmen der Bauleitplanung.

In Abstandslisten werden je nach Betriebsart unterschiedliche Abstände zwischen emittierenden Betrieben und schutzbedürftiger Wohnnutzung angegeben. So werden in Nordrhein-Westfalen derzeit 182 Betriebsarten 8 Abstandsklassen zugeordnet. Die Abstandklassen gehen von 100 bis 1.500 m. Die in den Listen enthaltenen Abstandswerte enthalten jedoch keine Bindewirkung.

Sie sind lediglich als Empfehlungen zu verstehen, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Rahmen der Abwägung unterschiedlicher Belange neben anderen zu berücksichtigen sind (Planungserlaß). Darüber hinaus sind die Abstandslisten zur planerischen Behandlung von Gemengelagen weniger geeignet, da aufgrund gewachsener städtebaulicher Strukturen die dem A. zu entnehmenden Schutzzonen i.d.R. weit unterschritten werden.

Mindestabstände sind z.B. auch für den Betrieb von Windfarmen (Windenergie) festgelegt.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in A, A - F, Substanzen & Werkstoffe, Umweltrecht.