Ökosteuern

Steuern (und Abgaben) sind Entgelte der Privaten für die Leistungen der öffentlichen Hand.

Gleichzeitig dienen sie der Politik als Instrumente zur Umsetzung wirtschaftlicher, sozialer oder umweltpolitischer Ziele. Von Ö. (und Ökoabgaben) erhoffen sich Umweltpolitiker heute eine spürbare politische Lenkungswirkung zugunsten einer weniger umweltbelastenden Lebens- und Wirtschaftsform. Dieses Instrumentarium soll die Umwelt schneller und direkter schützen als die eher langwierige Umweltbewußtseinsbildung mittels Aufklärung über Gesundheitsgefährdungen und zukünftige existentielle Bedrohungen der Erdbevölkerung.

Ö. sind im Gegensatz zu Abgaben indirekte Steuern (Verbrauchssteuern). Sie werden z.B. auf den Verbrauch von natürlichen Ressourcen (z.B. Erdöl) erhoben, indem sie auf den Verkaufspreis des umweltbelastenden Produkts (z.B. Benzin) aufgeschlagen werden. Höhere Preise sollen so den Verbrauch natürlicher Ressourcen und die negativen Folgen der Ressourcennutzung (Schadstoffe aus Kfz) vermindern ("über die Brieftasche des Verbrauchers").

Dieses Vorgehen wird auch Internalisierung von externen Kosten genannt und ist dringend erforderlich, um schwerwiegende Fehlsteuerungen unseres Wirtschaftssystems langfristig zu vermeiden (Weltmodelle).

Gelder aus Ö.-Aufkommen fließen nicht zweckgebunden in das Gesamtbudget des Finanzministers. Eine u.a. von E.U. von Weizsäcker vorgeschlagene ökologische Steuerreform will - weit darüber hinausgehend - nicht mehr in erster Linie gewünschte Verhaltensweisen (Arbeit, Wertschöpfung) besteuern (Lohnsteuer, Einkommensteuer). Besteuert werden soll hier nicht gewünschtes, umweltschädigendes Verhalten (Energieverbrauch, Wasserverbrauch, Landverbrauch, Müllaufkommen etc.) über höhere Preise für Energie, Wasser, Land, Müllbeseitigung (
Abfall).

Abgaben werden z.B. auf die Emission bestimmter Schadstoffe erhoben (Schadeinheiten im Abwasser z.B. nach dem bundesdeutschen Abwasserabgabengesetz). Die Abgabenlast reduziert sich bei umweltverträglichem Verhalten bis auf Null. In Deutschland müssen Finanzaufkommen aus Abgaben zweckgebunden, d.h. zur Verminderung der betreffenden Emissionen bzw. Immissionen ("gruppennützig") verwendet werden, fallen damit dem Budget des Umweltministers zu (die geplante CO2-Abgabe z.B. zur Förderung wärmedämmender Technologien zur Energieeinsparung).

Ö. und Ökoabgaben (Instrumentenmix) sollen über die in Richtlinien enthaltenen Emissions- bzw. Immissions-Richtwerte wesentliche neue Bausteine des 5. Umweltaktionsprogramms der EG-Kommission werden.

Autor: KATALYSE Institut

Ökobilanz

Ö. ist eine Methode zur Abschätzung der Auswirkungen eines Produktes und seines Herstellungsprozesses auf die Umwelt.

Die Methode der „ökologischen Bilanzierung“ ist 1974 aus der Ökologischen Buchhaltung und der 1978 vorgelegten Bilanzmethodik des EMPA in der Schweiz hervorgegangen und wurde bis heute weiterentwickelt.

Bei der Erstellung einer Ö. werden die Lebensstadien Rohstoffgewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Transport, Gebrauch, Nachnutzung und Entsorgung des zu untersuchenden Produktes bzw. Verfahrens auf ihre Umweltrelevanz untersucht. Eine Ö. umfaßt drei maßgebliche Teile: die Sachbilanz, die Wirkungsbilanz und die Bewertung.

Der Bilanzierungsbereich teilt sich in Bereiche wie Rohstoffeinsatz, Energieeinsatz, Emissionen in Luft, Boden u. Wasser, Abfallaufkommen sowie toxikologische und ökologische Bewertungen der verursachten Emissionen. Ziel der Ö. ist eine Abwägung der Vor- und Nachteile von Produkten und Verfahren. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Methoden und verschiedener Datenquellen und -qualitäten sind Ö. verschiedener Produkte oder Verfahren kaum direkt miteinander vergleichbar. Für die Erstellung produktbezogener Ö. wurde daher 1996 die DIN Norm 33926 festgelegt.

Da Ö. den Nutzen eines Produktes nicht untersuchen, sind die Ergebnisse einer Ö. nur ein Teilbild eines Systems, das umfassender in der Produktlinienanalyse untersucht wird.

Siehe auch unter:
Öko-Controlling

Lit.: Ökobilanzen für Produkte; Umweltbundesamt Berlin 1998

Autor: KATALYSE Institut

Öko-Sponsoring

Im Rahmen eines gezielten Öko-Marketings kommt immer häufiger das Ö. zu Anwendung.

Hierbei werden von einem Unternehmen, einer Organisation oder einer Person Maßnahmen des Umweltschutzes durchgeführt und entsprechend vermarktet; i.d.R. geschieht dies in Zusammenarbeit mit einer Umweltorganisation. Dies geht teilweise so weit, daß nur noch das Recht, den Namen einer Organisation oder ihr Emblem vermarkten zu dürfen, erworben wird. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist der Panda-Bär des WWF (World wide fund for nature).

Grundsätzlich ist gegen eine derartige Praxis nichts einzuwenden. Wenn ein solches Ö. allerdings nicht im Einklang mit der tatsächlichen Unternehmenspolitik oder deren Umweltmanagement steht, besteht die Gefahr, daß das Unternehmen an Glaubwürdigkeit verliert. Aber auch der Ruf des Namengebers kann darunter leiden. Aus diesem Grund sind seriöse Umweltorganisationen nicht in jedem Fall daran interessiert, ihren Namen für das Ö. herzugeben.

Autor: KATALYSE Institut

Öko-Psychologie

Thema der Ö. ist die Wechselwirkung des Menschen mit seiner Umwelt.

So beschäftigt sich die Ö. z.B. mit der Frage, wie sich die Gestaltung einer Innenstadt oder eines Gebäudekomplexes auf die Psyche des Menschen auswirkt.

Drei Umwelt-Mensch-Systeme werden unterschieden:
Makro-Umwelt: Weltraum-Erde-Stadt;
Mezzo-Umwelt: Stadtteil-Nachbarschaft-Haus;
Mikro-Umwelt: Wohnung-Zimmer-Einrichtung-Gebrauchsgegenstände.

Bei der Konzeption der Arbeits-, Wohn-, Einkaufs- und Freizeit-Umwelt, von Krankenhäusern und Altenheimen sollte den Architekten ein Öko-Psychologe zur Seite gestellt werden, wie dies in den USA z.T. schon routinemäßig geschieht.

Autor: KATALYSE Institut

Öko-Marketing

Das Ö. ist die Integration des Umweltschutzes in das unternehmerische Zielsystem als Ausdruck gesellschaftlicher Verantwortung.

Das traditionelle Marketing, das Marktpotentiale durch eine systematische Ausrichtung aller Unternehmensaktivitäten an der Bedürfnislage tatsächlicher bzw. potentieller Kunden aufzubauen sucht, war in der Vergangenheit verantwortlich für das Erreichen eines hohen Konsumniveaus, ohne allerdings die damit verbundenen negativen Konsequenzen für die "Umwelt" zu berücksichtigen.

Diesen Mangel versucht das Ö. durch die Integration des Umweltschutzes in das unternehmerische Zielsystem - als Ausdruck gesellschaftlicher Verantwortung - zu beheben. Wird vom Unternehmen allerdings ökologischen Erfordernissen nur insoweit Rechnung getragen, als es sich um notwendige Reaktionen auf das zunehmende Umweltbewusstsein der Verbraucher bzw. die verschärften administrativen und rechtlichen Rahmenbedingungen (Umweltpolitik, Umweltabgaben, Ökosteuern) handelt, kann man nicht von Ö. im engeren Sinn sprechen.

Die Umsetzung von Ö. im engeren Sinn erfolgt durch eine entsprechende Modifikation der traditionellen Marketing-Instrumente. Zentraler Ansatzpunkt ist die Produktpolitik. Hierbei geht es etwa um Substitutionsmöglichkeiten für unweltschädliche Produkte, eine gezielte umweltorientierte Innovations- bzw. Variationspolitik mittels Produktlinienanalysen, umweltverträgliche Produktbeschaffenheit und Verpackungsgestaltung sowie eine aussagefähige Kennzeichnung (z.B. Umweltzeichen).

Die Distributionspolitik betrifft die ökologische Optimierung der Absatzkanäle, die Überprüfung der Distributionslogistik auf mögliche Umweltwirkungen (Wahl der Transportmittel und -wege (Güterverkehr), Formen der Lagerhaltung) oder die Installierung von Redistributionssystemen.

Im Zuge der Öffentlichkeitsarbeit kann der ökologische Zusatznutzen etwa durch angemessene Werbe- oder PR-Massnahmen verdeutlicht werden. Allerdings beschränkt sich praktiziertes Ö, in vielen Fällen lediglich auf den Einsatz der Kommunikationsinstrumente (z.B. Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Öko-Sponsoring), ohne dass diesen Aussagen ein tatsächliches Umweltengagement oder Umweltmanagement gegenübersteht.

Autor: KATALYSE Institut

Öko-Controlling

Methode zur Abschätzung der Auswirkungen eines Betriebs oder von Betriebsteilen auf die Umwelt.

Zentrales Arbeitsfeld ist dabei die Bilanzierung der Stoff- und Materialströme, mit der bei einer Schwachstellenanalyse die wichtigsten, ansonsten umfassend die Emissionsquellen ermittelt werden sollen. Neben Vorschlägen zur Minimierung von Energieverbrauch und Emissionen ist das Ö. als Planungsinstrument geeignet, gesetzliche und technologische Entwicklungen frühzeitig in die Unternehmensperspektive einzubeziehen.

Autor: KATALYSE Institut

Normung und Umweltschutz

Die Festlegung technischer Regeln in Normen erfolgte lange Zeit außerhalb der Beachtung durch die Öffentlichkeit. Normen werden vom Deutschen Institut für Normung (DIN) festgelegt. Seit rund 20 Jahren (achtziger Jahre) wurde erkannt, dass Normen Bestimmungen enthalten, die den Umweltschutz berühren.

1989 wurde für DIN eine »Koordinierungsstelle Umweltschutz« eingerichtet, die sämtliche neu erlassenen Normen daraufhin überprüfen soll, ob Aspekte des Umweltschutzes ausreichend berücksichtigt werden. Die Möglichkeiten der Einflußnahme auf die Erstellung von Normen sind jedoch gering. Die Interessenvertreter von Industrie, staatlichen Stellen u.a. Organisationen sind in der Überzahl.

Die Bedeutung von Normen ist stark angestiegen, da im Rahmen des europäischen Binnenmarktes gesetzliche Regelungen nur noch Rahmen-Regelungen enthalten und konkrete technische Details in europäischen Normen festgelegt werden. Ebenso gewinnen europäische Normen (CEN) langsam an wachsender Bedeutung.

So werden Umweltschutzaspekte bei Bauprodukten nicht in der Bauprodukten-Richtlinie der EU geregelt, sondern in den entsprechenden Normen der europäischen Normungsorganisationen CEN/CENLEG.

Dort haben Umwelt- und Verbraucherinteressen jedoch kaum Mitentscheidungsbefugnis, ihnen wird nur ein Beobachterstatus eingeräumt. so finden in den europäischen Normen (EN) Umweltaspekte nur wenig Berücksichtigung

Eco-label

Autor: KATALYSE Institut

Nachhaltigkeit

Der Begriff Nachhaltigkeit wurde erstmals in der Forstwirtschaft verwendet: Danach soll nur soviel Holz aus dem Wald entnommen werden, wie in dem jeweiligen Gebiet nachwachsen kann.

Nachhaltigkeit bedeutet "anhaltend", "lange nachwirkend" und "dauernd" mit dem Ziel "weiter zu wirken" und wurde erstmals 1809 in Campes Wörterbuch der deutschen Sprache aufgenommen.

1987 tauchte dieser Begriff im Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung (der sogenannten Brundtland-Kommission) auf. Erst 1992 in Rio de Janeiro während des Weltumweltgipfels wurde der englische Begriff "Sustainable Development" als Leitbegriff gebraucht, welcher auch in das Abschlussdokument der Lokalen Agenda 21 einfloss. Seither haben die Begriffe Nachhaltigkeit und nachhaltig im deutschen Sprachgebrauch einen festen Platz und sind zu Schlagwörtern verkommen, die inflationär verwendet werden.

Nachhaltige Entwicklung beschreibt nicht mehr nur das ökonomische Wachstum als Ziel, sondern gleichberechtigt auch den Schutz der Umwelt und die gesellschaftliche Solidarität. Nachhaltige Entwicklung ist das Zusammenwirken von Ökonomie und Ökologie mit dem Ziel den folgenden Generationen die gleichen Chancen zur wirtschaftlichen Entwicklung zu geben, wie die heute lebenden Generationen. V.a. geht es darum die Lebenschancen der Armen zu verbessern und die Interessen der nachfolgenden Generationen zu wahren. Umgesetzt werden sollen diese Ziele u.a. durch die Bekämpfung langfristiger und weltweiter Probleme wie beispielsweise dem Klimaschutz, dem Schutz der Regenwälder und der Erhaltung der Biodiversität.

Aus der Nachhaltige Entwicklung lassen sich drei Regeln ableiten:

  • Die Nutzung erneuerbarer Ressourcen darf die natürliche Wachstumsrate nicht überschreiten,
  • Endliche Ressourcen dürfen nur insoweit verbraucht werden, wie funktionsgleiche Substitute entwickelt werden,
  • Schadstoffe dürfen die Aufnahmekapazität der Umwelt nicht übersteigen.

Das Nachhaltigkeitsgebot ist der Ausgangspunkt aller Vorsorgeprinzipien und aller dazugehörigen Lösungsstrategien.

Nach Aussagen des Umweltbundesamtes (Februar 2002) ist Deutschland in den vergangenen Jahren auf dem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung gut vorangekommen. Luft, Wasser und Boden sind deutlich sauberer geworden.

Zentrale politische Weichenstellungen, etwa im Rahmen der Energiewende wurden angestoßen. Danach hat Deutschland im weltweiten Vergleich einen Spitzenplatz im Umweltschutz inne, so die Ergebnisse des OECD-Prüfberichtes aus dem Jahr 2001.

Die Kurzfassung können Sie auf der Homepage des Umweltweltbundesamtes downloaden.

Im Klima- und Energiebereich konstatiert die Zukunftsstudie vom Umweltbundesamt beispielsweise eine erhebliche Effizienzsteigerung und eine Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Energieverbrauch. Während zwischen 1990 und 2000 das Bruttoinlandsprodukt um 11 Prozent wuchs, sank der Energieverbrauch um 5 Prozent.

So hat Deutschland eine Emissionssenkung der sechs im Kyoto-Protokoll genannten Treibhausgase um über 18 Prozent erreicht – mehr als 85 Prozent der Reduktionsverpflichtung von 21 Prozent bis 2012. Es ist nach Angaben des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) gelungen, den CO2-Ausstoß in den privaten Haushalten seit Ende der 90er Jahre zu senken. Der Rückgang lag im Jahr 2000 im Vergleich zu 1990 bei rund 11,5 Prozent. Auch im Verkehrsbereich konnten die Kohlendioxidemissionen im Jahr 2000 erstmals im Vergleich zum Vorjahr um rund zwei Prozent gesenkt werden. Innerhalb von drei Jahren wurde die Windenergiekapazität in Deutschland verdreifacht. Ein Drittel des Windstroms in der Welt wird bei uns produziert.

In Deutschland wurde ein Nachhaltigkeitsrat zur Erarbeitung politischer Strategien und Konzepte im Sinne der Nachhaltigen Entwicklung gegründet.

Autor: KATALYSE Institut

Kleinfeuerungsanlagenverordnung

Die am 1.10.1988 in Kraft getretene neue Fassung der K. (genaue Bezeichnung: 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes) enthält v.a. folgende Bestimmungen:

  • Begrenzung der maximalen Abgasverluste von Öl- und Gasfeuerungen
  • Begrenzung der Rußemissionen von Ölheizungen
  • Begrenzung der Staub- und Kohlenmonoxidemissionen von Holz- und Kohleöfen

Die Einhaltung der Werte wird vom Schornsteinfeger durch eine jährliche Messung überprüft.
Die K. gilt für Heizungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 1000 kW. Für größere Anlagen gilt die TA Luft.

Autor: KATALYSE Institut

Immissionsschutz

Unter I. werden diejenigen Maßnahmen zusammengefaßt, die den Schutz von Menschen, Pflanzen und Tieren sowie von materiellen Gütern vor schädlichen Einwirkungen gewährleisten sollen.

Bzgl. der Luftverunreinigungen wird die Frage des I. mit Hilfe des Bundesimmissionsschutzgesetzes geregelt. Gerichte und Behörden sehen den I. für den Menschen als gesichert an, wenn die in der TA Luft angegebenen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

Da bei der Grenzwertfestlegung das Zusammenwirken der Schadstoffe nicht beachtet wird, ist anzuzweifeln, daß der I. die Gesundheit des Menschen verbürgen kann. Ferner ist zu bedenken, daß die Grenzwerte meist unter dem starken Druck ökonomischer Interessen festgelegt werden, wobei oftmals die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in den Hintergrund treten.

Tatsache bleibt, daß in Gebieten mit Schadstoffkonzentrationen der Luft, die im Bereich der zugelassenen Immissionsgrenzwerte liegen, bereits Schäden an der Vegetation auftreten. Die derzeitige Auffassung von Behörden und Gerichten, den I. rechtlich nur auf den Menschen zu beziehen, wird daher dem Gedanken des I. nicht gerecht, wie er im 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes formuliert wird.

Mit Hilfe des Bundesimmissionsschutzgesetzes kann bei der derzeitigen Rechtsprechung der I. nicht erreicht werden. Er kann nur durch eine strenge Begrenzung der Emissionen gewährleistet werden.

Autor: KATALYSE Institut

Immissionsgrenzwerte

Nach TA Luft, Teil 2, zuletzt geändert am 27.2.1986, gelten in Deutschland z.Z. die in der Tab. angegebenen I...

Die aufgeführten I sind Richtwerte, die z.B. bei Genehmigungsverfahren für neue Industrieanlagen verwendet werden. Wichtig ist dabei v.a., daß die Vorbelastung der Luft mit diesen Schadstoffen mitberücksichtigt wird.

Autor: KATALYSE Institut

Heizkostenverordnung

Die H. wurde aufgrund des Energieeinsparungsgesetzes vom 20.6.1980 erlassen. Die H. bestimmt, daß der Heizenergieverbrauch von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern verbrauchsabhängig abgerechnet werden muß.

Untersuchungen haben ergeben, daß die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zu einem sparsameren Umgang der Bewohner mit Heizenergie führt. So sank z.B. der Verbrauch in Gebäuden nach Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnunung um bis zu 30%.

Autor: KATALYSE Institut

Grossfeuerungsanlagenverordnung

Abk. GFAVO. Die am 1.7.83 in Kraft getretene G. legt für kohle-, öl- und gasbefeuerte Kraft- und Heizkraftwerke mit thermischen Leistungen über 50 MW (bei Gas: 100 MW) Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid (SO2), Stickoxide (NOx), Staub, Kohlenmonoxid sowie Fluoride (Fluor) und Chloride fest.

Unterschieden wird zwischen Neuanlagen, das sind vorgesehene Kraftwerksprojekte, und Altanlagen, alle bestehenden, im Bau oder Genehmigungsverfahren befindlichen (Heiz-)Kraftwerke.

Grenzwerte für Neuanlagen:
SO2 in der Abluft
Anlagen über 300 MWth: 400 mg/m3 (Braunkohle: zunächst 650mg/m3), unter 300 MWth und Heizkraftwerke: 2.000 mg/m3
NOx in der Abluft
800 mg/m3 (bei Schmelzfeuerung 1.800 mg/m3)
Staub in der Abluft

Anlagen über 300 MWth: 50 mg/m3, unter 300 MWth: 125 mg/m3
Als die G. 1983 in Kraft trat, emittierten bundesdeutschen Steinkohlekraftwerke im Durchschnitt 2.500 mg SO2/m3 und Braunkohlekraftwerke 1.000 mg SO2/m3. Trotz vieler Ausnahmeregelungen, die z.T. über Jahre hinweg Emissionen über den Grenzwerten zuließen, konnte die G. die Schadstoffemissionen aus Kraftwerken bis 1989 drastisch senken

Schwefeldioxid: Um den SO2-Grenzwert von 400 mg/m3 einzuhalten, wurden bis Ende 1988 80% der installierten Braun- und Steinkohleleistung mit Rauchgasentschwefelungsanlagen nachgerüstet. Kraftwerke, bei denen eine Nachrüstung nicht mehr sinnvoll ist, müssen spätestens bis 1993 stillgelegt werden. Moderne Braunkohlekraftwerke kommen heute ohne Probleme auf SO2-Werte von 100-200 mg/m3. Erfolg: Im Jahr 1989 konnten die SO2-Emissionen gegenüber 1982 um fast 90% gesenkt werden.

Stickoxide: Die von der G. erlassenen Stickoxidgrenzwerte entsprachen schon bei ihrer Verabschiedung nicht dem Stand der Technik. Im November 1983 setzte der Sachverständigenrat für Umweltfragen den Grenzwert auf 400 mg/m3, und die Umweltministerkonferenz beschloß im April 1984 einen Grenzwert von 200 mg/m3. Während bei Öl-, Gas- und teilweise Braunkohlekraftwerken zum Unterschreiten dieses Grenzwertes sog.

Primärmaßnahmen genügten (Stickoxidminderung), mußten Steinkohlekraftwerke mit teuren und aufwendigen Rauchgasentstickungsanlagen mit Katalysatortechnik ausgerüstet werden. Bis Ende 1991 war die Umrüstung der Kraftwerke abgeschlossen und die Stickoxidemissionen konnten gegenüber 1982 um knapp 75% gesenkt werden.

Die Kraftwerke in den neuen Bundesländern sollen die im Westen gültigen Werte spätestens 1996 erreichen. Mehr und mehr in den Vordergrund gerückt sind die Kohlendioxidemissionen der Kraftwerke, die durch Abgasbehandlung nicht reduziert werden können (Kohlendioxid-Problem, Treibhauseffekt).

Autor: KATALYSE Institut

Grenzwerte

Rechtliche zulässige Höchstwerte für Emission und Immission von Schadstoffen, Lärm, Strahlung usw., die oft recht willkürlich festgelegt werden und dem Anspruch nach Bevölkerung und Umwelt vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen schützen sollen.

Dabei stellen Grenzwerte allerdings keine Trennungslinie zwischen Unbedenklichkeit und Gesundheitsrisiko dar, sondern i.d.R. einen politischen Kompromiß zwischen zugemutetem Gesundheitsrisiko und wirtschaftlichen Kosten. Die eigentliche Grenzwerte-Festsetzung bewegt sich im gerichts- und damit haftungsfreien Raum (Umwelthaftungsgesetz).

Grenzwerte gelten als wichtige Instrumente der Umweltpolitik, da mit ihrer Hilfe komplexe Sachverhalte quantifizierbar werden, d.h. auf Zahlenwerte reduziert werden. Grenzwerte kommt beim Vollzug des Umweltrechts eine Schlüsselfunktion zu. Grenzwerte besitzen ein hohes Maß an Verbindlichkeit, d.h. es können sich Rechtsfolgen aus diesen Werten ergeben. So ist z.B. die Einhaltung der Emissions- und Immissionsgrenzwerte der TA Luft Voraussetzung für die Genehmigung einer Anlage.

Andererseits ist das Recht der Arbeitnehmer, auf Einhaltung der MAK-Werte zu klagen, sehr beschränkt. Erheblicher geringer als bei Grenzwerte sind die rechtlichen Möglichkeiten bei Richtwerten und Empfehlungen. Die Prüfung, ob Grenzwerte eingehalten werden, verlangt aufwendige Meßsysteme und kontinuierliche Messungen, was in vielen Bereichen, wie z.B. Abwassereinleitungen nur z.T. gegeben ist.

Beispiele: Grenzwerte für radioaktive Belastungen durch Kernkraftwerke und Medizin (Strahlenschutzverordnung, Tschernobyl, Röntgenverordnung), Luftschadstoffe (TA-Luft, Bundesimmissionsschutzgesetz, Großfeuerungsanlagenverordnung, Immissionsgrenzwerte, MIK-Werte, Emissionsgrenzwerte für Kfz), Arbeitsplatz (MAK-Werte), Lärmgrenz- und -richtwerte, Lebensmittelzusatzstoffe, Pflanzenschutzmittel, Wasserhaushaltsgesetz.

Autor: KATALYSE Institut

Genehmigungsverfahren

Zumeist förmliches Verwaltungsverfahren, in dem die Zulässigkeit von Projekten geprüft sowie Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.

Bestandteile und Fristen der G. sind gesetzlich geregelt (u.a. imBundesimmissionsschutzgesetz(BImSchG), Atomgesetz (AtG),Wasserhaushaltsgesetz (WHG),Abfallgesetz (AbfG)). Grundsätzlich besteht das G. aus folgenden Verfahrensabschnitten:

  • Einreichen eines schriftlichen, durch prüfungsfähige Unterlagen untermauerten Antrags,
  • öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens,
  • die mit einer Einwendungsfrist (4-8 Wochen) versehene Auslegung des Antrags und der Unterlagen (nicht jedoch eventueller Behördenstellungnahmen und Sachverständigengutachten) zum Zweck der Bürgerbeteiligung (Einwendungen gegen das Vorhaben),
  • ein nach Ablauf der Einwendungsfrist durchzuführender Erörterungstermin und
  • Abschluß des G. durch eine Entscheidung über den Antrag und Bescheidung der Einwender.

Bei bestimmten vereinfachten Verfahren und Plangenehmigungen ist die Bürgerbeteiligung nicht immer möglich (z.B. BImSchG, AbfG, WHG). Die G.-Entscheidung kann verwaltungsgerichtlich angefochten werden (Klagebefugnis). Bei Großprojekten erfolgen meist Teilgenehmigungen (möglich nach dem AtG und dem BImSchG, nicht möglich nach dem WHG und dem AbfG). Ein Projekt benötigt oft - anders als bei der Planfeststellung - mehrere G. (z.B. Immissionsschutz, Wasseretc.).

Außerhalb dieser "offiziellen" Entscheidungsprozesse dürfen aber die informellen Absprachen zwischen den beteiligten Behörden und dem Antragsteller nicht vernachlässigt werden, mit denen - als Ausfluß des Kooperationsprinzips - das Verwaltungshandeln ausgehandelt wird. Durch die mangelnde Transparenz dieser Praktiken und durch das Nichtoffenlegen von Behördenstellungnahmen und Sachverständigengutachten (s.o.) wird schließlich ein Defizit an Bürgerbeteiligung produziert.

Autor: KATALYSE Institut

Gefahrstoffverordnung

Verordnung über gefährliche Stoffe, die am 1.10.86 (zuletzt geändert am 23.4.1990) die alte Arbeitsstoff-VO ablöste, da die Chemikalien nicht nur amArbeitsplatz, sondern als Gefahrstoff in allen Lebens- und Umweltbereichen auftreten.

Die G. ist dem Chemikaliengesetzuntergeordnet und ersetzt mehrere Landesgiftgesetze, Verordnungen über Heimarbeit und setzt die entsprechende EG-Richtlinie in nationales Recht um. Fortschritte sind die Einbeziehung von Umweltaspekten bei der Chemikalienbeurteilung; die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst, bei der Bundespost und bei der Bundesbahn, Einarbeitung von technischen Regeln, MAK-Werte und TRK-Werte sowie Angleichung an Unfallverhütungsvorschriften.

Die Rechtsauffassung beruht auf alten Prinzipen: Schäden müssen eintreten, ehe sie repariert werden, Reparatur statt Prävention. Zwischen auslösendem Stoff und Erkrankung muß ein kausaler Zusammenhang hergestellt werden, und zwar vom Betroffenen selbst. Kausalitätsprinzip statt Umkehr der Beweislast.

  • Stoffverbote besonders gefährlicher Chemikalien sind aus der Verordnungableitbar, aber durch Übergangsvorschriften und Anlagen zur Verordnung wieder aufgehoben,
  • Ersatzstoffeinsatz ist nur Gebot nicht Verpflichtung und
  • Unterlaufen der gesetzlichen Bestimmungen durch Zusammenmischen verschiedener ähnlicher Komponenten wird nicht verhindert.

    Die Verschärfung der Kennzeichnungspflicht führt aber immerhin dazu, daß die Verpackung keine die Gefahren verharmlosende Angaben, wie "nicht gesundheitsschädlich", enthalten darf.

    Am Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber, bevor er Arbeitnehmer mit Gefahrstoffen beschäftigt, die Gefahren zu beurteilen und die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe abzuschätzen. MAK-Wert-Überschreitungen sind den betroffenen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat mitzuteilen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen Möglichkeiten die Arbeit niederlegen.

    Im Bundesarbeitsblatt Heft 1-2003 E 1991 wurden Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen verschiedener Technischer Regeln für Gefahrstoffe bekannt gegeben. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat u. a. Änderungen und Ergänzungen der


    TRGS 420 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe amArbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung"


    • TRGS 530 "Friseurhandwerk"

    • TRGS 553 "Holzstaub"

    beschlossen. Ebenfalls im Bundesarbeitsblatt Heft 1-2003 E 1991 (Seite 110) wurden die Berichtigungen bekannt gegeben:


    • TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen"

    • TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt"

    • TRGS 519 "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

    • TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz »Luftgrenzwerte«"

    • TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft amArbeitsplatz"

    • TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte - BAT-Werte"

    Quelle: Umweltbundesamt Berlin

Autor: KATALYSE Institut

Gefährdungshaftung

Bis dato im Umweltrecht nur in Ansätzen (etwa im Gentechnikgesetz oder Wasserhaushaltsgesetz) vorhanden, wird die G. durch das neue Umwelthaftungsgesetz für eine Vielzahl von Anlagen eingeführt.

Die G. ist dadurch gekennzeichnet, daß sie den Verursacher eines Schadens zum Ersatz verpflichtet, ohne daß der Geschädigte ihm ein Verschulden an der Entstehung des Schadens nachweisen muß. Die Position des Geschädigten wird hierdurch verbessert.

Ob die G. allerdings zu einem verbesserten Umweltschutz beitragen kann, ist u.a. wegen der Versicherbarkeit des Risikos zweifelhaft (Kalkulierbarkeit der Kosten der Umweltverschmutzung).

Autor: KATALYSE Institut

Europäisches Umweltrecht

Das sog. supranationale (d.h. dem nationalen Recht vorgehende) Umweltrecht umfaßt neben den einschlägigen EG-Vertragsnormen das sog. sekundäre Gemeinschaftsrecht im Sinne des Art. 189 EWGV bzw. Art. 161 EAGV.

Dabei ist die Art und Weise der Umsetzung (z.B. in Gestalt von Gesetzen, Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften) den Einzelstaaten anheimgestellt.

Zahlreiche Gebiete des Umweltrechts sind europarechtlich präformiert und weitgehend durchnormiert (z.B. Wasserrecht, Luftreinhalterecht, Chemikalienrecht (Chemikaliengesetz), Gentechnikrecht (Gentechnikgesetz), Recht der Industrieabfälle, Abfallrecht (Abfallgesetz) u.a.m.). Hier muß neben dem nationalen Recht das EG-Recht mit herangezogen werden.

Gegen Deutschland, das sich als Vorreiter im europäischen Umweltschutz darstellt, sind derzeit noch 24 Verfahren wegen Nicht- oder nicht rechtzeitiger Umsetzung europäischen Rahmenrechts anhängig, in einem 25. Fall kam es bereits zur Verurteilung.

Lit.: L.Gündling,B.Weber (Hrsg.): Dicke Luft in Europa, Heidelberg 1988; B.Krems-Hemesath: Bundesdeutsches Umweltrecht - Vorbild für Europa? Oldenburg 1990

Autor: KATALYSE Institut

Europa-Norm

Umweltnormen der EG

Autor: KATALYSE Institut

Europa-Abgastest

Gemäß neuer EG-Richtlinie müssen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis in den EG-Mitgliedstaaten je nach Fahrzeugtyp folgende Emissionen laut E. geprüft werden:

die durchschnittliche Auspuffemissionen nach einem Kaltstart, dieKohlenmonoxidemissionen bei Leerlauf, die Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse, die Verdunstungsemissionen (Betankungsverlust) und die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Bauteile (Katalysator, Sekundärluftzuführung, Abgasrückführung).

Diese letzte Prüfung, eine Alterungsprüfung über 80.000 km, wird auf einer Prüfstrecke, auf der Straße oder auf einem Rollenprüfstand durchgeführt.
Der E. umfaßt erstmals auch einen Test, der den Fahrbedingungen außerhalb geschlossener Ortschaften gerecht wird.

Autor: KATALYSE Institut

EU-Umweltzeichen

Das EU-Umweltzeichen wurde 1993 in der Europäischen Union eingeführt.

Über die Vergabekriterien entscheidet EU-Kommission. Über die jeweilige Vergabe entscheiden nationale Jurys, an der neben Vertretern der Industrie und des Handels auch die Umwelt- und Verbraucherverbände beteiligt sind. Die EU-Kommission behält sich jedoch ein Vetorecht vor.

Das EU-Umweltzeichen soll zukünftig die nationalen Zeichen ersetzen, die aus Sicht der EU-Kommission eine Form der Wettbewerbsverzerrung darstellen.

Ob die Flut von mehr oder weniger seriösen Umweltzeichen (vom Grünen Punkt bis zum Ökotextilsiegel) Einhalt geboten werden kann, erscheint vorerst sehr fraglich.

Autor: KATALYSE Institut

EU Ministerrat

Der M. ist das wichtigste gesetzgebende Organ der Europäischen Union und erfüllt im Rechtsetzungsprozess der EU gemäß Artikel 145-163 des EWG-Vertrags verschiedene Aufgaben.

      1. Entscheidung der von der Kommission vorbereiteten Rechtsakte
      2. Übertragung von Durchführungskompetenzen an die EU-Kommission.

Als M. treten die fünfzehn Regierungschefs der Mitgliedstaaten zweimal im Jahr auf Einladung der jeweiligen EU-Präsidentschaft zusammen (EU-Gipfel).
Hier werden strategische Linien der Gemeinschaftspolitik und Vertragsänderungen vorgezeichnet. Als M. (oder nur Rat) beschließen die zwölf Ressortminister je nach Vertragslage turnusgemäß entweder einstimmig oder mit "qualifizierter Mehrheit" (etwa 2/3 der Stimmen, wobei sich das Stimmengewicht nach der Größe des Mitgliedstaates richtet).
Für Entscheidungen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes ist der Rat der fünfzehn Umweltminister der EU (Umweltrat) zuständig.
Die Entscheidungskompetenz des M. gibt der EU noch immer das Gepräge einer intergouvernementalen Regierungskonferenz.

Autor: KATALYSE Institut

Emissionsgrenzwerte für Kfz

Die Schadstoffe aus Kfz sind in verschiedenen Ländern gesetzlich begrenzt, wobei die in Europa geltenden Grenzwerte den strengeren Vorschriften in den USA und Japan lange hinterherhinkten und eine Einigung auf europäischer Ebene sich äußerst schwierig gestaltete.

Nach jahrelangem Tauziehen hat der Umweltministerrat der EG am 20.12.1990 eine neue, sogenannte "konsolidierte" Richtlinie verabschiedet, die das gesamte bisherige "Regelwerk" aus zahlreichen Einzelvorschriften ersetzt und die in einer zusammenhängenden Richtlinie alle Anforderungen an die Schadstoffemissionen bei Pkw stellt und für alle Pkw unabhängig von der Größe die gleichen Grenzwerte festlegt (vgl. Tab.).

Sie treten für die Typprüfung am 1.7.1992 und für das Inverkehrbringen neuer Serienfahrzeuge am 1.1.1993 in Kraft (Europa Abgastest). Eine weitere Grenzwertverschärfung, über deren Grenzwerte der Rat bis zum 31.12.1993 entscheiden soll, soll 1996 in Kraft treten. Die Grenzwerte verlangen den Einsatz des geregelten Drei-Wege-Katalysators.

Bei Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge über 3,5 t) ist die europäische Abgasgesetzgebung noch schleppender in Gang gekommen als bei Pkw. Die erste einschlägige EG-Richtlinie 88/77/EWG stammt aus dem Jahre 1988 und ist, soweit es das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen betrifft, erst am 1.10.1990 in Kraft getreten (vgl. Tab.). Die Kommission hat im Juni 1990 einen Vorschlag zu einer Fortschreibung der erwähnten Richtlinie vorgelegt, für den aber noch kein gemeinsamer Standpunkt im Umweltrat gefunden ist.

Die Entscheidung, ob 1996/97 der Partikelwert 0,15 oder 0,3 g/kWh beträgt, soll nach dem Vorschlag der Kommission 1994 fallen und von der Entwicklung der Rußfiltertechnik abhängig gemacht werden (Partikelfilter). Kritisiert wird auch die Grenzwertfestsetzung in g/kWh, die bei höheren Leistungen höhere Emissionen zuläßt.

Für die Abgasemissionen von Motorrädern gibt es noch keine EG-Vorschriften. DieEG-Kommission hat den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, der die Übernahme der ECE-R40/01-Regelung, die viele EG-Mitgliedstaaten - so auch Deutschland - national eingeführt haben, als verbindliche EG-Vorschrift vorsieht.

Lit.: Kemper: Minderung der Emissionen im Straßenverkehr durch technische und betriebliche Maßnahmen, Bonn 1991

Autor: KATALYSE Institut

Emissionsgrenzwerte

Höchstwerte für die rechtlich zulässige Schadstoffabgabe an die Umwelt, zumeist in Gewichts- oder Volumenanteilen definiert (z.B. in TA Luft).

Zur Kontrolle ihrer ständigen Einhaltung müssen enge Meßintervalle (Minuten- bis Tageswert) festgelegt werden. E. sollen Umweltschäden im Einwirkungsbereich der Quelle verhindern. Sie sind oft Kompromisse zwischen den Gesichtspunkten Umweltschutz, Stand der Technik und Kosten vonUmweltschutzinvestitionen. Da E. nur die einzelne Quelle, nicht aber die Zahl der Quellen im Einwirkungsbereich begrenzen, müssen sie um räumliche Immissionswerte ergänzt werden.

Autor: KATALYSE Institut