Category Archives: Umweltrecht
Umweltschutz
Mit Beginn der staatlichen Umweltpolitik ca. 1970 geprägter Begriff für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und damit der Lebensgrundlagen von Organismen einschließlich des Menschen, wobei bedingt durch die anthropozentrische Sichtweise die Eigenrechte der Natur zu wenig Berücksichtigung finden.
Der Umweltschutz umfasst Maßnahmen, geschädigte Umwelt wieder ins ökologische Gleichgewicht zu bringen, wie auch präventiv die Belastung der Umwelt durch schädigende Einflüsse zu verhindern (Vorsorgeprinzip). Negative Auswirkungen gehen in erster Linie von den ökonomischen Tätigkeiten des Menschen, den technischen Einrichtungen, Freisetzung von Stoffen und Nutzung von Ressourcen aus.
Die Umweltbelastung war schon in historischen Zeiten regional Anlaß für Umweltschutz-Maßnahmen, jedoch erst mit dem Beginn der industriellen Revolution steht die industrielle Entwicklung mit der globalen Umweltverschmutzung wie Treibhauseffekt und Klimaveränderung in unmittelbarem Zusamenhang.
Bisher setzen Umweltschutz-Maßnahmen an der Schnittfläche zwischen Technosphäre und Ökosphäre an, womit keine Umweltvorsorge betrieben werden kann, welche jedoch effektiver und insbesondere preisgünstiger als alle Maßnahmen der Nachsorge wären. Während der Umweltschutz anfangs nahezu ausschließlich den von der industriellen Tätigkeit des Menschen ausgehenden Emissionen gewidmet war und durch eingreifende Umweltschutz-Gesetzgebung die Übernutzung ökologischer Senken teilweise vermindert hat, wird gegenwärtig ein verstärktes Augenmerk auf die explodierende Konsumgütererzeugung gerichtet, insbesondere mit den damit einhergehenden Abfallanfall und Verbrauch der endlichen Ressourcen (Ressourcenschonung).
Mit einer Analyse industriell bedingter Stoffströme soll nun versucht werden, die Effizienz unterschiedlicher Instrumente wie z.B. Gesetze zu ermitteln, um den Stoffumsatz zu reduzieren und falschen Stoffeinsatz abzuschaffen. In Einzelfeldern hat sich der Stand der Umwelt verbessert. Die Wasserverschmutzung v.a. in den Flüssen ist bei den leichtabbaubaren Verbindungen deutlich zurückgegangen, die Luftverschmutzung hat sich verringert.
Der Umweltschutz wird in Deutschland vor allem in folgenden gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben:
- Bundesimmissionsschutzgesetz seit 1974,
- Abfallgesetz seit 1986,
- Chemikaliengesetz seit 1980,
- Störfall-Verordnung seit 1980,
- Gefahrstoff-Verordnung seit 1986,
- TA Luft seit 1986 sowie
- ca. 2.000 weitere nationale Regelungen, die zunehmend von der europäischen Ebene vorgegeben werden, wie etwa REACH oder Gentechnik-Regelungen.
Die Umweltchutz-Maßnahmen haben aber ihre Grenzen, wo z.B. der zunehmende Straßenverkehr die Verbesserungen bei der Kraftwerksentstickung (Großfeuerungsanlagenverordnung) kompensiert oder schwerabbaubare Verbindungen im Gewässer verbleiben, weil die Kläranlagen (Abwasserreinigung)die auf Stabilität getrimmten Verbindungen nicht aus dem Abwasser entfernen können. Neben einer generellen Reduzierung der Stoffmengen muss also auch eine gezielte Anpassung der produzierten Stoffe auf Eingliederbarkeit in ökologische Kreisläufe erfolgen.
Schließlich müssen zur Schonung der Ressourcen und zur Entlastung von Deponieraum eine größere Recyclingrate erreicht werden, die sich aber nur unter bestimmten Bedingungen aufrechterhalten oder weitern steigern lässt. So dürfen bestimmt Materialien, die die Recyclierbarkeit von anderen Materialien behindern, nicht weiter eingesetzt werden.
Materialien müssen voneinander getrennt werden können, d.h. bereits bei der Konzeption der Produkte so konzipiert werden, dass sie am Ende ihrer Nutzungszeit sortenrein getrennt werden können. Verbundmaterialien sind bei allen technischen Qualitäten für ein allgemeines Recycling nicht geeignet und nur noch in einem schwer zu realisierenden Spezialkreislauf zu führen, in dem aus
Abfall immer wieder das gleiche Neuprodukt wird.
Umweltschutz wird solange nicht die zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen nötige Wirkung erhalten, solange nicht die Erkenntnis in das Bewußtsein des Menschen eingedrungen ist, dass die getrennt erscheinenden Aspekte der Umwelt ein zusammenhängendes holistisches System bilden. Umweltschutz wird erst dann über die bisherigen Maßnahmen des traditionelle Naturschutzes hinausgehen, der sich mit fortschreitender Verkarstung, Versteppung, Verwüstung (Wüste), Biotopschutz, Rekultivierung, Artenschutz und anderen Themen befaßt.
Der Umweltschutz muss effektiviert werden durch eine stringentere Politik und an Managementsystemen orientiertem Vollzug. Ökologische Ziele müssen in die unternehmerischen Aktivitäten integriert werden. Die ökosoziale Marktwirtschaft soll nur den Unternehmen eine dauerhafte Entwicklungsmöglichkeit lassen, die den Umweltschutz als betriebsimmanente Qualität anwenden. Das Ökosozialprodukt wird als Kennzahl die Effektivität der Umweltschutz-Maßnehmen der Einzelstaaten deutlich machen oder auch den Nachholbedarf bei fallenden Ökosozialprodukt signalisieren.
Autor: KATALYSE Institut
Umweltrecht
Umweltpolitik wird zuviel mit allgemeinen Absichtserklärungen und generellen Zielvorstellungen betrieben, um auf diesem Sektor, bei dem die Interessenkonflikte besonders hart aufeinanderprallen, der Auseinandersetzung zu entgehen.
Wirksamer Umweltschutz kann aber nur mit gut formulierten, straffen Gesetzen erreicht werden. Die mittlerweile zwar unbestrittene Notwendigkeit von Umweltschutzmaßnahmen hat jedoch wegen des Dualismus zwischen Ökologie und Ökonomie bisher nur zu einem sehr zersplitterten und unübersichtlichen Querschnittsrecht geführt, das lückenhaft, willkürlich und - im Sinne der Umwelt - voller schlechter Kompromisse ist. Erste Vorarbeiten für ein umfassendes "Umweltgesetzbuch" sind zwar geleistet worden, werden aber bezeichnenderweise z.Z. nicht weiterverfolgt.
Von Ausnahmen in einigen Gesetzen abgesehen (Bundesimmissionsschutzgesetz, Planfeststellungsverfahren, Bundesnaturschutzgesetz), fehlt es an einem umfassenden Rechtsschutz bei Planung und Ausführung von umweltbelastenden Anlagen. Da die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes, mit seiner mangelhaften Umweltpolitik, die Sanierungsnotwendigkeit der neuen Bundesländer sowie die miserablen Umweltstandards unserer östlichen Nachbarn einen effektiveren Gesundheitsschutz der Bevölkerung in ihrem Lebensumfeld dringend geboten erscheinen lassen, sind folgende Verbesserungen im U. vorrangig erforderlich:
- Ausweitung der Klagebefugnis durch Zulassung der Verbandsklage für anerkannte Naturschutz- und Umweltverbände,
- Umkehr der Beweislast bei der Genehmigung neuer Verfahren:
Die Betreiber der Anlagen und Hersteller gefährlicher Produkte müssen Unschädlichkeitsnachweise erbringen, Beweislücken können nicht zu Lasten der Bevölkerung gehen. Damit ist Aufgabe der Schutznormtheorie im U.: - strafbewehrte Wahrheitspflicht für Betreiber von Anlagen,
- effiziente Umwelthaftungsregelungen (Umwelthaftungsrecht),
- effektive Regelung der Beanspruchung von Umweltgütern durch Abgaben, Auflagen, Ver- und Gebote,
- Umweltverträglichkeitsprüfungen und umfassende frühzeitige Bürgerbeteiligung für Bereiche mit Umweltrelevanz bei staatlicher und industrieller Planung.
Diese Forderungen wären selbstverständlich, wenn es ein Grundrecht auf ökologische Lebensqualität und Umweltschutz als Staatsziel in der Verfassung gäbe (Umweltgrundrecht, Staatsziel Umweltschutz).
Autor: KATALYSE Institut
Umweltorientierte Unternehmensführung
Die Industrie gehört neben Energiewirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Privathaushalten zu den Verursachern von Umweltschäden.
Zur Verbesserung der Umweltsituation muß deshalb auch und gerade bei der Industrie angesetzt werden.
Ziel der industriebezogenen Umweltbemühungen ist es, Unternehmen für die Probleme des Umweltschutzes weiter zu sensibilisieren und darzustellen, daß es aus unternehmerischer Weitsicht und Eigeninteresse sinnvoll ist, freiwillig und über die gesetzlichen Anforderungen hinaus Umweltschutz als wichtige Zielsetzung unternehmerischer Tätigkeit zu erkennen und entsprechend umzusetzen.
Die U. bereichert und stärkt die Unternehmensphilosophie. Entscheidende Grundsätze, auf denen der langfristige Erfolg eines verantwortungsvoll geführten Unternehmens beruht, sind Qualität, Kreativität, Humanität, Rentabilität, Kontinuität und Loyalität. Alle sechs Grundsätze können erfolgreicher umgesetzt werden, wenn die Unternehmensführung sich stringent am Umweltgedanken orientiert.
Beispiele:
- Qualität und Umweltschutz. Qualitativ hochwertig ist ein Produkt nur dann, wenn es umweltschonend hergestellt wird und weitgehend ohne Verursachung von Umweltschäden benutzt und entsorgt werden kann.
- Kreativität und Umweltschutz. Die Kreativität der Mitarbeiter wird durch Arbeitsbedingungen gefördert, die auf die biologischen Bedürfnisse der Menschen Rücksicht nehmen, wie z.B. lärmarmer Arbeitsplatz, gesundes Raumklima, ergonomische Büromöbel und vitaminreiche Kantinenverpflegung (Bildschirm).
- Rentabilität und Umweltschutz. Die Rentabilität kann durch kostensenkende Umweltschutzmaßnahmen, z.B. Rohstoff, Energie und Wassersparprogramme, sowie durch Ausschöpfung der Marktchancen für umweltschonende Produkte erhöht werden.
Mittlerweile existieren auf dem bundesdeutschen Markt zahlreiche Publikationen sowie auch Checklisten, die konkrete Handlungsempfehlungen und eine wertvolle Hilfe für die Entscheidungen in der Praxis darstellen.
Eine U. könnte wie folgt eingeführt werden: kritische Überprüfung der Unternehmensphilosophie im Hinblick auf ökologiegerechtes Verhalten, Benennung der unternehmensinternen Problembereiche, Formulierung eines die Umweltbelange integrierenden Zielsystems und die Festlegung situationsadäquater Strategien der Unternehmung.
Ausgehend von einer vorurteilsfreien Situationsanalyse (Frage: Wo stehen wir?) sind erstrebenswerte Leitbild- und Sollzustände der Unternehmung (Frage: Was wollen wir erreichen?) zu definieren. Die mittel- und längerfristigen Maßnahmen in der Geschäftstätigkeit sind zu bestimmen (Frage: Welche Maßnahmen und Instrumente sollen ergriffen werden?). Das Unternehmen setzt Zeitrahmen für die beschlossenen Aktivitäten, um eigene Erfolge zu messen und ggf. Probleme in der Umsetzung zu erkennen und entsprechende Korrekturen vorzunehmen.
Aspekte einer U. betreffen neben den betrieblichen Grundfunktionen (Beschaffung, Produktion, Absatz) besonders die Bereiche des Marketings (Öko-Marketing) und die Einrichtung einer betrieblichen Umweltschutzinstitution (z.B. Umweltschutzbeauftragte). Weitere Schwerpunkte in der U. sind Mitarbeitermotivation und -ausbildung, das Thema Energie- und Wassereinsparung, Produktentwicklung, Materialwirtschaft, Bauwesen und Finanzen bis hin in den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.
Autor: KATALYSE Institut
Umweltmarketing
siehe Ökomarketing.
Autor: KATALYSE Institut
Umweltmanagement
Unter U. werden Handlungsweisen verstanden, die das Ziel verfolgen, natürliche Umweltressourcen im weitesten Sinne (Rohstoffe, Luft, Wasser, Ruhe etc.) in möglichst geringem Umfange in Anspruch zu nehmen.
Autor: KATALYSE Institut
Umweltkriminalität
Die bis dahin in Einzelgesetzen aufgeführten Umweltstraftatbestände wurden 1980 durch das "Gesetz zur Bekämpfung der U." unter dem 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches zusammengefaßt, um Verletzungen des neu entdeckten Rechtsguts "Umwelt" den klassischen Straftaten gleichzustellen.
Die 324-330a StGB reihen seitdem die zu ahndenden Straftaten auf.
Autor: KATALYSE Institut
Umwelthaftungsrecht
Das U., bislang geprägt von einzelnen spezialgesetzlichen und bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, regelt die Haftung von Inhabern von Industriebetrieben (Anlagen) für beim einzelnen an Gesundheit oder Eigentum entstandenen Schäden.
Stark erweitert wird das U. durch das neue Umwelthaftungsgesetz (UmWHG), das im Bereich der Durchsetzbarkeit der individuellen Ansprüche durch die Einführung einer Gefährdungshaftung, einer (widerlegbaren) Ursächlichkeitsvermutung zwischen dem nichtbestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage und dem entstandenen Schaden sowie durch Gewährung von Auskunfts- und Einsichtsansprüchen in Betriebsunterlagen eine erhebliche Verbesserung der Position des Bürgers bewirkt.
Die Inhaber von Anlagen mit besonders hohem Gefahrenpotential (Anlage 2 zum UmWHG) haben Deckungsvorsorge (etwa in Form einer Haftpflichtversicherung) zu treffen.
Autor: KATALYSE Institut
Umwelthaftungsgesetz
Seit dem 1.1.1991 geltende teilweise Neuordnung und Ergänzung des bisherigen Haftungsrechts für Umweltschäden.
Vor Inkrafttreten des U. bestanden folgende Anspruchsgrundlagen: 823 ff. BGB, 906 BGB, 14 Bundesimmissionsschutzgesetz, 22 Wasserhaushaltsgesetz, Haftung des Warenproduzenten nach dem Produkthaftungsgesetz vom 1.1.1990 (ProdhaftG).
Autor: KATALYSE Institut
Umwelthaftpflichtversicherung
Sie ist gesetzlich in 19 des Umwelthaftungsgesetzes (UmWHG) für eine Anzahl besonders gefährlicher Anlagen sowie in 36 Gentechnikgesetz und 13,14 Atomgesetz vorgesehen und soll die Insolvenz des Schädigers verhindern helfen.
Autor: KATALYSE Institut
Umweltgutachten
Als U. werden die Berichte des von der Bundesregierung im Jahre 1972 einberufenen Rates der Sachverständigen für Umweltfragen bezeichnet.
Das sind zum einen die umfassende Gesamtwürdigungen der Umweltsituation in der BRD (1974 und 1978) und zum anderen Sondergutachten zu Einzelproblemen wie z.B. Auto und Umwelt, Energie und Umwelt, Umweltprobleme des Rheins und der Nordsee.
Die U., die im 4-Jahres-Turnus 1982 und 1986 hätten erscheinen müssen, sind zwar erarbeitet worden, jedoch aus nicht genannten Gründen als U.-1987 veröffentlicht worden.
Autor: KATALYSE Institut
Umweltabgaben
U. sind ein umweltpolitisches Instrument, das umweltbelastende Aktivitäten verteuert.
Dadurch soll zum sparsamen Umgang mit Umweltgütern anregen (Ressourcen, Boden, Wasser, Luft usw.) und die Finanzierung staatlicher Sanierungs- und Umweltschutzvorhaben ermöglichen.
Man unterscheidet zwischen Emissionsabgaben (Abwasserabgabe, CO2-Steuer usw.), Technologie- und Produktabgaben.
Durch U. sollen Substitionsprozesse ausgelöst werden. Hierdurch verringern sich mit zunehmenden Erfolg der U. die staatlichen Einnahmen der Maßnahme. Im besten Fall laufen die Einnahmen gegen Null.
Autor: KATALYSE Institut
Umwelt
Der Begriff der Umwelt ist geprägt durch die anthropogene Sichtweise des Menschen. Umwelt ist danach definiert, als einem Lebewesen umgebende Medien (Wasser, Boden, Luft usw.) und aller darin lebenden Organismen sowie deren Wechselwirkungen in und mit dieser Umgebung.
Der Ausdruck Umwelt wurde durch Jakob Johann von Uexküll, dem alternativen Nobelpreisträger, 1921 als zentraler Begriff der Ökologie eingeführt. Aus der Überlegung, dass die Menschen nur mit der Natur leben und auch überleben können, wäre der Begriff Mitwelt angemessener. Dennoch wird der Begriff Umwelt heute oft auf die Umwelt des Menschen und seine Auswirkungen auf das Ökosystem beschränkt.
So sind die Definitionen und die Deutungen des Begriffes Umwelt sind bis heute umstritten und differieren je nach wissenschaftlichem Zweig. Beispielsweise wird Natur und Umwelt häufig synonym verwendet. Natur wird trotz strittiger Definitionen als alles nicht vom Menschen geschaffene erklärt. Diese Bedeutung ist gleichzusetzen mit dem Begriff der natürlichen Umwelt.
Doch es wird ein breitere Auslegung des Begriffs Umwelt gefordert. Das Verständnis einer Umwelt als das „Um-den-Menschen-herum-Seiende“ schließt eine bebaute, von den Menschen geformte Umwelt ein (z.B. Kulturlandschaft, Städtebau, etc.). Nach Düchs müsse ein solcher Standpunkt – insbesondere in der Umweltethik - eingenommen werden, da dieses Verständnis der Umwelt zeitgemäßer sei (mehr als die Hälfte der Menschen leben in Städten, 90% der Lebenszeit verbringen Menschen in Gebäuden) (vgl. Düchs 2012). So führt Düchs aus, dass „ein an der lebensweltlichen Realität und der wörtlichen Bedeutung orientierter Umweltbegriff [...] die natürliche und die gebaute Umwelt des Menschen umfassen [sollte]“ (Düchs 2012, S. 178).
Die medial zerteilende Betrachtung der Umwelt und die entsprechend sektoralen Maßnahmen sind einige Gründe, warum trotz vielfältiger Aktivitäten keine Trendwende in der Umweltzerstörung bislang absehbar ist. Wenn es zu medienübergreifend abgestimmten Konzepten und Maßnahmen kommt, ist eine Verbesserung wahrscheinlich realisierbar. Das allein wird jedoch nicht ausreichen um ein "Sustainable Developement" (nachhaltige Entwicklung) zu gewährleisten. Dafür ist ein grundsätzliches Umdenken im menschlichen Verhalten gegenüber der Umwelt und der belebten Natur notwendig.
Erst wenn die Natur als dem Menschen helfend, sozusagen als mitproduzierende Qualität verstanden wird und der Mensch sein Handeln weniger mächtig und eingreifend gestaltet, hat er in der Umwelt eine Zukunft.
Lit.
Düchs, Martin (2012): Umweltethik, öffne dich!. Plädoyer für die Einbeziehung der gebauten Umwelt in die Umweltethik. – In: GAiA, 2012, Nr. 3, S.177-180.
Autor: KATALYSE Institut
Technologiefolgenabschätzung
(TA) Technology assessment. Technologie- und zukunftsorientierte Methode zur umfassenden Prüfung ökologischer Sachverhalte, die mit dem Einsatz verschiedener Technologien verbunden sind.
Dabei geht es nicht darum, den technischen Fortschritt aufzuhalten, sondern darum, diejenigen Züge zu beseitigen, die die Unterwerfung des Menschen unter den Apparat hervorrufen (H. Marcuse). Der technische Wandel in Industrie- und Entwicklungsländern ist von z.T. katastrophalen sozialen und ökologischen Folgen begleitet. Immer dringender benötigt die moderne Technikkritik eine Vorwegabschätzung der gesellschaftlichen Auswirkungen einer Technologie.
Dabei darf T. nicht bei der Ermittlung von Information stehenbleiben, sondern muß über die Bewertung zur Gesamtbeurteilung einer Technologie kommen, um ggf. auch ihre Nichteinführung zu erreichen oder Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, die die Technologie verbessern, um sie gesellschaftlich und ökologisch verträglich zu machen. Die im März 1985 vom Deutschen Bundestag beschlossene Enquetekommission "Einschätzung und Bewertung von Technikfolgen" hatte drei Themenfelder zu bearbeiten begonnen: Chancen und Risiken von Expertensystemen in Produktion, Verwaltung, Handwerk und Medizin; Möglichkeiten und Grenzen beim Anbau nachwachsender Rohstoffe für Energieerzeugung und chemische Industrie; alternative landwirtschaftliche Produktionsweisen.
Autor: KATALYSE Institut
Störfallverordnung
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
Als Reaktion auf die Katastrophe von Seveso erlassene Verordnung von 1980 zur Begrenzung der Schäden bei Eintritt von Störfällen, zuletzt geändert 1988, als Reaktion auf die Chemieunfälle am Rhein. Die Verordnung gilt für alle nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, in denen Stoffe nach Anhang II vorhanden sind oder entstehen können.
Der Kreis der genehmigungsbedürftigen Anlagen wurde auf im besonderen Maße umweltschädigende Anlagen ausgedehnt (Anhang I), die erhebliche Nachteile oder Belästigungen für Wasser und Boden hervorrufen können, wie Lager von Schädlingsbekämpfungsmitteln, störfallanfällige Chemikalienlager und Lager wassergefährdender Stoffe. Anlagen mit v.a. letzterem Gefahrenpotential werden einem öffentlichen Genehmigungsverfahren unterworfen.
Die S. gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Gemeingefahr offensichtlich ausgeschlossen ist.
Unter Gemeingefahr versteht man eine Gefahr für Leben oder hinsichtlich schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen, die nicht zum Bedienungspersonal des gestörten Anlagenteils gehören, oder für die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen, oder für Sachen von hohem Wert, die sich außerhalb der Anlage befinden, wenn durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt wird.
Durch dieses 3fache Raster werden nur schätzungsweise 1-5% der tatsächlichen Störungen auch als Störfälle meldepflichtig. Das ist von der Industrie durchaus beabsichtigt, denn jeder von den 12 bis Anfang 1989 gemeldeten Störfälle zog staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach sich, was zu ungewünschter Publizität solcher Vorfälle führt. Immerhin ist der Betreiber verpflichtet, die schriftliche Mitteilung, die er der zuständigen Behörde zukommen lassen muß, auch dem Betriebsrat zu überlassen.
Aufgrund von Sicherheitspflichten hat der Betreiber Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern und sicherzustellen, daß Störfallauswirkungen begrenzt bleiben.
Dazu hat er einen Störfallbeauftragten zu benennen und Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, die mit den öffentlichen Katastrophenschutzplänen in Einklang stehen sollen.
Der Betreiber hat die betroffenen Arbeitnehmer über die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und über die für den Störfall darin enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen (gilt nur für Anlagen nach Anhang I).
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von den Pflichten zur Erstellung einer Sicherheitsanalyse befreien, wozu der Betreiber auch nur für Anlagen nach Anhang I verpflichtet ist, wenn eine Gemeingefahr nicht anzunehmen ist (10).
Autor: KATALYSE Institut
Störfall
S. ist im Immissionschutzrecht ein fest definierter Begriff. Ein S. gemäß der Störfallverordnung liegt dann vor, wenn der S. folgende Bedingungen erfüllt:
- die Industrieanlage, in der der S. auftritt gehört zu den in der S.-Verordnung genannten Anlagen,
- der S. bedeutet eine Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage,
- es kam zur Freisetzung, zum Brand oder zur Explosion von in der S.-Verordnung genannten Stoffen und
- es bestand einen Gemeingefahr (Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder Sachen mit hohen Wert)
Mit dieser sehr engen Definition wird nur ein Bruchteil der insgesamt auftretenden S. erfaßt. In der Öffentlichkeit werden S. der chemischen Industrie als das größte Risiko wahrgenommen. Dies ist v.a. durch die großen S. der 70er und 80 er Jahre (Seveso, Bhopal, Chemieunfall in Basel, Böhringer...) zurückzuführen. Der Seveso-S. hat entscheidend zur heutigen Störfallverordnung und zur Durchführung von Sicherheitsanalysen in der chemischen Industrie geführt.
Autor: KATALYSE Institut
Stand von Wissenschaft und Technik
Im Gegensatz zum Stand der Technik bezeichnet der S. einen technischen Entwicklungsstand, bei dem Verfahren und Einrichtungen in Versuchs- und Pilotanlagen erprobt werden, jedoch eine Umsetzung im großtechnischen Betrieb noch aussteht.
Autor: KATALYSE Institut
Smog-Verordnung
In den fünfziger und sechziger Jahren gab es v.a. in Deutschland und England extreme Smogsituationen, welche Anlaß gaben erste S. zu erlassen.
S. hatten zunächst den Charakter von Katatstrophenplänen, spätestens ab 1985 erhielten diese Verordnungen jedoch vorsorgenden Charakter, da sie auf die Reduzierung der hohen Konzentrationen von Luftbelastungen zielten.
Gleichzeitig wurde die Auslöseschwelle für Smogsituationen herabgesetzt, so dass beispielsweise 1985/86 und 1988/89 wesentlich häufiger der sogenannte Smogalarm ausgerufen wurde.
1987 wurde von den Landesregierungen ein bundesweiter Musterentwurf für die Kriterien der S. verabschiedet, der weitestgehend bis heute gültig ist.
Ein Smog-Frühwarnsystem wurde zwischen den zuständigen Länderbehörden und dem Umweltbundesamt (UBA) zur Frühwarnung im Falle ferntransportierten Smogs, so das ein Datenaustausch der Ergenisse der Länder- und Bundesmessnetze ermöglicht wurde. Hiermit wurde die Grundlage geschaffen Smogsituationen vorauszusagen und deren Entwicklung zu beobachten und Prognosen für die weitere Entwicklungen abzugeben.
Autor: KATALYSE Institut
Schwefeloxide
S. sind Gase, die insb. bei der Reaktion von in fossilen Brennstoffen wie Kohlen und Erdölen enthaltenen Schwefel mit dem Sauerstoff der Luft entstehen
Bei der Verbrennung werden überwiegend Schwefeldioxid (SO2) und geringe Mengen von Schwefeltrioxid (SO3) gebildet. Beide Gase werden mit dem Begriff "SOx" zusammengefaßt.
S. sind Hauptverursacher des sauren Regens (Waldsterben).
Autor: KATALYSE Institut
Röntgenverordnung
Am 1.3.1973 erlassene, zuletzt 1988 nach Euratom-Grundnorm novellierte Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen.
Die neue R. trifft in vergleichbaren Regelungsbereichen identische Festlegungen wie die ebenfalls novellierte Strahlenschutzverordnung, so z.B. auch die Einführung der sog. effektiven Dosis.
Die R. regelt u.a. die Betriebsvoraussetzungen und -vorschriften für Röntgenanlagen, die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen sowie die Schutzvorschriften für beruflich strahlenexponierte Personen. Ähnlich wie in der Strahlenschutzverordnung sind in der R. maximal zugelassene Strahlendosen festgelegt. Beruflich Strahlenexponierte dürfen danach maximal die Dosis 50 mSv/Jahr erhalten (Radioaktivität und Strahlung, Maßeinheiten).
Für gebärfähige Frauen sowie Personen, die sich nur gelegentlich in den Kontrollbereichen aufhalten, werden 15 mSv/Jahr zugelassen. Darüber hinaus sind auch maximal zugelassene Organdosen festgelegt.
Autor: KATALYSE Institut
Regeln der Technik
siehe Stand der Technik.
Autor: KATALYSE Institut
Prozeßkettenanalyse
Auf die Darstellung der Herstellungsschritte fokussierte Methode, um den technischen Aufwand bei der Synthese von Produkten transparent zu machen.
Autor: KATALYSE Institut
Produktlinienanalyse
Die P. (PLA) ist die umfassendste Methode zur Beurteilung von Produkten und umfaßt sämtliche Auswirkungen eines Produkts auf seinem Lebensweg von der Rohstoffbeschaffung über Herstellung, Verarbeitung, Transport, Verwendung bis zur Nachnutzung (Recycling) inkl. Entsorgung (Abfall).
Dabei wird die Betrachtungsmatrix über die Bereiche Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft aufgespannt. Der Nutzenaspekt und die Auswahl von Alternativen sind von besonderer Bedeutung. Die Einbeziehung von ökonomischen und gesellschaftlichen Aspekten unterscheidet die P. von anderen Verfahren, wie z.B. der Ökobilanz, die sich auf die Auswirkungen auf die Umwelt beschränken.
In der Praxis stößt man v.a. auf zwei prinzipielle Probleme: die große Vielfalt der zu erhebenden Information, gekoppelt mit der Komplexität ihrer Bewertungen. Insb. die Festlegung des Bilanzraums und der betrachteten Zeit bedürfen eingehender Begründung, da sie von beträchtlicher Auswirkung auf das Ergebnis sind.
Während die Notwendigkeit zur Erstellung von P. allgemein anerkannt wird, ist die Diskussion über akzeptable Durchführungsmethoden und Deutungskriterien noch in den Anfängen.
Nutzwertanalyse
Lit.: R.Grießhammer: Produktlinienanalyse und Ökobilanzen, Öko-Institut Freiburg 1991
Autor: KATALYSE Institut
Planungserlaß
Um die Berücksichtigung von Emissionen und Immissionen bei der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben zu gewährleisten, können von der Länderregierung P. veröffentlicht werden.
Auf der Ebene der Länder (ARGEBAU) ist ein Mustererlaß entwickelt worden, der zur Lösung emissions- bzw. immissionsbedingter Nutzungskonflikte besonders in Gemengelagen beitragen soll und der versucht, durch das Aufzeigen möglicher planerischer Konfliktbewältigung sowohl den Belangen des Immissionsschutzes der Bevölkerung, als auch der Wirtschaft und dem Bestandsschutz Rechnung zu tragen.
Die P. sind im wesentlichen als Empfehlung und Hilfe für die Ausgestaltung des Abwägungsgebotes bei der Bauleitplanung zwischen privaten und öffentlichen Belangen anzusehen. Sie haben, ähnlich wie die Abstandserlasse, keine rechtliche Bindungswirkung, erleichtern aber die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den Gewerbeaufsichtsämtern. Durch die P. ist eine Stärkung der Belange des Umweltschutzes in der räumlichen Planung zu verzeichnen.
Autor: KATALYSE Institut
Planfeststellung
Rechtsinstrument der Fachplanung, das auf höchster Konkretisierungsebene nach Abwägung aller relevanten Auswirkungen, Zusammenhänge und betroffenen Belange komplexe raumbeanspruchende und i.d.R. umweltbelastende Projekte verbindlich in ihrer räumlichen Umgebung verortet.
P. dient der Verwirklichung von öffentlichen Vorhaben wie z.B. Bundesfernstraßen, Bundesbahnanlagen, Flughäfen, Bundeswasserstraßen, Wasserbauprojekten, Abfallbehandlungsanlagen, Fernsprech- und Telegrafenanlagen, Fernleitungen u.a.m. Prüf- und Erörtungsgegenstände der P. sind in Fachgesetzen des Bundes und der Länder (P.-Vorbehalt) sowie subsidiär im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes und den VwVfGen der Länder geregelt.
Dazu gehören Erläuterungen des Projektträgers (z.B. Gutachten), Behördenstellungnahmen, sowie die Verfahrensergebnisse der Bürger- und Betroffenenbeteiligung. Im abschließenden P.-Beschluß werden Auflagen und Bedingungen festgeschrieben. Einwenden kann, wessen Interessen durch das Vorhaben nachteilig berührt sind (weiter Betroffenenbegriff).
Der Umstand, daß lediglich inneradministrative Kompetenzabgrenzungen das Verhältnis zwischen der den Plan erstellenden Behörde (Träger des Vorhabens) und der entscheidenden Behörde (P.-Behörde) bestimmen, somit ein Gegenüber von privatem Antragsteller und Behörde i.d.R. nicht vorliegt, birgt strukturelle Probleme für die Bürgerbeteiligung. Nachteilig wirkt weiterhin, daß Umweltschutz als über die eng definierten fachlichen Planungsziele hinausreichender (bzw. eigentlich übergeordneter) Belang nach bisher herrschenden Meinung kein gleichberechtigtes Ziel der Fachplanung darstellt.
Nachteilig für Umweltbelange auch, daß die P. im Gegensatz zu anderen Formen der räumlichen Gesamtplanung (Raumordnung, Landesplanung, Baugesetzbuch) eine nachträgliche Dynamisierung nicht erlaubt. Die gesetzlich angeordnete Genehmigungswirkung (75 Abs.1 S.1 1.Halbs. VwVFG) sowie die Konzentrationswirkung (75 Abs.1 S.1, Halbs. VwVerfG) machen die P. zu einer verbindlichen, endgültigen Entscheidung, die nur noch vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden kann.
Autor: KATALYSE Institut
