Wirtschaftliche Vertretbarkeit

Die Rechts- und Wirtschaftsordnung in Deutschland gibt den Unternehmen bei den bestehenden Anlagen eine relativ starke Stellung bei der Abwehr von Umweltschutzmaßnahmen.

Der darin festgelegte Bestandsschutz (Übermaßverbot, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) unterwirft staatliche Eingriffe und Auflagen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit, was bedeutet, daß Zweck und Mittel in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Die Betrachung der W. ist allerdings eine rein betriebswirtschaftliche Sichtweise. Da umweltbedingte Folgekosten (Externe Kosten) nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden, werden häufig volkswirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen verhindert.
Dementsprechend hat sich bei Altanlagen eine Anpassung der Emissionen an den Stand der Technik in der Praxis bisher nur in geringem Umfang durchgesetzt. Die 1986 novellierte TA Luft hat zwar die Eingriffsmöglichkeiten der Behörden für nachträgliche Anordnungen verbessert, jedoch am Prinzip der W. festgehalten. Erstmals wurden bei der Großfeuerungsanlagenverordnung die Sanierung bzw. Stillegung aller existierenden Großfeuerungsanlagen innerhalb bestimmter Fristen rechtsverbindlich, unmittelbar geltend und bundeseinheitlich vorgeschrieben.
Die z.Z. in Arbeit befindliche neue Wärmenutzungsverordnung will den Begriff sogar klar definieren in der Art, daß Maßnahmen, deren Amortisationzeiten unter 8 Jahre (die Industrie investiert üblichweise nur dann, wenn die Amortisation kleiner als 1-3 Jahre ist) liegen, durchgeführt werden müssen. Dies soll innerhalb bestimmter Fristen auch für Altanlagen gelten.
Umweltschutzgesetze, Umweltpolitik

Autor: KATALYSE Institut

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