EINECS

EINECS ist die Abkürzung für European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances. Dies ist das Verzeichnis der sogenannten Altstoffe, das von der EU 1998 angelegt wurde um das Gefährdungspotential chemischer Stoffe zu ermitteln und ein um zunächst Neustoffe zu überprüfen. Sie enthält etwa 100.000 Substanzen, die der Verordnung 793/93 unterliegen.

Die EINECS-Nummer wird für Substanzen in ihrer wasserfreien Form als auch in ihrer Hydratform genutzt, eine Differenzierung erfolgt dagegen häufig mit verschiedenen CAS-Nummern.

Die EINECS-Nummer umfasst eine siebenstellige Zifferfolge XXX-XXX-X.
Polymere müssen nicht im EINECS, sondern in der Liste No-longer-polymers (NLP) gemeldet werden.

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/
http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de
http://www.gisbau.de
BRANDHOFER, P; HEITMANN, K.: REACH – Die neue Herausforderung für Ihr Unternehmen! 2007
AU, M.; RÜHL, R.: REACH-Verordnung. 2007

Autor: KATALYSE Institut

DNEL

Derived No Effect Level (Aufnahmedosis pro Zeit bzw. Atemluftkonzentration), abgeleitetes Null-Effekt-Niveau; Expositionshöhe, unterhalb derer der Stoff zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt (Schwellenwert Gesundheit).

Der DNEL ist die Expositionskonzentration eines Stoffes, bei der keine gesundheitsschädliche Wirkung für den Menschen besteht.
Der Wert berechnet sich aus dem niedrigsten validen Wirkwert in Kombination mit bestimmten Sicherheitsfaktoren. Da die Expositionen für verschiedene Personengruppen (z.B. gewerblicher Anwender wie Handwerker und Verbraucher; schwangere Frauen; Jugendliche) unterschiedlich sind, wird es mehrere DNEL-Werte für einen Stoff in Abhängigkeit der Verwendungs- und Expositionskategorien geben.
Aus der gemessenen oder geschätzten Konzentration eines Stoffes am Arbeitsplatz, in der Umwelt oder beim Verbraucher bezüglich des DNEL-Werts wird das Risikoverhältnis RCR (Risk Characterisation Ratio) bestimmt. Ist das Risikoverhältnis kleiner gleich 1, dann kann angenommen werden, dass das Risiko bei dem Umgang mit dem Stoff angemessen kontrolliert wird. Ist das Risikoverhältnis größer 1, dann liegt ein hohes Risiko vor und der Schutz beim Umgang mit dem Stoff muss verbessert werden. Das kann z.B. andere Schutzmaßnahmen, Verbot von bestimmten Verwendungen bedeuten.

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/
http://www.gisbau.de
BRANDHOFER, P; HEITMANN, K.: REACH – Die neue Herausforderung für Ihr Unternehmen! 2007
AU, M.; RÜHL, R.: REACH-Verordnung. 2007

Stand: 14. Februar 2012

Autor: KATALYSE Institut

CMR-Stoffe

CMR-Stoffe sind Stoffe mit cancerogener (krebserzeugender), mutagener (erbgutverändernder) oder reproduktionstoxischer (fruchtschädigender) Wirkung.

Sie werden in drei Kategorien eingestuft:

  • Kategorie 1: Wirkung beim Menschen nachgewiesen
  • Kategorie 2: Eindeutige Befunde im Tierversuch
  • Kategorie 3: Verdachtsmomente liegen vor

Die generelle Anforderung an Bauprodukte ist, dass sie praktisch keine cancerogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffe emittieren sollen.

Stoffe mit mutagenen oder reproduktionstoxischen Eigenschaften sowie Stoffe mit möglicher cancerogener Wirkung (EU-Klasse 3) werden im Rahmen des Konzeptes für NIK-Werte geprüft. Die Summe aller nach drei Tagen gemessenen Cancerogene (der EU-Klasse 1 und 2 ) darf danach 10 µg/m³ (0,01 mg/m³) nicht übersteigen. 

Das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (BAuA) in Dortmund veröffentlicht die CMR-Liste. Diese enthält:

  • Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach
    TRGS 905 und TRGS 906, bei denen nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung für die Beschäftigten auszugehen ist, und die in Anhang I der RL 67/548/EWG noch nicht aufgeführt sind,
  • Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach TRGS 905 und TRGS 906, bei denen nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung für die Beschäftigten auszugehen ist, für die aber in Anhang I der RL 67/548/EWG abweichende Einstufungen aufgeführt sind,
  • Stoffe gemäß Anhang I der RL 67/548/EWG, soweit sie nicht abweichend in der TRGS 905 aufgeführt sind.

Die Liste ist eine nationale Ergänzung zu Anhang I der RL 67/548/EWG; beide Listen sind zu beachten. Die nationalen Bewertungen durch die TRGS 905 bzw. TRGS 906 erfolgen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz, so dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

Siehe auch: NIK-Werte

Autor: KATALYSE Institut

Altstoffe

Altstoffe sind alle Chemikalien, die zwischen dem 1.Januar 1971 und dem 18.September 1981 auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft gemeldet wurden und im Europäischen Verzeichnis EINECS (Altstoffinventar) gelistet sind.

Alle in dieser Liste erfassten Stoffe werden umgangssprachlich als "Altstoffe" bezeichnet. Ihre Zahl beläuft sich auf ca. 100.000 {-Chemikalien}, von denen ca. 30.000 in relevanten Mengen (2.465 Chemikalien jeweils > 1.000 t/a, rund 10000 Chemikalien > 10 t/a und rund 20000 {-Chemikalien} 1-10 t/a) auf den Markt gebracht werden. Alt- und Neustoffe unterlagen bisher zwei unterschiedlichen Rechtssystemen.

Neustoffe müssen im Gegensatz zu den Altstoffen bereits seit 1981 auf mögliche Risiken für Mensch und Umwelt geprüft und beurteilt werden, bevor sie vermarktet werden dürfen. Nur ein geringer Teil der Altstoffe ist vollständig bewertet. Für die etwa 100 000 Altstoffe, das ist der Großteil der sich derzeit auf dem Markt befindlichen Chemikalien (über 90 Prozent der Gesamtmasse), liegen deshalb oft nur lückenhafte Daten vor.

Unter REACh gibt es die Unterscheidung nach Alt- und Neustoffen nicht mehr. Altstoffe werden hier zu Phase-in-Stoffen im Sinne des Art. 3 Nr.20. Für die Registrierung dieser Stoffe sieht die REACH-Verordnung Übergangsregelungen für die Registrierung vor. Diese können aber nur in Anspruch genommen werden, wenn in der Zeit vom 01. Juni 2008 bis zum 01. Dezember 2008 eine Vorregistrierung der Phase-in-Stoffe erfolgt.

Für vorregistrierte Phase-in-Stoffe sieht das REACh-System nach Art. 23 folgende Registrierungsfristen vor:

  •  01.Dezember 2010: Stoffe in Mengen von mehr als 1000 t/a, CMR-Stoffe in Mengen über1 t/a und umweltgefährliche Stoffe (R50/R53) in Mengen über 100 t/a
  •  01.Juni 2013: Stoffe in Mengen von mehr als 100 t/a
  •  01.Juni 2018: Stoffe in Mengen von mehr als 1 t/a

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/
http://www.reach-helpdesk.info/fileadmin/reach/dokumente/REACHGlossar.pdf
http://www.reachhelpdesk.at/glossar/
http://www.lfu.bayern.de/analytik_stoffe/fachinformationen/europ_chemikalienverordnung_reach/index.htm
http://www.wecf.de/cms/download/REACH/DU%20link%20to%20braucherverein.pdf
http://www.braunschweig.ihk.de/innovation_umwelt/umweltberatung/Empfehlung_der_5._Nieders._Regierungskommission_zur_REACH.-205.pdf
http://www.gisbau.de/service/SDB/lehrgang/dosisbeoekotox.htm
http://www.gisbau.de/service/SDB/lehrgang/stoff_verzei.htm
http://www.gisbau.de/service/SDB/lehrgang/pbt.htm
http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de/chemfaweb/berichte/wb11/weissbuch0030.html
http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de/chemfaweb/umgangChemikalien/iuclid5.html
http://www.reach-helpdesk.com/default.asp?id=1456
http://www.alufinish.de/reach.pdf
http://www.luwg.rlp.de/internet/nav/f08/51870fbf-3489-9401-be59-265f96529772
http://www.baua.de/de/Chemikaliengesetz-Biozidverfahren/Neue-Chemikalienpolitik/Helpdesk/Glossar.html__nnn=true
http://www.vci.de/default2~rub~738~tma~879~cmd~shd~docnr~88755~nd~~ond~n184~snd~n184~shmode~.htm
BRANDHOFER, P; HEITMANN, K.: REACH – Die neue Herausforderung für Ihr Unternehmen! 2007
AU, M.; RÜHL, R.: REACH-Verordnung. 2007

Autor: KATALYSE Institut

Altölverordnung

Seit dem 1. November 1987 wird die Wiederaufarbeitung von Altöl, das beim Ölwechsel zu Hause, in Tankstellen und Werkstätten oder in der Industrie anfällt, in der neuen A. geregelt.

Danach sind alle Geschäfte, die Schmier- oder Kühlöle verkaufen (z.B. Tankstellen, Werkstätten und SB-Märkte), verpflichtet, das Altöl ihrer Kunden zurückzunehmen. Wer Altöl produziert oder verwendet, muß spezielle Vorschriften beachten, z.B. die getrennte Sammlung von mineralischen und synthetischen Altölen, die Voraussetzung dafür ist, daß Altöle stofflich (und nicht thermisch!) wiederverwertet werden können. Diese Entsorgung ist i.d.R. kostenlos. Außerdem müssen die Verkaufsstellen über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.

Die A. sieht vor, daß grundsätzlich nur Verbrennungsmotoren-, Getriebe- sowie mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle wiederaufgearbeitet werden dürfen (andere Öle nur dann, wenn sie keine Schadstoffe enthalten). Altöle, bei denen der Anteil an PCB über 20 ppm liegt, sind von der Weiterverarbeitung ausgeschlossen. Diese Begrenzung entfällt, wenn durch neue Verfahren PCBs bei der Verarbeitung zerstört werden können.

Nicht wiederaufzuarbeitende Altöle sind als Sonderabfall zu entsorgen oder können verbrannt werden. Die Verbrennung von Altöl sollte in Sondermüllverbrennungsanlagen geschehen, da die Verbrennung von Altöl, z.B. in Zementwerken zur Wärmeerzeugung, eine Quelle von Dioxinen und Furanen ist (Zement).

Siehe auch: Wiederaufarbeitung, Industrie

Autor: KATALYSE Institut

Altlasten

Als A. werden ehem. Deponien, Industrie- und Gewerbestandorte, undichte Leitungssysteme und defekte Abwasserkanäle und unsachgemäß gelagerte wassergefährdende Stoffe und chemische Kampfstoffe bezeichnet, die nicht nach dem heutigen Stand der Technik abgedichtet sind und eine Gefahr für die Umgebung, insb. für den Boden und das Grundwasser, darstellen.

Derzeit sind in Westdeutschland 48.500 und in Ostdeutschland 27.900 Verdachtsflächen erfaßt. Da die Erfassung noch nicht abgeschlossen ist, kann man davon ausgehen, daß sich die Zahl noch weiter erhöhen wird. Insb. in Ostdeutschland gibt es noch eine Vielzahl nicht erfaßter A..

Vollzugsdefizite bei der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen in der DDR sowie der fahrlässige Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen, haben dort zu einer Vielzahl von gravierenden Boden- und Grundwasserkontaminationen durch Abfallablagerungen geführt. An den Standorten zahlreicher Industrie- und Gewerbebetriebe hat ein z.T. fahrlässiger Umgang mit toxischen Stoffen zu erheblichen Gefährdungen von Mensch und Umwelt geführt.

Um die Umweltbeeinträchtigungen von A. zu vermindern, werden verschiedene Maßnahmen angewendet, wobei man zwischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen unterscheidet. Sicherungsmaßnahmen sollen die Umweltgefährdung vermindern oder auch zeitlich befristet unterbinden, ohne damit das eigentliche Gefährdungspotential zu beseitigen.

Eine solche Gefahrenbeseitigung erfordert Sanierungsmaßnahmen. Einheitliche Kriterien für die Bestimmung der Dringlichkeit eines Sanierungsbedarfs sowie die Festlegung von Sanierungszielen fehlen jedoch bislang. Auch die Finanzierung notwendiger Maßnahmen ist noch nicht endgültig geklärt.

Lit.: UBA: Daten zur Umwelt 1990/91, Berlin 1992

Siehe auch: Bodenbelastung, Deponien, Abwasserkanäle, Grundwasser

Autor: KATALYSE Institut

Fracking

Unter Fracking (Hydraulic Fracturing) versteht man eine Tiefenbohrtechnik, bei der bei einer Bohrung durch Einpressen einer Flüssigkeit („Frack-Fluid“) Risse erzeugt und stabilisiert werden. Durch dieses Verfahren wird die Gas- und Flüssigkeitsdurchlässigkeit in der Gesteinsschicht erhöht, so dass z.B. ein wirtschaftlicher Abbau von Bodenschätzen (z. B. Erdgas und Erdöl) möglich ist.

Diese sogenannten unkonventionelle Erdgas-Lagerstätten werden in Kohleflözgas- (Coalbed Methane, CBM), Schiefergas- (Shale Gas) und Tight Gas-Lagerstätten eingeteilt. Schiefergas bietet von den unkonventionell förderbaren Erdgasvorkommen die größten Ressourcen und findet sich in Deutschland vor allem in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen.

Technik:
Gas, welches nicht durch die konventionellen Erdgasförderungen gefördert werden kann, befindet sich meist im sogenannten Muttergestein am Entstehungsort des Gases. Dort ist der Lagerstättendruck so gering, dass das Gas bei einer konventionellen Bohrung nicht frei herausströmen kann. Beim Fracking wird dieses Gas an die Erdoberfläche befördert.
Dabei wird Wasser mit beigemischten Chemikalien (Stützmittelflüssigkeit) in die mehrere hundert Meter tiefe Bohrung gedrückt. Die Verrohrung wird durch Zement abgedichtet.
Beim Fracking wird nach der Hauptbohrung, die erst vertikal und danach im Speichergestein horizontal verläuft, eine verdünnte Säure zur Säuberung des Bohrlochs eingeleitet. Danach folgt das Einpressen des Frack-Fluids mit hohem Druck. Dadurch wird das Gestein aufgebrochen (gefrackt). Nun wird die Stütz-Phase hinzugefügt. Das Stützmittel (meist Sand) verbleibt in den Rissen und stabilisiert diese. Ein Teil des Stützmittels bleibt häufig in der Bohrung zurück, so dass es mit Wasser in die Risse gespült werden muss. Danach wird dann das Frack-Fluid (sogenanntes Flowback) wieder zurückgepumpt, während der beigemischte Sand in den Rissen verbleibt, diese stützt und offen hält. Nun werden weitere Bohrungen durchgeführt, durch die dann das Gas nach oben fließt. Das Flowback (bestehend aus Frack-Fluid und Lagerstättenwasser) wird aufbereitet (Abtrennung von Kohlenwasserstoffen und Feststoffe, teilweise auch von Quecksilber und Schwefelwasserstoffen) und dann zumeist in Bohrlöchern verpresst oder wieder aufbereitet und wiederverwendet.

Der Unterschied zur konventionellen Erdgasförderung liegt somit in der Anzahl der Bohrungen und der sogenannten Stimulation (Einpressen von Fluiden in Bohrlochabschnitte).

Gefahren/Risiken
Fracking ist mit großen Umweltauswirkungen wie Lärm, Flächenverbrauch und –Versiegelung, Eingriffen in die Natur und Landschaften, Auswirkungen auf die Biodiversität stofflichen Emissionen, eine mögliche Kontamination der Böden und hohem Wasserverbrauch verbunden. Das beim Fracking benutzte Wasser ist zudem nach der Bohrung mit Chemikalien und Schadstoffen.

Ein großes Risiko ist die Gefährdung des Grundwassers. Das Grundwasserfließsystem ist komplex und lokal verschieden. Durch das Fracking könnte dieses Grundwasserfließsystem verändert werden (laut Meiners & Denneborg (2012) durch Horizontalbohrungen und/oder durch die beim Fracking entstehenden Risse).
Ein (Schad-)Stoffeintrag unmittelbar an der Erdoberfläche ist beim Transport/Lagerung der Frackfluiden (Auslaufen und Versickern von Schadstoffen) oder der Entsorgung des Flowbacks möglich (bei Unfällen, Störfällen oder durch unsachgemäßen Umgang). Dabei kann das Oberflächengrundwasser verschmutzt werden.
In den USA wurden Forschungen zur Verschmutzung des Oberflächenwassers durchgeführt. Dort wurde einerseits Oberflächenwasser in der Nähe von Bohrplätzen und Abwasser von Fracking-Bohrungen nach der Reinigung durch Kläranlagen untersucht. Die Chloridkonzentration war im Abwasser in vielen Fällen erhöht. Chlorid gilt als wassergefährdender Stoff. Gleichzeitig zeigte das Gutachten, dass die Konzentration von Schwebstoffen mit zunehmender Anzahl von Bohrplätzen im Wassergebiet ansteigt. Dies liegt daran, dass das Niederschlagswasser vom Bohrplatz ins Oberflächenwasser fließt. Eine zu hohe Konzentration an Schwebstoffen kann zusätzlich das Wasser belasten. (vgl. SCIENCE).

Auch die Luftbelastung spielt eine Rolle. Das im Flowback enthaltene Methan kann zwar separiert werden und z.B. dem Gasnetz zugeführt werden, doch es besteht auch die Möglichkeit, dass Methan durch undichte Zementierung oder Pipelines an die Oberfläche oder ins Grundwasser gelangt (entzündbares Wasser). Methan ist 25-mal so wirksam wie CO2 und trägt mit rund 20 % zum anthropogenen Treibhauseffekt bei.

Auch bei den Bohrungen können (Schad-)Stoffe (Frack-Fluide, Reaktionsprodukte, Gase) direkt beim Fracking oder auch einige Zeit nach der Bohrung in die Umgebung gelangen, durch z.B. ungenügende Abdichtung des Bohrlochs oder durch eine (korrosionsbedingte) defekte Zementierung/Casing. Zusätzlich ist es möglich, dass Frackfluide oder Gas durch Gesteinsschichten, Risse und/oder über einen Grundwasserleiter an die Erdoberfläche, ins Wasser oder die umliegenden Gesteinsschichten gelangen. Sowohl das Trinkwasser als auch das Oberflächenwasser und das Grundwasser könnten davon betroffen sein. Außerdem sind einige Bestandteile der Frackfluide als wassergefährdend, kanzerogen, mutagen und/oder reproduktionstoxisch eingestuft (vgl. Meiners & Denneborg: S. C10- C11). Laut Gutachten weisen die in Deutschland untersuchten bereits eingesetzten Frackfluide „hohe bzw. mittlere bis hohe human- und ökotoxikologische Gefährdungspotenziale“ (Meiners & Denneborg: C48) auf.

Bei der Methode des Frackings gibt es viele Wissensdefizite, z.B. bei der Langzeitsicherheit der Zementation. Außerdem gibt es keine ausreichenden Informationsquellen/-angaben zu den eingesetzten Chemikalien und ihren Wirkungen auf die Umwelt und den Menschen. Der Umgang mit dem Flowback, bestehend aus den Frack-Fluiden, Formationswasser (in Gesteinsporen gehaltenes Wasser) und Chemikalien, bietet weitere Unsicherheiten. Nur ein geringer Teil des injizierten Frack-Fluids gelangt mit dem Flowback wieder nach oben (Rosenwinkel et al. 2012, zit. nach Meiners & Denneborg: C51). Die Bestandteile des Flowbacks könnten sich im Boden chemisch transformieren bzw. abbauen und neue eventuell toxische Produkte herstellen. Doch auch hier gibt es große Wissenslücken.
Zusätzlich bereitet die Entsorgung des Flowbacks Schwierigkeiten. Das Verpressen des Flowbacks in den Untergrund ist bis jetzt mit nicht absehbaren Risiken verbunden (z.B. durch Undichtigkeiten könnte das belastete Wasser den Boden und Oberflächengewässer kontaminieren). Das Einleiten in Oberflächengewässer und in die Kanalisation wird kritisch gesehen und kann wegen der hohen Schadstoffkonzentration nur nach aufwendiger Aufbereitung erfolgen. Aus dem gleichen Grund kann das Flowback nicht für landwirtschaftliche Bewässerung verwendet werden. Auch eine Wiederverwertung für weitere Fracks, da die Frack-Fluide nur standortspezifisch eingesetzt werden können, oder eine Entsorgung über Verdunstung ist nicht möglich.

Durch die große Flächeninanspruchnahme bei der Erdgasgewinnung steht diese in Nutzungskonkurrenz zu Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Siedlungen, Natur und Erholungsgebieten (vgl. SRU 2013: S.33). Zudem kommt es durch den Flächenverbrauch, mögliche Schadstoffeinträge, Emissionen, Wasserentnahme, etc. zu Lebensraumverlusten und zu Biodiversitätsverlust.

Die genauen Gefahren/Risiken des Frackings sind durch das komplexe und regional stark variierende Gesteins- und Grundwassersystem bis heute nicht genau identifizierbar und müssten erst für jeden Bohrungsbereich und die umliegende Region analysiert werden. Doch auch Systemanalysen können nicht alle Gefahrenpotentiale ausschließen.

Clean-/Green-Fracking?
Eine Alternative zum Fracking mit umweltschädlichen Chemikalien soll das sogenannte Clean Fracking darstellen. Es gibt verschiedene Ansätze.
So z.B. die Entwicklung eines Frack-Fluids, das keine Umwelt- oder Wasserschäden verursacht. Dazu gibt es Versuche, in denen das 'Frack-Fluid' aus Wasser, Bauxit und Maisstärke besteht, so dass keine umweltschädlichen Chemikalien eingesetzt werden müssen. Das genutzte Wasser wird recycelt und für weitere Bohrungen benutzt (Nutzwasseraufbereitung). Die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit dieser Methode werden allerdings in Frage gestellt.
Weitere Ansätze sind das Wasserstimulations-Konzept (es werden mithilfe hohen Wasserdrucks Risse erzeugt. Die Risse bleiben ohne Stützmitteleinsatz offen. Dies ist allerdings nur in bestimmten Gebieten möglich) oder die Nutzung von geliertem Flüssiggas (
LPG), welches hauptsächlich aus Propan (C3H8) besteht. Durch einen hohen Gasdruck werden Risse gebildet und Propan löst sich mit dem dort vorhandenen Erdgas. Diese Methode ist allerdings umstritten, da Propan zu den leicht entzündlichen Gasen zählt.

Auch beim Clean Fracking bleiben viele Risikopotenziale bestehen. Zwar werden die mit den Chemikalien verbundenen Gefährdungspotenziale verhindert, doch mögliche tiefgreifende Veränderungen des Grundwasserfließsystems sind trotzdem möglich (z.B. durch aufsteigendes oder entnommenes Formationswasser und durch entstehende Austragspfade für Formationswasser und Gase). Ob Clean Fracking eine Alternative zu dem konventionellen Fracking darstellen kann, wird aus Wirtschaftlichkeits-, Umwelt- und Machbarkeitsgründen angezweifelt.

Andere Einsatzgebiete des Frackings
Fracking wird nicht nur zur Erdgasförderung eingesetzt, sondern auch bei der Wassergewinnung, bei der In-situ-Messung von Gebirgsspannungen und bei der Geothermie.
Bei diesen Einsatzgebieten wird als Frack-Fluid nur Wasser verwendet, so dass keine direkte Gefährdung des Grund-/Oberflächenwassers besteht.
Die Gebiete/Regionen, in denen Fracking zur Gewinnung von Erdgas genutzt werden soll, liegen größtenteils in den gleichen Regionen wie die Geothermie-Nutzung und stehen somit in Konkurrenz zu dieser. In diesem Konfliktfeld wird gefordert, dass man die Geothermie, die zu den Erneuerbaren Energien gezählt wird, der Erdgasförderung vorgezogen wird.

USA:
In über 34 Staaten wird inzwischen Fracking zur Erdgasförderung angewendet. Seit Anfang der 2000er Jahre wird in den USA verstärkt Erdgas mittels Fracking gefördert, so dass die USA heute der größte Anwender von Frackingzur Erdgasförderung sind. Weltweit werden die größten Schiefergasvorkommen in den USA (25%) und China (20%) vermutet (Vgl. SRU:S.12). Der Fracking-Boom in den USA hat die Vereinigten Staaten importunabhängiger gemacht und den Erdgaspreis durch das Überangebot von Erdgas gesenkt. Das niedrige Preisniveau wird aber wohl laut Prognosen nicht dauerhaft sein (vgl. SRU S.13). Derweil werden Auswirkungen auf die Umwelt durch das Fracking immer deutlicher (vgl. Fox 2010 / SCIENCE 2013)

Deutschland:
In Deutschland wird das Vorkommen von förderbarem Schiefererdgas auf 0,7 bis 2,3 Bill m3 geschätzt (vgl. BGR 2012). Dies würde etwa für eine Erdgasversorgung von 8 bis 27 Jahre reichen (vgl. SRU 2013: S.12). Zudem wird die Menge des tatsächlich förderbaren Erdgases noch durch die Bohrungsverbote in und in der Nähe von Wasserschutzgebieten, Nationalparke und Naturschutzgebieten vermindert. Eine tatsächliche Potentialabschätzung der Schiefergasförderung ist bis heute nicht möglich.

Trotzdem fordern Energieunternehmen und einige Politiker, dass man auch in Deutschland Fracking zur Erdgasförderung anwenden sollte. Erdgas ist für die Energieversorgung in Deutschland in dem Maße interessant, da sie Deutschland unabhängiger von Erdgasimporten machen könnte. Zudem sind Erdgaskraftwerke flexibel einsetzbar (gut für die dezentrale Energieversorgung) und bei der Energieversorgung durch Erdgas wird weniger CO2 ausgestoßen als bei einer Energieversorgung durch Kohle (Erdgas hat von den Fossilien Energieträgern die beste CO2-Bilanz). Dies ist für Schiefergas allerdings noch nicht bestätigt bzw. umstritten und technologieabhängig (vgl. SRU 2013: S.36). Man bezeichnet Erdgas als Brückentechnologie zur Energieversorgung mit erneuerbaren Energien.
Zur Erprobung der Anwendung von Fracking in Deutschland wurden bisher über 300 bekannte Fracks durchgeführt (Vgl. Meiners & Denneborg: S. A72). Eindeutige Zahlen sind nicht bekannt. Potenzielle Gebiete, wo teilweise schon Frackings durchgeführt werden/wurden bzw. Erdgas in Zukunft gefördert werden könnte, sind Norddeutschland, Teile Bayerns und Baden-Württembergs. Trotz der großen Gefährdungspotentiale ist Fracking in Deutschland nicht verboten, obwohl viele deutsche Bundesländer sich für ein Verbot aussprechen, verpasste die deutsche Bundesregierung 2013 die Chance durch eine Gesetzesänderung zu ein Moratorium zu veranlassen, bis die Risiken der Bohrungen genauer bekannt sind. Auch die geforderten strengeren Auflagen für Bohrungen - verbunden mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung – wurden nicht verabschiedet. Momentan ist es noch möglich, dass Erkundungsbohrungen und Frackingbohrungen auch ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (geregelt nach dem überholungsbedürftigen Bergrecht). In Frankreich ist Fracking seit 2011 verboten.

Im Mai 2013 kündigte EU-Energiekommissar Günther Oettinger an, dass er auf EU-Ebene eine Regelung für das Fracking anstrebe. Dabei fordert Oettinger eine Risiko-Chancen-Abwägung und somit auch, dass man Probebohrungen in Deutschland durchführe, um Erfahrungen und Informationen über die Umweltauswirkungen und Kosten zu erhalten. Oettinger meint, dass Deutschland das Potenzial der Erdgasförderung nicht ignorieren solle. Umweltorganisationen dagegen kritisieren nicht nur die unabsehbaren und nur schwer einschätzbaren Risiken, sondern das die Konzentration auf Fracking auch eine Konkurrenz zu den Erneuerbaren Energien und einen Rückschritt für den Ausbau der Energiewende bedeuten würde. Auch Klimaschutz und Effizienzmaßnahmen könnten durch sinkende Preise für fossile Energieträger (u.a. Kohle) gebremst werden (hervorgerufen durch die Schiefergasförderung). Da in Deutschland nur geringe förderbare Erdgasvorkommen vorhanden und die Förderkosten höher als in Amerika sind, wird zudem der Einfluss der Schiefergasproduktion auf die Erdgaspreise oder eine Versorgungssicherheit angezweifelt. Der SRU (2013) ist der Auffassung, dass die Gewinnung von Schiefergas aus energiepolitischen Grünen nicht förderungswürdig ist (leistet keinen Beitrag zur Energiewende). Außerdem ist es zu kurz gedacht, wenn man auf geringere Energiepreise und eine Stärkung der Wirtschaft durch Fracking hofft. Wenn man die Zerstörung der Natur und die Umweltschäden in die Bilanz des Frackings mit einrechnen würde, lägen die Kosten für Fracking (auch für nachfolgende Generationen) um ein Vielfaches höher. Auch wenn Fracking nach ausreichender Forschung (z.B. analysieren der Standorte, Schließung der gravierenden Wissenslücken) eingesetzt werden kann, sollte und wird wahrscheinlich auch die Energiewende soweit fortgeschritten sein, dass Deutschland für seine Energieversorgung die Brückentechnologie und das gewonnene Erdgas kaum noch benötigen wird (Prognosen besagen, dass der Erdgasbedarf Deutschlands sich stark verringern wird; vgl. SRU 2013). Die Erdgasförderung durch Fracking ist somit nicht nachhaltig, da der potentielle Nutzen nicht die Risiken aufwiegt.

Siehe auch: Erdgas.

 

 

Autor: KATALYSE Institut

Bodenschutzgesetz

Ein, seit einem Jahrzehnt kontrovers diskutiertes, jedoch bisher noch nicht bestehendes B. müßte fast alle übrigen Regelungsbereiche des Umweltrechts zu einem Konvolut bodenschützender oder bodenschutzrelevanter Normen in konsistenter Weise zusammenführen.

Hier kämen aus dem derzeit geltenden Recht u.a. in Frage: Teile des Bundesnaturschutzgesetzes: 1, 2 Abs.1 Nr.1-5 BNatSchG, des Raumordnungsgesetzes (Raumordnung): 2 Abs1 Nr.5 ROG, des Baugesetzbuches: 1 Abs.5, 5 Abs.3 Nr.3,9Abs.5 Nr.3, 202 BauGB, des Chemikaliengesetzes: 3 Nr.3 lit. n ChemG, des Pflanzenschutzgesetzes: 6 PflSchG, des Düngemittelgesetzes: 2 DMG, des Abfallgesetzes: 2 Abs.1 Nr.3 AbfG, der (
Abfall-) Klärschlammverordnung: 3 Abs.2-5, 4 AbfKlärV und des Strafgesetzbuches: 326, 329f. StGB.

Autor: KATALYSE Institut

Bodenschutz

Siehe Bodenbelastung.

Autor: KATALYSE Institut

Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)

Dieses Gesetz trat an die Stelle des früheren Stromeinspeisegesetzes und gilt unter Experten als das weltweit mit Abstand fortschrittlichste staatliche Programm zur Markteinführung erneuerbarer Energien.

Seit April 2000 fördert die Bundesregierung den Ausbau und die Entwicklung der erneuerbaren Energien durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EGG). Durch das
EEG sollte eine CO2-neutrale Energieerzeugung gewährleistet und die Abhängigkeit von Rohstoff-Importen verringert werden.

Die Ziele des EEGs sind u.a. einen marktwirtschaftlichen Ausgleich zu schaffen und durch eine Planungs- und Investitionssicherheit Anreize für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu liefern, da die erneuerbaren Energien ohne Förderung gegenüber konventioneller Energieerzeugung noch nicht wirtschaftlich sind.

Dies liegt an mehreren Gründen:

  • Fossile Energien werden bis heute subventioniert. Die geschätzten Energiesubventionen laut IEA von fossilen Energieträgern beliefen sich weltweit 2010 auf 409 Mrd. Us-D für fossile und 66 Mrd-UsD für erneuerbare Energien. (vgl. Belschner &  Westphal 2012; IEA 2011)
  • Die Kosten durch Umweltverschmutzung, hervorgerufen durch konventionelle Energien, werden nicht berücksichtigt.
  • Entwicklungsbedarf bei Wirkungsgrad und Speicherung der erneuerbaren Energien

Die wichtigsten Bausteine des EEGs:

  • Feste Vergütung (über einen Zeitraum von 20 Jahren) für eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien an private und gewerbliche Stromerzeuger. Dieser Vergütungssatz ist abhängig von Technologie, Standort und Jahr. Jährlich sinkt die Vergütung um einen bestimmten Prozentsatz, so dass sich eine frühe Inbetriebnahme von erneuerbaren Energien auszahlt (Vergütungsregelung).
    Die einzelnen Vergütungssätze (
    EEG-Novelle 2012) kann man hier nachlesen.
  • Die Erneuerbaren-Energien-Anlagen werden sofort ans Stromnetz angeschlossen und die Abnahme des Stroms ist garantiert (Abnahmeregelung).

Dies wird vor allem durch die
EEG-Umlage finanziert. Die Berechnung der
EEG-Umlage ist (seit 2010) wie folgt geregelt: „Die erwartete Differenz zwischen den Verkaufserlösen an der Strombörse und den Kosten für die Vergütungszahlungen an die
EEG-Anlagenbetreiber sowie der Vermarktung des EEG-Stroms werden über die EEG-Umlage anteilig auf den gesamten EEG-pflichtigen Stromnetzverbrauch umgelegt. Mögliche Über- beziehungsweise Unterdeckungen des EEG-Kontos aufgrund einer von der Prognose abweichenden Marktentwicklung sind dann im jeweiligen Folgejahr auszugleichen.“ (BMU 2012, S. 42).

Gesetzesnovellen in den letzten Jahren sollten die Förderung den wirtschaftlichen Gegebenheiten anpassen. So hat der Gesetzgeber zum 1.1.2004 ein Photovoltaik - Vorschaltgesetz zum
EEG verabschiedet. Es regelt die Vergütung für Solarstrom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen. Seit 2009 wird die Vergütung an den Solaranlagenausbaus abhängig gemacht. Dabei gilt, dass die Vergütung sinkt, je mehr Anlagen ans Stromnetz gehen.
Durch die Energiewende angeregt ist seit Anfang 2012 die „Novelle des erneuerbaren-Energien-Gesetzes“ in Kraft getreten, die u.a. eine „Flexibilitätsprämie und eine optionale Marktprämie beinhaltet, die einen bedarfs- und marktorientierten Betrieb der Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien anreizen soll“ (BMU 2012, S. 9). Doch die Novelle wird als „Ergebnis heftiger Lobby-Kämpfe“ (Werner Eckert 2012) kritisiert. Zum Beispiel wird die höhere Vergütung der Offshore-Anlagen (Windenergie im Meer) negativ bewertet, da diese größtenteils nur von großen Energiekonzernen finanziert und gebaut werden können und die hohe Vergütung die
EEG-Umlage vermutlich weiter steigen lassen wird. Dagegen sind z.B. die Vergütungen der Onshore-Anlagen (Windenergie an Land) geringer.
Auch in Zukunft wird das
EEG Erneuerungen und Veränderungen erfahren.

Kritik:

Häufig werden das EEG und der Ausbau der Erneuerbaren Energien für die Strompreissteigerungen verantwortlich gemacht. Doch gerade die erneuerbaren Energien sind in den letzten Jahren für eher sinkende Großhandelspreise an der Leipziger Strom-Börse verantwortlich (aber auch das Überangebot an kohlebasierter Grundlast und der niedrige CO2-Preis sind dafür mitverantwortlich). Diese sinkenden Preise führen aber dazu, dass die EEG-Umlage steigt (Differenz zwischen dem an der Börse erzieltem Erlös und der garantierten Einspeisevergütung wird größer). Von den niedrigen Börsenstrompreisen profitieren in erster Linie die Stromeinkäufer und Großabnehmer, die den Strom direkt an der Börse kaufen. Da aber gerade energieintensive Unternehmen von den Netzentgelten und der EEG-Umlage befreit sind, muss der private Stromverbraucher überproportional die Last der wegen der geringeren Börsenpreise steigenden EEG-Umlage tragen (die EEG-Umlage beträgt für das Jahr 2013 5,277 ct/kWh. 2004 betrug die Umlage nur 0,35 ct/kWh, 2010 2,047 ct/kWh und 2012 3,592 ct/kWh).

Energieintensive Unternehmen profitieren somit doppelt, da sie preiswerten Strom einkaufen können und gleichzeitig von der
EEG-Umlage und Netzentgelten befreit werden, während die BürgerInnen einerseits eine höhere
EEG-Umlage bezahlen und die eigentlich niedrigeren Stromeinkaufspreise nicht ausreichend an sie weitergereicht werden, oder anders formuliert: der Kleinverbraucher subventioniert die Strom-Großverbraucher.

Die Strompreissteigerung der letzten Jahre muss aber auch den gestiegenen Brennstoffpreisen der fossilen Energieträger (z.B. bei Öl und Gas) und politischen Beschlüssen angelastet werden. So hat die schwarz-gelbe Bundesregierung die Umlage indirekt durch folgende Beschlüsse erhöht: Zu einem werden nun Unternehmen schon ab einem Verbrauch von 1 Gigawattstunde/Jahr (anstatt 10 Gigawattstunden) als energieintensive Unternehmen von der Umlage befreit und zum anderen hätten schon in den letzten Jahren die Umlagen erhöht werden müssen. Die
EEG-Umlage war für die Jahre 2010 - 2012 zu niedrig kalkuliert. Doch die Kanzlerin hatte im Wahlkampf 2009 eine stabile Umlage versprochen. Diese Unterdeckung muss nun durch eine besonders starke Erhöhung der Umlage ausgeglichen werden. Da die Preisgarantien jährlich sinken (siehe Vergütungsregelung) sagen Prognosen allerdings voraus, dass die Umlage nur bis etwa 2020 weiter ansteigt.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass (unflexible) Grundlastwerke (z.B. Atomkraftwerke) das schwankende Stromangebot der Erneuerbaren Energien nicht ausgleichen können, so dass die Erneuerbaren-Energien-Anlagen (z.B. Windkraft) gerade dann teilweise vom Netz genommen werden müssen, wenn besonders viel erneuerbare Energie erzeugt werden könnte (ein Überangebot an eingespeister Energie würde zu einem instabilen Stromnetz führen). Im
EEG ist allerdings eine Entschädigungszahlungen an die Betreiber dieser Anlagen für die so entstehenden Verluste geregelt und diese Kosten fließen auch in die
EEG-Umlage mit ein. Dies bedeutet, dass der Verbraucher teilweise durch die
EEG-Umlage Atomstrom finanziert. Auch über die Steuern bezahlen die BürgerInnen die Atomsubventionen der Bundesregierung (in Höhe von 127 Mrd. Euro oder 2,6 ct/kWh) (vgl. Wurzbacher 2013).

Ein weiterer Kritikpunkt am
EEG ist, dass trotz der Förderung der Solarenergie deutsche Solaranlagen-Hersteller nicht profitieren konnten. Das
EEG unterstützt nur die Betreiber der erneuerbaren-Energien-Anlagen, die wiederum die Hardware vor allem von billigeren chinesischen Solar-Herstellern beziehen.

Bei der
EEG Förderung steht unter anderem die Förderung von Bioenergie und Biogasanlagen in der Kritik. Durch diese Förderung ist es für Landwirte profitabler geworden z.B.
Mais für die energetische Biomassennutzung auf ihren Anbauflächen anzubauen, anstatt Nahrungsmittel oder Tierfutter zu produzieren.  Daher muss
Mais für Tierfutter inzwischen importiert werden, z.B. aus den Tropen, wo der Regenwald für diesen Anbau abgeholzt wird, oder aus Ländern mit geringeren Umweltstandards als in Deutschland. So sorgte Anfang 2013 der Import von mit Schimmelpilzen belasteten
Mais aus Serbien, der hier zu Tierfutter weiterverarbeitet wurde, für Aufsehen, während die Bauern vor Ort
Mais zur Energiegewinnung anbauten. Die hohen Pachtpreise, die durch den wachsenden Wettbewerb um Ackerflächen entstehen, sorgen für einen teuren, sich für die Bauern nicht mehr lohnenden Getreide-Anbau. Des Weiteren gefährden die vielen
Mais-Monokulturen die Biodiversität und sind auch für steigende Lebensmittelpreise mitverantwortlich. Umweltschutzorganisationen fordern daher eine Änderung in der Biogasförderung, so soll z.B. die Biogaserzeugung vor allem aus Reststoffen (Gülle, Schnittgut) gewonnen werden und ein Biomassen-Anbau für die energetische Nutzung soll auf Mischkulturen beruhen. In der
EEG Novelle 2012 wurde teilweise schon auf diese Forderungen eingegangen. Es gibt nun zwei Rohstoffvergütungsklassen (nachwachsenden Rohstoffe sowie ökologisch vorteilhafte Einsatzstoffe (z.B. Gülle oder Landschaftspflegematerial)). Weiterhin wurden bei der Grundvergütung eine Wärmenutzungverpflichtung eingeschlossen und die Begrenzung des Einsatzes von
Mais und Getreidekorn geregelt. Inwieweit diese Regelungen die Probleme der Bioenergie lösen, bleibt abzuwarten.

Das
EEG ist in vielen Punkten inkonsequent und ineffektiv. So müssen z.B. Sonderregelungen für die Wirtschaft, durch die nicht der Wirtschaftsstandort Deutschland erhalten wird, sondern die Unternehmen auf Kosten der privaten Stromkunden profitieren, abgeschafft werden. Trotzdem ist das
EEG ist für die benötigte Energiewende unerlässlich. Deshalb muss das
EEG verbessert und gestärkt werden.

Trotz der Kritikpunkt weist das
EEG auch einige wichtige Erfolge auf:

  • Steigender Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch (setzt sich aus den Energieprodukten, die in Industrie, Verkehr, Haushalten, im Dienstleistungssektor, in der Landwirtschaft sowie in der Energiewirtschaft benötigt werden, zusammen). Im Jahr 2011 betrug der Anteil 11,3%.
  • Durch
    EEG geförderte Erneuerbare-Energien-Anlagen eingesparte CO2 Emissionen betrugen im Jahr 2008 53 Millionen Tonnen (Vgl. BMU 2009)
  • Technologieentwicklung in Deutschland (z.B. höherer Wirkungsgrad der Erneuerbaren-Energein-Anlagen und deutsche Windenergiehersteller mit weltweit leistungsstärksten Windenergieanlagen)
  • Förderung eines wichtigen Wirtschaftsfaktors in Deutschland (über 382.000 Arbeitsplätze in der Branche der erneuerbaren Energien) (vgl. BMU 2012)
  • Vermeidung von Umweltschäden
  • Vermeidung von Energieimporten

siehe auch: Bioenergie, Regenerative Energiequellen, dezentrale Energieversorgung, Photovoltaik, Windenergie, Strom, Kraft-Wärme-Kopplung, Geothermische Energie

Lit.

  • Aachener Stiftung Kathy Beys (2012): Erneuerbare Energien Gesetz (EEG). [Stand: 23.10.2012].
  • Belschner, Tobias und Westphal, Kirsten (2012): Weltweite Energiesubventionen auf dem Prüfstand. - In: ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE TAGESFRAGEN, 62. Jg. , Heft 3, S. 51-58. [Stand: 23.10.2012]
  • BMU (2009): BMU-Stellungnahme zur erneuten RWI-Kritik am EEG: Altbekannt und längst widerlegt. [Stand: 31.01.2012]
  • BMU (2012): Erneuerbare Energien in Zahlen – Nationale und Internationale Entwicklung. S.42-43. [Stand: 31.01.2013]
  • Bundesverband WindEnergie e.V. (2012): Vergütung der Windenergie an Land. [Stand: 31.01.2013]
  • IEA (2011): IEA analysis of fossil-fuel subsidies. [Stand: 23.10.2012]
  • IWR (2013): Strompreise für Verbraucher steigen - Börsen-Strompreise sinken auf Rekordtiefs. [Stand: 18.03.2013].
  • Eckert, Werner (2012): Argumente werden oft ausgeblendet. [Stand: 23.10.2012]
  • Übertragungsnetzbetreiber (2012): EEG-Umlage 2013. [Stand:30.10.2012]
  • Wurzbacher, Karin (2012): EEG-Umlage: Preistreiber oder Zukunftsinvestition?. [Stand: 18.03.2013]

Autor: KATALYSE Institut

Chemiekaliengesetz

(ChemG). Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen von 1980. Die letzte Änderung vom 14.3.1990 ist ab dem 1.8.1990 gültig.

Sie regelt vor allem das Inverkehrbringen neuer Stoffe. Nach dem Vorsorgeprinzip müssen neue Chemikalien vor der Vermarktung einer Prüfung unterzogen werden, die der Hersteller selbst durchführt (Gesundheits-, Arbeits-, Umweltschutz) und im Anmeldungsverfahren förmlich überprüft wird. Umfangreichere Untersuchungen sind nur bei hohen Produktionsmengen vorgeschrieben.

Bis Mitte 1985 wurden nur ca. 10 Chemikalien von den Firmen nach C. angemeldet, da vor Inkrafttreten des C. noch alle irgendwie bekannten Substanzen als Altstoffe angemeldet wurden, so daß sie nicht mehr unter das C. fielen. Die Industrie hat bislang noch keine Langzeitstudie bzgl. der 100.000 Altstoffe durchgeführt. Bis 1991 lagen EG-weit ca. 5.000 Anmeldungen vor. Die Zahl der Anmeldungen in Westdeutschland betragen ca. 1.400 bei 2.000 Mitteilungen.

Die Anmeldungen beziehen sich wegen Doppelmeldungen auf ca. 700 Stoffe. Hersteller von Altstoffen können zur Prüfung aufgefordert werden, wenn Hinweise auf Gefahren ("tatsächliche Anhaltspunkte", d.h. sehr begründeter Verdacht) vorliegen. Die zuständige Behörde kann ein befristetes Verbot, die Bundesregierung kann generelle Verbote und Beschränkungen für einzelne Stoffe über den Weg von Verordnungen aussprechen.

Bisher hat es Verordnungen zum Verbot von PCB, polychlorierte Terphenyle (PCT) und zur Beschränkung von Vinylchlorid (VC) am 18.7.1989 und die Pentachlorphenol-Verbotsverordnung vom 12.12.1989 gegeben. In der Praxis handelt es sich gerade nicht um ein Zulassungsverfahren als vielmehr um ein Anmeldeverfahren. Die 45-Tage-Frist, vom Einreichen der Prüfungsunterlagen bis zur automatischen Anwendung einer Chemikalie, auch wenn die Überprüfung der Angaben noch nicht abgeschlossen ist, ist viel zu kurz bemessen.

Die Mengenschwellen, die zu abgestuften Prüfanforderungen verpflichten, sind zu hoch angesetzt. Diese Mengenschwellen gelten je Hersteller, so daß die Gesamtmenge von 1 t weit überschritten werden kann, ohne daß der Stoff gemeldet werden muß. Bei der Novellierung des C. sind allerdings die Meldepflichten für Stoffe ausgeweitet worden, die von der Anmeldung ausgenommen sind, wie z.B. Stoffe unter 1 t je Hersteller und Jahr sowie Stoffe, die nicht innerhalb des EG-Raumes vermarktet werden.

Um auch Mitteilungspflichten bei alten Stoffen einzufordern, muß die Bundesregierung Rechtsverordnungen erlassen und auch dann, wenn die Stoffe in Mengen über 10 t insgesamt in den Verkehr gebracht werden. Die Industrie kritisiert in letzter Zeit zunehmend das Verhalten der Prüfstellen, zusätzlich Prüfungen auf umweltgefährdende Eigenschaften zu verlangen, die aufgrund der hohen Kosten angeblich die Innovationsfähigkeiten behindern.

Nicht angemeldet werden müssen Zwischenprodukte, die zwar hergestellt werden, das Werk aber nicht verlassen. Damit entzieht sich ein großes Gefahrenpotential staatlicher Kontrolle. Von den ca. 100.000 Altstoffen, die vor dem 18.9.1981 in den Verkehr gebracht wurden, sind nach 10 Jahren erst ca. 100 Stoffberichte von der Altstoffkommission abgeschlossen worden.

Das Auswahlverfahren läßt alle Zweifel bestehen, ob hiermit die wichtigsten Altstoffe ausgesucht wurden. Die Bearbeitungszeit läßt erahnen, wie lange die Aufarbeitung der Altstoffe noch dauern wird.

Autor: KATALYSE Institut

Bebauungsplan

Der B. stellt die 2. Stufe der Bauleitplanung dar.

Das Baugesetzbuch (BauGB)ist wie beim Flächennutzungsplan Rechtsgrundlage für Aufstellungsverfahren (8 BauGB) und Inhalte (9 BauGB) des B.. Der B. wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und konkretisiert für einen Teilbereich des Gemeindegebietes die im Flächennutzungsplan getroffenen Aussagen. Die dort vorgegebene grobe Flächenaufteilung wird im B. differenziert.

Hier werden auch Bestimmungen zur zulässigen Höhe und Breite von Verkehrsflächen, zu Immissionsschutzmaßnahmen u.a.(9 BauGB) getroffen. Der B. wird als Satzung vom Gemeinderat beschlossen. Seine Festsetzungen gelten dann als rechtsverbindlich.

Da der B. sehr weit in Rechte und Pflichten betroffener Bürger eingreifen kann (z.B. in Form der Enteignung), besteht in Form des sog. Normenkontrollverfahrens (47, Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung) die Möglichkeit, den B. gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies kann unter Umständen zur Nichtigkeitserklärung des gesamten B. führen.

Autor: KATALYSE Institut

Bauproduktenrichtlinie

Die B. hat die Zielsetzung, die Hemmnisse für den gemeinschaftsweiten Vertrieb von Bauprodukten zu beseitigen, die aus unterschiedlichen technischen Anforderungen resultieren und den europäischen Normungsorganisationen die Ausarbeitung technischer Spezifikationen für Mindestanforderungen zu übertragen.

Solche Mindestanforderungen werden für die Bereiche mechanische Festigkeit, Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz sowie Energieeinsparung und Wärmeschutz formuliert.
Ausdrücklich sieht die RL vor, daß unterschiedliche Bedingungen geographischer, klimatischer und lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedliche Schutzniveaus berücksichtigt werden, die auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen.

Zu diesem Zweck können für jede wesentliche Anforderung Klassen mit unterschiedlichen Leistungsstufen in den technischen Spezifikationen vorgesehen werden. Die Anforderungen in den Grundlagendokumenten sind so zu konkretisieren und in die technischen Spezifikationen so umzusetzen, daß Umweltbeeinträchtigungen vorgebeugt wird bzw. sie an ihrem Ursprung bekämpft werden (Vorsorgeprinzip); damit können ökologisch hohe Schutzniveaus eingeführt werden.

Die abgestuften Leistungsanforderungen erweisen sich damit als pragmatisch einsetzbare Mittel zur Erzielung einer Harmonisierung sowie zur Berücksichtigung von Erfordernissen der Rücksichtnahme auf weniger entwickelte Gebiete der Gemeinschaft.

Die B. bildet aber nur den Regelungskern, der um die Grundlagendokumente erweitert wird. Darüber hinaus werden nationale Organisationen benannt, die Bauprodukte zulassen, die dann in der gesamten EG zugelassen sind. Zugelassene Produkte werden i.d.R. genormte Produkte sein, womit der Stellenwert der Normung in Zukunft weiter ansteigen wird. Zulassungsbehörde für Deutschland wird das Institut für Bautechnik werden.

Mit einer Schutzklausel wird es aber den Mitgliedstaaten möglich sein, Bauprodukte aus dem Markt zu nehmen, ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder den freien Verkehr einzuschränken, wenn sie trotz bescheinigter Konformität den wesentlichen Anforderungen nicht genügen.

Konflikte sind vorprogrammiert, weil die Gemeinschaft nur begrenzte Kompetenzen im Bausektor und noch nicht einmal Programme für die auf bauliche Gestaltung bezogenen Politiken entwickelt hat. In Deutschland liegen die Kompetenzen im Baubereich überwiegend bei den Ländern, so daß die Landesbauordnungen zur Umsetzung der B. möglicherweise geändert werden müßten. Darüber hinaus besteht im Bereich Bauprodukte eine Regelungslücke zwischen den wesentlichen Anforderungen und der Spezifikation durch Normen, da es an europäischen Bauproduktnormen mangelt.

Autor: KATALYSE Institut

Bauproduktengesetz

Das B. ist die Umsetzung der europäischen Bauproduktenrichtlinie in nationales Recht.

Nationale Behörde für die europäische technische Zulassung wird das IfBT. Zulassungsleitlinien werden aber von der europäischen Zulassungsbehörde erlassen, der alle 11 nationalen Organisationen zustimmen müssen. Damit kann eine nationale Behörde das Erlassen einer Leitlinie verhindern. Zugelassene Produkte werden in der Regel genormte Produkte sein, wobei der Einfluß der nationalen Normungsorganisationen abnehmen wird und die europäischen und internationalen Organisationen wie CEN und ISO an Einfluß gewinnen werden.

Die deutsche Vertretung in den europäischen Normungsorganisationen wird vom DIN wahrgenommen. Formal ist die Vertretung öffentlichen Interesses, also auch der Umweltschutzbelange durch staatliche Stellen gewährleistet. In den Arbeitsausschüssen sind aber die staatlichen Vertreter gegenüber den Industrievertretern unterrepräsentiert. Darüber hinaus ist das öffentliche Interesse stark an der Gefahrenabwehr im Sinne unmittelbarer Lebensgefahr orientiert, so daß der Umweltgedanke sich nur schwer durchsetzen wird.

Schließlich enthält das B. keine Aussage über die Qualität des anzustrebenden Schutzniveaus, das gemäß der BRL von den Einzelstaaten festgelegt werden kann, und auch keine bindenden Vorgaben über die Berücksichtigung von Umwelt- und Gesundheitsschutzbelangen.

Autor: KATALYSE Institut

Bauleitplanung

Man unterscheidet im öffentlichen Baurecht zwischen dem auf Länderebene in Bauordnungen geregelten Bauordnungsrecht und dem auf Bundesebene im Baugesetzbuch (BauGB) geregelten Bauplanungsrecht.

Im Rahmen des Bauplanungsrechtes wird durch die Gemeinde festgelegt, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden darf und welche Art und welches Maß der baulichen Nutzung für ein bebaubares Grundstück zulässig ist. Dies geschieht i.d.R. durch die Aufstellung von Bauleitplänen. Aufgabe der B. ist nach 1 Abs.1 BauGB, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind nach 1 Abs.1 der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan.

Autor: KATALYSE Institut

Baugesetzbuch (BauGB)

Das B. (BauGB), seit 1.7.1987 in Kraft, fasst die beiden Bundesgesetze über das Städtebaurecht, also das Bundesbaugesetz und das Städtebaugesetz, zusammen.

Im materiellen Recht wie im Bereich des Verfahrensrechts enthält es für die Gemeinden wichtige Erleichterungen. Die kommunale Selbstverwaltung und gemeindliche Planungshoheit werden durch das Gesetz gestärkt (Bebauungsplan). Neue Grundlagen werden für die Bauleitplanung, deren Aufstellung und Bestandskraft festgelegt. Das gemeindliche Vorverkaufsrecht wird vereinfacht.

Die Zulässigkeit von Vorhaben wird neu geregelt. Ebenso ergeben sich Neuerungen im Erschließungs- und Sanierungsrecht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen stadtentwicklungspolitischer Entscheidungen wird durch die Gemeinde und nicht mehr durch Sonderbehörden vorgenommen.

Lit.: Deutscher Bundestag, Das neue B., Bonn 1986

Autor: KATALYSE Institut

WWF

Der "World Wide Fund For Nature" (WWF) ist eine der größten unabhängigen Naturschutzorganisationen der Welt. Der WWF Deutschland wurde 1963 gegründet.
Derzeit sind 116 hauptamtliche Mitarbeiter, die meisten in der Frankfurter Zentrale des WWF in Deutschland, beschäftigt. 1999 wurde das Jugendprogramm Young Panda ins Leben gerufen, wo die jugendlichen Mitglieder selbst entscheiden dürfen, in welche Projekte ihr Mitgliedsbeitrag investiert wird. Außerdem wird durch verschiedene Projekte und Camps die Bindung zur Natur gefördert.

Schwerpunkte der Arbeit des WWF sind:

  • Durchführung von nationalen und internationalen Aktionen und Projekten zum Schutz bedrohter Pflanzen- und Tierarten, sowie gefährdeter Naturlandschaften , insbesondere der Wälder, Flussauen und der Nord- undOstsee
  • Einflussnahme auf Entwicklungshilfepolitik

    Der WWF fordert u.a.: 

    • Klimaschutz (Reduktion des Kohlendioxids bis 2020 um 40 % gegenüber 1990, Steigerung der erneuerbaren Energien, Ausstieg aus der Atomindustrie, Fortführung der Öko-Steuer)
    • Hochwasserschutz (Überschwemmungsgebiete sichern, mehr Deiche zurückverlegen, Flächenversiegelungen und Flussbegradigungen reduzieren, Auen- Renaturierung)
    • Meeresfischerei ( Abbau der EU-Fangflotte um mind. 40 %, Stopp der Subventionen von Schiffsneubau und Abwrackung, Förderung der Fischerei, die den Meeresboden unangetastet lässt und ohne Beifang auskommt)
    • Agrarpolitik ( Agrarsubventionen umschichten, so dass Geld zur Förderung des ländlichen Raums frei wird, Subventionen an die Einhaltung EU-weiter Umweltstandards knüpfen, Beitrittsländer bereits jetzt bei der Umsetzung der umweltverträglichen Landwirtschaft unterstützten)
    • Arten- und Biotopschutz ( bessere Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, Einrichtung eines Fonds zum Schutz bedrohter Arten, Stärkung der Nationalparks in Deutschland und bessere finanzielle Unterstützung, Ausweitung des EU-Schutzprojektes Natura 2000, Truppenübungsplätze sollen zu Biotopverbundsystemen umfunktioniert werden)
    • Chemikalienpolitik (Umkehrung der Beweislast: „erst wenn sichergestellt ist, dass eine Chemikalie gesundheitsverträglich ist, sollte sie erlaubt werden“, außerdem sollen das Substitutionsprinzip eingeführt werden und einheitliche Bewertungs- und Zulassungssysteme entstehen)
    • Schutz der Wälder (FSC- Gütesiegel verbreiten, Zusammenarbeit zwischen Geldgebern, Entwicklungshilfe- und Naturschutzorganisationen ausweiten)
    • Entwicklungspolitik und Naturschutzfinanzierung (kontinuierliche Erhöhung der Entwicklungshilfe auf 0,7% des BSP bis 2010, Änderung der Haushaltsrichtlinien, damit künftig auch deutsche Gelder in Umweltfonds eingezahlt werden können)

Der WWF setzt seit Juni 2012 verstärkt auf Kommunikation. Mit der online gegangenen Dialogplattform auf http://dialog.wwf.de/ möchte die Naturschutzorganisation die Transparenz erhöhen und Unterstützer sowie weitere Naturinteressierte dazu ermutigen, Fragen zu stellen. Fragen, die helfen können, mehr über die moderne Naturschutzarbeit zu erfahren - sowohl projektbezogen als auch allgemein. Die Antworten kommen hierbei aus erster Hand von den zuständigen Naturschutzexperten.
Ein weiterer Vorteil dieser Plattform liegt in der Vernetzung. Der WWF hofft durch die direkte Einbindung der sozialen Netzwerke, mehr Menschen für den Naturschutz zu sensibilisieren und die Reichweite der Projekte auf eine neue Ebene zu bringen.

Kontakt:
WWF Deutschland
Rebstöcker Straße 55
60326 Frankfurt
Tel.: 069/791440
Fax: 069/617221
www.wwf.de
dialog.wwf.de

Autor: KATALYSE Institut

TA-Siedlungsabfall

Vom Bundestag verabschiedete sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (Stand 9/92).

Sie gibt verbindliche Richtlinien für Planung, Errichtung und Betrieb von Verfahren, Technologien und Anlagen zur Entsorgung von
Abfall und Klärschlamm sowie für die Vorbereitung und Planung von integrierten Abfallwirtschaftskonzepten vor. Dabei wird besonderer Wert darauf gelegt, dass die Kommunen alle nach dem Stand der Technik verfügbaren Verfahren der stofflichen Verwertung (Recycling) und Beseitigung in den Planungsprozess einbeziehen.

Ziel der T. ist es, künftig nur noch vorbehandelten Hausmüll auf Deponien ablagern zu lassen. Als Hauptkriterium zur Beurteilung der Vorbehandlung soll der maximal zulässige Organikgehalt des zu deponierenden Mülls dienen, da dieser einen Großteil der im Müll enthaltenen Schadstoffe bindet und wesentlich zu den Deponieemissionen (Deponiesickerwasser, Deponiegas) führt.

Der Grenzwert soll bei 10% (gerechnet als Glühverlust) liegen. Kritiker sehen in diesem Grenzwert die Festschreibung der Müllverbrennung, da ein Glühverlust von 10% durch andere "kalte" Verfahren wie z.B. Vorrotte (Kompostierung) kaum zu erreichen ist.

Teil II der T. befasst sich mit der Entsorgung von Klärschlamm. Hierbei wird der landwirtschaftlichen Verwertung Vorrang eingeräumt, was jedoch auf die Dauer aufgrund rechtlicher Auflagen (Klärschlammverordnung) und zunehmenden Akzeptanzverlustes kaum in großen Mengen verwirklicht werden kann.

Da die T. die Deponierung kommunaler Klärschlämme quasi untersagt (für eine Übergangsfrist von 8 Jahren darf Klärschlamm noch deponiert werden), wird auch hier die dauerhafte Festschreibung der Klärschlammverbrennung befürchtet, da einmal errichtete Verbrennungsanlagen (bei Verwirklichung der T. wäre die 15-fache der heute zur Verfügung stehenden Verbrennungskapazität nötig!) keinen anderen Entsorgungsweg mehr zulassen.

Lit.: Abwassertechnische Vereinigung (ATV): Stellungnahme zur TA Siedlungsabfall vom 14.2.1992, St.Augustin 1992

Autor: KATALYSE Institut

TA-Abfall

Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift, die auf Grundlage des 4 Absatz 5 Abfallgesetz (Ermächtigungsgrundlage) erlassen wurde.

Während die erste Verwaltungsvorschriftdie EG-Richtlinie zum Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe ins nationale Recht umsetzte, regelt die T. Anforderungen an die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigenAbfällen nach dem Stand der Technik. Sie wurde 1990 in zwei Teilen erlassen.

Autor: KATALYSE Institut

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Im 1996 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz werden Grundsätze und Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft festgelegt. Das Gesetz fordert, Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen.

Siehe auch Abfallgesetz.

Autor: KATALYSE Institut

Klärschlammverordnung

(AbfKlärV). Am 25.6.1982 erlassene Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Kontrolle der Klärschlammverwertung in der Landwirtschaft.

Sie legt die maximal tolerierbaren Gehalte an Schwermetallen im Klärschlamm und im beaufschlagten Boden fest und schreibt entsprechende Untersuchungen vor.
Nach der Novelle der K. im Juli 1992 wurden die Grenzwerte für Schwermetalle deutlich strenger und erstmals Grenzwerte für Dioxine und
Furane, AOX und PCB festgelegt.
Es dürfen pro Hektar innerhalb von 3 Jahren maximal 5 t Trockenmasse ausgebracht werden, was durch verschärfte Nachweispflichten besser überwacht werden soll.
Die bodenverbessernde und düngende Wirkung von Klärschlamm kann durch die Verunreinigung mit Schwermetallen und organische Schadstoffe wie chlorierte Kohlenwasserstoffe oder Dioxine nicht genutzt werden.
Nach der K. darf Klärschlamm auf einem landwirtschaftlichen Boden nicht ausgebracht werden, wenn der Klärschlamm oder der Boden die in der Tabelle angegebenen Grenzwerte überschreiten.

Autor: KATALYSE Institut

Grüne Liga

Die GRÜNE LIGA – Netzwerk ökologischer Bewegungen – hat die Wurzeln in der DDR. Die in der Grünen Liga engagierten Bürger der ehemaligen DDR forderten die Offenlegung von Umweltdaten.

Da aber aktives Umweltmanagement seitens der Regierung kritisch betrachtet wurde (die staatliche GNU – Gesellschaft für Natur und Umwelt war seit 1980 für umweltpolitische Fragen zuständig) organisierten sich die Mitglieder erst nach der Wende, endgültig wurde die GRÜNE LIGA Anfang 1990 gegründet. Das Ziel ist es, die Initiativen, Gruppen und Einzelpersonen unter besonderer Berücksichtigung der Situation in den neuen Bundesländern zu koordinieren und zu unterstützen.

Die Schwerpunktthemen bilden dabei:

  • Reinhaltung von Wasser, Boden und Luft
  • Vermindung von Verkehr
  • Umweltverträglicher Tourismus
  • Umwelterziehung- und beratung
  • Müllvermeidung
  • Nachhaltiges Wirtschaften
  • Ökolandbau und gesunde Ernährung
  • Flächenpflege und Artenschutz

Inhaltlich setzt sich die Grüne Liga in vielen Bereichen ein, z.B. legt sie nahe, die Veräußerbarkeit von Grund und Boden neu zu überdenken. Ebenso setzt sie sich dafür ein, die Stoffkreisläufe zu Regionalisieren (Nahrung wie auch Energie), die Ökonomie mehr mit der Ökologie zu verflechten, und nicht zuletzt die Konfliktlösungsmechanismen zu überdenken, da die physische und /oder psychische Gewalt nicht im Einklang mit der ökologischen Lebensweise steht. Kurz: Die Grüne Liga will den gewohnten und verschwenderischen Lebensstil der Industrienationen so kritisch hinterfragen (und verändern) und auf konkrete Aktivitäten der wirtschaftlichen und politischen Gruppen besonders außerhalb der BRD hinweisen, dass sich positive Auswirkungen auf die Situation der Entwicklungs- und Schwellenländer ergeben.

Kontakt:
GRÜNE LIGA e.V. Bundesverband
Greifwalder Straße 4
10405 Berlin
Telefon: 0 30/ 2 04 47 45
Telefax: 0 30/ 2 04 44 68
E-Mail: bundesverband@grueneliga.de
www.grueneliga.de

Autor: KATALYSE Institut

Greenpeace Deutschland

Greenpeace Deutschland e.V. wurde 1980 mit Hauptsitz in Hamburg gegründet. Der Verein ging aus dem 1979 gegründeten "Verein zur Rettung und Erhaltung von Walen und Robben" hervor. In Deutschland sind etwa 1800 ehrenamtliche und 115 hauptamtliche Helfer aktiv, welche in regionale Gruppen unterteilt sind. Heute gibt es Jugend-AG`s (JAGs) und das "Senioren-Team" Fünfzig PLUS.
Es kristallisieren sich drei Arbeitsweisen heraus, nämlich zum einen die langfristig orientierte Arbeit (Öffentlichkeits-, Informations-, Lobby- und Recherchearbeit), die mittel- und langfristige Arbeit (mit Themen kombinierte Projektarbeit, z.B. Umstellung auf Recyclingpapier in Copy- Shops) und zum dritten die kurzfristig orientierte Arbeit (Aktionen, Informationsveranstaltungen, Unterschriftensammlungen, etc.)
Aktuelle Kampagnen und Aktionen richten sich gegen Konzerne (z.B. Bayer), die in ärmeren Ländern gegen europäische Umweltstandards verstoßen, gegen den Ausstoß von Umweltgiften, v.a. Dioxinen (Besetzung einer Müllverbrennungsanlage in der Türkei) und gegen Atommülltransporte.
Gegen das US-Amerikanische Raketenabwehrsystem und die damit verbundene Gefahr eines atomaren Wettrüstens wird und wurde genauso wie gegen den Import von tropischen Hölzern protestiert, was auch den Schwerpunkt des zukünftigen Engagements von Greenpeace sein soll.
Die Greenpeace-Nachrichten sind nur für Mitglieder erhältlich. Das Greenpeace-Magazin hingegen erscheint alle zwei Monate und ist an allen größeren Kiosken für € 4,50 zu erhalten. Diese werden im eigenen „Greenpeace Umweltschutzverlag GmbH“ publiziert.

Kontakt:

Greenpeace e.V.
Große Elbstr. 39
22767 Hamburg
Tel. 040/30618-0
www.greenpeace.de

Autor: KATALYSE Institut