Klärschlammverordnung

(AbfKlärV). Am 25.6.1982 erlassene Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Kontrolle der Klärschlammverwertung in der Landwirtschaft.

Sie legt die maximal tolerierbaren Gehalte an Schwermetallen im Klärschlamm und im beaufschlagten Boden fest und schreibt entsprechende Untersuchungen vor.
Nach der Novelle der K. im Juli 1992 wurden die Grenzwerte für Schwermetalle deutlich strenger und erstmals Grenzwerte für Dioxine und
Furane, AOX und PCB festgelegt.
Es dürfen pro Hektar innerhalb von 3 Jahren maximal 5 t Trockenmasse ausgebracht werden, was durch verschärfte Nachweispflichten besser überwacht werden soll.
Die bodenverbessernde und düngende Wirkung von Klärschlamm kann durch die Verunreinigung mit Schwermetallen und organische Schadstoffe wie chlorierte Kohlenwasserstoffe oder Dioxine nicht genutzt werden.
Nach der K. darf Klärschlamm auf einem landwirtschaftlichen Boden nicht ausgebracht werden, wenn der Klärschlamm oder der Boden die in der Tabelle angegebenen Grenzwerte überschreiten.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in Abfall, G - M, K, Umweltrecht, Wasser.