Altölverordnung

Seit dem 1. November 1987 wird die Wiederaufarbeitung von Altöl, das beim Ölwechsel zu Hause, in Tankstellen und Werkstätten oder in der Industrie anfällt, in der neuen A. geregelt.

Danach sind alle Geschäfte, die Schmier- oder Kühlöle verkaufen (z.B. Tankstellen, Werkstätten und SB-Märkte), verpflichtet, das Altöl ihrer Kunden zurückzunehmen. Wer Altöl produziert oder verwendet, muß spezielle Vorschriften beachten, z.B. die getrennte Sammlung von mineralischen und synthetischen Altölen, die Voraussetzung dafür ist, daß Altöle stofflich (und nicht thermisch!) wiederverwertet werden können. Diese Entsorgung ist i.d.R. kostenlos. Außerdem müssen die Verkaufsstellen über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.

Die A. sieht vor, daß grundsätzlich nur Verbrennungsmotoren-, Getriebe- sowie mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle wiederaufgearbeitet werden dürfen (andere Öle nur dann, wenn sie keine Schadstoffe enthalten). Altöle, bei denen der Anteil an PCB über 20 ppm liegt, sind von der Weiterverarbeitung ausgeschlossen. Diese Begrenzung entfällt, wenn durch neue Verfahren PCBs bei der Verarbeitung zerstört werden können.

Nicht wiederaufzuarbeitende Altöle sind als Sonderabfall zu entsorgen oder können verbrannt werden. Die Verbrennung von Altöl sollte in Sondermüllverbrennungsanlagen geschehen, da die Verbrennung von Altöl, z.B. in Zementwerken zur Wärmeerzeugung, eine Quelle von Dioxinen und Furanen ist (Zement).

Siehe auch: Wiederaufarbeitung, Industrie

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in A, A - F, Chemie & Prozesse, Umweltrecht.