Bauproduktenrichtlinie

Die B. hat die Zielsetzung, die Hemmnisse für den gemeinschaftsweiten Vertrieb von Bauprodukten zu beseitigen, die aus unterschiedlichen technischen Anforderungen resultieren und den europäischen Normungsorganisationen die Ausarbeitung technischer Spezifikationen für Mindestanforderungen zu übertragen.

Solche Mindestanforderungen werden für die Bereiche mechanische Festigkeit, Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz sowie Energieeinsparung und Wärmeschutz formuliert.
Ausdrücklich sieht die RL vor, daß unterschiedliche Bedingungen geographischer, klimatischer und lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedliche Schutzniveaus berücksichtigt werden, die auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen.

Zu diesem Zweck können für jede wesentliche Anforderung Klassen mit unterschiedlichen Leistungsstufen in den technischen Spezifikationen vorgesehen werden. Die Anforderungen in den Grundlagendokumenten sind so zu konkretisieren und in die technischen Spezifikationen so umzusetzen, daß Umweltbeeinträchtigungen vorgebeugt wird bzw. sie an ihrem Ursprung bekämpft werden (Vorsorgeprinzip); damit können ökologisch hohe Schutzniveaus eingeführt werden.

Die abgestuften Leistungsanforderungen erweisen sich damit als pragmatisch einsetzbare Mittel zur Erzielung einer Harmonisierung sowie zur Berücksichtigung von Erfordernissen der Rücksichtnahme auf weniger entwickelte Gebiete der Gemeinschaft.

Die B. bildet aber nur den Regelungskern, der um die Grundlagendokumente erweitert wird. Darüber hinaus werden nationale Organisationen benannt, die Bauprodukte zulassen, die dann in der gesamten EG zugelassen sind. Zugelassene Produkte werden i.d.R. genormte Produkte sein, womit der Stellenwert der Normung in Zukunft weiter ansteigen wird. Zulassungsbehörde für Deutschland wird das Institut für Bautechnik werden.

Mit einer Schutzklausel wird es aber den Mitgliedstaaten möglich sein, Bauprodukte aus dem Markt zu nehmen, ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder den freien Verkehr einzuschränken, wenn sie trotz bescheinigter Konformität den wesentlichen Anforderungen nicht genügen.

Konflikte sind vorprogrammiert, weil die Gemeinschaft nur begrenzte Kompetenzen im Bausektor und noch nicht einmal Programme für die auf bauliche Gestaltung bezogenen Politiken entwickelt hat. In Deutschland liegen die Kompetenzen im Baubereich überwiegend bei den Ländern, so daß die Landesbauordnungen zur Umsetzung der B. möglicherweise geändert werden müßten. Darüber hinaus besteht im Bereich Bauprodukte eine Regelungslücke zwischen den wesentlichen Anforderungen und der Spezifikation durch Normen, da es an europäischen Bauproduktnormen mangelt.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in A - F, B, Bauen & Wohnen, Umweltrecht.