Bauproduktengesetz

Das B. ist die Umsetzung der europäischen Bauproduktenrichtlinie in nationales Recht.

Nationale Behörde für die europäische technische Zulassung wird das IfBT. Zulassungsleitlinien werden aber von der europäischen Zulassungsbehörde erlassen, der alle 11 nationalen Organisationen zustimmen müssen. Damit kann eine nationale Behörde das Erlassen einer Leitlinie verhindern. Zugelassene Produkte werden in der Regel genormte Produkte sein, wobei der Einfluß der nationalen Normungsorganisationen abnehmen wird und die europäischen und internationalen Organisationen wie CEN und ISO an Einfluß gewinnen werden.

Die deutsche Vertretung in den europäischen Normungsorganisationen wird vom DIN wahrgenommen. Formal ist die Vertretung öffentlichen Interesses, also auch der Umweltschutzbelange durch staatliche Stellen gewährleistet. In den Arbeitsausschüssen sind aber die staatlichen Vertreter gegenüber den Industrievertretern unterrepräsentiert. Darüber hinaus ist das öffentliche Interesse stark an der Gefahrenabwehr im Sinne unmittelbarer Lebensgefahr orientiert, so daß der Umweltgedanke sich nur schwer durchsetzen wird.

Schließlich enthält das B. keine Aussage über die Qualität des anzustrebenden Schutzniveaus, das gemäß der BRL von den Einzelstaaten festgelegt werden kann, und auch keine bindenden Vorgaben über die Berücksichtigung von Umwelt- und Gesundheitsschutzbelangen.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in A - F, B, Bauen & Wohnen, Umweltrecht.