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Duschen
Der durchschnittliche Trinkwasserverbrauch beträgt in West-Deutschland ca. 145 l pro Tag und Person.
Hiervon werden alleine für das Baden und Duschen ca. 42 l Trinkwasser verbraucht. Auf häufiges Baden sollte verzichtet werden, da man zum D. nur ca. ein Viertel der Energie und Wassermenge verbraucht, die für ein Wannenbad benötigt wird.
Durch Schließen des Wasserhahns während des Einseifens und Verwendung sparsamer Warmwasserbereiter kann man viel Energie und Wasser sparen. Die einfachste Methode hierzu ist ein Duschunterbrecher, der zwischen Schlauch und Duschkopf geschraubt wird.
Der Effekt sparsamer Warmwasserbereitung wird jedoch durch die Zunahme der Duschhäufigkeit überkompensiert. Während man vor 20 Jahren noch 1-2mal pro Woche duschte, ist dies heutzutage teilweise mehrmals täglich der Fall.
Probleme bereiten die D. als Infektionsquelle für Legionellen.
Lit.: KATALYSE e.V. (Hrsg.): Das Wasserbuch, Köln 1990
Autor: KATALYSE Institut
Donau
Zweitlängster Fluß Europas. Fließt in östlich orientierter Route durch mittel- und osteuropäische Staaten
Damit kommt der D. für die europäische Integration beispiellose Bedeutung zu. Verschiedene völkerrechtliche Einrichtungen wie die europäische D.-Kommission und die internationale D.-Kommission waren seit der Teilung Europas für die mitteleuropäischen Staaten ausgeschlossen. Die Reaktivierung von Verwaltungs- und Schiffahrtsgesellschaften kann die Menschen der Regionen zum Nutzen aller näher bringen.
Die durch die Teilung bedingte Unterentwicklung des Schiffahrtsweges D. hat eine einzigartige Flußauen- und Deltalandschaft erhalten, die durch allzu rasche Entwicklung in ihrer Existenz bedroht ist. So haben Stauwerke für die Schiffbarmachung bereits viele D.-Auen mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt zerstört.
Dieses Schicksal blieb den D.-Auen durch den Baustopp von österreichischen und ungarischen Groß-Wasserkraftwerken erst einmal erspart. Viele teilweise in der D. und im Schwarzen Meer vorkommende Fischarten sind nicht nur durch Kanalisation bedrängt, sondern auch durch industrielle und kommunale Abwässer.
Die starke Verschmutzung, wie sie Rhein und Elbe in den 70er und 80er Jahren erlitten, kann bei der D. durch rechtzeitige Planungs- und Kontrollmaßnahmen verhindert werden. Dabei kann die internationale Zusammenarbeit zur Erreichung des gemeinsamen Ziels der Erhaltung des Ökosystems D. die Menschen einander näherbringen und über ihr politisches Zerwürfnis hinweghelfen.
Autor: KATALYSE Institut
Direkteinleiter
Industrie- und Gewerbebetriebe, die ihr Abwasser nicht in die öffentliche Kanalisation, sondern direkt in einen Vorfluter leiten
D. benötigen nach dem Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Genehmigung
Autor: KATALYSE Institut
Fluor
Chemisches Element der VII. Hauptguppe (Halogene), Symbol F, Ordnungszahl 9, Schmelzpunkt -219,6 Grad C, Siedepunkt -188,1 Grad C, schwach grünlich-gelbes, stechend riechendes, giftiges, stark ätzendes Gas (F2).
Unter allen Elementen zeigt F. die stärkste chemische Aktivität. MAK-Wert 0,2 mg/m3 bzw. 0,1 ppm.
Aufgrund der hohen Reaktionsfreudigkeit kommt F. in der Natur nicht elementar, sondern in Form seiner Verbindungen (Fluoride) in Flußspat-, Apatit-, Glimmer- und Granitgesteinen vor und hat einen Anteil in der oberen Erdkruste von durchschnittlich 0,065%. Fluoride sind die Anionen der Salze der Flußsäure (HF, Fluorwasserstoff).
Durch Verwitterung oder Gewinnung bestimmter mineralischer Komponenten (z.B. Aluminium- oder Rohphosphatgewinnung) werden fluoridhaltige Verbindungen an die Umwelt abgegeben.
F.-Verbindungen treten auch in industriellen Emissionen auf, z.B. bei Aluminium-, Email-, Keramik-, Zement- und Ziegelindustrie, von Kraftwerken (besonders Braunkohle) und Müllverbrennungsanlagen. In der Nähe solcher Anlagen können durch F.-haltige Stäube und Gase die Fluoridgehalte des Bodens um mehrere 100 ppm ansteigen. Als tolerierbare Gesamtkonzentration in Böden gelten 200 ppm.
In der Technik findet F. Anwendung in der Herstellung von z.B. Uranhexafluorid (Trennung von Isotopen für Kernbrennstoffe, Brennstoffkreislauf) und FCKW (Kältemittel und Treibgase).
F. ist für den Menschen ein essentielles Element und findet sich z.B. im Zahnschmelz (0,1-0,3 g/kg), Dentin (0,2-0,7 g/kg), Knochen (0,9-2,7 g/kg) und Blut (0,18 mg/l). Kinder benötigen für den Knochen- und Zahnschmelzaufbau mindestens 1 mg F./Tag, geringere Mengen können zu Kariesanfälligkeit und Schäden am Knochengerüst führen. In einigen Ländern werden aus diesem Grunde Trinkwasserfluoridierungen durchgeführt, die jedoch umstritten sind. Überdosierungen von F. können zu chronischen Schäden führen, wie gefleckter Zahnschmelz, brüchige Zähne, Skelett- und Schilddrüsenveränderungen sowie Nierenschäden.
Autor: KATALYSE Institut
Fluorchlorkohlenwasserstoffe
siehe FCKW
Autor: KATALYSE Institut
Fluoride
Fluor
Autor: KATALYSE Institut
Fluorwasserstoff
Farbloses, stechend riechendes, giftiges Gas. Die wäßrige Lösung von F. wird als Flußsäure bezeichnet.
Diese greift Glas an und wird daher in Polyethylenflaschen aufbewahrt (Polyethylen). Flußsäure verursacht bei Hautkontakt schwere, schlecht heilende Verätzungen. Der MAK-Wert von F. beträgt 3 ppm. F. gelangt durch Emissionen der Aluminium-, Keramik- und Phosphorindustrie in die Umwelt (Aluminiumherstellung).
F. führt sogar bei Konzentrationen unter 0,000.15 ppm zu vermindertem Pflanzenwachstum. Infolge der Zersetzung von Chlorfluorkohlenwasserstoffen gelangt F. in die Stratosphäre (Atmosphäre). F. ist einer der Schadstoffe in Abgasen von Müllverbrennungsanlagen.
Autor: KATALYSE Institut
Flüssigseifen
Aus echter Seife hergestellte Produkte, die als Hand- und Haushaltsreinigungsmittel Verwendung finden.
Teilweise werden unter diesem Namen aber auch Mittel angeboten, die statt Seife andere Tenside (oft als Syndets bezeichnet) enthalten.
Autor: KATALYSE Institut
Fleckentferner
F. sind Präparate, die Flecke unterschiedlichster Herkunft aus Materialien wie Geweben, Holz, Metall, Papier etc. beseitigen sollen.
Abhängig von der Art des Fleckes und des verfleckten Gegenstandes können sehr unterschiedlich aufgebaute F. angebracht sein. Dabei kommen bei Textilien folgende Prinzipien zur Anwendung:
- 1. Tensidhaltige F.: Hierbei wirken Tenside konzentriert ein und trennen die fleckbildenden Farbstoffe von der Faser. Wirksam, nur gering umweltbelastend sowie gut hautverträglich ist die
Gallseife, die es als Kern- oder Flüssigseife (Seife) mit Rindergallenzusatz gibt. - 2. Oxidierende oder reduzierende F.: Diese wirken vor allem durch chemische Zerstörung der Farbstoffe (Bleichmittel). Bekannteste Beispiele sind die in letzter Zeit stark gefragten Fleckensalze. Es gibt durchaus auch Kombinationen von Typ 1 und 2, also Kernseifen, in die bleichende Substanzen eingearbeitet sind. Abzuraten ist von Produkten mit aktivem Chlor.
- 3. Lösemittelhaltige F. sind problematische Produkte. Egal ob als Lösemittel allein (Fleckenwasser) oder gemischt mit Tensiden etc. (Fleckenmilch, Fleckenpasten), enthalten sie mehr oder weniger gefährliche Stoffe. Zwar dürfen die giftigsten (Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, Tetra- und Pentachlorethan) in F. nicht mehr enthalten sein, es ist aber nicht auszuschließen, daß Spuren davon enthalten sind (z.B. Benzol als Verunreinigung in Aceton).
Eingesetzt werden Waschbenzin, Aceton, Ether und chlorierte Kohlenwasserstoffe.
Abgesehen von der Toxizität und der Umweltbelastung stellen speziell die entzündlichen Lösemittel ein weiteres Risiko dar, wenn beispielsweise benzinbehandelte Textilien vor der vollständigen Abtrocknung in die Waschmaschine gegeben werden. Die sich dort entwickelnden Benzin/Luft-Gemische haben, gezündet durch elektrische Funken in der Maschine, schon zu schweren Unfällen geführt. - 4. Enzymatisch wirkende F. enthalten zusammen mit Tensiden etc. Enzyme, wie sie auch in Waschmitteln u.a. Reinigungsprodukten Verwendung finden.
Autor: KATALYSE Institut
Fleckensalze
F. dienen vornehmlich zur Behandlung nicht auswaschbarer Flecken in Textilien mittels Sauerstoffbleiche, wobei sich wegen der ökologischen Vorbehalte gegen Perborat heute weitgehend Perkarbonat als Aktivsauerstoffverbindung durchgesetzt hat.
In der weiteren Zusammensetzung gibt es aber erhebliche Unterschiede am Markt. Während F. im einfachsten Fall aus reinem Perkarbonat bestehen, allenfalls mit Glaubersalz gestreckt, stellen andere F. mit Zusätzen von Tensiden, Gerüststoffen, Enzymen und Bleichaktivatoren eher selbständige Spezialwaschmittel für stark verschmutzte Wäsche dar.
Prinzipiell ist der Einsatz von F. sinnvoll, wenn als Standardwaschmittel ein bleichmittelfreies Produkt benutzt wird und F. nur im Falle bleichbarer Anschmutzungen und Wäsche zudosiert werden. Aus diesem Grund sind F. des einfach zusammengesetzten Typs als Bleichmittel wichtiger Bestandteil von Baukastenwaschmitteln.
Autor: KATALYSE Institut
Flammschutzmittel
Sammelbezeichnung für anorganische und organische Verbindungen, die Holz, Kunststoffe und Textilien flammfest machen, d.h. die Entzündung behindern bzw. die Verbrennung erschweren.
F. für Holz sind meist Anstrich- oder Beschichtungsstoffe, Kunststoffen werden F. beigemischt, bei Textilien kommen beide Möglichkeiten in Frage.
Als F. verwendet werden Ammoniumphosphate bzw. -polyphosphate, chlorierte und bromierte organische Verbindungen sowie Phosphorsäureester. Die chlorierten und bromierten Verbindungen werden immer zusammen mit Antimontrioxid eingesetzt. Bei der Verarbeitung von F. können Antimontrioxid-Stäube auftreten, welche als eindeutig krebserzeugend eingestuft sind. Phosphorsäureester sind akut toxisch und stellen somit ebenfalls eine Gefährdung am Arbeitsplatz dar.
Der Einsatz von F. ist mit einem hohen Risiko für Mensch und Natur verbunden. Die flammhemmende Wirkung beruht fast immer auf der Abspaltung flammhemmender bzw. nichtbrennbarer Gase, die teilweise sehr giftig sein können (Ammoniak, Schwefeldioxid).
Beim Brand flammgeschützter Kunststoffe werden oft Dioxine und Furane freigesetzt. Kunststoffbrände können teilweise gefährlicher als PCB-Transformatorenbrände sein, da sie mehr Dioxine und Furane freisetzen. Sogar beim Betrieb von Fernsehern, Videorecordern und Computern, die mit bromierten F. flammgeschützt sind, können Dioxine in der Luft nachgewiesen werden.
Obwohl bromierte F. in Deutschland nicht mehr hergestellt werden, stellen ältere flammgeschützte Kunststoffartikel im Brandfall und bei der Verbrennung des Kunststoffmülls eine Gefährdung dar.
Für Textilien ist anzuraten, eher Materialien zu verwenden, die von sich aus weniger brennen (z.B. Wolle), und leicht brennbare Textilien wie Synthesefasern zu vermeiden.
Autor: KATALYSE Institut
Feuerstar
Auch Wärme- oder Glasbläserstar. Es handelt sich hierbei um einen Grauen Star (Trübung der Augenlinse).
F. kann auftreten bei Glasmachern und Glasbläsern, Schmieden, Schmelzern und Gießern. Ursache ist die langjährige Einwirkung (10-20 Jahre) von Wärmestrahlung (Infrarotstrahlung) zwischen 780 bis 1.400 Nanometer. Die Krankheitserscheinungen entsprechen einer vorzeitigen Alterung der Augenlinse. Prävention durch Tragen von Schutzgläsern (Filter) und frühzeitigem Arbeitsplatzwechsel. Anerkannte, entschädigungspflichtige Berufskrankheit (Nr. 2401 der Berufskankheitenverordnung). 1990: 14 angezeigte Fälle.
Autor: KATALYSE Institut
Filterpapier
Sonderform von Filtern. Ungeleimtes, weißes Papier, meist Kreisformat. Wird zur Trennung von Stoffgemischen unterschiedlicher Aggregatzustände verwendet (fest/flüssig, fest/gasförmig).
Im chemischen Labor bedient man sich v.a. der F., deren Beschaffenheit den DIN-Normen 12448 (September 1977) und 53135-53138 (1962-1977) entsprechen muß. Eigenschaften des F. werden durch bestimmte Daten festgelegt, z.B. Flächengewicht, Dicke, Trennfähigkeit, Naßfestigkeit, chemische Reinheit, Aschegehalt und Saughöhe. Die Porenweite von F. ist üblicherweise ca. 0,005 mm. Es gibt Sonderformen von F. für das Filtern von Kaffee. Dieses F. mußte nach einem Gesetz des Bundesgesundheitsamtes aus dem Jahre 1975 gebleicht werden. Nachdem man in chlorgebleichtem F. (Zellstoffbleiche, Chlor) Dioxine nachweisen konnte, wurde seit 1989 auch ungebleichtes F. für Kaffee auf den Markt gebracht. Derzeit (1991) sind rund 75% der verkauften Kaffeefilter ungebleicht. Deutschlands größter Kaffeefilterhersteller Melitta will ab Januar 1992 auf chlorgebleichte Kaffeefilter völlig verzichten. Weiße F. werden dann nur noch mit Sauerstoff gebleicht. Das ist zwar besser als eine Bleiche mit Chlor, bedeutet aber einen erhöhten Energieaufwand gegenüber dem ungebleichten F. (Kaffee, der mit dem ungebleichtem und etwas feinporigerem F. gefiltert wurde, soll sogar besser schmecken). Alternativen zu F. sind Goldfilter, Baumwollfilter oder Aufbrühen des Kaffees. Menschen, die auf den Cholesterinspiegel achten müssen, sollten den Kaffee nicht aufbrühen, da hierbei verstärkt Fette in den Kaffee gelangen.
Autor: KATALYSE Institut
Filzstifte
F. haben sich in Deutschland zu den beliebtesten Schreib- und Malgeräten entwickelt. Die Farbstoffe sind meistens verflüssigte Harze mit einem Zusatz von Tensiden zur Verbesserung der Fließeigenschaften.
Zwei Arten von F. werden unterschieden: F. mit organischen Lösemitteln, z.B. Alkohole oder Methylbenzol (Toluol), deren Farbstoffe durch einen Weichmacherzusatz auch auf nicht saugendem Untergrund (z.B. Glas) haften. Die zweite Art sind F. mit Wasser als Lösemittel. Zur Konservierung (Schutz vor Bakterien und Pilzen) der Tinte wird häufig Formaldehyd eingesetzt. Das Austrocknen verhindern meistens Glykole (Ethylenglykol). Diese F. eignen sich nur für einen saugenden Untergrund.
Autor: KATALYSE Institut
Widerspruchsverfahren
Das W. ist die regelmäßig zu durchlaufende Vorstufe zu einer verwaltungsgerichtlichen Klage, etwa gegen Genehmigungen und kann u.U. schon erfolgreich sein.
Es ist in den 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.
Autor: KATALYSE Institut
Wasserhaushaltsgesetz
Das W. (WHG) in der Fassung von 1986 (BGBl. I S. 1529) regelt als Rahmengesetz des Bundes die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers.
Dabei hat jede vermeidbare Beeinträchtigung zu unterbleiben, nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Wassers sind zu verhüten, und eine sparsame Verwendung des Wassers ist anzustreben (1a). Alle Handlungen, die schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeiführen können (3), bedürfen einer Genehmigung (2).
Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis (7) oder einer Bewilligung (8) besteht nicht. Diese ist zu versagen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit, insb. die Trinkwasserversorgung, gefährdet wird (6). Jede Abwassereinleitung muß bestimmten Mindestanforderungen genügen. Dabei werden in denen von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschriften (Rahmen-AbwasserVwV, 2.-48. AbwVwV) die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde gelegt.
Die Anforderungen an das Einleiten von gefährlichen Stoffen müssen dem Stand der Technik genügen. Alte Wasserrechte können gegen Entschädigung aufgehoben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt eine Entschädigung (15). Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden (19). Für Anlagen zum Befördern von, und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten besondere Vorschriften (19a-l).
Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung verpflichtet den Inhaber zur Duldung der behördlichen Überwachung (21). In größeren Anlagen muß ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt werden. Wer die Beschaffenheit des Wassers so verändert oder Inhaber einer Anlage ist, die unbeabsichtigt die Beschaffenheit des Wassers verändert, so daß einem anderen dadurch Schaden entsteht, ist zum Schadensersatz verpflichtet (Gefährdungshaftung).
Während die (unverbindlichen) wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne großräumig die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse sichern sollen (36), stellen die Länder (behördenverbindliche) kleinräumige Bewirtschaftungspläne auf mit dem Ziel, die Nutzungserfordernisse und den Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts in Einklang zu bringen ( 36 b).
Autor: KATALYSE Institut
Waschmittelgesetz
Mit der Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMG; 1987) wurde versucht, das alte W. von 1975 an die erhöhten Anforderungen des heutigen Gewässerschutzes anzupassen.
Bei unverändert hohem Verbrauch an Wasch- und Reinigungsmitteln in Westdeutschland (21 kg pro Kopf im Jahre 1988) wird der Minimierung des Chemikalieneinsatzes Vorrang eingeräumt. So dürfte eine der wichtigsten Änderungen gegenüber dem alten W. die ab dem 1.1.1988 geltende Verpflichtung zur Angabe der Ergiebigkeit eines Waschmittels auf der Packung sein. Diese Maßnahme führte dazu, daß die Hersteller aus Wettbewerbsgründen ihre i.d.R. überzogenen Dosierungsempfehlungen nach unten korrigierten. Erweitert wurde auch der Gültigkeitsbereich des W.. So werden jetzt erstmals auch die Weichspüler vom W. erfaßt.
In der zugehörigen Tensidverordnung sind Mindestanforderungen bezüglich der Abbaubarkeit (Abbau) von Tensiden aufgestellt. Neben der bereits obligatorischen Abgabe der Rahmenrezepturen beim Umweltbundesamt (UBA) können die Hersteller zu weitergehenden Angaben, z.B. betreffs der Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe, verpflichtet werden. Außerdem erhält jetzt jedes Produkt eine achtstellige Anmeldenummer. Weiterhin regelt das W. Verpackung, Kennzeichnung und die von der Wasserhärte abhängigen Dosierungsempfehlungen. Den Wasserversorgungsunternehmen wird die regelmäßige Bekanntgabe der Wasserhärte an ihre Abnehmer auferlegt.
Das W. behält sich die Möglichkeit der Einschränkung oder des Verbots von Produkten vor, wenn sie Gewässer, Trinkwasserversorgung oder Abwasserreinigung beeinträchtigen. Doch bleiben in der Neufassung des W. diese Eingriffstatbestände so vage formuliert, daß die bisherige Praxis der freiwilligen Vereinbarung zwischen Umweltministerium und zuständigen Industrieverbänden offensichtlich schärferen gesetzlichen Regelungen vorgezogen wird.
Autor: KATALYSE Institut
Fingerfarben
F. fördern die Kreativität von Kindern.
Mit Vergällungsmitteln sollen Kinder daran gehindert werden, die Farben zu essen. Den Gehalt an Schwermetallen regelt die EN 71. Bei Schadstoffuntersuchungen von F. haben deutsche Produkte am besten abgeschnitten.
Autor: KATALYSE Institut
Waldgesetz
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft vom 2.5.1975, zuletzt geändert am 27.7.1984 (Bundeswaldgesetz, BWaldG).
Das BWaldG ist, wie sich bereits in der Überschrift zeigt, kein reines Umweltschutzrecht, es umfaßt auch wirtschaftsverwaltungsrechtliche Bestimmungen. Nach dem Gesetzeszweck soll der Wald insb. wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, wegen seiner Bedeutung für die Umwelt ( Klima , Wasserhalt, Reinhaltung der Luft, Bodenfruchtbarkeit, Landschaftsbild, Agrar- und Infrastruktur) sowie der Erholung der Bevölkerung erhalten, erforderlichenfalls gemehrt und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gesichert werden (Waldfunktionen).
Bedeutsam ist der Nachhaltigkeitsgrundsatz, der sich inzwischen in weiteren Bereichen des Umweltrechts ebenfalls durchgesetzt hat. Danach darf der Wald als Bodenfrucht nur in dem Umfang genutzt werden, der dem natürlichen Zuwachs entspricht.
Das Bundes-W. enthält außerdem u.a. Regelungen zur forstlichen Rahmenplanung, über wirtschaftliche Zusammenschlüsse, Förderung der Forstwirtschaft durch staatliche Zuschüsse.
Naturschutz und Forstrecht müssen sich v.a. auf dem Sektor der räumlichen Planung gegeneinander abstimmen, hier kommt es zu Rückkopplungen und Verzahnungen. Nach 8 Bundes-W. sind bei Planungsvorhaben die Belange des Waldes besonders zu berücksichtigen. Hier findet sich eine partielle Umweltverträglichkeitsprüfung, die sich speziell auf den Abwägungsfaktor Wald bezieht und die Waldverträglichkeit öffentlicher Vorhaben sicherstellen will. Im Zeichen großflächiger Waldschäden (Waldschadenserhebung), die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bundes-W. noch nicht sichtbar waren, sind weite Regelungsbereiche faktisch obsolet geworden.
Autor: KATALYSE Institut
Vorsorgeprinzip
Das V. hat das Ziel, vom reparierenden, reagierenden Umweltschutz weg und über diesen hinaus zu einer längerfristigen, an der Belastbarkeit der Umwelt orientierten Umweltplanung überzugehen.
Der Theorie nach sollen über die Abwehr unmittelbarer Gefahren und bereits eingetretener Schäden hinaus die natürlichen Ressourcen geschützt bzw. schonend in Anspruch genommen werden. In der Praxis erfolgt, auch wo dies nicht sachgerecht ist, häufig eine Berufung auf das V., wenn ein politisches Interesse besteht, die (zwingenden) Rechtsfolgen der Gefahrenabwehr nicht eintreten zu lassen.
Vorsorgemaßnahmen unterscheiden sich von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr v.a. durch den mit ihnen eröffneten weiten Ermessens- und Anpassungsspielraum, der nicht selten im Ergebnis zu Lasten der Natur und der Gesundheit genutzt wird, während das Postulat fortschreitenden Umweltschutzes aufrechterhalten werden kann.
Nach dem Grundgedanken des V. sollen Umweltbelastungen von vornherein vermieden und an der Quelle bekämpft werden. Eine Anwendung des V. auf eingetretene Schäden ist dagegen, wenn auch gängige Praxis, für den Umweltschutz kontraproduktiv.
Zur Konkretisierung des V. verfügt das Umweltrecht in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften über unterschiedlich gewichtige Technikstandards, wie die "allgemein anerkannten Regeln der Technik", den "Stand der Technik" und den "Stand von Wissenschaft und Technik", nach denen die Einwirkung auf die Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Konsequent angewandt, müsste es umweltschützende Maßnahmen bereits bei Gefahrverdacht erzwingen (Umkehr der Beweislast im politischen Entscheidungsprozess).
Das V. ist einer der Grundsätze der Umweltpolitik. Die Vorsorge verfolgt über die Schadensbeseitigung und Gefahrenabwehr (Schutzgrundsatz) hinaus drei Ziele:
Durch Vorsorgemaßnahmen soll Risiken entgegengewirkt werden, die auf den Grenzen der menschlichen Erkenntnis, auf anderen nicht zu beseitigenden Unsicherheiten der Bewertung von Immissionswirkungen, auf der Kumulation zahlreicher Immissionsbeiträge oder auf der besonderen Situation eines Betroffenen beruhen (Risikominimierung).
Durch Vorsorgemaßnahmen sollen die Umweltbelastungen allgemein vermindert werden, um das Zusammenleben zu erleichtern (Sicherung der Umweltqualität, Umweltfreundlichkeit). Vorsorge kann unter keinem der genannten Gesichtspunkte uneingeschränkt gefordert werden. Der im Verfassungsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck ist stets zu beachten. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen möglicher Vorsorgemaßnahmen und ihre Kosten abzuwägen.
Autor: KATALYSE Institut
Vollzugsdefizit
Zurückbleiben des Verwaltungsvollzugs hinter den gesetzlichen Erfordernissen.
Im Umweltschuz äußert sich das V. insb. in einer hohen Zahl nicht entdeckter Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften sowie nicht dem Stand der Technik entsprechender umweltbelastender Anlagen.
Ursachen des V. liegen v.a. in unzureichender technischer und personeller Ausstattung, fehlenden Möglichkeiten zur Überwachung, dem Aufgabenverständnis der Behörden sowie in mangelhaftem Umweltbewußtsein der Verursacher.
Autor: KATALYSE Institut
Verwaltungsvorschrift
Im Gegensatz zu Rechtsverordnungen, die allgemeine Rechte und Pflichten der Bürger begründen, binden die von der Exekutive erlassenen V. nur die Angehörigen der eigenen und der nachgeordneten Behörden, soweit sie Weisungen bzgl. der Auslegung und Durchführung von Gesetzen und anderen Rechtsnormen enthalten.
Ähnlich wie Rechtsverordnungen haben Verwaltungsvorschriften also eine normenkonkretisierende Funktion, benötigen aber für ihren Erlass keine parlamentarische Ermächtigung, da sie formal keine Außenwirkung enthalten. Allerdings ist ein Handeln der Behörde entgegen ihrer eigenen Verwaltungspraxis (die dürfte in der Regel dem in den Verwaltungsvorschriften festgesetzten Vorgehen entsprechen) über den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG angreifbar.
Im Umweltrecht dienen V. hauptsächlich der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns und der Definition der in den Gesetzen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit Hilfe der sogenannten Umweltstandards. Diese werden aus den technischen Regelwerken übernommen, die die Auffassungen der privaten und öffentlichen Institutionen vom jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln und die die Funktion haben, in Form von Grenz- bzw. Schwellenwerten für Emissionen und Immissionen vollzugsfähige Anforderungen bereitzustellen (TA Luft, TA Lärm etc.).
Juristische Probleme entstehen dadurch, dass V., obwohl sie sich hautnah auf die Betroffenen auswirken, die Bürger weder berechten noch verpflichten (Drittschutz). Das Fehlen dieser allgemeinen Verbindlichkeit hat somit zur Folge, dass zum einen die Gerichte nicht an die Verwaltungsvorschriften gebunden sind und dass zum anderen den Bürgern aus den Verwaltungsvorschriften keine Klagebefugnis zusteht.
Autor: KATALYSE Institut
Verursacherprinzip
Derjenige trägt die Kosten der Vermeidung oder Beseitigung eines Umweltschadens der für die Entstehung verantwortlich ist.
Das V. ist jedoch nicht nur ein Kostenzuweisungsmodell, sondern sieht im Verursacher von Umweltschäden auch den Adressaten für Verbote, Gebote oder Auflagen seitens des Gesetzgebers und den Verantwortlichen gegenüber der Gesellschaft (z.B. Verpackungsverordnung).
Früher polizeirechtliches Grundprinzip des Umweltrechts und der Umweltpolitik, wonach, als Ergebnis optimaler Allokation (Zurechnung) von Gütern und Produktionsfaktoren, jeder die Kosten tragen muss, die er durch die Inanspruchnahme der knappen Umweltgüter, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Ressourcenreservoir und als Entsorgungsmedium, verursacht (=Internalisierung von externen Kosten}).
Insofern ist das V. hauptsächlich ein Verantwortungs- und als solches materielles und monetäres Zurechnungsprinzip.
Autor: KATALYSE Institut
Verpackungsverordnung
Die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen, kurz V. (VerpackV), verabschiedet im Juni 1991, zielt darauf ab, die Verwendung umweltverträglicherer Stoffe bei der Herstellung von Verpackungen festzuschreiben und das Verpackungsaufkommen (Verpackungsmüll) zu minimieren durch Verpflichtung zur:
- Vermeidung (volumen- und gewichtsmäßigen Beschränkung von Verpackungen auf das unmittelbar notwendige Maß),
- kostenlosen Rücknahme und Wiederverwendung (Wiederbefüllung bzw. erneute Verwendung) der unterschiedlichen Verpackungstypen und, sofern diese nicht realisierbar, d.h. technisch nicht möglich oder nicht zumutbar sind, zur
- kostenlosen Rücknahme und stofflichen Verwertung der Verpackungstypen außerhalb der kommunalen Abfallbeseitigung. Die Rücknahme muß vom Vertreiber durch das Aufstellen geeigneter Sammelbehälter organisiert werden, wobei das Getrennthalten der einzelnen Wertstoffgruppen sicherzustellen ist.
Vertreiber von Flüssigprodukten in Einwegverpackungen werden zur Erhebung eines Pfandes zwischen 0,50 und 2 DM verpflichtet. Der Anteil von Mehrwegverpackungen muß zudem zumindest konstant bleiben.
Mit den Maßnahmen der V, soll bis zum 1.1.1993 eine Erfassungsquote von 60 Gew.-% für Glas, 40 Gew.-% für Weißblech, 30 Gew.-% für Aluminium, Pappe, Karton, Papier und Kunststoff oder von im Schnitt 50 Gew.-% erreicht werden. Bis zum 1.7.1995 sollen die Erfassungsquoten für die einzelnen Verpackungsmaterialien (Glas, Weißblech, Aluminium, Pappe, Karton, Papier, Kunststoff, Verbunde) auf 80 Gew.-% gesteigert werden.
Von den erfaßten Verpackungen müssen bis 1/93 Glas zu 70 Gew.-%, Weißblech zu 65 Gew.-%, Aluminium, Pappe, Karton, Papier zu 60 Gew.-% sowie Kunststoffe und Verbunde zu 30 Gew.-% aussortiert und verwertet werden. Bis 7/95 müssen die Sortierquoten für Glas, Weißblech und Aluminium auf 90 Gew.-% und für Papier, Pappe und Verbunde auf 80 Gew.-% gesteigert werden.
Ausgenommen von der Rücknahmeverpflichtung sind Vertreiber und Hersteller von Verkaufspackungen, die sich an einem System beteiligen, das eine regelmäßige Abholung von Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher gewährleistet (Duales System). Die Hausmüllentsorgung wird damit in 2 Bereiche unterteilt: Die private Wirtschaft übernimmt die Entsorgung von Verpackungen und verwertbaren Konsumgütern, die Kommunen bleiben zur Verwertung des Restmülls verpflichtet. Prinzipiell können Hersteller auch von der Pfanderhebungspflicht befreit werden, wenn ein Holsystem eingerichtet ist, solange der Anteil an Mehrwegverpackungen nicht unter 72% sinkt.
Forderungen:
- Der Anspruch der Verwendung umweltverträglicherer Verpackungsmaterialien erfordert das Verbot bestimmter Ausgangsstoffe (z.B. PVC) und die Beschränkung auf einige Kunststoffarten, deren Kennzeichnung zudem verbindlich gemacht werden muß (Kennzeichnungspflicht).
- Wenn die Verpflichtung zur Abfallvermeidung ernst gemeint ist, sollte die Mehrfachverwendbarkeit von Verpackungen und die Eignung des Verpackungsmaterials für ein stoffliches Recycling festgeschrieben werden. Es müßte jedoch zumindest festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein Verpackungshersteller von dem Anspruch der Wiederverwendbarkeit abweichen darf (Recycling).
- Es muß festgelegt werden, was unter stofflicher Verwertung zu verstehen ist, um auszuschließen, daß der aufwendig erfaßte Verpackungsmüll klammheimlich der "thermischen Verwertung" zugeführt wird (Recycling).
- Die Verbrennung von Verpackungsabfällen muß explizit auf Sonderfälle begrenzt werden und die angesichts des drohenden Entsorgungsnotstandes 1991 erfolgte Änderung von Bundesimmissionsschutzgesetz und Abfallgesetz hinsichtlich der Müllverbrennung in industriellen Feuerungsanlagen (Verwertung und Behandlung von Abfällen in Anlagen, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallentsorgung dienen) rückgängig gemacht werden.
- Eine sinnvollere und kurzfristiger greifende Maßnahme als die in der V. formulierte Quotenfestlegung wäre die Erhebung von Abgaben auf Packstoffe. Wenn jedoch auf die Differenzierung in zwei Entsorgungssektoren gesetzt wird, muß verhindert werden, daß die privatwirtschaftliche Abfallentsorgung sich dem für die öffentliche Abfallentsorgung vorgesehen Kontrollrahmen entziehen kann, denn es kann nicht wie möglicherweise bei den Kommunen davon ausgegangen werden, daß ein Interesse an einer möglichst umweltgerechten Entsorgung und Müllvermeidung besteht.
- Die Schaffung von Recyclingkapazitäten darf nicht dem Markt bzw. dem Zufall überlassen werden, sondern muß Ziel umweltpolitischer Planung werden. Ansonsten bleibt bei 760.000 t Kunststoffabfällen und Recyclingkapazitäten von schätzungsweise 20.000 t (1990), wirklich nur die Verbrennung, wenn der knappe Deponieraum geschont werden soll.
Derzeit ist eine EG-weite V. geplant, die die ohnehin stark kritisierte deutsche V. in fast allen Belangen unterbietet. U.a. sollen durch diese EG-Verpackungsrichtlinie Abfallverwertung und Müllverbrennung, nicht aber Abfallvermeidung festgeschrieben werden. Da bald EG-Recht über Bundesrecht steht, würde die Verabschiedung dieser Richtlinie die deutsche V. außer Kraft setzen.
Autor: KATALYSE Institut
