Schädliche Umwelteinwirkungen

Juristischer Begriff aus dem Umweltrecht. Durch das Bundesimmissionsschutzgesetz werden S. als Immissionen mit bestimmten Störwirkungen definiert. Sie werden mit Gefahren, Nachteilen und Belästigungen umschrieben. Dadurch wird nach der Schutzwürdigkeit verschiedener Rechtsgüter differenziert.
Das Rechtsgut menschliche Gesundheit geniesst dabei einen höheren Schutz (Schutz vor Gefahren) als das menschlich, körperliche Wohlbefinden unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschadens. Tiere Pflanzen und Materialien stehen ebenfalls auf der unteren Stufe der Schutzwürdigkeit (Nachteile und Belästigungen).

  • Gefahr: unter Gefahr ist die objektive Möglichkeit eines Schadenseintritts zu verstehen. Das bedrohte Rechtsgut wird in aller Regel die menschliche Gesundheit sein.
  • Nachteile: Unter Nachteilen sind Vermögenseinbussen zu verstehen die durch physische Einwirkungen hervorgerufen werden, ohne zu einem unmittelbaren Schaden zu führen.
  • Belästigungen: Belästigungen sind Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Menschen. Der Übergang zwischen Belästigungen und Gesundheitsgefahren ist dabei fliessend. Nachteile und Belästigungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gelten jedoch erst, wenn sie erheblich sind. Hier gilt - im Unterschied zu Gesundheitsgefahren - ein grösserer Beurteilungsspielraum.

Die Immissionsgrenzwerte der Ta Luft sollen diese Schutzanforderung konkretisieren, bleiben jedoch weit hinter dem aus dieser Definition abzuleitenden Gefahrenbegriff zurück. Der geforderte Sicherheitsmaßstab (Risiko eines Schadenseintritts) lässt sich zum Beispiel eher mit den Luftqualitätskriterien der Weltgesundheitsorganisation in Einklang bringen.

 

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in Alphabetisch, N - S, S, Weiteres / Sonstiges.

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