Bundesimmissionsschutzgesetz

Zweck des B. (BImSchG) ist es, "Menschen sowie Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umweltwirkungen vorzubeugen" (1).

In der Zielsetzung vereint das B. den klassischen, gefahrenabwendenden mit dem modernen, vorsorgendenUmweltschutz. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes soll erhalten, umweltbelastende Emissionen sollen minimiert werden. Der Mensch soll vor Gefährdungen (v.a. der Gesundheit), aber auch vor Benachteiligungen und Belästigungen geschützt werden.

Auch "Tiere, Pflanzen und andere Sachen" sind in den Schutzumfang des B. aufgenommen, und zwar über den reinen Zweck des Schutzes dieser Güter zum Schutz der menschlichen Gesundheit (Nahrungskette) hinaus. Tiere, Pflanzen und Sachen sind allerdings allein gegenüber Gefährdungen, nicht gegenüber Benachteiligungen oder Belästigungen geschützt.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in A - F, B, Luft & Klima, Umweltrecht.