Chlorung

Die C. dient der Desinfektion von Trink-, Bade-, Brauch- und Abwasser (Trinkwasseraufbereitung).

Eine vorbeugende Desinfektion des Trinkwassers ("Schutz-C.") ist seit der Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 1.1.1991 nicht mehr zulässig. Die C. kann mit Chlor (Cl2) oder mit Chlordioxid (ClO2) durchgeführt werden. Die C. mit Chlordioxid ist zwar aufwendiger, hat dafür aber andere Vorteile:

Da das Chlordioxid nicht so reaktionsfreudig ist wie das Chlor, geht es auch nicht so schnell Oxidationsreaktionen mit den im Wasser vorhandenen Inhaltsstoffen ein, was die Chlorzehrung ist verringert - dabei ist insbesondere die Gefahr der Bildung von krebserregenden Trihalogenmethanen aus Huminstoffen zu nennen -, und auch der typische Chlorgeruch tritt nicht auf.

Über Sinn und Unsinn einer Trinkwasser-C. bestehen Meinungsverschiedenheiten. Befürworter der C. wollen die ständige C. beibehalten, um eine Verkeimung des Wassers zu unterbinden, während Gegner hierin eine zu hohe Chlorbelastung der Bevölkerung sehen und lediglich Stoß-C. bei Verkeimungsverdacht fordern.
Alternativen zur C.: Ozonierung, UV-Strahlung

Lit.: KATALYSE e.V.: Das Wasserbuch, Köln 1990

Autor: KATALYSE Institut

Chlor

Chemisches Element der VII. Hauptgruppe (Halogene), Symbol Cl, Ordnungszahl 17, Schmelzpunkt -100,98 Grad C, Siedepunkt -34,06 Grad C, giftiges, stechend riechendes, gelbgrünes Gas (Cl2), MAK-Wert 0,5 ppm (ml/m3).

Im Ersten Weltkrieg wurde C. als chemischer Kampfstoff eingesetzt. C. ist ein Lungengift, verätzt Schleimhäute und Atemwege, insbesonders Lungenbläschen. Bei stärkeren akuten Vergiftungen Krampfhusten, Atemnot, später Lungenentzündung, -bluten, -ödeme. Luft mit einem C.-Gehalt von 0,5-1% ist akut toxisch, bei längerem Einatmen wirken auch 0,01% (= 100 ppm) tödlich.

In großen Mengen fällt C. als "Abfallprodukt" bei der C.-Alkali-Elektrolyse an. Hierbei wird Natriumchlorid (Kochsalz) mit Hilfe von elektrischem Strom in Natronlauge und C. zersetzt. Der Prozeß läuft in einem Quecksilberbad (Quecksilber) ab, wodurch zusätzlich Umweltbelastungen entstehen. 1987 wurden in der BRD 3,45 Mio t C. produziert. Der Energiebedarf belief sich dabei auf 10 Mio MWh (das sind 25% des Bedarfes der chemischen Industrie).

C. bildet Grundstoff zur Herstellung von: Lösungsmitteln (chlorierte Kohlenwasserstoffe), anorganische Chemikalien. C. wird ferner als aktive Substanz in Bleichmitteln sowie Entkeimung und Aufbereitung von Wasser (Chlorung, s. Trinkwasseraufbereitung) eingesetzt.

Siehe auch: Dioxine und Furane, WC-Reiniger

Autor: KATALYSE Institut

BSB

Biologischer oder biochemischer Sauerstoffbedarf.

Der B. ist neben dem CSB eine wichtige Beurteilungsgröße für die Belastung von Wasser und Abwasser mit organischen Stoffen. Die Bestimmung des B. erfolgt durch die Ermittlung der von Mikroorganismen benötigten Sauerstoffmenge, die bei 20 Grad Celsius zum Abbau der im Wasser enthaltenen organischen Substanzen benötigt wird. Als Bezugszeitraum dienen meist 5 Tage (BSB5).

Siehe auch: Sauerstoffzehrung, Gewässergüte, Gewässerbelastung, biochemischer Sauerstoffbedarf

Autor: KATALYSE Institut

Brauchwasser

Wasser, das nicht die hohe Qualität von Trinkwasser besitzen muß, da es für technische Prozesse benutzt wird, also z.B. für Reinigungszwecke und als Kühlwasser in der Industrie.

Im Haushalt könnte B. zur WC-Spülung, zum Putzen der Böden oder als Autowaschwasser verwendet werden (Wassersparen, Autowäsche). Denkbar sind hier 2 getrennte Leitungssysteme, von denen das eine mit Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung und das andere als B.-System mit Regenwasser gespeist wird.

Siehe auch: Warmwasserbereitung, Wasser, Trinkwasser, Kühlwasser, Industrie

 

Autor: KATALYSE Institut

EU Ministerrat

Der M. ist das wichtigste gesetzgebende Organ der Europäischen Union und erfüllt im Rechtsetzungsprozess der EU gemäß Artikel 145-163 des EWG-Vertrags verschiedene Aufgaben.

      1. Entscheidung der von der Kommission vorbereiteten Rechtsakte
      2. Übertragung von Durchführungskompetenzen an die EU-Kommission.

Als M. treten die fünfzehn Regierungschefs der Mitgliedstaaten zweimal im Jahr auf Einladung der jeweiligen EU-Präsidentschaft zusammen (EU-Gipfel).
Hier werden strategische Linien der Gemeinschaftspolitik und Vertragsänderungen vorgezeichnet. Als M. (oder nur Rat) beschließen die zwölf Ressortminister je nach Vertragslage turnusgemäß entweder einstimmig oder mit "qualifizierter Mehrheit" (etwa 2/3 der Stimmen, wobei sich das Stimmengewicht nach der Größe des Mitgliedstaates richtet).
Für Entscheidungen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes ist der Rat der fünfzehn Umweltminister der EU (Umweltrat) zuständig.
Die Entscheidungskompetenz des M. gibt der EU noch immer das Gepräge einer intergouvernementalen Regierungskonferenz.

Autor: KATALYSE Institut

Emissionsgrenzwerte für Kfz

Die Schadstoffe aus Kfz sind in verschiedenen Ländern gesetzlich begrenzt, wobei die in Europa geltenden Grenzwerte den strengeren Vorschriften in den USA und Japan lange hinterherhinkten und eine Einigung auf europäischer Ebene sich äußerst schwierig gestaltete.

Nach jahrelangem Tauziehen hat der Umweltministerrat der EG am 20.12.1990 eine neue, sogenannte "konsolidierte" Richtlinie verabschiedet, die das gesamte bisherige "Regelwerk" aus zahlreichen Einzelvorschriften ersetzt und die in einer zusammenhängenden Richtlinie alle Anforderungen an die Schadstoffemissionen bei Pkw stellt und für alle Pkw unabhängig von der Größe die gleichen Grenzwerte festlegt (vgl. Tab.).

Sie treten für die Typprüfung am 1.7.1992 und für das Inverkehrbringen neuer Serienfahrzeuge am 1.1.1993 in Kraft (Europa Abgastest). Eine weitere Grenzwertverschärfung, über deren Grenzwerte der Rat bis zum 31.12.1993 entscheiden soll, soll 1996 in Kraft treten. Die Grenzwerte verlangen den Einsatz des geregelten Drei-Wege-Katalysators.

Bei Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge über 3,5 t) ist die europäische Abgasgesetzgebung noch schleppender in Gang gekommen als bei Pkw. Die erste einschlägige EG-Richtlinie 88/77/EWG stammt aus dem Jahre 1988 und ist, soweit es das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen betrifft, erst am 1.10.1990 in Kraft getreten (vgl. Tab.). Die Kommission hat im Juni 1990 einen Vorschlag zu einer Fortschreibung der erwähnten Richtlinie vorgelegt, für den aber noch kein gemeinsamer Standpunkt im Umweltrat gefunden ist.

Die Entscheidung, ob 1996/97 der Partikelwert 0,15 oder 0,3 g/kWh beträgt, soll nach dem Vorschlag der Kommission 1994 fallen und von der Entwicklung der Rußfiltertechnik abhängig gemacht werden (Partikelfilter). Kritisiert wird auch die Grenzwertfestsetzung in g/kWh, die bei höheren Leistungen höhere Emissionen zuläßt.

Für die Abgasemissionen von Motorrädern gibt es noch keine EG-Vorschriften. DieEG-Kommission hat den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, der die Übernahme der ECE-R40/01-Regelung, die viele EG-Mitgliedstaaten - so auch Deutschland - national eingeführt haben, als verbindliche EG-Vorschrift vorsieht.

Lit.: Kemper: Minderung der Emissionen im Straßenverkehr durch technische und betriebliche Maßnahmen, Bonn 1991

Autor: KATALYSE Institut

Emissionsgrenzwerte

Höchstwerte für die rechtlich zulässige Schadstoffabgabe an die Umwelt, zumeist in Gewichts- oder Volumenanteilen definiert (z.B. in TA Luft).

Zur Kontrolle ihrer ständigen Einhaltung müssen enge Meßintervalle (Minuten- bis Tageswert) festgelegt werden. E. sollen Umweltschäden im Einwirkungsbereich der Quelle verhindern. Sie sind oft Kompromisse zwischen den Gesichtspunkten Umweltschutz, Stand der Technik und Kosten vonUmweltschutzinvestitionen. Da E. nur die einzelne Quelle, nicht aber die Zahl der Quellen im Einwirkungsbereich begrenzen, müssen sie um räumliche Immissionswerte ergänzt werden.

Autor: KATALYSE Institut

EMAS

Beim europäischen Umwelt-Audit, das bereits 1993 beschlossen wurde und ursprünglich vor allem gewerblichen Unternehmen offenstand, handelt es sich um ein freiwilliges einheitliches System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, oder auf englisch "Eco-Management and Audit Scheme", daher die häufig zu lesende Abkürzung E..

Mit der neuen Verordnung wird der Kreis der Teilnahmeberechtigten erweitert. An "EMAS II" kann sich jede Organisation beteiligen, die ihren betrieblichenUmweltschutz verbessern möchte. Organisation ist dabei sowohl als Unternehmen, Handwerks- oder Gewerbebetrieb zu verstehen als auch als Einrichtung der öffentlichen Hand wie die Kommunen. An E. können zukünftig alle Organisationen teilnehmen, die Ihren betrieblichen Umwelt verbessern möchten. Es gibt keine Einschränkungen auf Branchen oder rechtliche Gegebenheiten. Damit ist eine Angleichung an die entsprechende Formulierung in der DIN EN ISO 14001.

Zur Teilnahme am europäischen Öko-Audit müssen Organisationen ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt überprüfen und auf dieser Basis ein Umweltmanagementsystem schaffen. Alle Organisationen, die am E. teilnehmen, haben regelmäßig für die Öffentlichkeit eine Umwelterklärung zu erstellen, die von einem unabhängigen, staatlich zugelassenen Umweltgutachter überprüft werden muss (Auditierung).

Nach positivem Befund durch den Gutachter wird die Organisation bei der Industrie- und Handelskammer in das EMAS-Register eingetragen und darüber hinaus im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Die Novelle der gemeinschaftlichen Öko-Audit-Verordnung ermöglicht es den registrierten Teilnehmern an dieser Umweltprüfung teilzunehmen und sich durch ein Logo zu erkennen zu geben. Dieses neue Zeichen wird die bisher verwendete, aber wenig bekannte und öffentlichkeitswirksame Teilnahmeerklärung ersetzen.

Das Logo bezeugt also umweltbewusstes Verhalten eines Unternehmens, es ist jedoch nicht zu verwechseln mit einer Umwelt-Produktkennzeichnung wie etwa der "Umwelt-Engel" auf der Warenverpackung. Die eingetragenen Organisationen dürfen ein Zeichen verwenden, welches werblich eingesetzt werden darf. Das Zeichen darf in Verbindung mit Umweltinformationen und dem Zusatz "validierte Information" verwendet werden.

Die Einführung des Logos ist Teil der Bemühungen der Europäischen Union, E. attraktiver zu gestalten und das System besser den Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen anzupassen. Die im deutschen Umweltgutachterausschuss (UGA) vertretenen Interessengruppen haben beschlossen, in einer Gemeinschaftsaktion zur Bekanntmachung des neuen Öko-Siegels beizutragen.

Die Novelle verweist v.a. auf die Norm ISO 14001, darüber hinaus müssen die folgenden Punkte behandelt werden:

  • Einhaltung von Rechtsvorschriften ("legal compliance"), d.h. die relevanten Umweltvorschriften müssen identifiziert werden und für deren Einhaltung muß gesorgt werden.
  • Das Umweltmanagementsysteme muß sich am tatsächlichen betrieblichen Umweltschutz orientieren.
  • Es besteht eine Verpflichtung zum offenen Dialog mit externen, interessierten Stellen

Bei Überarbeitung der E. wurden die Erfahrungen in den verschiedenen Ländern mit der bisherigen Version sowie die Erfahrungen der ISO 14001 berücksichtigt. In mehreren umfassendenProjekten wurden seitens der Kommission der Veränderungsbedarf und die Veränderungswünsche aller Beteiligten ermittelt. Diese sind in den Entwurf eingeflossen.

Die wesentlichen Änderungen der E. lassen sich wie folgt zusammenfassen: ·

  • Starke Anlehnung an die EN ISO 14001
  • Öffnung für alle Organisationen, Verzicht auf die Standortbegrenzung
  • Einbeziehung der Mitarbeiter
  • Jährliche validierte Umwelterklärungen erforderlich
  • Leistungen im Umweltschutz ("performance") müssen konkretisiert werden
  • Internationale Abstimmung der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen wird mittels "peer reviews" verbessert
  • Die Informationen zu eingetragenen Standorten und Umweltgutachtern werden häufiger aktualisiert
  • Es wird ein neues Zeichen eingeführt, mit dem die eingetragenen Organisationen werben dürfen (Ersatz der bisherigen Regelung)
  • Deregulierungen für registrierte Organisationen angestrebt· Die Werbung für E. soll seitens der Mitgliedsstaaten und der Kommission verstärkt werden
  • Die Kommission will für einen besseren Informationsaustauschzwischen den Mitgliedsstaaten sorgen (durch Einführung neuer, regelmäßiger Gremien)
  • Die Umweltbetriebsprüfung soll auch immer die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften überprüfen ("compliance audit")
  • Die Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen sind nicht mehr von den Organisationen frei wählbar, sondern die Leitlinien der Kommission sind zu berücksichtigen

Autor: KATALYSE Institut

DIN 68800

Deutsche Norm, die den Holzschutz im Hochbau betrifft.

Danach dürfen für tragende Teile nurHolzschutzmittel verwendet werden, die gemäß Prüfzeichenverordnug der Länder vom Institut für Bautechnik nach verschiedenen Kriterien geprüft und zugelassen sind. Die Prüfkriterien sind: Biologische Wirksamkeit gegen Insekten und Pilze, Eindringungsvermögen und Wirkungstiefe, Verdunstungs- und Alterungsbeständigkeit sowie gesundheitliche Unbedenklichkeit.
Die gesundheitliche Unbedenklichkeit, mit der vom Hersteller geworben wird, verlangt eine genaue Prüfung. Das Bundesgesundheitsamt prüft aber nicht, sondern beurteilt nur die vom Hersteller gelieferten Daten in einer gutachterlichen Stellungnahme. Z.B. liefert der Hersteller Angaben zur Wirkstoffabgabe an die Wohnräume und die Umwelt, die zur Bewertung des gesundheitlichen Risikos von Wichtigkeit sind. Abgesehen davon, daß eine zu "erwartende Raumluftkonzentration" ohnehin kaum anzugeben ist, wird in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, das Bundesgesundheitsamt (BGA) habe diese Produkt zugelassen. Immerhin sagt die D. vom April 1990 unter dem Punkt Hinweise für den Schutz von nicht tragendem, nicht maßhaltigem

Holz ohne statische Funktion: "Im Innenbau sollte auf eine großflächige Anwendung von Holzschutzmitteln (Verhältnis Fläche zu Raumvolumen >0,2) grundsätzlich verzichtet werden" (Punkt 11.1.4.). Die weitergehene Forderung, wie sie auch mittlerweise vom BGA formuliert wird, sollte lauten: In Innenräumen generell keine Holzschutzmittel einsetzen! Leider wird die Gefährdungsklasse 0, bei der auf den Einsatz von Holzschutzmitteln in Innenräumen verzichtet werden kann, in der EG-Norm nur noch stark eingeschränkt wiedergefunden.
Raumklima, Innenraumluftbelastung, Maximale Raumluftkonzentration

Autor: KATALYSE Institut

Chemische Keule

Mit den Reizstoffen CS und CN und Treibmitteln gefüllte Spraydose der US-Firma General Ordnance Equipment Corp., Tochterfirma von Smith & Wesson, Handelsname chemical mace.

Von der Polizei als "humanes Einsatzmittel" bei Demonstrationen u.ä. geschätzt. Dem steht eine Vielzahl von bleibenden Augenverletzungen bis zum Verlust des Auges, Hautschäden, Allergien, mögliche Carcinome (Krebs) und andere Langzeitwirkungen sowie einige Todesfälle nach Einsatz der C. gegenüber. Gebrauchsvorschriften wie Besprühen nur aus Mindestabstand (3-4 m), kein Besprühen des Gesichts, kürzeste Besprühdauer, Einsatz nur bei Fluchtmöglichkeit, kein Einsatz in geschlossenen Räumen sowie Haltbarkeitsdaten werden in der Praxis nur selten beachtet. Verschiedene Gutachter fordern ein Verbot der Waffe. Gegenmittel: Spülen mit Soda/Natron-Lösung.

Autor: KATALYSE Institut

Chemikaliengesetz

(ChemG). Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen von 1980. Die letzte Änderung vom 14.3.1990 ist ab dem 1.8.1990 gültig.

Sie regelt vor allem das Inverkehrbringen neuer Stoffe. Nach dem Vorsorgeprinzipmüssen neue Chemikalien vor der Vermarktung einer Prüfung unterzogen werden, die der Hersteller selbst durchführt (Gesundheits-, Arbeits-,Umweltschutz) und im Anmeldungsverfahren förmlich überprüft wird. Umfangreichere Untersuchungen sind nur bei hohen Produktionsmengen vorgeschrieben.

Bis Mitte 1985 wurden nur ca. 10 Chemikalien von den Firmen nach C. angemeldet, da vor Inkrafttreten des C. noch alle irgendwie bekannten Substanzen als Altstoffe angemeldet wurden, so daß sie nicht mehr unter das C. fielen. Die Industrie hat bislang noch keine Langzeitstudie bzgl. der 100.000 Altstoffe durchgeführt. Bis 1991 lagen EG-weit ca. 5.000 Anmeldungen vor. Die Zahl der Anmeldungen in Westdeutschland betragen ca. 1.400 bei 2.000 Mitteilungen.

Die Anmeldungen beziehen sich wegen Doppelmeldungen auf ca. 700 Stoffe. Hersteller von Altstoffen können zur Prüfung aufgefordert werden, wenn Hinweise auf Gefahren ("tatsächliche Anhaltspunkte", d.h. sehr begründeter Verdacht) vorliegen. Die zuständige Behörde kann ein befristetes Verbot, die Bundesregierung kann generelle Verbote und Beschränkungen für einzelne Stoffe über den Weg von Verordnungen aussprechen.

Bisher hat es Verordnungen zum Verbot von PCB, polychlorierte Terphenyle (PCT) und zur Beschränkung von Vinylchlorid (VC) am 18.7.1989 und diePentachlorphenol-Verbotsverordnung vom 12.12.1989 gegeben. In der Praxis handelt es sich gerade nicht um ein Zulassungsverfahren als vielmehr um ein Anmeldeverfahren. Die 45-Tage-Frist, vom Einreichen der Prüfungsunterlagen bis zur automatischen Anwendung einer Chemikalie, auch wenn die Überprüfung der Angaben noch nicht abgeschlossen ist, ist viel zu kurz bemessen.

Die Mengenschwellen, die zu abgestuften Prüfanforderungen verpflichten, sind zu hoch angesetzt. Diese Mengenschwellen gelten je Hersteller, so daß die Gesamtmenge von 1 t weit überschritten werden kann, ohne daß der Stoff gemeldet werden muß. Bei der Novellierung des C. sind allerdings die Meldepflichten für Stoffe ausgeweitet worden, die von der Anmeldung ausgenommen sind, wie z.B. Stoffe unter 1 t je Hersteller und Jahr sowie Stoffe, die nicht innerhalb des EG-Raumes vermarktet werden.

Um auch Mitteilungspflichten bei alten Stoffen einzufordern, muß die Bundesregierung Rechtsverordnungen erlassen und auch dann, wenn die Stoffe in Mengen über 10 t insgesamt in den Verkehr gebracht werden. Die Industrie kritisiert in letzter Zeit zunehmend das Verhalten der Prüfstellen, zusätzlich Prüfungen auf umweltgefährdende Eigenschaften zu verlangen, die aufgrund der hohen Kosten angeblich die Innovationsfähigkeiten behindern.

Nicht angemeldet werden müssen Zwischenprodukte, die zwar hergestellt werden, das Werk aber nicht verlassen. Damit entzieht sich ein großes Gefahrenpotential staatlicher Kontrolle. Von den ca. 100.000 Altstoffen, die vor dem 18.9.1981 in denVerkehr gebracht wurden, sind nach 10 Jahren erst ca. 100 Stoffberichte von der Altstoffkommission abgeschlossen worden.

Das Auswahlverfahren läßt alle Zweifel bestehen, ob hiermit die wichtigsten Altstoffe ausgesucht wurden. Die Bearbeitungszeit läßt erahnen, wie lange die Aufarbeitung der Altstoffe noch dauern wird.

Autor: KATALYSE Institut

Beschleunigungsgesetz

Das B. wurde nach der Wiedervereinigung 1991 in Ostdeutschland eingeführt, um die Planungen für den Bau von Verkehrswegen zu beschleunigen.

Es sieht vor, dass Klagen gegen Projekte nicht den normalen mehrstufigen Instanzenweg der Gerichte durchlaufen, sondern direkt und in letzter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden.

Aktuell soll das B. zur Planung von Verkehrswegen bis zum Ende der Laufzeit des Solidarpaktes II im Jahr 2019 verlängert werden.

Dies soll helfen, Infrastrukturprojekte auch in Zukunft schneller zu realisieren. Hierdurch werden Planungsverfahren um Jahre beschleunigt, wovon v.a. die Wirtschaft direkt profitiert. Dagegen sind die Umweltverbände und Bündnis 90/Die Grünen, die hierin eine Beschneidung der Bürgerrrechte sehen und befürchten, dass schützenswerte Landschaften und Biotope der Verkehrswegeplanung geopfert werden.

siehe Stichwort
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz

Autor: KATALYSE Institut

Bleirohre

Das Problem B. ergibt sich in Altbauten. B. wurden in den alten Bundesländern bis 1960 verlegt.

Blei wird aus dem Rohrleitungsmaterial herausgelöst, insbesondere dann, wenn das Wasser einen niedrigen pH-Wert hat (Problem bei Eigenversorgern aus Privatbrunnen), wenn das Wasser lange in der Leitung steht (über Nacht), bei langen Leitungen (obere Stockwerke) und wenn das Wasser arm an härtebildenden Ionen (Calcium und Magnesium, Wasserhärte) ist, die bei Ausfällung eine Kalkschutzschicht bilden können. Der Grenzwert der Trinkwasserverordnung liegt bei 40 mycrog/l und wird bei ungünstigen Bedingungen häufig überschritten.

Autor: KATALYSE Institut

Biologische Reinigung

Siehe Abwasserreinigung, Belebtschlamm, Mikroorganismen.

Autor: KATALYSE Institut

Bewässerung

B. ist die Versorgung von Agrar- und Kulturland mit Wasser, um das Wachstum von Pflanzen bei fehlenden Niederschlägen zu gewährleisten. Die B. ist eine uralte Technik der Landwirtschaft. Bereits in den Hochkulturen von Ägypten, Mesopotamien, Indien und China wurden ausgiebig B.-techniken eingesetzt.

B. soll dafür sorgen, dass genügend Frischwasser über die Bodenfläche geführt wird. Insbesondere in ariden Gebieten, in denen der Niederschlag oft niederer als die Verdunstung ist, muss zur Vermeidung der Versalzung des Bodens über den Pflanzenbedarf hinaus bewässert und dieses Wasser wieder abgeführt werden

  • Wasserstau auf horizontalen Flächen
  • Rieselsysteme und Tröpfchenb.
  • Verrieselung über geneigte Flächen
  • Versprühung von Wasser über den zu beregnenden Flächen (Beregnungsanlage)

Beregnungsanlagen sind in der modernen Landwirtschaft am weit verbreitet. Neben Regnern mit kleiner Reichweite kommen auch selbstfahrende Beregnungsmaschinen zum Einsatz. Mit diesem Verfahren ist auch die Frostschutzberegnung, wie etwa im Obstbau zur Blütezeit möglich. Dabei wird bei Frosttemperaturen beregnet. Die beim Gefrieren des Wassers freiwerdende Energie und die Bildung eines Eismantels schützt die Pflanzen vor schädigende Auswirkungen des Frosts.

Bei der Tröpfchenb. werden an Schläuchen Abflüsse installiert, die nur geringe Wassermengen unabhängig vom Druck im Schlauch abgeben. In trockenen Ländern zum wassersparenden Einsatz entwickelt, findet dieses Verfahren in Mitteleuropa auch im Weinbau, im Hausgarten und in Parkanlagen Anwendung. Durch die genaue Aufbringung des Wassers ohne Verdunstungsverluste, werden die Blätter nicht benetzt, so dass Pilzerkrankungen der Pflanzen nicht gefördert werden.

Die Qualität des B.-wassers muss den Anforderungen der zu kultivierenden Planzen und den hygienischen Mindeststandards entsprechen. Internationale Richtlinien dazu wur-den von der FAO in Rom heraus gegeben.

Die B. in der Landwirtschaft spielt bei der Bekämpfung von Hunger und Unterernährung eine entscheidende Rolle. Mit Hilfe von kostengünstigen, in den Entwicklungsländern selbst erzeugten B.-technologien wie Pumpen und wassersparender Tropfb. kann mehr Nahrung, Arbeitsplätze und Einkommen geschaffen werden. Rund 40 Prozent der weltweit erzeugten Nahrung stammen von bewässerten Feldern.

Die Weltbevölkerung wird von heute rund 5,9 Milliarden Menschen auf voraussichtlich 8 Milliarden Menschen im Jahre 2025 steigen. Rund 60 Prozent der in Zukunft erforderlichen zusätzlichen Nahrungserzeugung muss dann mit Hilfe von B. produziert werden. Kleine und angepasste B.-systeme helfen den Bauern, mehr Nahrung zu erzeugen. Angepasste B.-systeme schaffen mehr Arbeitsplätze.

In Bangladesch ist beispielsweise die Zahl der Beschäftigten im ländlichen Raum zwischen 1985 und 2002 um rund 250 Prozent gestiegen. In Kenia und Zimbabwe verfügen Kleinbauern aufgrund der B. inzwischen über regelmäßige Einkünfte. B.-systeme für Kleinbauern müssen leicht anwendbar und dürfen nicht zu teuer sein. Die Armen müssen unterstützt werden, ihre Wasserrechte gegen konkurrierende Wassernutzer wie große Farmen und Industrie zu verteidigen.

Siehe auch: Melioration und Bodenversalzung

Autor: KATALYSE Institut

Belebtschlamm

B. oder belebter Schlamm ist die Ansammlung sehr vieler verschiedener Kleinstlebewesen (Mikroorganismen), die in der biologischen Stufe einer Kläranlage (Abwasserreinigung) die löslichen organischen Stoffe abbauen.

Wichtig ist eine ausreichende Sauerstoffversorgung des B. durch Einblasen von Luft oder Sauerstoff. Im Tropfkörperverfahren wächst der B. auf der Tropfkörperfüllung (Kies, Schlacke, Kunststoff), das Abwasser wird oben auf den Tropfkörper verrieselt. Hohe Schadstoffbelastungen im Abwasser können die Reinigungswirkung des B. beeinträchtigen.

Siehe auch: Mikroorganismen, Abwasserreinigung

Autor: KATALYSE Institut

Azidität

= Maß für den Säuregehalt.

Die A. eines Mediums wie z.B. des Bodens, des Wassers, eines Nahrungsmittels oder beispielsweise einer Waschlotion wird durch den Gehalt an Wasserstoff-Ionen (H+-Ionen) bestimmt. Sie wird als pH-Wert angegeben.

Die A. eines Nahrungsmittels oder einer Gebrauchssubstanz ist von großer Bedeutung für die Gesundheitsverträglichkeit für den Menschen und die Verträglichkeit in der Umwelt. Die Ansäuerung von Nahrungsmitteln kann der Konservierung dienen (z.B. Sauerkraut).

Die A. von Lebensräumen, wie z.B. dem Boden oder dem Wasser, bestimmt in entscheidender Weise die Aktivität und Überlebensfähigkeit der darin auftretenden Organismen. Die erhöhte A. des Regens (Saurer Regen) und des Waldbodens (Bodenversauerung) sind u.a. Ursachen für das Absterben von Waldbäumen (Waldsterben).

Verschiedene Tier- und Pflanzenarten oder auch Mikroorganismen sind an extreme A. oder extrem niedrige Säuregehalte angepaßt und leben fast ausschließlich an diesen Standorten (Zeigerpflanzen).

Autor: KATALYSE Institut

Algenblüte

Algenblüte ist eine explosionsartige Vermehrung vorwiegend einzelliger Algen. A. entstehen durch Wassererwärmung, geringen Wasseraustausch und durch Überversorgung mit Nährstoffen.

Häufige Ursache der sogenannten Eutrophierung sind Einleitungen von Abwässer in die küstenahen Bereiche und Düngemittel aus der Landwirtschaft. Aber auch Bodenerosion als Folge von Abholzungen in Küstengebieten kann zur A. beitragen.

A. können massive Umweltprobleme verursachen. Bestimmte Algen produzieren Giftstoffe und ersticken andere Wasserbewohner durch ihren hohen Sauerstoffverbrauch, v.a. wenn die Algen absterben und ein dichter Teppich aus Algenschlick entsteht.

Siehe auch: Algen, Algenpest, Eutrophierung

Autor: KATALYSE Institut

Aktivkohlefilter

A. werden zur Trinkwasser- und Luftreinigung eingesetzt, vereinzelt auch für besonders schwierige Abwässer.

In großtechnischen Anlagen bestehen sie aus mehrere Meter dicken Schichten aus gekörnter Aktivkohle (Körnchen mit etwa 1 bis 3 mm Durchmesser). Im Gebrauch belädt sich die Aktivkohle mit den unerwünschten Wasser- und Luftinhaltsstoffen: Nach einer bestimmten Zeit muß sie aus dem Filter entfernt und regeneriert werden.

Geschieht dies nicht rechtzeitig, können die adsorbierten Schadstoffe wieder herausgewaschen werden (man sagt, der Filter "bricht durch"). Dies ist insbesondere kritisch bei Haushalts-Wasserfiltern, die mit A. ausgestattet sind, da deren Beladungs-Zustand nicht - wie etwa im Wasserwerk - regelmäßig analytisch kontrolliert wird.

Siehe auch: Trinkwasseraufbereitung, Trinkwasser

Autor: KATALYSE Institut

Baugesetzbuch

Das B. (BauGB), seit 1.7.1987 in Kraft, faßt die beiden Bundesgesetze über das Städtebaurecht, also das Bundesbaugesetz und das Städtebaugesetz, zusammen.

 

Im materiellen Recht wie im Bereich des Verfahrensrechts enthält es für die Gemeinden wichtige Erleichterungen. Die kommunale Selbstverwaltung und gemeindliche Planungshoheit werden durch das Gesetz gestärkt (Bebauungsplan). Neue Grundlagen werden für die Bauleitplanung, deren Aufstellung und Bestandskraft festgelegt. Das gemeindliche Vorverkaufsrecht wird vereinfacht.

Die Zulässigkeit von Vorhaben wird neu geregelt. Ebenso ergeben sich Neuerungen im Erschließungs- und Sanierungsrecht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen stadtentwicklungspolitischer Entscheidungen wird durch die Gemeinde und nicht mehr durch Sonderbehörden vorgenommen.

Lit.: Deutscher Bundestag, Das neue B., Bonn 1986

Autor: KATALYSE Institut

Aktivkohle

A. ist reiner Kohlenstoff, der aufgrund seiner porösen Struktur eine riesige innere Oberfläche besitzt (3 g gute A. hat etwa die Oberfläche eines Fußballfeldes), auf der sich Moleküle anlagern können (Adsorption).

Da die A. selbst unpolar ist, lagern sich bevorzugt unpolare Stoffe an. Hergestellt wird sie z.B. aus Steinkohle, Braunkohle, Torf, Holz, Kokosnußschalen, Pfirsichkernen durch ein Aktivierungsverfahren bei höheren Temperaturen (500-800 Grad C).

A. wird u.a. eingesetzt als Tierkohle bei Durchfallerkrankungen, als Filter-Material in der Dunstabzugshaube in der Küche und zur Reduzierung von giftigen Substanzen (z.B. chlorierte Kohlenwasserstoffe) im Rohwasser bei der Trinkwasseraufbereitung im Wasserwerk (Aktivkohlefilter).

Siehe auch: Kohlenstoff, Moleküle, Adsorption

 

Autor: KATALYSE Institut

Aufpunkt

Als A. wird der Ort bezeichnet, der für die Bewertung von Immissionenherangezogen wird.
 
I.d.R. ist dies der ungünstigste oder ein von Richtlinien, Verordnungen o.ä. vorgegebener Ort. Grenzwerte beziehen sich meist auf einen A., z.B. eine bestimmte Schadstoffkonzentration in 1,50m Höhe oder der Schallpegel 0,5 m vor dem geöffneten Fenster.

 

Autor: KATALYSE Institut

Asbestsanierung

Aufgrund der von Asbestprodukten in Gebäuden ausgehenden Gesundheitsgefährdung sind in vielen Fällen Sanierungsmaßnahmen erforderlich.

Nach Schätzungen müssen allein in den alten Bundesländern ca. 200.000 Gebäude auf Asbest untersucht werden, um die Sanierungsdringlichkeit festzustellen. Die Sanierungskosten werden mit ca. 60 Mrd DM beziffert. In der Asbest-Richtlinie werden drei grundsätzliche Sanierungsverfahren genannt: Entfernen (Methode 1); Beschichten (Methode 2); räumliche Trennung (Methode 3).

Mit Abstand bevorzugt wird das Entfernen des Asbestproduktes, weil es als einzige der zulässigen Methoden eine endgültige Problemlösung darstellt. Beim Abriß eines Gebäudes müssen auch beschichtete oder räumlich getrennte Asbestprodukte vorher sachgerecht entfernt werden. Die Vorgehensweise bei Asbestsanierungen, insbesondere der Schutz des Sanierungspersonals und der Nutzer asbestbelasteter Räume, wird im wesentlichen durch die
TRGS 519 und die Asbest-Richtlinie geregelt.

 

    Zentrale Kriterien für Asbestsanierungen sind:

  • Sanierungsarbeiten müssen als in sich geschlossenes Konzept vom Beginn der Arbeiten bis zur Entsorgung der Abfälle entsprechend den geltenden Regelungen geplant werden (Sanierungskonzept).
  • Sanierungsarbeiten dürfen nur von speziell dafür ausgerüsteten und geschulten Firmen (u.a. Sachkundenachweis) durchgeführt werden.
  • Sanierungsarbeiten sind vorher bei der Gewerbeaufsicht anzumelden.
  • Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß Asbestfasern nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist (Minimierungsgebot).
  • Im Anschluß an die Sanierungsarbeiten schwachgebundener Asbestprodukte ist eine Raumluftmessung erforderlich (Ausnahme: "Arbeiten minderen Umfangs"). Nur bei Unterschreitung der in den Verordnungen genannten Konzentrationswerte darf der Raum wieder genutzt werden.
  • Asbesthaltiger
    Abfall muß sachgerecht transportiert und entsorgt werden.
    Elektrospeicherheizung

Autor: KATALYSE Institut