Qualitätsstandards für Obst und Gemüse

Rahmenrichtlinie Vermarktungs-/Handelsnormen

Die EU-Kommission hat mit Blick auf die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung hinderliche und unverhältnismäßige Vermarktungs- und Handelsnormen in den letzten Jahren kritisch überprüft und reduziert. Die entsprechend geänderte Durchführungsverordnung (EU) 2021/1890 (EU-Kommission 2021) sieht vor, dass Obst und Gemüse sowie deren Verarbeitungserzeugnisse Anforderungen an ‚Mindestqualität‘ erfüllen wie gesund (bspw. ohne Fäulnisbefall), sauber, frei von Schädlingen und fremdem Geruch und/oder Geschmack zu sein. Sie ermöglicht aber auch Produkte mit Qualitätsmängeln legal zu vermarkten. So können beispielsweise Äpfel und Birnen auch ohne Klassifizierung und mit einem Hinweis wie „zur häuslichen Verarbeitung" vermarktet werden.

Obst und Gemüse unterliegt aber nicht nur den auf der EU-Ebene gesetzlich vorgegebenen Vermarktungs- und Qualitätsnormen, sondern auch freiwilligen Qualitätsstandards wie den ‚Schönheitsnormen‘ des Handels. Sie führen dazu, dass Obst und Gemüse mit nicht normgerechten äußerlichen Merkmalen wie Größe, Form und Farbe - in England auch als ugly foods bezeichnet –systematisch aussortiert und zu Lebensmittelabfällen werden, obwohl sie sich geschmacklich und von der Zusammensetzung (Inhaltsstoffen) nicht von ‚normgerechten‘ Lebensmitteln unterscheiden, also ebenso gesund und genießbar sind. Um Wirtschaftsbeteiligte dafür zu sensibilisieren, auf Standards zu verzichten, die sich auf die bloße Optik der Lebensmittel beziehen (Schönheitsnormen) und ein Vermarktungshindernis für zwar optisch beeinträchtigte, aber unverändert für den Verzehr geeignete Lebensmittel darstellen, hat das Umweltbundesamt (UBA) eine Studie zu umwelt- und klima- relevanten Qualitätsstandards im Lebensmitteleinzelhandel (UBA 2020) und Empfehlungen zur Senkung handelsspezifischer Vorgaben im Hinblick auf das Aussehen und die Größe von Obst und Gemüse (UBA 2022) veröffentlicht.

Das UBA empfiehlt generell sich von unternehmensspezifischen Vorgaben zu trennen und vorrangig die Vorgaben der allgemeinen zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1890 (EU-Kommission 2021) geänderten Vermarktungsnorm der EU-Kommission zu verfolgen. Indikator für die Verkaufsfähigkeit von Obst und Gemüse sollten Haltbarkeit und Gewicht sein und damit die Aussortierung nach Größe und Aussehen verhindert werden. Polierte Kartoffeln oder mit Blattschmuck angebotene Bundmöhren oder Radieschen zeigen beispielhaft, dass Kriterien wie Aussehen oder Größe zweifelhaft sind, da bei der Politur der Kartoffel, um sie von Erde zu säubern, Beschädigungen verursacht werden und Blattschmuck den Wasserverlust beschleunigt, was die Qualität mindert und zu Entsorgung führen kann. Für die Umsetzung dieses Vorhabens empfiehlt das UBA, Verkaufsvorgaben branchenweit zur selben Zeit umzusetzen und Verbraucher umfänglich zu informieren.

Literatur

UBA (2020): Umwelt- und klimarelevante Qualitätsstandards im Lebensmitteleinzel-handel. Ursachen und Lösungen. Dessau-Roßlau: Umweltbundesamt (Texte, 72).

UBA (2022): Mehr Natürlichkeit im Obst- und Gemüseregal – gut für Umwelt und Klima. Empfehlungen des Umweltbundesamtes zur Senkung handelsspezifischer Vorgaben. Dessau-Roßlau: Umweltbundesamt.

(Stand 12.2023)

 

Autor: Regine Rehaag

Veröffentlicht in Abfall, Alphabetisch, Ernährung, Kategorien, T - Z, U.

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