Klagebefugnis

Gemäß 42, Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen Genehmigungsbescheid (Genehmigungsverfahren) nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

Das Geltendmachen einer Rechtsverletzung ist mehr als ein bloßes Behaupten. Die Behauptung darf nicht bloß formal aufgestellt werden, sondern muß substantiiert durch Darstellung von Tatsachen erfolgen: Für das Gericht muß eine Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen.

Autor: KATALYSE Institut

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