Das A. von 1959 (in der Fassung von 1985) regelt in Deutschland den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung und großtechnische Nutzung der Kernenergie (Kernkraftwerk, Wiederaufarbeitung) zu friedlichen Zwecken.
Es erfüllt die internationalen Verpflichtungen Deutschlands auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes (Euratom). Als Ziel formuliert das A., Risiken und Schäden für Mensch und Umwelt durch die Nutzung der Kernenergie zu mindern. Das A. enthält die Überwachungsvorschriften über die Handhabung von Kernbrennstoffen, radioaktiven Restbrennstoffen und radioaktiven Abfällen (Brennstoffkreislauf, Atommüll) sowie die Voraussetzungen für die Genehmigung kerntechnischer Anlagen.
Es ist Grundlage von Rechtsverordnungen (z.B. Strahlenschutzverordnung) und Richtlinien für den Bau und Betrieb kerntechnischer Anlagen.
Kritiker bemängeln, daß mit dem A. keine umfassende Vorsorge gegen mögliche Schäden für Mensch und Umwelt durchzusetzen ist. Die im A. vorgesehene Bürgerbeteiligung am Genehmigungsverfahren wird durch Fristsetzungen, Zurückhalten von Informationen und die Behinderung von Verbandsklagen erheblich eingeschränkt.
Eine Novellierung des A. ist für 1993 vorgesehen.
Ziele sind dabei u.a. die Privatisierung der Endlagerung (Atommüll) und die Streichung der Forschungsförderung für Kernenergie. Geplant ist aber v.a. eine Änderung der Genehmigungsverfahren dahingehend, daß die Betreiber von Atomanlagen einen grundsätzlichen Anspruch darauf haben, sich den Bau und Betrieb genehmigen zu lassen.
Bisher haben die Länder einen Ermessensspielraum im Atomrecht, der in der Vergangenheit wiederholt zu Streitigkeiten zwischen einzelnen Ländern (z.B. Hessen, Niedersachsen) und dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit führte. Im neuen A. soll die Zuständigkeit für die Bereiche Bau-, Immissions- und Wasserrecht, die für die Genehmigung wesentlich sind, von den Ländern auf den Bund übergehen.
Siehe auch: Klagebefugnis
Autor: KATALYSE Institut