Wärmenutzungsverordnung

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 14.5.90 macht die Nutzung "entstehender Wärme" zu einer Grundpflicht für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen.

Hiernach hat die Bundesregierung eine W. zu erlassen. Der Entwurf dieser Verordnung sieht vor, daß für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen (nach dem BImSchG) vor der Errichtung ein Wärmenutzungskonzept (Energiekonzept) erstellt werden muß. Sind hierin vorgeschlagene Maßnahmen technisch machbar und zumutbar (das BImSchG geht über die wirtschaftliche Vertretbarkeit hinaus), so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die Maßnahme zur Wärmenutzung durchzuführen.

Wenn sich z.B. der Einsatz einer Wärmerückgewinnung in einem chemischen Betrieb in weniger als 8 Jahren amortisiert, ist der Betreiber verpflichtet, diese einzubauen. Im Rahmen des Abwärmenutzungsgebotes muß auch die Möglichkeit der Wärmeabgabe an Dritte geprüft werden.

Autor: KATALYSE Institut

Heizungsanlagenverordnung

Die H. setzt folgende Anforderungen an die energiesparende Ausrüstung und den Betrieb von Heizungsanlagen:

  • Verhinderung der Überdimensionierung von Wärmeerzeugern,
  • Dämmung von Wärmeerzeugern und Rohrleitungen,
  • außentemperaturabhängige Regelung der Heizungsvorlauftemperatur,
  • Möglichkeit der Abschaltung der Heizung zu bestimmten Zeiten über eine Zeitschaltuhr,
  • Ausrüstung der Heizkörper mit Thermostatventilen,
  • Begrenzung der Verluste von Brauchwasseranlagen,
  • Pflicht zur Wartung und Instandhaltung der Heizungsanlage.

Bei Einhaltung der H. können erhebliche Energieeinsparungen erzielt werden. Allerdings wird die Einhaltung der H. von keiner Behörde überprüft. Mieter von Gebäuden mit hohen Heizkosten sollen überprüfen, ob die Heizungsanlage des Gebäudes die Vorschriften der H. einhält. Bei Nichteinhaltung kann der Hausbesitzer mit einem Bußgeld belegt werden.

Autor: KATALYSE Institut

Schornstein

Der S. dient der Ableitung von Abluft oder von Rauchgasen vom Ort der Entstehung (zum Beispiel dem Feuerungsraum) weg in die unteren Schichten der Atmosphäre. Je höher die emittierte Schadstoffmenge bzw. ihre Giftigkeit ist, um so höher muss der S. gemäß der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 1986) gebaut werden.

Die TA Luft ist die erste allgemeine Im Gegensatz zu Rechtsverordnungen, die allgemeine Rechte und Pflichten der Bürger begründen, binden die von der Exekutive erlassenen V. nur die Angehörigen der eigenen und der nachgeordneten Behörden, soweit sie Weisungen bzgl. der Auslegung und Durchführung von Gesetzen und anderen Rechtsnormen enthalten. Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz von 27. Februar 1986.
Gültig für Festbrennstoffe 1 MW bis 50 MW
Gültig für HEL-Feuerungen über 5 MW bis 50 MW
Gültig für Gas-Feuerungen über 10 MW bis 100 MW
bezogen auf Feuerungswärmeleistung. Enthält Übergangsregelungen für Altanlagen in Abhängigkeit von den Emissionen. Begrenzt werden Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid und Staub.
So sind Industrieschornsteine bis zu 300 m hoch. Um die schädlichen Einwirkungen der Abluft eines Emittenten in seiner direkten Umgebung zu verringern, können Menge bzw. Schädlichkeit (Abgasreinigungsverfahren, Filter) oder Verteilung (Ausbreitung) der Abluft in der Atmosphäre verändert werden.
Der Bau hoher Schornsteine war in den 50er und 60er Jahren für die emittierenden Betriebe billiger als zum Beispiel die Installation von Rauchgasentschwefelungsanlagen bei Kohlekraftwerken. Zwar konnten die hohen Schornsteine die Luftbelastung in industriellen Ballungsgebieten reduzieren, doch wurde dies mit einer deutlichen Zunahme der Luftbelastung in weit von Industriezentren entfernt gelegenen Regionen erkauft.
So wird die "Politik der hohen Schornsteine" bei Kraftwerken in den 50er und 60er Jahren für den Beginn des Wald- und Seesterbens in industriefernen Gegenden, wie zum Beispiel Skandinavien (Saurer Regen), in den 70er Jahren verantwortlich gemacht.

Autor: KATALYSE Institut

Energiewirtschaftsgesetz

Das E. (EnergWG) stammt vom 13.12.1935 und wurde letztmals am 19.12.1977 novelliert. Es wurde geschaffen, um die Energieversorgung mit leitungsgebundener Energie (ohne Fernwärme) so sicher und billig wie möglich zu gestalten.

Da Investitionen für leitungsgebundene Energien sehr hoch sind, werden sog. Energieversorgungsunternehmen (EVU) Gebietsmonopole eingeräumt. Um einen Mißbrauch dieser Monpole zu verhindern, unterliegen die EVUs der Energieaufsicht der Länder. Diese hat das Recht, auf Investitionen, Marktzugang, Preise und Geschäftsbedingungen Einfluß zu nehmen. Für das Recht, Leitungen in öffentlichem Gebiet zu verlegen, entrichten die EVUs Konzessionsabgaben an die Kommunen.

Des weiteren schreibt das E. eine Versorgungspflicht zu den allgemeinen Tarifen und Versorgungsbedingungen vor, insofern dies wirtschaftlich vertretbar ist. Die Tarife bewegen sich hierbei im Rahmen einer Bundestarifordnung (BTO) der jeweiligen Energieart.
Das E. beinhaltet einen Passus, daß die Energiearten im Interesse des Gemeinwohls wirtschaftlich (Wirtschaftlichkeitsbetrachtung) einzusetzen sind. Dies ist der einzige Hinweis, der auf eine Berücksichtigung des Umweltschutzes und eine rationelle Energienutzung innerhalb der Energiewirtschaft hindeuten könnte.

Dennoch behaupten die Befürworter des E., z.B. die EVU's, daß eine Novellierung, wie sie seit Jahren von Umweltschützern gefordert wird, nicht erforderlich sei. Dies belegt jedoch nur, welcher Stellenwert dem Umweltschutz einerseits und den wirtschaftlichen Interessen andererseits beigemessen wird. So ist bisher kein Fall bekannt, wo z.B. ein Kraftwerk mit der Begründung, daß seine volkswirtschaftlichen Kosten zu hoch und somit nicht im Sinne des E. seien, abgelehnt worden wäre.

Andererseits sind eine Reihe von Fällen bekannt, wo geplante dezentrale Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung ohne Durchführung einer vergleichenden Umweltbilanz abgelehnt wurden, weil ihre Stromgestehungskosten höher lagen als bei konventionellen Großkraftwerken. Hier werden mit Hilfe des E. umweltpolitsch und volkswirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen nach wie vor behindert.

Siehe auch: Externe Kosten, dezentrale Energieversorgung

Autor: KATALYSE Institut

Energieeinsparungsgesetz

Mit dem E. (ENEG) vom 22.7.1976 bzw. der Änderung durch das Gesetz vom 20.6.1980 wird der energiesparende Wärmeschutz bei neu zu errichtenden Gebäuden festgeschrieben.

Das E. ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen festzusetzen. So ist bei der Errichtung eines Gebäudes der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, daß der Entwurf der durch das E. bewirkten Wärmeschutzverordnung entspricht.

Autor: KATALYSE Institut

Atomgesetz

Das A. von 1959 (in der Fassung von 1985) regelt in Deutschland den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung und großtechnische Nutzung der Kernenergie (Kernkraftwerk, Wiederaufarbeitung) zu friedlichen Zwecken.

Es erfüllt die internationalen Verpflichtungen Deutschlands auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes (Euratom). Als Ziel formuliert das A., Risiken und Schäden für Mensch und Umwelt durch die Nutzung der Kernenergie zu mindern. Das A. enthält die Überwachungsvorschriften über die Handhabung von Kernbrennstoffen, radioaktiven Restbrennstoffen und radioaktiven Abfällen (Brennstoffkreislauf, Atommüll) sowie die Voraussetzungen für die Genehmigung kerntechnischer Anlagen.

Es ist Grundlage von Rechtsverordnungen (z.B. Strahlenschutzverordnung) und Richtlinien für den Bau und Betrieb kerntechnischer Anlagen.
Kritiker bemängeln, daß mit dem A. keine umfassende Vorsorge gegen mögliche Schäden für Mensch und Umwelt durchzusetzen ist. Die im A. vorgesehene Bürgerbeteiligung am Genehmigungsverfahren wird durch Fristsetzungen, Zurückhalten von Informationen und die Behinderung von Verbandsklagen erheblich eingeschränkt.
Eine Novellierung des A. ist für 1993 vorgesehen.

Ziele sind dabei u.a. die Privatisierung der Endlagerung (Atommüll) und die Streichung der Forschungsförderung für Kernenergie. Geplant ist aber v.a. eine Änderung der Genehmigungsverfahren dahingehend, daß die Betreiber von Atomanlagen einen grundsätzlichen Anspruch darauf haben, sich den Bau und Betrieb genehmigen zu lassen.

Bisher haben die Länder einen Ermessensspielraum im Atomrecht, der in der Vergangenheit wiederholt zu Streitigkeiten zwischen einzelnen Ländern (z.B. Hessen, Niedersachsen) und dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit führte. Im neuen A. soll die Zuständigkeit für die Bereiche Bau-, Immissions- und Wasserrecht, die für die Genehmigung wesentlich sind, von den Ländern auf den Bund übergehen.

Siehe auch: Klagebefugnis

Autor: KATALYSE Institut

Abwärmenutzungsgebot

In einem früheren Entwurf zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist von einem Abwärmenutzungsgebot die Rede.

In der neuesten Fassung vom 14.5.90 wurde der Begriff Abwärme jedoch durch den Begriff "entstehende Wärme" ersetzt. Hierdurch wurde der Geltungsbereich des Gesetzes wesentlich weiter gefaßt. Aus diesem Grund wurde auch der Begriff Abwärmenutzungsgebot durch Wärmenutzungsgebot ersetzt.

Siehe auch: Bundesimmissionsschutzgesetz

Autor: KATALYSE Institut

Wassergefaehrdungsklassen

Zum Schutz von Umwelt und Gesundheit werden Chemikalien auf ihre Gefährlichkeit hin untersucht und eingestuft. Die Einteilung der Stoffe in Wassergefährdungsklassen liefert Anhaltspunkte für Maßnahmen nach Schadensfällen und beschreibt Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Gewässer beim Lagern, Abfüllen, Umschlagen und Befördern wassergefährdender Stoffe.

Ein wichtiges Kriterium ist die Einstufung nach ihrer Wassergefährdung; unterschieden werden die Wassergefährdungsklassen (WGK):

  • WGK 0: Im allgemeinen nicht wassergefährdend, z.B. Aceton, Ethanol, NaCl
  • WGK 1: schwach wassergefährdend, WGK 0: Im allg. nicht wassergefährdend, z.B. Aceton, Ethanol, NaCl
  • WGK 2: wassergefährdend, z.B. Ammoniak, Chlor, Dieselöl, Oleum, Phenol
  • WGK 3: stark wassergefährdend, z.B. Benzol, Altöle, Hydrazin, Blausäure, Mercaptane, Chromschwefelsäure

Ist ein Stoff nicht in den Anhängen 1 und 2 der Einstufung aufgrund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) genannt, so ist die Einstufung von der Wirtschaft eigenverantwortlich nach den Vorgaben in Anhang 3 der VwVwS vorzunehmen.

Diese Einstufung ist zu dokumentieren und der Dokumentations- und Auskunftsstelle wassergefährdende Stoffe im Umweltbundesamt in Berlin zur Sammlung und Veröffentlichung zu übersenden. Änderungen der dokumentierten Angaben der Dokumentations- und Auskunftsstelle müssen unverzüglich mitgeteilt werden.

Auf der Homepage des Umweltbundesamtes finden Sie detaillierte Informationen zu den Wassergefährdungsklassen und eine aktuelle Gesamtliste der wassergefährdenden Stoffe nach VwVwS.

Autor: KATALYSE Institut

vPvB-Stoff

vPvB-Stoffe sind sehr persistente, sehr bioakkumulierbare Stoffe.

Erfüllt ein Stoff die im Folgenden aufgeführten Kriterien für hohe Persistenz und hohe Bioakkumulation, dann wird er gemäß REACH als vPvB-Stoff identifiziert:

Sehr persistent

  • Halbwertszeit in Meerwasser od. Süßwasser oder
  • Flussmündungen >60 Tage oder
  • Halbwertszeit in Meeressediment oder Süßwasser- oder
  • Flussmündungssediment >180Tage oder
  • Halbwertszeit im Boden >180 Tage

Sehr bioakkumulierbar

  • Biokonzentrationsfaktor >5000

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/
http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de
http://www.gisbau.de
BRANDHOFER, P; HEITMANN, K.: REACH – Die neue Herausforderung für Ihr Unternehmen! 2007
AU, M.; RÜHL, R.: REACH-Verordnung. 2007

Autor: KATALYSE Institut

Substance Information Exchange Forum (SIEF)

 Substance Information Exchange Forum (Forum zum Austausch von Stoffinformationen; stoffspezifische Foren zum Austausch von Stoffinformationen, Art. 29); Foren, die nach der Vorregistrierung zu gründen sein werden.

Teilnehmer eines SIEFs sind alle Hersteller/Importeure eines identischen Stoffes.

Ein SIEF fasst alle potentiellen registrierten Unternehmen und weitere Interessierte an einem identischen Phase-in-Stoff zusammen und erleichtert ihnen die Suche nach weiteren Registranten, mit denen sie Daten gemeinsam nutzen und sich einen Überblick über verfügbare Studien verschaffen können.

Ziel der SIEFs ist es, Mehrfachdurchführungen von Studien zu verhindern und Einigkeit über die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes herzustellen, wenn es dabei Unterschiede gibt.

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/
BRANDHOFER, P; HEITMANN, K.: REACH – Die neue Herausforderung für Ihr Unternehmen! 2007
AU, M.; RÜHL, R.: REACH-Verordnung. 2007 

 

Stand: 22. Februar 2012

Autor: KATALYSE Institut

Stoffsicherheitsbeurteilung (CSA)

Die Sicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment) bewertet das Risiko eines Stoffes.

Für alle Stoffe, die registrierungspflichtig sind, ist eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen und ein Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, wenn der Registrierungspflichtige diese Stoffe in Mengen von zehn Tonnen oder mehr pro Jahr herstellt oder einführt.
Die Stoffsicherheitsbeurteilung ist entweder für jeden Stoff als solchen oder in einer Zubereitung oder für eine Stoffgruppe durchzuführen.

Die Stoffsicherheitsbeurteilung besteht aus drei Elementen:

  1. Die Ermittlung schädlicher Wirkungen des Stoffes. Die Bewertung des Risikos wird auf Basis der geforderten und verfügbaren Stoffinformationen vorgenommen und die Einstufung und Kennzeichnung abgeleitet.
  2. Die Beschreibung von Expositionsszenarien inklusive einer Expositionsabschätzung für Stoffe, die für Mensch oder Umwelt gefährlich sind (DNELs und PNECs ableiten). Relevante Expositionsszenarien sind den Sicherheitsdatenblättern beizufügen, um eine sichere Handhabung zu gewährleisten.
  3. Charakterisierung des resultierenden Risikos.

Quellen:
REACH-Verordnung: {-Verordnung} (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/{-reach}/rip/ 

Autor: KATALYSE Institut

Stoffsicherheitsbericht (CSR)

Ein Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Report) ist ab einer Jahresproduktion von mehr als zehn Tonnen im Jahr zu erstellen und dem Technischen Dossier beizufügen.

Im Stoffsicherheitsbericht müssen Hersteller und Importeure zusätzliche Informationen zu Wirkungen, Risiken, Umweltverhalten, Einordnung als gefährlicher Stoff (PBT-Stoff, vPvB-Stoff), Risikobeschreibung bei der Verwendung und Maßnahmen dokumentieren.

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/ 

Autor: KATALYSE Institut

Stoffregistrierung unter REACh

Die Stoffregistrierung unter REACh betrifft Stoffe, Stoffe in Zubereitungen, Zwischenprodukte und Stoffe in Erzeugnissen. Polymere sind unter REACh nicht registrierungspflichtig im Gegensatz zu den Monomeren, aus denen Polymere hergestellt werden.

Ein Stoff ist nach REACh Art. 3, Nr. 1 ein „Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.“

Zubereitungen
Zubereitungen sind nach REACh Art. 3, Nr. 2 „Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen.“

Hersteller und Importeure müssen ab dem 01.06.2008 jeden Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Zubereitungen, der in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt wird, bei der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) registrieren. Es werden also nur Einzelstoffe, aber keine Zubereitungen unter REACh registriert, sobald aber ein Stoff Bestandteil einer Zubereitung ist, muss er registriert werden.

Zwischenprodukt
Ein Zwischenprodukt nach REACh Art. 3, Nr. 15 ist ein „Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend „Synthese" genannt).

a) Nicht-isoliertes Zwischenprodukt
Zwischenprodukt, das während der Synthese nicht vorsätzlich aus dem Gerät, in dem die Synthese stattfindet, entfernt wird (außer für Stichprobenzwecke). Derartiges Gerät umfasst Reaktionsbehälter und die dazugehörige Ausrüstung sowie jegliches Gerät, das der Stoff/die Stoffe in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Prozess durchläuft/durchlaufen, sowie Rohrleitungen zum Verbringen von einem Behälter in einen anderen für den nächsten Reaktionsschritt; nicht dazu gehören Tanks oder andere Behälter, in denen der Stoff/die Stoffe nach der Herstellung gelagert wird/werden;

b) Standortinternes isoliertes Zwischenprodukt:
Zwischenprodukt, das die Kriterien eines nicht-isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt, dessen Herstellung und die Synthese eines anderen Stoffes/anderer Stoffe aus ihm am selben, von einer oder mehreren Rechtspersonen betriebenen Standort durchgeführt wird;

c) Transportiertes isoliertes Zwischenprodukt:
Zwischenprodukt, das die Kriterien eines nicht-isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt und das an andere Standorte geliefert oder zwischen diesen transportiert wird.“

Für Zwischenprodukte gelten erleichterte Registrierungsanforderungen (verringerte Datenanforderungen). Nicht-isolierte Zwischenprodukte sind sogar von REACh ausgenommen.

Monomer
Ein Monomer ist nach REACh Art. 3, Nr. 6 „ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen.

Monomere oder andere Stoffe, die in monomeren Einheiten in gebundener Form vorhanden sind, müssen registriert werden, wenn das Polymer zu mindestens 2 Massenprozent aus einem solchen Stoff besteht und die Gesamtmenge 1Tonne oder mehr pro Jahr beträgt.

Polymer
Ein Polymer ist nach REACh Art. 3, Nr. 5 „Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Ein Polymer enthält Folgendes:

a) eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind;

b) weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht. Im Rahmen dieser Definition ist unter einer "Monomereinheit" die gebundene Form eines Monomers in einem Polymer zu verstehen.“

Erzeugnis
Ein Erzeugnis wird nach REACh Art. 3, Nr. 3 als „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“, definiert.

Für die Registrierung von Stoffen in Erzeugnissen gelten besondere Regelungen. REACh reglementiert aus Erzeugnissen unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzte Chemikalien. Stoffe, die absichtlich aus Erzeugnissen in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur freigesetzt werden, sind registrierungspflichtig. Ist hingegen keine Freisetzung beabsichtigt, ist lediglich eine vom Hersteller bzw. Importeur erforderliche Meldung an die Agentur zu machen, falls ein Stoff als besonders gefährlich eingestuft ist und eine Belastung von Mensch und Umwelt bei der Verwendung bis hin zur Entsorgung nicht sicher ausgeschlossen werden kann und der Stoff in Mengen von mehr als 0,1 Gewichtsprozent im Erzeugnis und insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr in Verkehr gebracht wird. Anschließend entscheidet die Chemikalienagentur, ob eine Registrierung des Stoffes notwendig ist. Die Agentur kann jederzeit die Registrierung eines in Erzeugnissen enthaltenen Stoffes verlangen, wenn sie die Freisetzung dieses Stoffes als Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt erachtet.

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006; http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/

Autor: KATALYSE Institut

REACh Implementation Projects (RIPs)

REACh Implementation Projects (RIPs) sind Umsetzungsprojekte, in denen die Vorgehensweisen von REACh beispielhaft in der betrieblichen Praxis durchgeführt werden.

Ziel der RIPs ist die effiziente Ausformung der REACh Gesetzgebung. 

Das Europäische Chemikalienbüro (ECB) begleitet in verschiedenen Projekten den REACh-Umsetzungsprozess. Es wurden hierfür u.a. Leitfäden und IT-Werkzeuge für die Agentur, Industrie und Behörden entwickelt.

Mit den verschiedenen RIPs sollen Instrumente für die einfachere Implementierung von REACh erarbeitet werden. Das soll sicherstellen, dass sich alle Beteiligten Ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind. Da die Umsetzung von REACh mit der Aufbereitung von einfachen und transparenten Umsetzungsinstrumenten steht und fällt, kommt den RIPs eine enorme Bedeutung bei der Implementierung von REACh zu.

Nachfolgend eine Unterteilung der RIPs:

  • RIP 3.1: Leitfaden zur Erstellung des technischen Dossiers für die Registrierung
  • RIP 3.2: Leitfaden zur Erstellung des Stoffsicherheitsberichts (CSR)
  • RIP 3.3: Leitfaden zu Informationsanforderungen zu intrinsischen Eigenschaften von Stoffen
  • RIP 3.4: Leitfaden zur gemeinsamen Nutzung von Daten
  • RIP 3.5: Leitfaden zu den Anforderungen für nachgeschaltete Anwender
  • RIP 3.6: Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung nach GHS (Globally Harmonized System)
  • RIP 3.7: Leitfaden zur Erstellung eines Zulassungsantrags
  • RIP 3.8: Leitfaden zur Erfüllung der Anforderungen an Erzeugnisse
  • RIP 3.9: Leitfaden zur Erstellung einer sozioökonomischen Analyse (SEA) bzw. zur Eingabe von Informationen
  • RIP 3.10: Leitfaden zur Bestimmung und Prüfung der Stoffidentität

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/
BRANDHOFER, P; HEITMANN, K.: REACH – Die neue Herausforderung für Ihr Unternehmen! 2007
AU, M.; RÜHL, R.: REACH-Verordnung. 2007

 

Stand: 24. Februar 2012

Autor: KATALYSE Institut

REACh

REACh ist die Kurzbezeichnung für die neue Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Dezember 2006. Seit dem 1. Juni 2007 sie in Kraft. REACh steht für Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals).

Der Geltungsbereich von REACh umfasst

  • alle Stoffe,
  • Stoffe in Zubereitungen,
  • Stoffe in Erzeugnissen.

Die bisherige EU-Chemikalien-Gesetzgebung setzte sich aus vielen verschiedenen Richtlinien und Verordnungen zusammen - das Rechtsgebiet war insgesamt wenig transparent. REACh fasst nun mehr als 40 Richtlinien und Verordnungen zusammen und ist seit dem 1. Juni 2007 EU-weit in Kraft.

Das REACh-Verfahren verpflichtet Hersteller und Importeure eines Stoffs, eine Registrierung zu beantragen, dazu einen definierten Satz von Mindestinformationen zu erstellen, und – falls mehr als 10 Tonnen jährlich hergestellt oder importiert werden – diesen sowie die Exposition gegenüber dem Stoff in Form eines Stoffsicherheitsbeurteilung (chemical safety assessments, CSA) zu evaluieren und die relevanten Informationen an die Behörden in Form eines Stoffsicherheitsbericht (chemical safety reports, CSR) zu melden.

Die daraus resultierenden Erkenntnisse werden in Form eines modifizierten Sicherheitsdatenblatts dem Verwender zur Verfügung gestellt. Dieser muss prüfen, ob die vorgesehene Verwendung mit der vom Lieferanten vorgesehenen Verwendung sowie die geprüfte Exposition mit seiner Situation und den notwendigen Schutzmaßnahmen übereinstimmen.

Neu bei REACh ist, dass nicht nur der Stoff beim ersten Inverkehrbringen bewertet wird, sondern auch die (neuen) Anwendungen, damit steht nicht mehr nur das Inverkehrbringen im Fokus, sondern der gesamte Lebenszyklus.

Auch wurden bisher „Altstoffe“ und „Neustoffe“ unterschiedlich geregelt.  Über die gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen von Altstoffen existierten häufig nur unzureichende Informationen. Da die nationalen Behörden im Wesentlichen für die Durchführung der sehr umfangreichen und aufwändigen Risikobeurteilungen von Stoffen verantwortlich waren  - und nicht die Unternehmen in die Pflicht genommen werden konnten -  sind seit 1993 nur 141 Stoffe mit mengenmäßiger Bedeutung für die Risikobeurteilung identifiziert worden.

Die Forschung und Entwicklung von Neustoffen war bisher kaum attraktiv, da neue Chemikalien schon ab 10 kg/a gemeldet und geprüft werden mussten. So wurden überwiegend vorhandene Stoffe weiter entwickelt und zur Anwendung gebracht. In der Folge wurde die Forschung vieler Unternehmen behindert, so dass in vielen Bereichen die USA und Japan die chemische Industrie in der EU bei Innovationen überholten. Während Neustoffe auf Risiken für die Gesundheit und Umwelt überprüft und bewertet werden mussten, bevor sie in Verkehr kamen, unterlagen die über 100.000 Altstoffe nicht diesen Anforderungen. Weiterhin gab es nur wenige Informationen über die Verwendungen von Stoffen und deren Expositionen, da von nachgeschalteten industriellen Anwendern und Formulierern keine Informationen zu den eingesetzten Chemikalien verlangt wurden. Eine Ausnahme hiervon bildet die Einstufung von verwendeten Stoffen für die Sicherheitsdatenblätter.

Die Akteure in der Lieferkette (Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender) vom Rohstoff bis zum Fertigprodukt unterliegen dem im REACh geforderten Informations- und Datenaustausch. Sie sind zur Stoffregistrierung verpflichtet, gegebenenfalls auch zur Zulassung. Indirekt betroffen sind Akteure in allen Branchen bis hin zum Endverbraucher, da REACh Einfluss auf die Herstellung, Verfügbarkeit und Vermarktung von Stoffen, Zubereitungen und Produkten und den damit in Verbindung stehenden Verfahren und Technologien ausübt. Eine veränderte Kosten- und Wettbewerbssituation wird Auswirkungen auf die Innovationsfähigkeit haben.

Das REACh-System beeinhaltet die Umkehr der Beweislast. Sie verlangt von Herstellern und Importeuren die Beschaffung der Daten zur Bewertung der Stoffe. Stoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotential darstellen unterliegen einer Zulassungspflicht. Mit REACh sind Chemikalien ab einer Tonne pro Jahr registrierungspflichtig. Der Umfang des notwendigen Datenmaterials richtet sich Produktions- bzw. Importmenge. Ab zehn Tonnen pro Jahr besteht die Pflicht zur Erstellung von Stoffsicherheitsberichten (CSR = Chemical Safety Reports) und Vorschlägen zur Risikominimierung. Man schätzt, dass von den rund 30.000 Substanzen mit einer Produktionsmenge über einer Tonne nur 140 auf ihre gesundheitlichen und ökologischen Wirkungen untersucht wurden.

REACh wird mehr Transparenz und Sicherheit v.a. für die Verbraucher bringen, aber andererseits v.a. bei der Wirtschaft zu hohen Kosten für die Datenerhebung und Bewertung führen. Auch wird davon ausgegangen, dass gerade kleine und mittlere Unternehmen mit den neuen Anforderungen und den damit einhergehenden Kosten Wettbewerbsnachteile erleiden. Vor allem Unternehmen, die auf Naturstoffe gesetzt haben, können in Existenzschwierigkeiten geraten, weil sie die Kosten für die Datenbeschaffung für ihre Grundstoffe nicht stemmen können  Damit wird eine Verwendung vieler alternativer Basissubstanzen unmöglich gemacht.

Das REACh-System sieht den Austausch von hochgiftigen, krebserregenden oder nicht körpereigen abbaubaren Stoffen vor. Besorgniserregende Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn keine geeigneten Alternativen oder Verfahren zur Verfügung stehen. Die Zulassung soll dabei auf fünf Jahre begrenzt werden.

Insgesamt hat REACh zum Ziel, ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicherzustellen. Auch die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der chemischen Industrie soll verbessert werden, der freie Verkehr für Stoffe im europäischen Binnenmarkt gewährleistet und die Bewertung und Beurteilung von Stoffen gefördert sowie alle an der Sicherheit von chemischen Stoffen interessierten Kreise über die Bewertung umfassend informiert werden. Voraussetzung dafür ist die Bewertung und Beurteilung von Stoffen, die in der neuen europäischen Chemikalienverordnung zentraler Bestandteil ist und die Stoffprüfung, -bewertung und Substitution von gefährlichen Stoffen erheblich vorantreiben soll.

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/
http://www.reach-helpdesk.info/fileadmin/reach/dokumente/REACHGlossar.pdf
http://www.reachhelpdesk.at/glossar/
http://www.lfu.bayern.de/analytik_stoffe/fachinformationen/europ_chemikalienverordnung_reach/index.htm
http://www.wecf.de/cms/download/REACH/DU%20link%20to%20braucherverein.pdf
http://www.braunschweig.ihk.de/innovation_umwelt/umweltberatung/Empfehlung_der_5._Nieders._Regierungskommission_zur_REACH.-205.pdf
http://www.gisbau.de/service/SDB/lehrgang/dosisbeoekotox.htm
http://www.gisbau.de/service/SDB/lehrgang/stoff_verzei.htm
http://www.gisbau.de/service/SDB/lehrgang/pbt.htm
http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de/chemfaweb/berichte/wb11/weissbuch0030.html
http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de/chemfaweb/umgangChemikalien/iuclid5.html
http://www.reach-helpdesk.com/default.asp?id=1456
http://www.alufinish.de/reach.pdf
http://www.luwg.rlp.de/internet/nav/f08/51870fbf-3489-9401-be59-265f96529772
http://www.baua.de/de/Chemikaliengesetz-Biozidverfahren/Neue-Chemikalienpolitik/Helpdesk/Glossar.html__nnn=true
http://www.vci.de/default2~rub~738~tma~879~cmd~shd~docnr~88755~nd~~ond~n184~snd~n184~shmode~.htm
BRANDHOFER, P; HEITMANN, K.: REACH – Die neue Herausforderung für Ihr Unternehmen! 2007
AU, M.; RÜHL, R.: REACH-Verordnung. 2007

Autor: KATALYSE Institut

PNEC

PNEC heißt Predicted No Effect Concentration (Konzentration in einem Umweltmedium) und ist die abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration, d.h. die Konzentration eines Stoffes in einem bestimmten Umweltmedium, bei der voraussichtlich keine Schadwirkung auftritt.

Dieser Wert bezeichnet eine aus den ökotoxikologischen Prüfungen abgeleitete, errechnete Stoffkonzentration in einem Umweltkompartiment. Bei Überschreiten dieser Konzentrationen können schädliche Wirkungen auf Organismen nicht ausgeschlossen werden (=Schwellenwert Umwelt).

Zur Berechnung der PNEC wird aus den ökotoxikologischen Daten der NOEC (No Observed Effect Level Concentration; NOEC ist die höchste Prüfkonzentration, bei der im Vergleich zu einer Kontrolle ohne Prüfsubstanz innerhalb eines angegebenen Expositionszeitraums keine statistisch signifikante Wirkung vorliegt. Es ist die maximale nicht wirksame Dosis.) abgeleitet.
Dieser Wert wird je nach den vorliegenden Daten (nur akute Ökotoxizitätsdaten, chronische Ökotoxizitätsdaten, etc.) dividiert durch einen Extrapolationsfaktor. D.h. der PNEC beträgt ein Tausendstel bis ein Zehntel des NOEC.

Im Rahmen der Registrierung von Stoffen gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr.1907/2006, für die ein Stoffsicherheitsbericht erstellt wird, muss der PNEC bestimmt werden.

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/
http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de
http://www.gisbau.de
BRANDHOFER, P; HEITMANN, K.: REACH – Die neue Herausforderung für Ihr Unternehmen! 2007
AU, M.; RÜHL, R.: REACH-Verordnung. 2007 

Autor: KATALYSE Institut

Phase-in-Stoff

Ein Phase-in-Stoff ist nach REACh Art. 3, Nr. 20: „Stoff, der mindestens einem der folgenden Kriterien entspricht:
a) der Stoff ist im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) aufgeführt,

b) der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995 oder am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Ländern hergestellt, vom Hersteller oder Importeur jedoch in den 15 Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mindestens einmal in Verkehr gebracht, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen;

c) der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995 oder am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Ländern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht und galt als angemeldet im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG, entspricht jedoch nicht der Definition eines Polymers nach der vorliegenden Verordnung, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen.“

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/
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BRANDHOFER, P; HEITMANN, K.: REACH – Die neue Herausforderung für Ihr Unternehmen! 2007
AU, M.; RÜHL, R.: REACH-Verordnung. 2007

Autor: KATALYSE Institut

PBT-Stoff

Stoffe, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind; Stoffe, die keinem natürlichen Abbau unterliegen, sich in Lebewesen anreichern und allgemein giftig sind.

Erfüllt ein Stoff die im Folgenden aufgeführten Kriterien für Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität, dann wird er gemäß REACH-Verordnung als PBT-Stoff identifiziert:

Persistent

  • Halbwertszeit in Meerwasser >60 Tage oder 
  • Halbwertszeit in Süßwasser oder Flussmündungen >40 Tage oder
  • Halbwertszeit in Meeressediment > 180Tage oder 
  • Halbwertszeit in Süßwasser- od. Flussmündungssediment > 120 Tage oder
  • Halbwertszeit im Boden > 120 Tage

Bioakkumulierbar

  • Biokonzentrationsfaktor > 2000

Toxisch

  • NOEC (=No Observed Effect Level Concentration) (Meeres- oder Süßwasserlebewesen) < 0,01 mg/l oder 
  • krebserzeugend (Kategorie 1,2), mutagen (Kategorie 1,2) oder 
  • fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1,2,3) oder 
  • andere chronische Toxizitäten mit Einstufung T, R48 oder Xn, R48

NOEC ist die höchste Prüfkonzentration, bei der im Vergleich zu einer Kontrolle ohne Prüfsubstanz innerhalb eines angegebenen Expositionszeitraums keine statistisch signifikante Wirkung vorliegt. Es ist die Konzentration, bei der kein schädigender Effekt mehr beobachtbar ist.

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
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AU, M.; RÜHL, R.: REACH-Verordnung. 2007

 

Stand: 27. Februar 2012

Autor: KATALYSE Institut

Non-Phase-in-Stoffe

Stoffe, die nicht durch die Definition eines Phase-in-Stoffes beschrieben werden.

In erster Linie sind dies Stoffe, für die eine Anmeldung vorgelegt wurde und die nach der Richtlinie 67/548/EWG in Verkehr gebracht werden durften, oder auch Stoffe, die erstmals in Verkehr gebracht werden.

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
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Autor: KATALYSE Institut

NLP-Liste

Die NLP-Liste ist eine Liste mit derzeit 702 Stoffen, die gemäß der geltenden Definition in der EU nicht mehr als Polymere definiert werden. Die Abkürzung steht für "No-longer-polymer"-Liste (Nicht-mehr-Polymer-Liste).

Seitdem es eine genauere Definition des Begriffes "Polymer" im Chemikalienrecht gibt, sind dadurch einige Stoffe, die bis dahin als Polymere galten, nicht länger als solche anzusehen (daher: No-longer Polymers).

Neben Stoffen, die eine EINECS- oder ELINCS-Kennzeichnung haben, wurde daher eine weitere Liste für No-Longer Polymers (Nicht-länger Polymere) eingerichtet.
Für die Stoffe dieser Liste wurden "No-Longer Polymer-Nummern" vergeben. Diese Nummer ist siebenstellig vom Typ XXX-XXX-X. Die Liste beginnt mit 500-001-0.

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/
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Autor: KATALYSE Institut

Neustoffe

Neustoffe sind alle Chemikalien, die nach 1981 auf den Markt gebracht wurden (aufgelistet in der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe - ELINCS).

Die Anmeldepflicht ist abhängig von der Menge des hergestellten Stoffes.
Es sind Informationen z.B. zur Toxokinetik oder schädlichen Wirkungen bei der Verwendung vorzulegen.
Alle Stoffe, die nicht in der EINECS-Liste erfasst sind und erstmals nach dem 18.09.1981 in den Verkehr gebracht wurden, werden als "neue Stoffe" oder "Neustoffe" bezeichnet und in der ELINCS-Liste (European List of New Chemical Substances) geführt.

Ab dem 1.6.2008 entfällt die Neustoffanmeldung, da Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, die in Mengen von mindestens einer Tonne pro Jahr und pro Hersteller bzw. Importeur hergestellt/importiert werden, im Rahmen der REACH-Verordnung registrierungspflichtig werden.
Die bis dahin angemeldeten Neustoffe gelten als registriert und erhalten bis zum 1.12.2008 eine Registrierungsnummer. Wenn für diese Stoffe aufgrund des Produktions- bzw. Importvolumens nach REACH mehr Daten erforderlich sind als nach der Neustoffanmeldung, müssen diese zusätzlichen Daten nachgeliefert werden.

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/
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Autor: KATALYSE Institut

Nachgeschalteter Anwender (NA)

Nachgeschaltete Anwender sind nach REACh Art. 3, Nr. 13: „Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender.“

Eine wesentliche Pflicht für den nachgeschalteten Anwender ist es, so mit den chemischen Stoffen oder Zubereitungen umzugehen, dass von diesen kein Risiko ausgeht. Für gefährliche Stoffe erhält er ein Sicherheitsdatenblatt (sicherer Umgang mit dem Stoff, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Entsorgung, Verwendung) vom Lieferanten.

Alle Informationen zum sicheren Umgang mit dem Stoff, den dieser von seinem Lieferanten mit dem Sicherheitsdatenblatt erhalten oder auch selbst ausgearbeitet hat, muss er an seine Kunden weitergeben, damit diese ebenfalls die notwendigen Maßnahmen ergreifen können. Auch für Stoffe, die kein Sicherheitsdatenblatt benötigen, weil sie weder als gefährlich eingestuft sind noch die so genannten PBT- oder vPvB-Kriterien erfüllen, müssen auf Wunsch zumindest Informationen für einen sicheren Umgang bereitgestellt werden.

Verfügt der nachgeschaltete Anwender aus eigener Erfahrung im Umgang mit dem Stoff über Informationen, die dem Hersteller die Registrierung des Stoffes erleichtern, so kann er ihm diese zur Verfügung stellen bzw. von seinen Kunden an den Lieferanten weiterleiten. Informationen, welche die Einstufung des Stoffes beeinflussen, müssen sogar weitergeleitet werden. Dies gilt auch für Informationen, die der nachgeschaltete Anwender erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat.

Ist die vom nachgeschalteten Anwender gewünschte Verwendung des Stoffes nicht im Sicherheitsdatenblatt aufgezählt und er möchte diese auch nicht dem Hersteller mitteilen oder aber der Hersteller rät von der Verwendung ab, so ist der nachgeschaltete Anwender unter Umständen verpflichtet, selbst einen Stoffsicherheitsbericht zu schreiben. Der Bericht muss stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Ebenso muss eine Mitteilung an die Agentur gemacht werden (Identität des Stoffes, Verwendung). Kommt der nachgeschaltete Anwender bei der Ausarbeitung seines Stoffsicherheitsberichtes in Bezug auf die Einstufung des chemischen Stoffes auf ein anderes Ergebnis als der Hersteller, so muss dieser die Agentur und den Hersteller darüber informieren.

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/
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Autor: KATALYSE Institut

Human Genome Projekt

Mit dem H. wurde die gesamte DNA-Sequenz der Menschen entschlüsselt, ähnlich wie zuvor die DNA-Sequenz von Fadenwürmern und Hefen entschlüsselt wurde. Die DNA-Moleküle sind die verdrehten, doppelsträngigen Sequenzen von vier Basen, aus denen jeder der 46 Chromosomen zusammengesetzt ist, die im Kern jeder menschlichen Körperzelle enthalten sind.

Das menschliche Genom besteht aus etwa drei Milliarden Paaren von Basen. Das H. wäre nicht durchführbar gewesen ohne die Fortschritte der Computertechnologie, die es ermöglichte, die Milliarden Basen aufzuzeichnen, zu katalogisieren, zu suchen und zu analysieren. Die Zusammenarbeit zwischen Biologie und Informationstechnologie hat zur Entstehung eines neuen Wissenschaftsgebietes geführt, das sich Bioinformatik nennt. Damit ließen sich die Gensequenzen weitgehend automatisch ermitteln.

Das H. wurde von der US-amerikanischen und anderen Regierungen finanziert und vorzeitig im Juni 2000 abgeschlossen. Dies war vor allem auf die Konkurrenz zwischen den von den Regierungen geförderten H. und ähnlichen Bemühungen des amerikanischen biotechnologischen Privatunternehmens Celera Genomics zurückzuführen. Am Ende wurde das humane Genom zweimal sequenziert.

Die größte Überraschung war, dass die bisherige Annahme der Wissenschaftler, dass Menschen mehr als 100.000 Gene in ihren Zellen brauchen, um alle biologischen Aufgaben erfüllen zu können, widerlegt wurde. Nach der Offenlegung des Genoms wird gerade mal von etwas mehr als 30.000 menschlichen Genen ausgegangen.

Zu 99 Prozent haben Genom-Forscher aus sechs Ländern das Erbgut des Menschen entziffert. Die Endversion der Abfolge aller drei Mrd. DNA-Bausteine im menschlichen Erbgut ist das Resultat von 15 Jahren Arbeit und das Ergebnis wurde am 15. April 2003 in Washington präsentiert

Die Befürworter des H. erhoffen sich bahnbrechende Informationen über eine Vielzahl von Krankheiten wie Krebs oder Diabetes. Kritiker befürchten den genetisch "gläsernen" Menschen, der entsprechend seiner genetischen Anlagen für bestimmte Krankheiten oder psychische Defekte "sortiert", nur in bestimmten Berufen eingesetzt oder genetisch behandelt wird.

Autor: KATALYSE Institut

Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Die mit REACh befasste Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) soll eine einheitliche Anwendung auf Gemeinschaftsebene gewährleisten und wird die technischen, wissenschaftlichen und administrativen Vorgaben von REACh umsetzen. Ihr Standort ist Helsinki.

Die ECHA besteht aus einem Direktor, der von einem Sekretariat unterstützt wird, einem Verwaltungsrat, verschiedenen Ausschüssen und einer Widerspruchskammer.

Sekretariat
Alle Aufgaben, die die ECHA nach den Titeln II (Registrierung von Stoffen), III (Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche), VI (Bewertung) und VII (Zulassung) der REACh-Verordnung zu erledigen hat, sind durch das Sekretariat abzuarbeiten. Daneben muss das Sekretariat die Stoff-Datenbank aufbauen und warten und sich um die Bereitstellung der technischen und wissenschaftlichen Leitlinien zur Durchführung der Verordnung kümmern.

Verwaltungsrat
Umfasst 38 Mitglieder, die sich jeweils aus einem Vertreter der Mitgliedsstaaten sowie sechs Vertretern der Kommission, drei Vertretern interessierter Kreise und zwei Vertretern, die durch das EU-Parlament ernannt wurden, zusammensetzen.
Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist auf vier Jahre mit der Option auf weitere vier Jahre begrenzt.
Die Entscheidungen des Verwaltungsrats haben mit 2/3 Mehrheit zu erfolgen; er beruft den Direktor.
Der Verwaltungsrat berichtet jährlich über die Tätigkeit der Agentur und legt das Arbeitsprogramm für das nächste Jahr fest. Er entscheidet über den Haushalt sowie über die internen Regeln und Verfahren der Agentur. Der Verwaltungsrat beruft die Mitglieder und den Vorsitzenden der Widerspruchskammer.

Direktor
Wird vom Verwaltungsrat für fünf Jahre nach öffentlicher Ausschreibung berufen.
Er leitet die Europäische Chemikalienagentur, erstellt den jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur zur Vorlage beim Verwaltungsrat und entwirft den Arbeitsplan für das kommende Jahr sowie eines langfristigen Arbeitsprogramms.

Die Ausschüsse
Jeder Mitgliedstaat kann Bewerber für die Ausschüsse benennen.
Der Verwaltungsrat beruft die Mitglieder, wobei jeweils mindestens ein Mitglied aber max. zwei Mitglieder pro Mitgliedstaat ernannt werden dürfen.

Widerspruchskammer
Entscheidungen der Agentur nach Artikel 9 (Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung), Artikel 20 (Pflichten der Agentur in Hinblick auf die Registrierung), Artikel 27 (Kostenteilung), Artikel 30 (Gemeinsame Nutzung von Daten aus Versuchen) und Artikel 51 (Dossierbewertung) kann widersprochen werden.
Widersprüche haben innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe einer Entscheidung zu erfolgen und sind gebührenpflichtig. Innerhalb von 30 Tagen ist über den Widerspruch zu entscheiden. Entscheidungen der Widerspruchskammer können beim Europäischen Gerichtshof angefochten werden bzw. könnte hier auch Untätigkeitsklage erhoben werden.

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/
http://www.gisbau.de
http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de
BRANDHOFER, P; HEITMANN, K.: REACH – Die neue Herausforderung für Ihr Unternehmen! 2007
AU, M.; RÜHL, R.: REACH-Verordnung. 2007

Autor: KATALYSE Institut

ELINCS

ELINCS ist eine Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe;European List of Notified Chemical Substances.

ELINCS enthält zurzeit ungefähr 2.700 Stoffe und wird ständig erweitert, wenn den zuständigen Behörden das Inverkehrbringen eines neuen Stoffes gemeldet wurde.

Hier geht es zur ELINCS-Liste.

Quellen:
REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_396/l_39620061230de00010851.pdf
RIPs: http://ecb.jrc.it/reach/rip/
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