Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 14.5.90 macht die Nutzung "entstehender Wärme" zu einer Grundpflicht für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen.
Hiernach hat die Bundesregierung eine W. zu erlassen. Der Entwurf dieser Verordnung sieht vor, daß für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen (nach dem BImSchG) vor der Errichtung ein Wärmenutzungskonzept (Energiekonzept) erstellt werden muß. Sind hierin vorgeschlagene Maßnahmen technisch machbar und zumutbar (das BImSchG geht über die wirtschaftliche Vertretbarkeit hinaus), so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die Maßnahme zur Wärmenutzung durchzuführen.
Wenn sich z.B. der Einsatz einer Wärmerückgewinnung in einem chemischen Betrieb in weniger als 8 Jahren amortisiert, ist der Betreiber verpflichtet, diese einzubauen. Im Rahmen des Abwärmenutzungsgebotes muß auch die Möglichkeit der Wärmeabgabe an Dritte geprüft werden.
Autor: KATALYSE Institut