Naturschutzgesetz

siehe Stichwort Bundesnaturschutzgesetz.

Autor: KATALYSE Institut

Katalyse Institut für angewandte Umweltforschung e.V.

KATALYSE, das Kölner Institut für angewandte Umweltforschung ist eines der ersten unabhängigen Umweltinstitute Deutschlands. Seit 1978 engagieren sich unsere Wissenschaftler aus verschiedenen Fachrichtungen für den Schutz von Umwelt und Gesundheit sowie für eine nachhaltige Entwicklung in Nord und Süd.

Der Name KATALYSE versinnbildlicht unseren Anspruch, Vorgänge zu beschleunigen oder in eine andere Richtung zu lenken.
Das KATALYSE Institut versteht sich als „Denkfabrik“ für zukunftsfähige Konzepte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung.

Unsere Arbeit ist dem Ansatz der sozial-ökologischen Forschung verpflichtet. Methoden und Instrumente aus der klassischen Umweltforschung werden bei der Bearbeitung der komplexen Fragestellungen einer sich globalisierenden Umwelt- und Entwicklungsproblematik hinzugezogen.

Die Unabhängigkeit des KATALYSE Instituts gewährleistet unsere kritische Arbeit in den Bereichen Umweltforschung und Verbraucherschutz. Als gemeinnützige Organisation finanzieren wir uns durch Zuwendungen für Projekte, Spenden, Fördermitgliedschaften und Auftragsarbeiten.

Das KATALYSE Institut berät Unternehmen, öffentliche Institutionen, Medien, Verbände und Privatpersonen. Unsere Teams werden problembezogen aus Wissenschaftlern verschiedener Fachrichtungen zusammengestellt. Auf der Basis langjähriger Erfahrungen erarbeiten wir Grundlagen- und Fallstudien ebenso wie individuelle Lösungen im Bereich des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung.

Unsere Arbeitsfelder sind:

Sozialökologische Forschung
Die sozialökologische Forschung wurde zur Stärkung einer transdisziplinär orientierten Umwelt- und Nachhaltigkeitsforschung im Rahmen des Programms des Bundesforschungsministeriums (BMBF) "Forschung für die Umwelt" eingerichtet.

Der neue Förderschwerpunkt “Sozialökologische Forschung” trägt der Erkenntnis Rechnung, dass ökologische, ökonomische, soziale und technische Problemlagen eng mit einander verschränkt sind und zu ihrer Lösung transdisziplinäre, problemorientierte Forschungsansätze gefragt sind. Solche Ansätze, die naturwissenschaftliche und sozialwissenschaftliche, universitäre und außeruniversitäre Forschung miteinander verzahnen, werden im Rahmen des neuen Förderschwerpunktes gezielt gefördert.

Das KATALYSE Institut stellte bereits 1994 erste Impulse für eine sozialökologische Forschung vor. Aber erst im Jahr 1999 wurde im Auftrag des BMBF mit den deutschen Ökoforums-Instituten (ISOE, Ökoinstitut, IÖW, KATALYSE) der neue Forschungsschwerpunkt erarbeitet.

Im Jahr 2001 hat das KATALYSE Institut eine der Sondierungsstudien (Biodiversitätsmanagement) zur Vorbereitung des neuen Forschungschwerpunktes erstellt. Mitte des Jahres 2002 nimmt der Arbeitsbereich Landwirtschaft und Ernährung mit vier anderen Ökoforumspartnern ein dreijähriges BMBF-Verbundvorhaben "Ernährungswende - Transformationen für eine nachhaltige Ernährung" auf.

Landwirtschaft und Ernährung
Im Zentrum des Arbeitsfeldes steht die Entwicklung von Strategien für eine nachhaltige Ernährung. Wir beraten Politik und Wirtschaft bei der Umsetzung der Agrarwende und nachhaltiger Ernährungskonzepte.

  • Wir erstellen Konzepte für eine nachhaltige Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln und nachwachsenden Rohstoffen,
  • beraten Sie bei der Konzeption gesundheitlich und ökologisch verträglicher Verpflegungssysteme,
  • führen Untersuchungen durch zur Risikokommunikation und
  • entwickeln Strategien für eine nachhaltigere Ernährungskommunikation.

Konkrete Beispiele aus dem aktuellen Beratungs- und Dienstleistungsangebot des KATALYSE Instituts sind:

  • die Ausrichtung des "Förderpreis Ökologischer Landbau" für das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMVEL) und
  • die Entwicklung von Strategien für eine Ernährungswende im Rahmen des Förderschwerpunkts: Nachhaltige Entwicklung im Spannungsfeld „Umwelt-Ernährung-Gesundheit“ des Bundesforschungsministeriums (BMBF).

Bio- und Gentechnologie
Die Erkenntnisse und Methoden der klassischen Bio- und der neuen Gentechnologien bilden als Life Sciences heute die Grundlagen für eine Fülle technisch neuer, oft heftig umstrittener Anwendungen in Landwirtschaft und Nahrungsmittelproduktion sowie in der Medizin und im Umweltschutz.

Unsere Wissenschaftler beteiligen sich seit Jahren aktiv an der kontroversen öffentlichen Diskussion um die Gentechnik. In Studien, Vorträgen und Publikationen beziehen unsere Experten Stellung in den aktuellen Debatten.

Als Beratungsunternehmen stehen wir zivilgesellschaftlichen Organisationen, staatlichen Institutionen und Unternehmen bei Projektbewertungen sowie Entscheidungsfindung und Positionierung zur Seite.

Typische Beispiele sind etwa die „Untersuchung biotechnologischer Innovationspotenziale für das Land NRW“ oder Risikoabschätzungen gentechnologischer Anwendungen.

  • Wir erstellen für Sie Risikostudien, Technikfolgenabschätzungen sowie Erhebungen und Umfragen, begutachten neue Verfahren und Produkte in Landwirtschaft und Lebensmittelherstellung
  • entwickeln biotechnologische Anwendungen in Textilveredelung und Biogastechnik und konzipieren
    Weiterbildungsmaßnahmen.

Bauen und Wohnen
Im Mittelpunkt des Arbeitsfeldes steht die Entwicklung und der Einsatz energie- und ressourcenschonender, umwelt- und gesundheitsverträglicher Baumaterialien und Bau-weisen. Unsere Experten beraten Institutionen, Unternehmen und private Kunden in allen Fragen nachhaltigen Bauens und Wohnens. Unsere Leistungen für Sie:

  • Begutachtung umweltbezogener, gesundheitlicher und material-technischer Anforderungen an Baustoffe und Bauprodukte
  • Entwicklung von Schulungsmaterialien und Praxisleitfäden, wie z. B. im Praxisratgeber „Bauteilplanung mit ökologischen Baustoffen“
  • Bewertung und Zertifizierung von Gebäuden auf der Basis der von unseren Experten entwickelten Kriterien.

Wir beraten und begleiten Sie fachlich bei der Auswahl geeigneter Baustoffe für Neubau-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, der Planung und Durchführung ökologisch orientierter Bauvorhaben
und unterstützen Sie bei der Auswahl von Einrichtungsgegenständen durch Qualitäts- und Schadstoffprüfungen und die Vergabe des ÖkoControl-Zeichens des Europäischen Verbandes ökologischer Einrichtungshäuser für schadstoffgeprüftes Mobiliar sowie die Produktprüfungen der Arbeitsgemeinschaft kontrolliert, deklarierte Rohstoffe (ARGE kdR).

Raumluftqualität und Elektrosmog
Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Schadstoffe und elektromagnetische Felder im Wohn- und Arbeitsumfeld gewinnen immer mehr an Bedeutung. Die Ermittlung und Verringerung von Umweltbelastungen in Innenräumen ist eines unserer Kernarbeitsfelder.

Öffentliche Träger, gewerbliche Nutzer und private Bewohner von Gebäuden profitieren von der langjährigen Erfahrung unserer Teams im Bereich Innenraumschadstoffe und damit verbundener Gesundheitsprobleme. Unsere Mitarbeiter

  • beraten Sie zu Innenraumschadstoffen und Elektrosmog,
  • identifizieren für Sie Schadstoffquellen in öffentlichen Gebäuden, Büros und Wohnungen,
  • beproben und analysieren Innenraumschadstoffe (z. B. PCB, Asbest, Schimmelpilze),
  • messen elektromagnetische Felder,
  • bewerten Meßergebnisse und Belastungssituationen und
  • geben Handlungsempfehlungen zur Reduzierung und Vermeidung von Belastungen,
  • erstellen Sanierungskonzepte und begleiten deren technische Durchführung.

Umweltmanagement
Zielsetzung des Umweltmanagements ist es, Produkte, Herstellungsverfahren und Arbeitsabläufe hinsichtlich ihrer Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit so zu optimieren, dass Stoff-, Energieströme und Schadstoffbelastungen minimiert werden.

Das KATALYSE Institut unterstützt Unternehmen und Institutionen bei Schwachstellenanalyse, Entwicklung von Qualitäts- und Umweltmanagementsystemen und allen Fragen des betrieblichen Umweltschutzes. Wir qualifizieren Ihre Mitarbeiter durch Fortbildungsmaßnahmen und unsere Experten begleiten Sie bei der Ausarbeitung von Kriterien und der Umsetzung von:

  • Öko- und Qualitäts-Auditing (ISO 14.000/EMAS),
  • Umweltcontrollingsystemen und betrieblichem Benchmarking/Umweltmanagementsystemen und
  • bereiten Sie auf die entsprechenden Zertifizierungen vor.

Wir erarbeiten für Sie:

  • Produkt- und produktlinienbezogene Ökobilanzen,
  • Konzepte zur umweltbezogenen Verfahrensoptimierung,
  • Konzepte zu umweltverträglichem Logistikmanagement,
  • Umweltverträgliche Beschaffung im Büro- und Baustoffbereich.

KATALYSE e.V.
Institut für angewandte Umweltforschung
Beethovenstraße 6
D-50674 Köln
Fon: 0221-94 40 48-0
Fax: 0221-94 40 48-9
Email: info@katalyse.de
Internet: www.katalyse.de

Autor: KATALYSE Institut

TA-Luft

Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft; erste Fassung 1974, letzte Aktualisierung 1986.

Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung von Anlagen (Genehmigungsverfahren) und zur nachträglichen Anordnung bei bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die T. enthält Grundsätze für die Beurteilung von Projekten, Meßvorschriften sowieEmissionsgrenzwerte undImmissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe. 

Die Grenzwerte sollen dem Stand der Technik entsprechen und müssen deshalb regelmäßig fortgeschrieben werden. Obwohl als Verwaltungsvorschrift nur für Behörden bindend, hat die Rechtsprechung die Verbindlichkeit der T. für die Genehmigungsverfahren dadurch erhöht, daß sie ihr den Rang einer vorweggenommenen Gutachteraussage zuweist. Durch die T. von 1986 wurden erstmals auch Fristen für die Nachrüstung von Altanlagen (Altanlagensanierungsprogramm) erlassen.

Siehe auch: Immissionsgrenzwerte, Großfeuerungsanlagenverordnung

Autor: KATALYSE Institut

Flächennutzungsplan

Der F. stellt die 1. Stufe der Bauleitplanung dar. Er wird auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Gesetzliche Grundlage des F. ist das Baugesetzbuch (BauGB), durch das Verfahren und Inhalt der Flächennutzungsplanung bundeseinheitlich geregelt werden.

Der F. soll die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in Grundzügen darstellen ( 5, Abs 1 ). Im F. können insb. Baugebiete und Bauflächen, Flächen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, Grünflächen, Flächen mit Nutzungseinschränkungen, Wasserflächen, Flächen für Abgrabungen, Flächen für die Land- und Forstwirtschaft usw. (5, Abs.2 BauGB) festgelegt werden. Nach 5, Abs.3 BauGB sollen im F. die für eine bauliche Nutzung vorgesehenen Flächen gekennzeichnet werden, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Altlasten).

Als vorbereitender Bauleitplan schafft der F. noch kein Baurecht. Werden z.B. Wohnbauflächen dargestellt, ergibt sich daraus nicht das Recht, dort Wohnbebauung zu erstellen. Erst der nachfolgende, aus dem F. zu entwickelnde Bebauungsplan schafft die hierzu notwendige Rechtsgrundlage. Der F. ist jedoch behördenverbindlich, d.h. er bindet andere öffentliche Planungsträger (Träger öffentlicher Belange).

Autor: KATALYSE Institut

Bundesnaturschutzgesetz

Der Bund als Rahmengesetzgeber hat das B. am 20.12.1976 erlassen (letzte Änderung vom 21. September 1998; BGBl. I 1998 S. 2994).

Der Naturschutz in Deutschland stützt sich auf drei Säulen: den amtlichen, den ehrenamtlichen und den privaten Naturschutz. Der amtliche Naturschutz wird durch den Gesetzgeber in Bundes- und Landesnaturschutzgesetzen geregelt. Für die Durchführung konkreter Maßnahmen im Natur-, Landschafts- und Artenschutz sind die Bundesländer verantwortlich.

Innerhalb der Bundesländern werden die konkreten Maßnahmen des Naturschutzes von den jeweiligen Naturschutzbehörden überwacht. Darüber hinaus existieren spezielle Fachinstitutionen, deren Aufgabe in der wissenschaftlichen Beratung von Politik und Verwaltung besteht. Auf der Bundesebene übernimmt das Bundesamt für Naturschutz (BfN) die fachliche und wissenschaftliche Beratung des Bundesumweltministeriums. Auf Länderebene übernehmen u.a. die Landesanstalten und Landesämter für Naturschutz diese Aufgaben.

Das aktuelle B. wurde am 01.02.2002 verabschiedet - Die Zielbestimmung des Gesetzes orientiert sich an dem in Artikel 20 a des Grundgesetzes niedergelegten Umweltpflegeprinzip. Zu den wesentlichen, bereits im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen gehören u.a.

  • Das Verhältnis von Naturschutz und Landwirtschaft wird neu definiert.
  • Die Förderung einer natur- und umweltverträglichen Landwirtschaft durch klare Anforderungen an die sogenannte "gute fachliche Praxis",
  • die Sicherung der biologischen Vielfalt durch Schaffung eines Biotopverbunds auf mindestens 10 Prozent der Landesfläche sowie
  • die Stärkung der Mitwirkungsrechte durch die erstmals bundesweit eingeführte Verbandsklage.

Darüber hinaus sieht das Gesetz erstmals vor, auch in der Zone bis zu 200 Meilen vor den Küsten Natur- und Vogelschutzgebiete auszuweisen. Auch das Verhältnis von Naturschutz sowie Sport und Erholung wird neu definiert, in dem der Erholungswert von Natur und Landschaft in der Zielbestimmung des Gesetzes verankert wurde.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), der Deutsche Naturschutzring (DNR) und der Naturschutzbund (NABU) begüßten die Verabschiedung des Gesetzes.

Das neue Gesetz stärkt wirksam den Schutz von einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie
ihrer Lebensräume. Besonders hervorzuheben ist die Einführung eines bundesweiten Biotopverbundes auf mindestens 10 Prozent der Landesfläche.
Das B. definiert Naturschutz und Landschaftspflege als übergreifende, das ganze Land erfassende Aufgabe. Damit wird der ganzheitliche Schutz des Naturhaushalts und der natürlichen Lebensgrundlagen bundesrechtlich verankert.

Autor: KATALYSE Institut

Robin Wood

1982 schlossen sich Umweltschützer zusammen, um gegen das Sterben der Wälder gewaltfrei in Aktion zu treten. Mittlerweile hat der Verein rund 2300 Mitglieder, in 20 Städten arbeiten Regionalgruppen.

Mit verschiedenen Aktionen setzen sich die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter gegen die Zerstörung der heimischen und der tropischen Wälder, gegen Energieverschwendung und für eine vernünftige Verkehrspolitik ein.
Robin Wood setzt sich auch aktiv für den sofortigen Ausstieg aus der Atomenergie und den endgültigen Stopp aller CASTOR- Transporte ein.
Folgende Schwerpunkte hat sich ROBIN WOOD für die nähere Zukunft gesetzt: die naturverträgliche Waldnutzung, das Forest Stewardship Council (FSC), die nordischen Wälder (u.a. Landrechtkonflikte der Saami im nordschwedischen Lappland) und Waldsterben durch Stickstoff-Immissionen aus der Massentierhaltung.

Das ROBIN WOOD- Magazin ist eine Zeitschrift für Umweltschutz und Ökologie, die viermal im Jahr erscheint. Die wechselnden Themenschwerpunkte liegen in den Bereichen Wald, Tropenwald, Energie, Müll, Klima und Verkehr. Dazu berichtet das Magazin über die Aktivitäten und Aktionen der Organisation ROBIN WOOD. Ein Jahresabonnement kostet € 12.

Kontakt:
ROBIN WOOD Bundesgeschäftsstelle
Postfach 102 122
28021 Bremen
Tel: 0421 - 59 828 8
Fax: 0421 - 59 828 72
eMail: geschaeftsstelle@robinwood.de
www.robinwood.de

Autor: KATALYSE Institut

Alpenkonvention

Die A. wurde im Jahr 1991 von den Umweltministern der Alpenländer Deutschland, Schweiz, Österreich, Italien, Frankreich, Slowenien, Liechtenstein, Monaco sowie der EU verabschiedet und ist seit dem 6.3.1995 in Kraft.

Die allgemein gehaltene Rahmenkonvention zum Schutz der Alpen, die inzwischen von allen Beteiligten ratifiziert wurde, wird jedoch erst durch Fachprotokolle konkretisiert. Diese Fachprotokolle sind zum Teil heftig umstritten.

Fachprotokolle zur Alpenkonvention:

  • Naturschutz und Landschaftspflege,
  • Berglandwirtschaft,
  • Raumplanung und Nachhaltige Entwicklung,
  • Bergwald,
  • Tourismus,
  • Energie,
  • Bodenschutz und
  • Verkehr.

Der Aufbau eines »Alpeninformationssystems« ist eingeleitet, das grenzüberschreitend koordinierte Auskunft über Stand und Entwicklung von Raum und Umwelt im Alpenraum und über die Ergebnisse der Alpenforschung geben soll.

Siehe auch unter den Stichwörtern: Alpen und Kunstschnee.

Autor: KATALYSE Institut

Bundesimmissionsschutzgesetz

Zweck des B. (BImSchG) ist es, "Menschen sowie Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umweltwirkungen vorzubeugen" (1).

In der Zielsetzung vereint das B. den klassischen, gefahrenabwendenden mit dem modernen, vorsorgendenUmweltschutz. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes soll erhalten, umweltbelastende Emissionen sollen minimiert werden. Der Mensch soll vor Gefährdungen (v.a. der Gesundheit), aber auch vor Benachteiligungen und Belästigungen geschützt werden.

Auch "Tiere, Pflanzen und andere Sachen" sind in den Schutzumfang des B. aufgenommen, und zwar über den reinen Zweck des Schutzes dieser Güter zum Schutz der menschlichen Gesundheit (Nahrungskette) hinaus. Tiere, Pflanzen und Sachen sind allerdings allein gegenüber Gefährdungen, nicht gegenüber Benachteiligungen oder Belästigungen geschützt.

Autor: KATALYSE Institut

Waldgesetz

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft vom 2.5.1975, zuletzt geändert am 27.7.1984 (Bundeswaldgesetz, BWaldG).

Das BWaldG ist, wie sich bereits in der Überschrift zeigt, kein reines Umweltschutzrecht, es umfaßt auch wirtschaftsverwaltungsrechtliche Bestimmungen. Nach dem Gesetzeszweck soll der Wald insb. wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, wegen seiner Bedeutung für die Umwelt ( Klima , Wasserhalt, Reinhaltung der Luft, Bodenfruchtbarkeit, Landschaftsbild, Agrar- und Infrastruktur) sowie der Erholung der Bevölkerung erhalten, erforderlichenfalls gemehrt und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gesichert werden (Waldfunktionen).

Bedeutsam ist der Nachhaltigkeitsgrundsatz, der sich inzwischen in weiteren Bereichen des Umweltrechts ebenfalls durchgesetzt hat. Danach darf der Wald als Bodenfrucht nur in dem Umfang genutzt werden, der dem natürlichen Zuwachs entspricht.
Das Bundes-W. enthält außerdem u.a. Regelungen zur forstlichen Rahmenplanung, über wirtschaftliche Zusammenschlüsse, Förderung der Forstwirtschaft durch staatliche Zuschüsse.

Naturschutz und Forstrecht müssen sich v.a. auf dem Sektor der räumlichen Planung gegeneinander abstimmen, hier kommt es zu Rückkopplungen und Verzahnungen. Nach 8 Bundes-W. sind bei Planungsvorhaben die Belange des Waldes besonders zu berücksichtigen. Hier findet sich eine partielle Umweltverträglichkeitsprüfung, die sich speziell auf den Abwägungsfaktor Wald bezieht und die Waldverträglichkeit öffentlicher Vorhaben sicherstellen will. Im Zeichen großflächiger Waldschäden (Waldschadenserhebung), die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bundes-W. noch nicht sichtbar waren, sind weite Regelungsbereiche faktisch obsolet geworden.

Autor: KATALYSE Institut

Tierschutzrecht

Zum Umweltrecht im weiteren Sinne gehört auch das T., wobei sich häufig Überschneidungen mit der Folge der Mehrfachzuordnung der Norm ergeben.

Neben z.B. dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht unterfällt es der konkurrierenden Gesetzgebung des Artikels 74 GG. Zu unterscheiden hiervon ist der artenspezifische Schutz des 20 im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), der in das Umweltrecht als Ganzes integriert ist. Das Tierschutzgesetz schützt allgemein Leben und Wohlbefinden des Tieres (1 TierSchG).

Autor: KATALYSE Institut

Abgasgrenzwerte

Für Kfz: Emissionsgrenzwerte für Kfz; für Kraftwerke: TA Luft, Großfeuerungsanlagenverordnung

 

Autor: KATALYSE Institut

Schallschutz

Technische Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung von Geräuschen sowie zur Verhinderung der Ausbreitung von Schall werden als S. bezeichnet.

Es wird unterschieden zwischen:
- Primärem S.: Vermeidung der Entstehung von Schall und Schwingungen (ggf. auch durch andere Technik)

Autor: KATALYSE Institut

Lärmschutzverordnung

In Ergänzung zum Bundesimmissionsschutzgesetz gibt es in vielen Bundesländern L..

Sie regeln z.B. den Schutz der Nachtruhe sowie der Abend- und Sonntagsruhe, den Betrieb von Verbrennungsmotoren, den Gebrauch von Rasenmähern, die Benutzung von elektroakustischen Geräten, der Tierhaltung, das Abschießen von Feuerwerkskörpern und Böllern etc.

Autor: KATALYSE Institut

Pflanzenschutzgesetz

(PflSchG) Zweck des P. ist, Pflanzen, insb. Kulturpflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen, Schäden durch den Bisam und Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insb. für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können.

In 2 wird der integrierte Pflanzenschutz definiert. Der zweite Abschnitt des P. regelt den Pflanzenschutz, der dritte Abschnitt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Dabei dürfen nach 6 Pflanzenschutzmittel nur nach guter fachlicher Praxis angewendet werden (Pflanzenschutzsachkunde).

Zur guten fachlichen Praxis gehört, daß die Grundzüge des integrierten Pflanzenschutzes (2) berücksichtigt werden. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden, soweit der Anwender damit rechnen muß, daß ihre Anwendung schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, v.a. auf den Naturhaushalt, hat.

Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freiflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern verwendet werden. Weitergehende Länderregelungen bleiben durch das P. unberührt. In 10 P. wird der Nachweis der Pflanzenschutzsachkunde für den Anwender als auch für die Abgabe an den Einzelhandel festgeschrieben, die auf Verlangen den Behörden nachzuweisen ist.

Autor: KATALYSE Institut

EU-Agrarpolitik

siehe Stichworte Agrarpolitik und GATT

Autor: KATALYSE Institut

EcoStep

Kleinbetriebsmanagementsystem
EcoStep bietet für kleine und mittlere Unternehmen aller Bereiche ein professionelles Betriebsmanagementsystem. Qualität, Arbeitssicherheit und Umweltschutz werden dabei gemeinsam betrachtet. Es orientiert sich an den klassischen Grundsätzen moderner Managementsysteme: 

  • Vermittlung und transparente Darstellung von unternehmensspezifischen Abläufen,
  • geregelter Aufbau von Verantwortung und Zuständigkeiten
  • gerichtsfeste Dokumentation der Unternehmensorganisation,
  • kontinuierliche Verbesserung aller Abläufe im Unternehmen.

Zu EcoStep gehört ein anwenderfreundliches Handbuch, das alle Schritte einfach und eingängig darstellt. Alle teilnehmenden Betriebe werden in Workshops geschult. Die Treffen mit anderen Teilnehmern bietet durch Erfahrungsaustausch auch einen Blick „über den Tellerrand“ des eigenen Unternehmens. Zudem finden individuelle Betriebsberatungen vor Ort statt. Handbuch, Workshops und individuelle Betriebsberatungen garantieren zusammen eine problemlose Einführung von EcoStep im Unternehmen. Das Ergebnis für Teilnehmer ist:

  • Kostenminimierung,
  • Risikominimierung,
  • Rechtssicherheit,
  • Imageverbesserung und eine
  • effektive Ablauforganisation.

EcoStep wurde im Rahmen der Umweltallianz Hessen entwickelt. Die Umweltallianz Hessen ist eine Kooperation der Hessischen Landesregierung mit der hessischen Wirtschaft. Vertreter von Unternehmen, Verbänden, Behörden und die Teilnehmer des Pilotprojektes haben ihre Erfahrungen eingebracht. So ist ein System entstanden, das den Anforderungen der Praxis gerecht wird.

EcoStep ist integrativ: Qualität, Arbeitssicherheit und Umweltschutz werden gemeinsam betrachtet.
EcoStep ist offen: es ist für alle Branchen geeignet. EcoStep ist kostengünstig: das Konzept zur Einführung garantiert geringe Kosten bei höchstem Nutzwert.
EcoStep ist zukunftsfähig: das modulare System erlaubt jederzeit die Berücksichtigung von technischen, organisatorischen oder rechtlichen Änderungen.
EcoStep ist ausbaufähig: ein Upgrade auf zertifizierte Managementsysteme ist möglich.

Mit EcoStep wird ein hoher Umweltstandard erreicht. EcoStep hilft den Unternehmen ihre Organisation zu verbessern, Ressourcen und damit Kosten einzusparen und so ihre Wettbewerbssituation nachhaltig zu verbessern.
Je 15 Unternehmen aus Wirtschaft und Weinbau in Deutschland, Italien und Frankreich werden EcoStep im Konvoi einführen. Die gewonnenen Erfahrungen in anderen Ländern und speziell im Weinbau sowie die Anregungen der neuen Teilnehmer führen zur weiteren Optimierung und einer größeren Verbreitung von EcoStep.
Mit EcoStep werden die Grundlagen für einen nachhaltigen Unternehmenserfolg gebildet und die Ausgangsbasis für folgende zertifizierte Systeme gelegt: Im gewerblich/industriellen Bereich mit  ISO 9000 : 2000 ISO, 14001 und EMAS. Im Weinbau: mit IFS,  HACCP, DLG empfohlenes Weingut und ISO 22000.

Weitere Informationen:
KATALYSE Institut Düsseldorf
Bereich Umweltmanagement
Lindenstr. 240
40235 Düsseldorf
Ansprechpartner: Andrea Bartelmeß und Hans Moll-Benz
Tel. 0211-68 22 26;  Fax 0211-68 17 63

Autor: KATALYSE Institut

Arbeitsstoffverordnung

Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe.

Seit dem 1.10.86 durch die Gefahrstoffverordnung abgelöst. Die A. regelte die Handhabung von gefährlichen Arbeitsstoffen.

Autor: KATALYSE Institut

Arbeitsschutz

Unter A. versteht man alle Maßnahmen zum Schutz vor und Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, die bei der Arbeit (Arbeitsplatz) und durch Arbeit entstehen, einschließlich Planung, Konstruktion, Herstellung, Import, Ausstellung, Inverkehrbringen, Betrieb und Verwendung von Produkten, die bestimmten A.-Anforderungen genügen müssen.

Im deutschen sog. Dualen A.-System sind diese in staatlichen (Gesetze und Verordnungen) und branchenspezifischen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Berufsgenossenschaften) festgelegt. Die Zuständigkeit für den staatlichen A. liegt beim Bundesminister für Arbeit, der hierfür durch die Bundesanstalt für A. fachlich unterstützt wird. Sachgebiete des A. sind: 1. Arbeitsstätten und Betriebshygiene, 2. Maschinen, Geräte und technische Anlagen, 3. Gefahrstoffe, 4. Arbeitszeitregelungen, 5. Schutz bestimmter Personengruppen (z.B. Jugendliche, Schwangere), 6. A.-Organisation im Betrieb (A.-Aufgaben von Arbeitgeber, Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragtem, Arbeitnehmer und des A.-Ausschusses).
Insb. im Gefahrstoffbereich (Gefahrstoffverordnung) ergeben sich häufig ähnliche Anforderungen des A. und des Umweltschutzes, weshalb in einigen Betrieben gemeinsame Abteilungen oder Stabsstellen gebildet werden.

Autor: KATALYSE Institut

Biodiesel

In einer Ökobilanz des ifeu-Institutes (2003) wurde nachgewiesen, dass beim Einsatz von einem Liter B. 2,2 Kilogramm Treibhausgase eingespart werden. Für die Handhabung des Produktes Biodiesel sprechen seine gute biologische Abbaubarkeit und die daraus resultierende niedrige Wassergefährdung.

Nach der Einführung einer Vornorm galt in Deutschland seit 1997 die E DIN 51606 für die Definition der Eigenschaften von Biodiesel. Sie hatte seinerzeit zwar den Status eines Normentwurfs, war jedoch voll gültig und stellte die technische Grundlage für nahezu alle Freigaben der Fahrzeughersteller dar.
Im November 2003 wurde die bisherige Norm durch die europäische Norm EN 14214 - in Deutschland entsprechend DIN EN 14214 - abgelöst. Diese Norm ist in einigen Parametern strenger als die bisherige und enthält außerdem zusätzliche Anforderungen. Die DIN EN 14214 ist in Bezug auf Biodiesel die technische Grundlage der novellierten Kraftstoff-Qualitäts- und Kennzeichnungsverordnung (10. BImSchV).
B. darf als Kraftstoff nur entsprechend der Kennwerte der DIN EN 14214 angeboten werden. B. wird daher an den Tanksäulen ausdrücklich durch einen Aufkleber nach der aktuellen Norm ausgezeichnet.
Die Biodiesel-Norm fordert eine Kältefestigkeit von -20 °C. Dieser Wert wird - ähnlich wie bei Mineralöldiesel - durch Zugabe von Additiven bei der Herstellung erreicht. Fachleute empfehlen daher nach der Umstellung auf Biodiesel nach zwei bis drei Tankfüllungen das Kraftstofffilter außerhalb der üblichen Revisionsfristen zu wechseln, um den Filterversatz durch Altablagerungen zu verhindern. Normgerechter Biodiesel selbst führt nicht zum vorzeitigen Filterverschluss.
Aufgrund des niedrigeren spezifischen Energiegehaltes von Biodiesel ist ein Mehrverbrauch zu erwarten. Dieser fällt jedoch im praktischen Betrieb wesentlich niedriger aus als die formale Rechnung ergibt, da andere günstige Kennwerte des Biodiesel einen effizienteren Motorbetrieb gestatten. In Flottenversuchen wurden Mehrverbräuche von 0 bis 5 Prozent gegenüber dem Einsatz von Dieselkraftstoff ermittelt.
Die Qualifikation zum Thema Biodiesel in den Werkstätten vor Ort sehr unterschiedlich. Manchmal drängt sich auch der Eindruck auf, dass technische oder Verschleißprobleme vorsorglich auf den Biodiesel-Einsatz "abgeladen" werden, ohne dass ein Zusammenhang wirklich nachgewiesen wird. Der Kunde ist immer gut beraten, wenn er den Nachweis führen kann, stets qualitätsgesicherte Ware bezogen und benutzt zu haben.
Biodiesel darf ausschließlich in den dafür vom Hersteller ausdrücklich freigegebenen Fahrzeugen eingesetzt werden. Es ist eine Verpflichtung des Fahrzeughalters, sich dementsprechend sachkundig zu machen. Wird ein Fahrzeug (z.B. PKW, LKW, Schlepper) mit Biodiesel betrieben, ohne dass diese Verwendung in der Betriebsanleitung als zugesicherte Eigenschaft beschrieben ist, haften der Fahrzeughersteller bzw. Händler nicht für eventuell auftretende Schäden.

Autor: KATALYSE Institut

Wärmeschutzverordnung

Wärmeschutzverordnung

Die dritte W. vom 01.01.1995, auch als Energie-Einsparverordnung bezeichnet, schreibt für neue Gebäude sowie für genehmigungspflichtige Umbauten an bestehenden Gebäuden bestimmte Mindestanforderungen an Wärmedämmung (k-Wert) sowie Wärmeverluste infolge von Undichtigkeiten vor.

Sie gilt für alle beheizten Neubauten und Altbauten, in denen bei Renovierungsarbeiten größere Umbauten (mehr als 20 Prozent der Bauteilfläche) erfolgen bzw. wenn mindestens ein beheizter Raum oder die vorhandene beheizte Gebäudenutzfläche um mehr als 10 m² erweitert wird.
Die dritte W. verfolgt vor allem das Ziel eines verbesserten Klimaschutzes durch die weitere Reduzierung von Kohlendioxyd. Die dritte W. senkt den Heizwärmebedarf um rund Drittel und reduziert dadurch auch die Kohlendioxid-Emissionen erheblich. Ein Drittel des gesamten Kohlendioxid-Ausstoßes stammt in der Bundesrepublik aus Gebäudeheizungen.
Der Nachweis des baulichen Wärmeschutzes erfolgt nach einem grundsätzlich neuen Konzept. Die thermische Qualität eines Gebäudes wird nicht mehr allein durch die Wärmedämmung der Bauteile, dem "k-Wert", beurteilt. Im Mittelpunkt steht jetzt der Heizenergiebedarf eines Gebäudes:
Bei der Berechnung werden die Wärmeverluste durch die Außenbauteile und Lüftung sowie die Wärmegewinne durch die Sonne und elektrische Geräte in einer sogenannten "Energiebilanz" erfaßt.
Das Ergebnis erlaubt eine Abschätzung des Energieverbrauches eines Gebäudes. Das Nachweisverfahren der Wärmeschutzverordnung verlangt keinen Mindest-Wärmedämmwert der einzelnen Bauteile. Es fordert lediglich den Nachweis, daß das Gebäude nicht insgesamt zu viel Heizwärme benötigt.

Autor: KATALYSE Institut

Gentechnologie

Sammelbegriff für auf molekularbiologischen Erkenntnissen fußende Techniken zur Isolation, Synthese und Charakterisierung von genetischem Material und Mechanismen, die das Erbgut von Organismen betreffen sowie zur Übertragung (Gentransfer, Vektoren) und Neukombination von DNS und RNA (Ribonukleinsäure).

Die praktischen Anwendung der G. erfolgt bereits in einer Vielzahl von Bereichen. Zu ihnen gehören Medizin (Human Genom Project, Gentherapie, Genomanalyse), Produktion von Pharmaka, Kriminalistik (Genetischer Fingerabdruck), Umweltschutz (schadstofffressende Bakterien) sowie Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion (s.u).

Angesichts des enormen Förderungsvolumens für die Forschung im Bereich G. durch die Bundesregierung (Programm Biotechnologie 2000, 1989 bis 1994 rd. 1,7 Mrd DM) und die EG (1990 bis 1994 rd. 500 Mio DM) ist damit zu rechnen, daß die G. in einem Ausmaß Einfluß auf die wirtschaftliche Entwicklung und das alltägliche Leben nehmen wird, wie es bislang von den neuen Technologien nur der Mikroelektronik gelang. Neben der Pharmazie bietet der Sektor der Lebensmittelherstellung und -verarbeitung der G. das breiteste Spektrum der Anwendung und die schnellste Umsetzung in die Massenproduktion.

Industrieunternehmen der verschiedensten Bereiche versprechen sich durch den Einsatz der G. wirtschaftliche Vorteile. Die Lebensmittelindustrie z.B. sieht die Möglichkeit, mit der G. traditionelle, landwirtschaftliche Produkte sowie Mikroorganismen den Erfordernissen ihrer Verarbeitungsverfahren anzupassen und damit Prozesse zu rationalisieren. Zudem erhofft sie sich langfristig durch die Konstruktion neuer Produkte neue Marktnischen zu erschließen.

Heute werden bereits Enzyme und Aminosäuren zur Herstellung von Lebensmitteln z.T. mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen produziert (z.B.: alpha-Amylasen für den Herstellungsprozeß von Bier und Brot, Phenylalanin im Zusammenhang mit Süßstoffen). In verschiedenen europäischen Ländern ist es zulässig, Käse mit gentechnisch produziertem Chymosin herzustellen, der auch nach Deutschland importiert wird. Hefen und Bakterien, in der Produktion von Brot, Bier sowie Fleisch- und Milchprodukten werden verändert, um Verfahrenschritte zu verkürzen oder einzusparen. In Großbritannien ist eine gentechnisch veränderte Brot- und Bierhefe zur kommerziellen Anwendung zugelassen.

Die G. soll bei Nutztieren und -pflanzen das Spektrum der züchterischen Möglichkeiten erweitern. Aktuelle Ziele in der gentechnischen Pflanzenzucht-Forschung sind: die Übertragung von Resistenzen gegen Herbizide, Pflanzenschädlinge und Umwelteinflüsse/-schäden, wie z.B. hohe Bodensalzgehalte oder Trockenheit und die Veränderung der Pflanzeninhaltsstoffe.

Eine Vielzahl von Fragen, die die Gesundheits, Umwelt- und Sozialverträglichkeit der G. betreffen, sind bislang noch ungeklärt. So besteht derzeit kein gesichertes Wissen darüber, inwieweit der Einbau fremder DNS das Genom eines Organismus beeinflussen kann, da über die zeitliche und räumliche Wechselwirkung der Gene wenig bekannt ist. Damit wird das Auftreten neuer oder veränderter Stoffwechselprodukte, deren Wirkung auf die menschliche Gesundheit nicht abzuschätzen ist, denkbar.

Die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen wirft die noch weitgehend unbeantwortete Frage auf, inwieweit DNS im Freiland zwischen artfremden Organismen ausgetauscht werden und es damit zu einer unkontrollierten Ausbreitung von z.B. Resistenzeigenschaften kommen kann. Dabei ist noch unklar, inwieweit biotopfremde, gentechnisch manipulierte Organismen bestehende ökologische Gleichgewichte und Kreisläufe stören oder zerstören können. Zudem ist mit weitreichenden negativen sozio-ökonomischen Folgen durch Strukturveränderungen (Intensivierung und Konzentration) in der Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie zu rechnen, die eine umfassende Einführung der G. hervorrufen kann bzw. verstärkt.

Den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen regeln EG-weit die Richtlinie 90/219 zur "Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen" und 90/220 zur "Absichtlichen Freisetzung von genetisch veränderten Organismen in die Umwelt" (Freisetzungsrichtlinie). In Deutschland ist im Juni 1990 das Gentechnikgesetz verabschiedet worden, mit dem die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht vollzogen werden sollte.

Bis Anfang 1993 wird aller Voraussicht nach vom Ministerrat der EG die Novel-Food-Verordnung verabschiedet werden, mit der EG-weit auch die Zulassung von Lebensmitteln geregelt werden soll, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten. Mit dieser einheitlichen Regelung wird es wahrscheinlich zu einer zunehmenden Verbreitung dieser Produkte kommen.

Im Rahmen von Arzneimittelgesetzen werden derzeit EG-einheitliche Zulassungsverfahren für gentechnisch hergestellte Arzneimittel erarbeitet.
Alle gesetzlichen Regelungen zur G. weisen mehr oder weniger große Mängel bzgl. Sicherheitsvorschriften, Definition des Anwendungsbereichs, Bürgerbeteiligung und Kennzeichnungsvorschriften auf (Gentechnikgesetz).

Siehe auch: Vektor

Autor: KATALYSE Institut

Gentechnikgesetz

Das G. (GenTG) ist die am 20.6.1990 erfolgte Umsetzung der europäischen Freisetzungsrichtlinie in deutsches Recht (letzte Änderung 23.9.1990).

Zweck des Bundesgesetzes zur Regelung der Gentechnologie ist: "1. Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie die sonstige Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge und Sachgüter vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und dem Entstehen solcher Gefahren vorzubeugen und 2. den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen."

Das G. gilt für gentechnische Anlagen und Arbeiten, Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.

Das G. als Umsetzung der EG-Freisetzungsrichtlinie ist lückenhaft, so daß damit zu rechnen ist, daß die EG-Kommission vor dem europäischen Gerichtshof gegen die Bundesregierung klagen wird. Die Punkte, die die EG-Kommission bemängelt betreffen u.a. Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Sicherheitsmaßnahmen im Umgang und dem Handel mit gentechnisch veränderten Organismen.

Damit wird eine restriktivere Formulierung einiger Punkte im deutschen G. notwendig. Darüber hinaus sind vor dem Hintergrund der Risiken, die die Anwendung gentechnischer Verfahren mit sich bringt, eine Vielzahl von Kritikpunkten gegen das G. einzuwenden, die v.a. die Aspekte:
- lückenhafte Definition des Anwendungsbereichs,
- ungenaue Begriffsbestimmungen,
- dürftige Sicherheitsvorschriften,
- ungenügende Produkthaftung von Betreibern sowie
- nicht ausreichende Regelungen zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen betreffen.

Die Mängel in den Bestimmungen gehen so weit, daß ein Sprecher des Bundesgesundheitsamtes sie damit kommentierte, daß hier in eklatantem Widerspruch zur EG-Richtlinie die unkontrollierte Freisetzung zugelassen werde.
Das G. orientiert sich deutlich an den Betreiberinteressen gentechnischer Anlagen und ignoriert die umfangreiche, vielschichtige und differenzierte Kritik, die von Umweltverbänden, Experten und selbst einzelnen Bundesbehörden lange vor Verabschiedung geäußert wurde.

Autor: KATALYSE Institut