Zum Umweltrecht im weiteren Sinne gehört auch das T., wobei sich häufig Überschneidungen mit der Folge der Mehrfachzuordnung der Norm ergeben.
Neben z.B. dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht unterfällt es der konkurrierenden Gesetzgebung des Artikels 74 GG. Zu unterscheiden hiervon ist der artenspezifische Schutz des 20 im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), der in das Umweltrecht als Ganzes integriert ist. Das Tierschutzgesetz schützt allgemein Leben und Wohlbefinden des Tieres (1 TierSchG).
Autor: KATALYSE Institut