Wärmeschutzverordnung

Wärmeschutzverordnung

Die dritte W. vom 01.01.1995, auch als Energie-Einsparverordnung bezeichnet, schreibt für neue Gebäude sowie für genehmigungspflichtige Umbauten an bestehenden Gebäuden bestimmte Mindestanforderungen an Wärmedämmung (k-Wert) sowie Wärmeverluste infolge von Undichtigkeiten vor.

Sie gilt für alle beheizten Neubauten und Altbauten, in denen bei Renovierungsarbeiten größere Umbauten (mehr als 20 Prozent der Bauteilfläche) erfolgen bzw. wenn mindestens ein beheizter Raum oder die vorhandene beheizte Gebäudenutzfläche um mehr als 10 m² erweitert wird.
Die dritte W. verfolgt vor allem das Ziel eines verbesserten Klimaschutzes durch die weitere Reduzierung von Kohlendioxyd. Die dritte W. senkt den Heizwärmebedarf um rund Drittel und reduziert dadurch auch die Kohlendioxid-Emissionen erheblich. Ein Drittel des gesamten Kohlendioxid-Ausstoßes stammt in der Bundesrepublik aus Gebäudeheizungen.
Der Nachweis des baulichen Wärmeschutzes erfolgt nach einem grundsätzlich neuen Konzept. Die thermische Qualität eines Gebäudes wird nicht mehr allein durch die Wärmedämmung der Bauteile, dem "k-Wert", beurteilt. Im Mittelpunkt steht jetzt der Heizenergiebedarf eines Gebäudes:
Bei der Berechnung werden die Wärmeverluste durch die Außenbauteile und Lüftung sowie die Wärmegewinne durch die Sonne und elektrische Geräte in einer sogenannten "Energiebilanz" erfaßt.
Das Ergebnis erlaubt eine Abschätzung des Energieverbrauches eines Gebäudes. Das Nachweisverfahren der Wärmeschutzverordnung verlangt keinen Mindest-Wärmedämmwert der einzelnen Bauteile. Es fordert lediglich den Nachweis, daß das Gebäude nicht insgesamt zu viel Heizwärme benötigt.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in Bauen & Wohnen, T - Z, Umweltrecht, W.