Arbeitsschutz

Unter A. versteht man alle Maßnahmen zum Schutz vor und Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, die bei der Arbeit (Arbeitsplatz) und durch Arbeit entstehen, einschließlich Planung, Konstruktion, Herstellung, Import, Ausstellung, Inverkehrbringen, Betrieb und Verwendung von Produkten, die bestimmten A.-Anforderungen genügen müssen.

Im deutschen sog. Dualen A.-System sind diese in staatlichen (Gesetze und Verordnungen) und branchenspezifischen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Berufsgenossenschaften) festgelegt. Die Zuständigkeit für den staatlichen A. liegt beim Bundesminister für Arbeit, der hierfür durch die Bundesanstalt für A. fachlich unterstützt wird. Sachgebiete des A. sind: 1. Arbeitsstätten und Betriebshygiene, 2. Maschinen, Geräte und technische Anlagen, 3. Gefahrstoffe, 4. Arbeitszeitregelungen, 5. Schutz bestimmter Personengruppen (z.B. Jugendliche, Schwangere), 6. A.-Organisation im Betrieb (A.-Aufgaben von Arbeitgeber, Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragtem, Arbeitnehmer und des A.-Ausschusses).
Insb. im Gefahrstoffbereich (Gefahrstoffverordnung) ergeben sich häufig ähnliche Anforderungen des A. und des Umweltschutzes, weshalb in einigen Betrieben gemeinsame Abteilungen oder Stabsstellen gebildet werden.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in A, A - F, Gesundheit, Umweltrecht.