Flächennutzungsplan

Der F. stellt die 1. Stufe der Bauleitplanung dar. Er wird auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Gesetzliche Grundlage des F. ist das Baugesetzbuch (BauGB), durch das Verfahren und Inhalt der Flächennutzungsplanung bundeseinheitlich geregelt werden.

Der F. soll die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in Grundzügen darstellen ( 5, Abs 1 ). Im F. können insb. Baugebiete und Bauflächen, Flächen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, Grünflächen, Flächen mit Nutzungseinschränkungen, Wasserflächen, Flächen für Abgrabungen, Flächen für die Land- und Forstwirtschaft usw. (5, Abs.2 BauGB) festgelegt werden. Nach 5, Abs.3 BauGB sollen im F. die für eine bauliche Nutzung vorgesehenen Flächen gekennzeichnet werden, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Altlasten).

Als vorbereitender Bauleitplan schafft der F. noch kein Baurecht. Werden z.B. Wohnbauflächen dargestellt, ergibt sich daraus nicht das Recht, dort Wohnbebauung zu erstellen. Erst der nachfolgende, aus dem F. zu entwickelnde Bebauungsplan schafft die hierzu notwendige Rechtsgrundlage. Der F. ist jedoch behördenverbindlich, d.h. er bindet andere öffentliche Planungsträger (Träger öffentlicher Belange).

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in A - F, F, Natur- & Artenschutz, Umweltrecht.