Pflanzenschutzgesetz

(PflSchG) Zweck des P. ist, Pflanzen, insb. Kulturpflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen, Schäden durch den Bisam und Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insb. für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können.

In 2 wird der integrierte Pflanzenschutz definiert. Der zweite Abschnitt des P. regelt den Pflanzenschutz, der dritte Abschnitt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Dabei dürfen nach 6 Pflanzenschutzmittel nur nach guter fachlicher Praxis angewendet werden (Pflanzenschutzsachkunde).

Zur guten fachlichen Praxis gehört, daß die Grundzüge des integrierten Pflanzenschutzes (2) berücksichtigt werden. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden, soweit der Anwender damit rechnen muß, daß ihre Anwendung schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, v.a. auf den Naturhaushalt, hat.

Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freiflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern verwendet werden. Weitergehende Länderregelungen bleiben durch das P. unberührt. In 10 P. wird der Nachweis der Pflanzenschutzsachkunde für den Anwender als auch für die Abgabe an den Einzelhandel festgeschrieben, die auf Verlangen den Behörden nachzuweisen ist.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in Landwirtschaft, N - S, P, Umweltrecht.