Eine EG-Richtlinie hat den Status eines verbindlichen europäischen Gesetzes.
In der Umweltpolitik ist die R. die übliche und am häufigsten angewandte Rechtsnorm. Die R. wird auf Vorschlag der EG-Kommission vom Ministerrat der EG beschlossen und richtet sich an die Mitgliedstaaten. Die R. muss - meistens innerhalb von zwei Jahren - in jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden ("Rechtsangleichung") und erlangt somit erst zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit. Dabei bleibt es den Adressaten überlassen, welche Form und Mittel sie zur Erreichung der vorgegebenen Ziele einsetzen wollen.
Es gibt ca. 200 EG-Richtlinien im Bereich des Umweltschutzes, von denen ca. 45 größere Bedeutung erlangt haben, insb. im Bereich des Gewässerschutzes (Trinkwasserrichtlinie), des Chemikalienrechts, der Überwachung von Industrieanlagen (Sevesorichtlinie), des Luft-Immissionsschutzes; v.a.sind zu nennen: die UVP-Richtlinie, die Vogelschutz-Richtlinie.
Bei der Umsetzung von Umweltrichtlinien in nationales Recht und Praxis in den Mitgliedstaaten gibt es erhebliche Unterschiede. Dänemark und Frankreich gaben bislang am wenigsten Anlaß zur Klage. Dagegen haben Italien, Luxemburg und Irland nur 50 - 60% der Richtlinien umgesetzt.
Deutschland nimmt in der Umsetzung mit 99 vom 136 Umwelt-Richtlinien einen Mittelrang ein; ca. 30 Verfahren wegen Nichtumsetzung wurden von der EG-Kommission gegen Deutschland eingeleitet. Beanstandungen bei der Umsetzung der Vogelschutz-, Badegewässer- und Trinkwasserrichtlinien führten bereits zu Urteilen vor dem Europäischen Gerichtshof.
Autor: KATALYSE Institut