Umweltgrundrecht

Art und Ausmaß staatlicher Eingriffe in die durch das Grundgesetz garantierten Grundrechte unterliegen verfassungsgerichtlicher Kontrolle.

Art und Ausmaß von Eingriffen in die Gesundheit der Bürger, die aufgrund staatlicher sanktionierter Schadstoffmenge erfolgen, unterliegen dagegen mangels eines personellen "Grundrechts auf biologische und ökologische Selbstbestimmung" (B.Krems-Hemesath, D.Suhr) (Drittschutz) keiner Grundrechtskontrolle. Auch der gerichtliche Weg kann keinen effektiven Rechtsschutz leisten, da es bei summierten Immissionen schon am örtlich zuständigen Gericht mangelt.

Auch eine Rechtspflicht zur Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten zur Emissions-Minderung ließ sich bisher nicht installieren. Eine ebenfalls nicht verwirklichte Staatszielbestimmung Umweltschutz wäre im dargestellten Sinne hilfreich, könnte aber den Hauptmangel der Nichteinklagbarkeit individuellen Grundrechtsschutzes gegenüber der Zerstörung der Lebensgrundlagen nicht beheben. Benötigt werden daher eine Staatszielbestimmung Umweltschutz, ein individuelles Grundgesetz und darüber hinaus Rechtsnormen, die die Eigenrechte der Natur im Rechtssystem absichern.

Auf diesen drei Pfeilern ruhend, könnte der menschlichen und außermenschlichen Umwelt, der bisher vom Recht nur "Sterbehilfe" (P.C.Mayer-Tasch) geleistet wird, rechtlicher Schutz zuteil werden, der diesen Namen verdient.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in Allgemein.